Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1037-W/04
Mangels Zusammenhang zwischen Aufwendungen und zukünftiger Einkunftsquelle stellen die geltend gemachten Kosten keine Betriebsausgaben dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1037-W/04vom 28.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des A, vertreten durch B gegen die
Bescheide des Finanzamtes C betreffend Einkommensteuer 2001 und 2002
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Arzt und war bis Ende
November 2001 im Krankenhaus X als Oberarzt beschäftigt. Nach vorheriger
mündlicher Zusage durch den Arbeitgeber wollte der Bw. nach Abschluss einer
Zusatzausbildung in W,Gasse 1/Tür 4 eine Behandlungspraxis
gründen.
Der Bw. hat im Jahr 2000 eine Wohnung in
W,Gasse 1/Tür 4 gemietet und die hiefür anfallenden Kosten
als Verlust aus selbständiger Arbeit bei der Einkommensteuerveranlagung
2000 geltend gemacht. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom
27. März 2002 wurde ein Verlust aus selbständiger Arbeit in
Höhe von S -58.170,- festgestellt.
Da die vom Bw. eingebrachten schriftlichen Praxisansuchen
abgelehnt worden waren, verschob der Bw. seine Praxiseröffnung auf
unbestimmte Zeit. Die Ordination konnte nicht bei der Ärztekammer
angemeldet werden.
Im November 2001 ließ der Bw. sich vom Krankenhaus X
karenzieren und übersiedelte nach Y, um von dort aus wochenendweise seine
Privatordination zu führen. Der neue Arbeitgeber erlaubte dem Bw. zwar die
Führung einer Wahlarztordination neben der nichtselbständigen
Tätigkeit, jedoch ausschließlich im hauseigenen Ordinationszentrum in
Y.
Der Bw. machte in den Einkommensteuererklärungen
für die Jahre 2001 und 2002 bei den Einkünften aus selbständiger
Arbeit folgende Verluste geltend:
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2001
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2002
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Verlust
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S -53.281,92
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€ -3.842,64
Die Verlustbeträge setzen sich aus den
Mietaufwendungen für die Wohnung in W,Gasse 1/Tür 4 und den
Kosten für Strom und Gas hinsichtlich dieser Wohnung zusammen.
Seitens des Finanzamtes wurde der Bw. aufgefordert
bezüglich der Wohnung in W,Gasse 1/Tür 4 Unterlagen, wie
Mietvertrag etc. vorzulegen.
Anlässlich einer Nachschau im Jänner 2004 wurde
seitens des Finanzamtes eine Besichtigung der Wohnung in W,Gasse
1/Tür 4 durchgeführt und festgestellt, dass ein Raum als
Wartezimmer bzw. Büro eingerichtet ist und ein weiterer Raum als Ordination
in Vorbereitung ist, in diesem Raum befand sich eine Liege und ein Schrank.
Weiters war noch ein WC und Waschraum vorhanden. Der Bw. legte
Monatsvorschreibungen und Eigentümerabrechnungen der Gebäudeverwaltung
vor, aus welchen ersichtlich ist, dass für die Wohnung W,Gasse
1/Tür 4 im Jahr 2002 ein monatlicher Betrag von € 302,13
vorgeschrieben wurde.
Der Bw. hat im selben Haus ebenfalls, die Wohnung
Top. 9 gemietet, welche allerdings privat genutzt wird. Das Haus in W,Gasse
1 gehört dem Bw. zur Hälfte und der Bw. bezog in den Streitjahren aus
diesem Haus Einkünfte aus Vermietung.
Am 2. März 2004 erließ das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 und setzte die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit mit Null an.
Am 24. März 2004 erließ das Finanzamt
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 und setzte die Einkünfte
aus selbständiger Arbeit ebenfalls mit Null an.
Der Bw. erhob Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 2001 und 2002 und stellte klar, dass die auch vom Finanzamt
besichtigte Wohnung in W,Gasse 1/Tür 9 privat ist und mit der
geplanten Ordinationserrichtung nichts zu tun habe, sondern die Ordination in
W,Gasse 1/Tür 4 errichtet worden sei, jedoch keine entsprechenden
Zustimmungen der Ärztekammer, der Gebietskrankenkasse und der Arbeitgeber
vorlägen. Es sei jedoch der fixe Wille des Bw. die Ordination in Tür 4
demnächst zu beginnen. Der Bw. stellte den Antrag auf Anerkennung der
Aufwendungen als Betriebsausgaben, da ein ausreichender Zusammenhang mit
künftigen Betriebseinnahmen bestehe.
Das Finanzamt erließ am 12. Mai 2004
abweisende Berufungsvorentscheidungen betreffend die Einkommensteuer für
die Jahre 2001 und 2002 und führte aus, dass Aufwendungen nur dann
Betriebsausgaben darstellen, wenn ein ausreichender Zusammenhang mit
Betriebseinnahmen bestehe. Die Absicht einer zukünftigen
Ordinationseröffnung könne nicht die Behandlung der mit der
gegenständlichen Wohnung zusammenhängenden Aufwendungen als
betrieblich veranlasst nach sich ziehen.
Der Bw. stellte im Juni 2004 den Antrag auf Entscheidung
über seine Berufungen betreffend die Einkommensteuer für die Jahre
2001 und 2002 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und legte dar, dass
er noch immer in Verhandlungen bezüglich der Bewilligungen hinsichtlich der
Wahlarztordination sei, weshalb der Antrag auf Anerkennung der Aufwendungen als
Betriebsausgaben aufrecht erhalten werde .
Aus den Finanzamtsakten ergibt sich, dass der Bw. im Jahr
2003 sich in Y an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt hat. Nach Beendigung
dieser Gemeinschaft hat der Bw. im Februar 2007 in Y eine eigene Ordination
eröffnet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die geltend gemachten
Aufwendungen für Miete, Strom und Gasrechnung bezüglich der Wohnung in
W,Gasse 1/Tür 4 in den Jahren 2001 (S 53.281,92) und 2002
(€ 3.842,64) als Betriebsausgaben in Zusammenhang mit einer
zukünftigen Ordination des Bw., welcher dieser zu eröffnen
beabsichtigt hat, anerkannt werden.
Der Unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall
von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bw. bezog in den Streitjahren 2001 und 2002
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als angestellter Arzt im
Krankenhaus in X bzw. in Y und hatte die Absicht in einer Wohnung in W,Gasse
1/Tür 4 eine Ordination zu eröffnen.
Nach den Abgaben des Bw. sind für Miete, Gas und Strom
für die Wohnung W,Gasse 1/Tür 4 Aufwendungen in Höhe von
S 53.281,92 im Jahr 2001 und € 3.842,64 im Jahr 2002 angefallen,
welche er als Betriebsausgaben geltend gemacht hat.
Trotz Aufforderung seitens des Finanzamtes hat der Bw.
für den Streitzeitraum keinen Mietvertrag für die Wohnung in W,Gasse
1/Tür 4 vorgelegt.
Die Besichtigung der Wohnung anlässlich einer
Nachschau im Jahr 2004 durch das Finanzamt ergab, dass neben WC und Waschraum
ein als Büro eingerichteter Raum und ein Raum mit Schrank und Liege
vorhanden waren.
Der Bw. ist Hälfteeigentümer der Liegenschaft
W,Gasse 1 und bezieht hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Übermittelt wurden Eigentümerabrechnungen der Gebäudeverwaltung
für 2001 aus denen ersichtlich ist, dass dem Bw. die Mietaufwendungen
für die Wohnung W,Gasse 1/Tür 4 verrechnet wurden. Außerdem
wurde eine Mietvorschreibung für Jänner 2003 betreffend die Wohnung
Tür 4 vorgelegt, welche auf den Namen der Gattin des Bw. ausgestellt
ist.
Nach Angaben des Bw. gab es seitens seiner Arbeitgeber in X
und in Y und der Ärztekammer bis zum Zeitpunkt der Erhebung des Antrages
auf Vorlage seiner Berufungen betreffend die Einkommensteuer für die Jahre
2001 und 2002 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz - bis Juni 2004 - keine
Zustimmung zur Eröffnung einer Ordination in Wien. Der Bw. hat
bezüglich seiner Verhandlungen bzw. Antragstellungen keine schriftlichen
Unterlagen vorgelegt, welche ein zielstrebige Betreiben der
Betriebseröffnung durch ihn untermauern hätten können.
Der Bw. hat im Juni 2003 die Vereinbarung über seine
Beteiligung an einer Gemeinschaftspraxis in Y unterzeichnet und nach Beendigung
dieser Beteiligung im Februar 2007 in Y eine eigene Ordination errichtet. Aus
diesem Verhalten ist zu ersehen, dass im Jahr 2003 der Bw. neben seiner
hauptberuflichen Tätigkeit als angestellter Arzt in Y an der Tätigkeit
im Rahmen einer Ordination in Y interessiert war und nicht an der Errichtung
einer Ordination in W.
Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
Aufwendungen auch schon vor Eröffnung eines Betriebes als Betriebsausgaben
anzuerkennen, soweit ein ausreichender Zusammenhang mit künftigen
Betriebseinnahmen und somit mit einer Einkunftsquelle besteht (VwGH 12.4.1983,
82/14/0150; 27.6.00, 95/14/0134).
Eine bloße Absichtserklärung über die
Aufnahme einer künftigen betrieblichen Tätigkeit oder der Wille eine
solche Tätigkeit aufzunehmen allein reichen nicht aus, um getätigte
Aufwendungen als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Voraussetzung für die Anerkennung von Betriebsausgaben
ist die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung aufgrund
bindender Vereinbarungen oder sonstiger über eine Absichtserklärung
hinausgehender Umstände. Die Absicht des Steuerpflichtigen muss klar und
eindeutig nach außen in Erscheinung treten. Die zielstrebige Vorbereitung
der Betriebseröffnung muss für die Außenwelt erkennbar sein
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG, § 4 Anm 57).
Nach der Judikatur müssen über die
Absichtserklärung hinausgehende Unstände vorliegen, aufgrund derer mit
ziemlicher Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine unternehmerische
Tätigkeit entfaltet wird (VwGH 25.11.1986, (&/14/0045; 18.3.1997,
96/14/0045; 5.6.2003, 99/15/0038; 20.10.2004, 98/14/0216; 19.3.2008,
2007/15/0134).
In Anwendung dieser Voraussetzungen auf den vorliegenden
Sachverhalt ist festzustellen, dass hier die subjektive Absicht des Bw. zur
Eröffnung einer Ordination zwar vorliegt, jedoch keine objektiven
Umstände vorhanden sind, welche auf die tatsächliche Eröffnung
derselben schließen lassen. Vom Bw. wurde weder behauptet noch
nachgewiesen, dass in der von ihm in den Streitjahren gemieteten Wohnung eine
unternehmerische Tätigkeit als Arzt entfaltet wurde.
Es wurden keine bindenden schriftlichen Verträge mit
den bzw. den Arbeitgebern des Bw. über deren Zustimmung zur Eröffnung
einer Ordination durch den Bw. in W vorgelegt, sondern hat der Bw. im Gegenteil
bekannt gegeben, dass keine Einverständniserklärungen der Arbeitgeber
in Niederösterreich bzw. Oberösterreich vorlagen.
Auch hat der Bw. mitgeteilt, dass seitens der
Ärztekammer und der Sozialversicherung zustimmende Erklärungen
betreffend eine Eröffnung einer Ordination durch ihn in W weder in den
Streitjahren 2001 und 2002 noch bis zur Erhebung des Vorlageantrages im Jahr
2004 gegeben waren. Vom Bw. wurden keine Unterlagen betreffend von ihm
gestellter Anträge an die Ärztekammer oder die
Sozialversicherungsanstalten vorgelegt.
Die von der Rechtsprechung geforderte zielstrebige für
die Außenwelt objektiv erkennbare Vorbereitung einer
Betriebseröffnung ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Auch aus der Ausstattung der Wohnung ergab sich aufgrund
der Nachschau im Jahr 2004 kein Hinweis auf die geplante Eröffnung einer
Arztordination.
Aufgrund der oben angeführten Umstände und der
Tatsache, dass bloß eine subjektive Absicht des Bw. vorlag, welche nicht
dazu geeignet war, das objektive Erfordernis des nach außen in Erscheinung
Tretens der Tätigkeit des Bw. zu erfüllen, geht der Unabhängige
Finanzsenat davon aus, dass im vorliegenden Fall kein ausreichender Zusammenhang
zwischen den vom Bw. in den Jahren 2001 und 2002 geltend gemachten Aufwendungen
für die Wohnung und künftigen Betriebseinnahmen bzw. einer
Einkunftsquelle bestand.
Den Berufungen des Bw. gegen die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 2001 und 2002 wird keine Folge gegeben.
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 28. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1037-W/04
- Stammnummer
- 38937
- Gültig
- 28.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF