Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0384-I/08
Zurückweisung eines Vorlageantrages wegen Verspätung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0384-I/08vom 29.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Ort, Straße,
vom 16. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 4. Juni
2008 betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrages (§ 276 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis eines Überprüfungsverfahrens
betreffend den Anspruch auf Familienbeihilfe erging im August 2005 ein
Rückforderungsbescheid, mit welchem die Beihilfenbezieherin zur
Rückzahlung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai 2000 bis
September 2005 verpflichtet wurde.
Mit beim Finanzamt am 14. September 2005 abgegebener
Berufung wendete sich die Beihilfenbezieherin gegen diese
Rückforderung.
Daraufhin erging eine mit 2. Jänner 2006
datierte, durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt mit Beginn der
Abholfrist 14. Jänner 2006 nachweislich zugestellte abweisende
Berufungsvorentscheidung. Wie der Begründung der Berufungsvorentscheidung
und dem Akteninhalt zu entnehmen ist, lebe die Berufungswerberin zusammen mit
ihrem Ehegatten und den Kindern seit 1995 in der Schweiz, wo der Ehegatte und in
der Folge auch sie selbst einer nichtselbständigen Beschäftigung
nachgegangen sei und für die vier Kinder auch Familienleistungen bezogen
worden wären. Parallel dazu wären auch österreichische
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge beantragt und gewährt worden,
obwohl in Österreich beim gegebenen Sachverhalt kein Anspruch bestanden
habe. Die Rückforderung erfolgte für den Zeitraum ab Mai 2000.
Mit einem am 22. Jänner 2008 beim Finanzamt
abgegebenen, mit 16. Jänner 2008 datierten Schriftsatz beantragte die
Berufungswerberin die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom
4. Juni 2008 als verspätet zurück.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die den Gegenstand
dieses Verfahrens darstellende Berufung, welche das Finanzamt ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat
vorlegte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 276 Abs 2 BAO kann gegen eine
Berufungsvorentscheidung innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt
werden (Vorlageantrag).
Im gegenständlichen Fall ist nicht bestritten, dass
die Berufungsvorentscheidung rechtwirksam am 14. Jänner 2006 durch
Hinterlegung zugestellt wurde. Daraus ergibt sich, dass der Berufungswerberin
zur Einbringung eines Vorlageantrages eine Frist von einem Monat offen gestanden
wäre, welche jedoch ungenützt verstrichen ist, obwohl in der
Berufungsvorentscheidung ausdrücklich auf diese Frist hingewiesen
wurde.
Der mit 22. Jänner 2008 eingebrachte und mit
16. Jänner 2008 datierte Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist daher verspätet.
Dies auch unter Beachtung der Tatsache, dass zwischenzeitlich Verfahren
betreffend Zahlungserleichterung, Säumniszuschlägen und
Stundungszinsen geführt wurden.
Dass die Einbringung des Vorlageantrages verspätet war
und sich die Berufungswerberin dessen auch durchaus bewusst ist, geht auch klar
aus den Ausführungen in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid
hervor. Die Berufungswerberin behauptet nämlich gar nicht einen
Vorlageantrag innerhalb gesetzlicher Frist gestellt zu haben oder dass ihr die
Stellung eines Vorlageantrages aus von ihr nicht zu verantwortenden Gründen
bis zum 22. Jänner 2008 nicht möglich gewesen wäre, sondern
spricht von einer "revitalisierten Rechtsmittelfrist". Ein derartiger Begriff
ist der Bundesabgabenordnung aber fremd.
Gemäß
§ 276 Abs 4 iVm
§ 273 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde einen Vorlageantrag
durch Bescheid zurückzuweisen, wenn der Vorlageantrag nicht fristgerecht
eingebracht wurde.
Da der in Rede stehende Zurückweisungsbescheid somit
in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen ergangen ist, war wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 29. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0384-I/08
- Stammnummer
- 38949
- Gültig
- 29.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF