Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0003-L/08
Geschäftsführerhaftung für Lohnabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0003-L/08vom 29.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J, vom 4. September 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 31. Juli 2007 zu StNr. 000/0000
betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO für
Abgabenschuldigkeiten der Fa. I Gesellschaft m.b.H. entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende
Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag
in €
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Lohnsteuer
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2005
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6.481,18
|
Dienstgeberbeitrag
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2005
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806,81
|
Zuschlag zum
DB
|
2005
|
112,08
|
Summe
|
|
7.400,07
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war seit 28.7.2004
Geschäftsführer der primärschuldnerischen Gesellschaft, über
deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 22.12.2005 das
Konkursverfahren eröffnet worden war.
Am 1.6.2007 wurde das Konkursverfahren nach Verteilung des
Massevermögens aufgehoben, im Juli 2008 floss den Konkursgläubigern
aus einer Nachtragsverteilung noch eine geringfügige weitere Konkursquote
zu (an das Finanzamt wurde mit Wirksamkeit 15.7.2008 ein Betrag von 29,17 €
überwiesen).
In einem Vorhalt vom 5.7.2007 wies das Finanzamt den
Berufungswerber darauf hin, dass folgende Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft
nicht entrichtet worden wären:
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Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
in €
|
Lohnsteuer
|
2005
|
6.956,85
|
Dienstgeberbeitrag
|
2005
|
806,81
|
Zuschlag zum
DB
|
2005
|
112,11
Der Berufungswerber sei als
Geschäftsführer für die Entrichtung der Abgaben der Gesellschaft
verantwortlich gewesen sei, und möge darlegen, weshalb er nicht dafür
Sorge tragen habe können, dass die Abgaben entrichtet wurden (z.B. Fehlen
ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen
durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden
Unterlagen zum Beweis seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls
vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet worden wären, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Schließlich wurde noch um Darlegung der aktuellen wirtschaftlichen
Verhältnisse des Berufungswerbers ersucht.
Zu diesem nachweislich am 9.7.2007 zugestellten Vorhalt gab
der Berufungswerber jedoch keine Stellungnahme ab. Das Finanzamt nahm ihn daher
mit Haftungsbescheid vom 31.7.2007 für die im Vorhalt angeführten
Abgaben gemäß
§§ 9, 80 BAO in Anspruch. In der
Begründung wurden die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen dargestellt und
auf den unbeantwortet gebliebenen Vorhalt vom 5.7.2007 hingewiesen. Der
Berufungswerber habe laut aktueller Anfrage beim Hauptverband der
Sozialversicherungsträger ein laufendes Dienstverhältnis. Es sei daher
davon auszugehen, dass die Haftungsschuld zumindest zum Teil einbringlich sein
werde.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 4.9.2007
Berufung erhoben. Der Berufungswerber habe keine schuldhafte Pflichtverletzung
hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnabgaben zu verantworten und
weise daher den Vorwurf zurück. Die Löhne, für welche die
gegenständliche Lohnsteuer beansprucht werde, seien von der Gesellschaft
nicht mehr ausbezahlt worden, sodass keine Verletzung der Verpflichtung zur
Abfuhr der Lohnsteuer vorliegen könne.
Die haftungsgegenständlichen Lohnabgaben waren im Zuge
einer anlässlich der Konkurseröffnung durchgeführten
Lohnsteuerprüfung festgestellt worden. Dem Berufungswerber wurden daher zu
Wahrung des Parteiengehörs mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates
vom 17.12.2008 eine Ablichtung des Lohnsteuerprüfberichtes vom 15.2.2006
samt Lohnkontoblatt 2005 für die Dienstnehmerin S zur Kenntnis gebracht,
sowie Gelegenheit zur Stellungnahme zu folgenden Feststellungen geboten:
"In der Berufung wurde
vorgebracht, dass die den haftungsgegenständlichen Lohnabgaben zugrunde
liegenden Löhne von der Gesellschaft nicht mehr ausbezahlt worden
wären.
Tatsächlich erfolgte
aber ohnehin keine Heranziehung zur Haftung für Lohnabgaben betreffend jene
Bezüge, die von den Dienstnehmern beim IAG-Fond angemeldet wurden (Tz 4 des
beiliegenden Prüfberichtes), sondern nur für die in Tz 1 und Tz 3
angeführten Lohnabgaben (Abfuhrdifferenzen und Nachzahlungen an die
Dienstnehmerin S). Aus diesen
Prüferfeststellungen ergaben sich folgende Nachforderungen an Lohnabgaben
2005:
|
|
Lohnsteuer
|
Dienstgeberbeitrag
|
Zuschlag
zum DB
|
Tz.
1
|
959,08
|
147,22
|
57,85
|
Tz
3
|
6.449,28
|
659,59
|
54,23
|
Summe
|
7.865,77
|
806,81
|
112,08
Die
aus der Prüfung sich ergebenden Nachforderungen an Lohnsteuer 2005 betrugen
insgesamt 20.664,64 €. Nach Verrechnung der Konkursquote war im Zeitpunkt
der Erlassung des Haftungsbescheides davon noch ein Betrag von 20.203,13 €
offen. Das Finanzamt zog davon die in Tz 4 des Prüfberichtes
angeführte Lohnsteuer 2005 in Höhe von 13.256,28 € ab, woraus
sich ein haftungsgegenständlicher Differenzbetrag von 6.946,85 € ergab
(aufgrund eines Schreibfehlers wurde im Haftungsbescheid ein Betrag von 6.956,85
€) angeführt. Dieser Betrag reduzierte sich durch die Nachtragsquote
von 29,17 € sowie einer restlichen Gutschrift aus der
Körperschaftsteuer 1-3/2008 in Höhe von 436,50 € auf nunmehr
6.481,18
€
. Der Dienstgeberbeitrag haftet
unverändert mit
806,81
€
aus, ebenso der Zuschlag zum DB
mit
112,08
€
(im Haftungsbescheid wird zwar
ein Betrag von 112,11 € ausgewiesen, der jedoch auf einen Rechenfehler
zurückzuführen ist: im Abgabenbescheid vom 23.2.2006 wurde der
Zuschlag zum DB 2005 mit insgesamt 609,35 € festgesetzt, aus dem
Prüfbericht ergibt sich aber lediglich ein Gesamtbetrag von 609,32
€)."
Der Berufungswerber gab zu diesem nachweislich am
19.12.2008 zugestellten Vorhalt keine Stellungnahme ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Der Berufungswerber war im haftungsrelevanten Zeitraum
alleiniger Geschäftsführer der Primärschuldnerin und daher
für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft
verantwortlich. Es traf ihn daher insbesondere auch die Pflicht zur
ordnungsgemäßen und termingerechten Einbehaltung und Abfuhr der
Lohnabgaben.
Das Konkursverfahren der Gesellschaft wurde nach Verteilung
des Massevermögens aufgehoben, die Konkursquote an das Finanzamt
überwiesen und diese mit den aushaftenden Abgabenschulden der Gesellschaft
verrechnet. Die Uneinbringlichkeit der noch verbliebenen offenen Abgaben bei der
Gesellschaft steht somit fest.
Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen wurden
im Zuge einer Lohnsteuerprüfung festgestellt. Dem Berufungswerber wurde der
Lohnsteuerprüfbericht mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom
17.12.2008 zur Kenntnis gebracht. Einwendungen gegen die Richtigkeit der in
diesem Bericht getroffenen Feststellungen und damit gegen den Abgabenanspruch
wurden nicht erhoben. Die Ermittlung der Höhe der in den Haftungsbescheid
aufgenommenen Abgabenforderungen wurde im Vorhalt näher dargestellt. Auf
die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers,
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit war (z.B. VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Im gegenständlichen Fall brachte der Berufungswerber
nur vor, dass die den haftungsgegenständlichen Lohnabgaben zugrunde
liegenden Löhne von der Gesellschaft nicht mehr ausbezahlt worden
wären, sodass keine Verletzung der Verpflichtung zur Abfuhr der Lohnsteuer
vorliegen könne. Dem wurde bereits im Vorhalt des Unabhängigen
Finanzsenates entgegen gehalten, dass tatsächlich keine Heranziehung zur
Haftung für Lohnabgaben betreffend jene Bezüge erfolgt ist, die von
den Dienstnehmern beim IAG-Fonds angemeldet wurden (Tz 4 des
Prüfberichtes), sondern nur für die in Tz 1 und Tz 3 angeführten
Lohnabgaben, die auf Abfuhrdifferenzen und Nachzahlungen an die genannte
Dienstnehmerin zurückzuführen waren. Der Berufungswerber trat diesen
Feststellungen nicht entgegen.
Andere Gründe, die den Berufungswerber an der
ordnungsgemäßen und termingerechten Einbehaltung und Abfuhr der
haftungsgegenständlichen Lohnabgaben gehindert hätten, wurden nicht
vorgebracht, sodass vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne
des § 9 BAO ausgegangen werden musste. In diesem Fall spricht nach der
ständigen Rechtsprechung eine Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung (Ritz, BAO³,
§ 9 Tz 24 mit Judikaturnachweisen). Es wurden keinerlei Gründe
vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des
Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch nicht
aktenkundig.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Aus dem auf die
Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck
der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel dann
ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner
uneinbringlich ist. Dieser öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel,
vollstreckbare Abgaben einzubringen, überwiegt bei einer vorzuwerfenden
Pflichtverletzung meist auch allfällige Billigkeitsgründe, die
für eine Abstandnahme von der Heranziehung zur Haftung ins Treffen
geführt werden. Solche Billigkeitsgründe wurden im vorliegenden Fall
nicht vorgebracht. Im angefochtenen Haftungsbescheid stellte das Finanzamt auch
fest, dass der Berufungswerber in einem aufrechten Dienstverhältnis stehe,
weshalb davon auszugehen sei, dass die Haftungsschuld zumindest zum Teil
einbringlich sein werde. Auch dieser Feststellung trat der Berufungswerber nicht
entgegen, sodass seine Haftungsinanspruchnahme auch unter dem Aspekt der
voraussichtlichen Einbringung der Abgaben beim potenziell Haftungspflichtigen
zweckmäßig war. Abgesehen davon steht die wirtschaftliche Lage des
Haftungspflichtigen für sich allein noch in keinem erkennbaren Zusammenhang
mit der Geltendmachung der Haftung (VwGH 23.4.2008, 2004/13/0142). Selbst eine
derzeitige Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des
Haftungspflichtigen stünde der Geltendmachung der Haftung nicht zwingend
entgegen (vgl. dazu etwa VwGH 28.5.2008, 2006/15/0089). Insgesamt gesehen war
daher die Haftungsinanspruchnahme zweckmäßig.
Eine teilweise Stattgabe der Berufung war nur in dem
bereits im Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates angeführten Umfang
möglich (Korrektur eines offenkundigen Schreibfehlers,
Berücksichtigung der Nachtragsquote sowie der restlichen Gutschrift aus der
Körperschaftsteuer für das erste Quartal 2008). Auf die dortigen
Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 29.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0003-L/08
- Stammnummer
- 38952
- Gültig
- 29.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF