Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0485-G/06
Kontrollmitteilung zu einer Mietvereinbarung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0485-G/06vom 28.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 2. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 4. Mai 2006 betreffend
Rechtsgeschäftsgebühr entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund einer Kontrollmitteilung vom 3.5.2006 des
Finanzamtes L erlangte das Finanzamt G Kenntnis von der in der BRD am 3.5.1999
zwischen BV als Eigentümerin (in der Folge kurz Bw. genannt) und RV als
Nutzer abgeschlossenen Vereinbarung über die entgeltliche Überlassung
der Eigentumswohnung in D. Als Nutzungsentgelt wurde ein Betrag von 17.160,--
DM/Jahr (ca. 120.000,-- S) incl. Betriebskosten festgesetzt. Die Vereinbarung
galt ab 1.1.2000 für die Dauer von drei Jahren.
Daraufhin setzte das G mit Bescheid vom 4.5.2006 die
Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG für die
Bw. fest, dabei ausgehend vom dreifachen Jahreswert.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht mit der Begründung, dass strittig sei, ob eine Gebühr zu
erheben sei, da lt. Aussage des Finanzamtes L die Vereinbarung nicht
existiere.
Am 17.7.2006 erging seitens des Finanzamtes G die
abweisliche Berufungsvorentscheidung.
Im rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz wurde
vorgebracht, dass es sich bei der Vereinbarung lt. Schlussbesprechung des
Finanzamtes L nicht um eine Urkunde im Sinne des § 17 GebG handle. In
dieser Schlussbesprechung sei die Vereinbarung für Null und Nichtig
erklärt worden. Somit könne für eine nicht existierende Urkunde
auch keine Gebühr erhoben werden.
Eine Rücksprache seitens des Unabhängigen
Finanzsenates mit dem Finanzamt L hat ergeben, dass lediglich
einkommensteuerrechtliche Fragen (wegen inländischer unternehmerischer
Tätigkeit) behandelt worden waren, nicht jedoch gebührenrechtliche
Fragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Lt. der im Jahre 1999 gültigen Rechtslage unterliegen
Bestandverträge und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch
einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten
Preis erhält gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG der
Gebühr.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG entsteht
die Gebührenschuld, wenn die Urkunde im Inland errichtet wird, bei
zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften (wie die vorliegende
Vereinbarung), wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im
Zeitpunkt der Unterzeichnung. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle entsteht
die Gebührenschuld für im Ausland errichtete Urkunden, wenn mindestens
eine Partei des Rechtsgeschäftes im Inland einen Wohnsitz
(gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat
oder eine inländische Betriebsstätte unterhält und das
Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche Sache betrifft, in dem für
im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt.
Gemäß
§ 207 Abs. 1 und 2 BAO verjährt
das Recht, Gebühren nach dem III. Abschnitt des Gebührengesetzes
(darunter fällt auch die hier gegenständliche Gebühr)
festzusetzen, binnen fünf Jahren.
Gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. A BAO beginnt die
Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit Ablauf des
Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Der Eintritt einer Verjährung ist in jeder Lage des
Verfahrens, insbesondere aber im Berufungsverfahren, von Amts wegen zu
berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall ist somit - im Hinblick auf
die obigen Ausführungen - die Steuerschuld am 3.5.1999 entstanden.
Die Verjährungsfrist hat, da der Abgabenanspruch im
Jahr 1999 entstanden ist, mit Ablauf des Jahres 1999 zu laufen begonnen und mit
Ablauf des Jahres 2004 geendet.
Die Festsetzung der Gebühr erfolgte sohin erst nach
Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist.
Der Berufung war daher auf Grund bereits eingetretener
Festsetzungsverjährung stattzugeben und der Bescheid vom 4.5.2006
aufzuheben.
Der Vollständigkeit halber wird zu den
Ausführungen der Bw. noch festgehalten, dass einkommensteuerliche
Überlegungen (Mietvertrag einkommensteuerrechtlich anerkannt oder nicht) im
Gebührenrecht nicht relevant sind.
Graz, am 28.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 16 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0485-G/06
- Stammnummer
- 38934
- Gültig
- 28.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF