Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0043-G/08
1. Säumniszuschlag samt Umsatzsteuer als verdeckte Ausschüttung kapitalertragsteuerpflichtig 2. Umsatzsteuerbarkeit von Kurabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0043-G/08vom 28.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Schätzungsmethode der Anwendung eines Sicherheitszuschlages kommt dann in Betracht, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles nicht wahrscheinlich ist, dass die vorrangig angestellten Ermittlungen sämtliche steuerlich relevanten Vorgänge ans Tageslicht gebracht haben (vgl. VwGH 24.2.2004, 99/14/0247). Es ist daher im Sinne der Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn das Finanzamt bei mangelhaften Aufzeichnungen den bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich des Zuflusses geldwerter Vorteile an Gesellschafter dadurch Rechnung trägt, dass es die Sicherheitszuschläge auch der Kapitalertragsteuer unterzieht. Die Umsatzsteuer war einzubeziehen, weil davon auszugehen ist, dass (hier: bei einem Fremdenverkehrs- und Beherbergungsbetrieb) allfällige nicht aufgezeichnete bzw. nicht erfasste Leistungsentgelte mit Umsatzsteuer vereinnahmt wurden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vom 11. September
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 9. August 2007
betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für 2004 bis 2006 sowie
gegen die Bescheide vom 13. August 2007 betreffend Umsatzsteuer 2004
bis 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Kapitalertragsteuer wird wie folgt festgesetzt:
|
Zeitraum
|
Bemessungsgrundlage
|
Kapitalertragsteuer
|
1.1.-31.12.2004
|
4.600
Euro
|
1.150
Euro
|
1.1.-31.12.2005
|
5.700
Euro
|
1.425
Euro
|
1.1.-31.12.2006
|
9.100
Euro
|
2.275
Euro
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Umsatzsteuer sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw ist eine im Jänner 2004 gegründete
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betreibt seit April 2004 im
Rahmen eines Pachtverhältnisses nach zuvor durchgeführter
Generalsanierung den Gasthof "Twirt".
Für die Streitjahre erklärte die Bw folgende
Umsätze: 190.376,96 € (2004), 239.801,72 € (2005) und
356.877,89 € (2006). Die Veranlagung erfolgte
erklärungsgemäß.
Im Zuge einer Außenprüfung stellte die
Prüferin ua. Mängel der Bücher und Aufzeichnungen fest und nahm
deshalb unter der Bezeichnung "verdeckte Gewinnausschüttung" pauschale
Umsatzzuschätzungen bei den dem Normalsteuersatz unterliegenden
Getränkeerlösen - 2.000 € (2004), 2.000 € (2005) und
3.000 € (2006) und bei den Pensionserlösen - 2.000 € (2004),
3.000 € (2005) und 5.000 € (2006) - vor (Seite 4 des BP-Berichts) und
beurteilte diese samt Umsatzsteuer auch als kapitalertragsteuerpflichtig
(Kapitalertragsteuer: 1.651 € - 2004, 1.926,25 € - 2005 und 2.776,50
€ - 2006; Seite 7 Tz 3 des BP-Berichts). Desweiteren stellte die
Prüferin fest, dass die Kurabgabe nicht der Umsatzsteuer unterzogen wurde
und erhöhte die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage um 892,06 €
(2004), 1.613,30 € (2005), 2.415,57 € (2006) (Seite 8 des
BP-Berichts).
Auf Grundlage dieser Feststellungen setzte das Finanzamt
mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 9. August 2007 die
Kapitalertragsteuer erstmals und im wiederaufgenommenen Verfahren mit den hier
angefochtenen Bescheiden vom 13. August 2007 die Umsatzsteuer neu
fest.
Dagegen wendet sich die Bw mit Berufungsschreiben vom 11.
September 2007 und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
1. Zur Umsatzschätzung:
Das Finanzamt führt nach Beschreibung der mangelhaften
Aufzeichnungen im BP-Bericht zur Schätzung aus (Tz 3):
Die nicht nachgewiesenen Pensionserlöse betrugen 1%
des jeweiligen Monates 2005 und 2006. Aufgrund der wirklich nur in Fragmenten
aufgefundenen überprüfbaren Aufzeichnungen, wurde auch ein
Sicherheitszuschlag von nochmals 1% angesetzt und dieser Betrag dann auf volle
tausend Euro gerundet.
Bei den der 20%-igen USt unterliegenden
Getränkeerlösen, die aufgrund der Mängel auch kalkulatorisch
nicht überprüfbar waren, wurde im Schätzungswege ein
Sicherheitszuschlag von 7% angesetzt.
Die Bw bringt zur Begründung ihrer Berufung
sinngemäß vor, die Zuschätzungen aufgrund der mangelhaften
Buchhaltung seien keine "verdeckte Gewinnausschüttung", weil sie für
die Gesellschafter keinen persönlichen Vorteil darstellten. Dementsprechend
liege auch kein umsatzsteuerbarer Tatbestand (Entnahme bzw. Eigenverbrauch) vor
(Punkt 2 iVm Punkt 1 des Berufungsschreibens).
Das Finanzamt begründet die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 3. Dezember 2007 diesbezüglich wie
folgt:
Da es sich bei der Erlöszuschätzung um einen
Ersatz für vermutlich fehlende Erlöse handelt, ist die Folge daraus,
dass hier auch eine Umsatzsteuer nachzuverrechnen ist.
2. Zur verdeckten Ausschüttung:
Die Bw wendet dagegen in ihrer Berufung ein (Punkt 1 des
Berufungsschreiben):
Im Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis
der Außenprüfung wird zwar zu Tz. 3 der Begriff "Verdeckte
Gewinnausschüttung" gewählt, in der Begründung aber nicht
ausgeführt, dass die zugeschätzten Beträge den Gesellschaftern
zugekommen seien. Vielmehr wird unter Tz. 2 Mängel ausgeführt, dass
das Fehlen von Unterlagen (welche im Zuge des Umbaus irrtümlich entsorgt
wurden) eine genaue Überprüfung auf Primärebene nicht
ermöglichte. Da im Spartenvergleich aber keineswegs eine belegbare
Unstimmigkeit im Sinne von "möglicher" Steuerverkürzung vorliegt, ist
die Zuschätzung nur als Sanktion gegen die mangelhafte Buchhaltung zu
sehen, und nicht als "Verdeckte Gewinnausschüttung". Da diese Beträge
für keinen der Gesellschafter einen persönlichen Vorteil darstellen
unterliegen die zugeschätzten Beträge auch nicht der
Kapitalertragsteuer.
Das Finanzamt begründet die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 3. Dezember 2007 diesbezüglich wie
folgt:
Verdeckte Gewinnausschüttungen ergeben sich auch
aufgrund von Gewinnzuschätzungen in Form von Sicherheitszuschlägen im
Gefolge abgabenbehördlicher Prüfungen bei
Kapitalgesellschaften.
Die von der Rechtsprechung geforderte Absicht der
Vorteilsgewährung kann sich auch schlüssig aus den Umständen des
betreffenden Falles ergeben. Sie liegt auch dann vor, wenn die Gesellschafter -
ausdrücklich oder schlüssig - mit einem Vorteil, den sich der
Gesellschafter ursprünglich ohne Kenntnis der Gesellschaft selbst
zuwendete, in der Folge einverstanden ist. Schon dadurch, dass die Gesellschaft
die Möglichkeit der Bereicherung des
Gesellschafter-Geschäftsführers in Höhe eines
berechtigtermaßen zugeschätzten Gewinnes unwidersprochen in Kauf
nimmt, ist ihr Einverständnis mit einer Bereicherung in der Höhe der
Zuschätzung zu unterstellen (VwGH 10.12.1985, 85/14/0080).
Aus diesen Gründen kann an der Bewertung des
Sicherheitszuschlages als verdeckte Gewinnausschüttung keine Änderung
vorgenommen werden.
3. Zur Kurabgabe:
Das Finanzamt führt dazu im BP-Bericht aus, die "Orts-
oder Kurtaxe" stelle keinen "Durchläufer" dar, sondern werde vom
Unternehmer geschuldet (Tz. 5).
Die Bw bringt zur Begründung ihrer Berufung
diesbezüglich vor, es sei auf die "Ortstaxe" gemäß Rz 657 UStR
2000 keine Umsatzsteuer vorzuschreiben (Punkt 4 des Berufungsschreibens).
Das Finanzamt begründet die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 3. Dezember 2007 diesbezüglich wie
folgt:
Es wurde nicht von der Landesabgabe, sondern von dem von
der Gemeinde B erhobenen Zuschlag in Höhe von € 0,73 die 10 %-ige
Umsatzsteuer vorgeschrieben. Bei diesem Zuschlag kann davon ausgegangen
werden, dass der Schuldner nicht der Nächtigungsgast, sondern der
Beherbergungsbetrieb ist. Somit besteht keine unmittelbare Rechtsbeziehung
zwischen dem Zahlenden (=Gast, auch wenn dieser Beitrag auf ihn
überwälzt wird) und der den Beitrag einhebenden Gemeinde. Es handelt
sich bei diesem Zusatzbeitrag um keinen durchlaufenden Betrag im Sinne des
§ 4 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes, sondern um Beträge, die das
Schicksal der Hauptleistung teilen und somit der 10%-igen USt zu unterwerfen
sind. Dies wurde auch bei der Schlussbesprechung bereits ausführlich
erörtert.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2007 beantragte die Bw
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat im Jänner 2008 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zur Umsatzschätzung:
Strittig ist, ob die vom Finanzamt im Form eines
Sicherheitszuschlags vorgenommene Umsatzschätzung rechtmäßig
ist.
§ 184 BAO lautet:
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen
für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese
zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Vorweg ist festzuhalten, dass die mangelhaften
Aufzeichnungen (ua. fehlende Inventuren, Führung des Kassabuches in
Excel-Form, Nichtaufbewahrung von Grundaufzeichnungen wie zB
Zimmerbelegungspläne, Kassenstreifen und Kontrollrolle der Registrierkassa)
als solches von der Bw unbestritten geblieben sind. Vor dem Hintergrund dieser -
wie im BP-Bericht ausgeführt - "Buchführungsmängel und die nicht
gänzlich aufgeklärte Erfassung sämtlicher Pensionserlöse"
war das Finanzamt zur Schätzung der Umsätze berechtigt.
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der
Abgabenbehörde grundsätzlich frei, wobei im Einzelfall jener Methode
der Vorzug zu geben ist, die zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen
Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. zB
VwGH 27.8.2008, 2008/15/0196).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss derjenige,
der zu einer Schätzung Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene
Ungenauigkeit ihres Ergebnisses hinnehmen (vgl. zB VwGH 25.2.2004,
2003/13/0147).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist eine Schätzung mit Hilfe eines
Sicherheitszuschlages eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der
Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig
ausgewiesen wurden, dient. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte
für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die
Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Solche
Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den
Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den
Umsätzen orientieren (vgl. VwGH 25.10.2006, 2004715/0065).
Wenn das Finanzamt im Berufungsfall den mangelhaften
Aufzeichnungen der Bw bei den dem Normalsteuersatz unterliegenden
Jahresumsätzen mit Sicherheitszuschlägen von 2.000 Euro (2004 und
2005) bzw. 3.000 Euro (2006) und bei den dem ermäßigten Steuersatz
unterliegenden Jahresumsätzen mit Sicherheitszuschlägen von 2.000 Euro
(2004 und 2005) bzw. 3.000 Euro (2006) begegnet, so ist dem nach der Aktenlage
nicht entgegenzutreten, weil von der Bw nicht substantiiert dargetan wird, wie
den wahren Besteuerungsgrundlagen näher zu kommen gewesen wäre. Die
bloße Bemängelung durch die Bw, dass das Finanzamt einen
Branchenvergleich unterlassen habe, kann ein substantiiertes Vorbringen nicht
ersetzen, zumal auch nicht erkennbar ist, wie dadurch den wahren
Besteuerungsgrundlagen bei der Bw näher zu kommen gewesen wäre.
Die Berufung war daher diesbezüglich als
unbegründet abzuweisen.
2. Zur verdeckten Ausschüttung:
Strittig ist, ob die Sicherheitszuschläge und die
darauf entfallende Umsatzsteuer als verdeckte Ausschüttung der
Kapitalertragsteuer unterliegen (so das Finanzamt).
Mit dem beim Unabhängigen Finanzsenat eingebrachten
Schreiben vom 1. Februar 2008 nahm die Bw nochmals zur
Kapitalertragsteuer wie folgt Stellung:
Im Zuge der Betriebsprüfung wurden
Sicherheitszuschläge zu den Jahresergebnissen vorgenommen, und zwar nur in
geringfügigem Ausmaß, deren Höhe weder als Ergebnis eines
Vergleichs mit Branchenkennwerten noch aufgrund eines belegten Verdachts auf VGA
bemessen wurden.
Vielmehr liegen die relevanten Werte des Unternehmens
deutlich besser über dem Branchenvergleich, sodass sich daraus schon kein
Verdacht auf VGA ableiten lässt und daher auch im Rahmen der Prüfung
gar nicht thematisiert wurde.
Außerdem widerspricht es jeder einschlägigen
Erfahrung, dass eine Schätzung auf wenige Hundertstel - im einstelligen
Prozentbereich - genau sein kann. Daher handelt es sich beim Sicherheitszuschlag
nicht um eine die tatsächlichen Gegebenheiten berichtigende Maßnahme,
sondern um ein willkürlich bemessenes Pönale, dem der zugesprochene
Charakter der verdeckten Gewinnausschüttungen fehlt.
Es gibt, wie bisher ausgeführt, keinen Adressaten
für diese sog. "VGA", weil durch einen pönalartigen
Sicherheitszuschlag keine Zuwendung an Gesellschafter vorliegen kann.
Mit den sich daraus ergebenden bekämpften
Veranlagungen wurde auch gegen § 115 BAO verstoßen worden, so gegen
§ 115 (1), weil es den tatsächlichen Verhältnissen nicht
entspricht, und gegen § 115 (3), weil die oben genannten amtsbekannten
Umstände (Branchenvergleich, Schätzungsungenauigkeiten) nicht
zugunsten das Abgabenpflichtigen gewürdigt wurden.
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 lautet:
Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne
Bedeutung, ob das Einkommen - im Wege offener oder verdeckter
Ausschüttungen verteilt oder - entnommen oder - in anderer
Weise verwendet wird.
Nach § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei
inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland
bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) die
Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen
im Sinne des § 93 Abs. 2 EStG 1988 zählen auch
verdeckte Ausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 2
KStG 1988, worunter alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen
Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber
zu verstehen sind, die das Einkommen der Körperschaft mindern und ihre
Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben (VwGH 25.6.2007, 2007/14/0002).
Die Schätzungsmethode der Anwendung eines
Sicherheitszuschlages kommt dann in Betracht, wenn es nach den Umständen
des Einzelfalles nicht wahrscheinlich ist, dass die vorrangig angestellten
Ermittlungen sämtliche steuerlich relevanten Vorgänge ans Tageslicht
gebracht haben (vgl. VwGH 24.2.2004, 99/14/0247). Es ist daher im Sinne der
Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen nicht als rechtswidrig zu erkennen,
wenn das Finanzamt bei mangelhaften Aufzeichnungen, wie sie im Berufungsfall
vorliegen, den bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich des Zuflusses geldwerter
Vorteile an Gesellschafter dadurch Rechnung trägt, dass es die
Sicherheitszuschläge auch der Kapitalertragsteuer unterzieht. Wie das
Finanzamt hier durch einen Branchenvergleich den wahren Besteuerungsgrundlagen
hätte näher kommen können, hat die Bw nicht dargetan. Die
Umsatzsteuer war einzubeziehen, weil davon auszugehen ist, dass allfällige
nicht aufgezeichnete bzw. nicht erfasste Leistungsentgelte mit Umsatzsteuer
vereinnahmt wurden.
Die Berufung war jedoch insoweit Folge zu geben und die
angefochtenen Kapitalertragsteuerbescheide abzuändern, als die
Prüferin bei der Summenbildung für die Bemessungsgrundlage
irrtümlich die Jahreszahlen in die Berechnung mit einbezogen hat und das
Finanzamt diese Summen den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt hat.
Darstellung der steuerliche Auswirkungen lt.
Berufungsentscheidung (in Euro):
|
Verdeckte
Ausschüttung
|
lt. angefochtenem
Bescheid
|
lt.
Berufungsentscheidung
|
2004
|
6.604,00
|
4.600,00
|
2005
|
7.705,00
|
5.700,00
|
2006
|
11.106,00
|
9.100,00
3. Zur Kurabgabe:
Strittig ist, ob die Kurabgabe (Steiermärkischen
Kurabgabegesetz 1980) in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage mit einzubeziehen
ist.
Erweist sich eine Abgabe bereits kraft Gesetzes als
durchlaufender Posten, dann ist es belanglos, ob der Abgabepflichtige
Vereinnahmung und Verausgabung der Abgabe im fremden Namen und für fremde
Rechnung nach außen hin hinreichend zum Ausdruck bringt (VwGH 4.10.1977,
364/77).
Die §§ 1 bis 4 des Steiermärkischen
Kurabgabegesetzes lauten:
§ 1
Art und Zweck der
Abgabe
In den Gebieten, die nach den landesgesetzlichen
Bestimmungen als Kurort (Kurbezirk) gelten, ist eine Kurabgabe zu entrichten.
(...)
§ 2
Abgabepflicht
(1) Abgabepflichtig sind die Kurgäste, das sind
jene Personen, die sich während der Kursaison durch einen in der Kurordnung
festgesetzten Mindestzeitraum im Kurort (Kurbezirk) aufhalten und nicht nach
Abs. 2 von der Entrichtung der Abgabe ausgenommen sind. Die Kurabgabe ist neben
der Fremdenverkehrsabgabe nach dem Steiermärkischen
Fremdenverkehrsabgabegesetz 1980, LGBl. Nr. 54, zu entrichten.
(...)
§ 3
Höhe der
Abgabe
(1) Die Kurabgabe darf den Höchstbetrag von 1 Euro
für die Übernachtung nicht überschreiten. Innerhalb dieser
Höchstgrenze ist sie durch die Landesregierung unter Berücksichtigung
der besonderen Verhältnisse und des Bedarfes für jeden Kurort
(Kurbezirk) im Verordnungswege gesondert festzusetzen.
(...)
§ 4
Einhebung
(1) Sofern in der nach § 3 zu erlassenden
Verordnung nichts anderes bestimmt wird, sind die Unterkunftgeber verpflichtet,
die Kurabgabe von den Kurgästen einzuheben, und zwar spätestens bei
der Begleichung der Rechnung für die Nächtigung bzw. bei der
Beendigung des Aufenthaltes. Die Unterkunftgeber haben die eingehobene Kurabgabe
bis 10. des nächstfolgenden Monats an die Kurkommission abzuführen.
Die Einhebungspflichtigen haften für die richtige Abfuhr der Abgabe
insoweit, als ihre eigene Rechnung vom Gast beglichen wurde.
(2) (...)
In den Streitjahren betrug die Kurabgabe 0,73 Euro für
die Übernachtung im Kurort, in dem die Bw ihren Betrieb ausübt und war
neben der Nächtigungsabgabe von 1 Euro (Steiermärkisches
Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz 1980 - NFWAG, vorher als
Steiermärkisches Fremdenverkehrsabgabegesetz benannt) zu entrichten.
Da sich die Kurabgabe bereits kraft Gesetzes als
durchlaufender Posten erweist, ist es belanglos, ob der Abgabepflichtige
Vereinnahmung und Verausgabung der Abgabe im fremden Namen und für fremde
Rechnung nach außen hin hinreichend zum Ausdruck bringt.
Der Berufung war daher diesbezüglich Folge zu
geben.
Darstellung der steuerliche Auswirkungen lt.
Berufungsentscheidung (in Euro):
|
2004
|
lt. angefochtenem
Bescheid
|
lt.
Berufungsentscheidung
|
[000] Steuerbarer Umsatz
|
195.269,02
|
194.376,96
|
[029] Ermäßigter Steuersatz
|
147.683,26
|
146.791,20
|
2005
|
lt. angefochtenem
Bescheid
|
lt.
Berufungsentscheidung
|
[000] Steuerbarer Umsatz
|
246.415,02
|
244.801,72
|
[029] Ermäßigter Steuersatz
|
215.768,84
|
214.155,54
|
2006
|
lt. angefochtenem
Bescheid
|
lt.
Berufungsentscheidung
|
[000] Steuerbarer Umsatz
|
367.293,46
|
364.877,89
|
[029] Ermäßigter Steuersatz
|
320.277,16
|
317.861,59
Beilagen:
3 Berechnungsblätter
Graz, am 28.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0043-G/08
- Stammnummer
- 38945
- Gültig
- 28.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF