Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3661-W/08
Sprachkurse als Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3661-W/08vom 28.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., X., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum
1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) stellte im September 2008
für seine Tochter S. einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe
von Oktober 2007 bis September 2008.
S. begann im Wintersemester 2008 an der Universität
Wien zu studieren (Studienrichtung Englisch und Spanisch). Davor hielt sie sich
ab Juli 2007 ein Jahr als Au Pair in Amerika auf. In einem Schreiben der Au
Pair-Organisation wird bestätigt, dass der Aufenthalt in den USA der
Verbesserung der Berufschancen der Tochter gedient habe, da Sprachkenntnisse und
internationale Erfahrung auf dem heutigen Arbeitsmarkt von entscheidender
Bedeutung seien. S. habe während ihres Aufenthaltes bei freier Kost und
Logis in einer amerikanischen Gastfamilie gelebt. Ihre Hauptaufgabe sei die
Betreuung der Kinder der Gastfamilie gewesen sowie leichte Hausarbeit zu
verrichten. Hierfür habe die Teilnehmerin ein wöchentliches
Taschengeld von $ 157,95 erhalten. Die maximale Arbeitszeit dafür habe 45
Stunden pro Woche betragen. Der Au Pair Aufenthalt umfasse neben dem
täglichen Erlernen und der Anwendung der englischen Sprache
gemäß den Vorschriften des US State Department zusätzlich den
Teilzeitbesuch einer Schule oder eines Colleges (ca. 10 Stunden pro Woche
inklusive Vor- und Nacharbeit).
Aus einer weiteren Bestätigung ist ersichtlich, dass
S. ferner vom 29. Februar 2008 bis 22. Mai 2008 am Mesa College in San
Diego jeden Dienstag und Donnerstag von 8.35 - 11h den Kurs "Spanish 101"
besucht hat. Dieser Kurs habe Hausaufgaben, 21 Quizzes, 6 Prüfungen, eine
mündliche Präsentation und eine Schlussprüfung beinhaltet.
Das Finanzamt erließ am 3. Oktober 2008 einen
Bescheid, mit dem es den Antrag unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen
des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG mit der Begründung abwies, dass die Dauer
des von S. besuchten Spanischkurses gegen eine ernsthafte Berufsausbildung
spreche, weil eine ernsthafte Berufsausbildung die überwiegende Zeit des
Auszubildenden in Anspruch nehmen müsste. Auch die Tätigkeit als
Au-Pair sei nicht als Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zu qualifizieren.
Der Bw. erhob gegen obigen Bescheid fristgerecht mit
folgender Begründung Berufung:
"1. Der
einjährige Aufenthalt in den USA bei einer amerikanischen Familie und die
damit verbundene Anwendung der englischen Sprache war die optimalste
Vorbereitung auf das Anglistikstudium, das meine Tochter im Oktober 2008 an der
Universität Wien begann. Eine bessere Möglichkeit sprachliche
Kompetenz zu erwerben und englische Kommunikationsfähigkeit zu trainieren,
um sich einen großen Vorteil für das Studium zu erwerben, gibt es
nicht.
2. Der Aufenthalt
in den USA wird meiner Tochter als perfekte Vorbereitung und Verkürzung
ihres Studiums zugute kommen. Allfällige Vorbereitungskurse in Englisch
für Seminare und Vorlesungen kann sie sich ersparen.
3. Nachdem meine
Tochter neben Englisch, Studienbestätigung liegt bei, auch Spanisch
studiert, nützte sie die Gelegenheit, um in den USA, San Diego, zur
Vorbereitung einen Spanischkurs erfolgreich zu absolvieren, der immerhin auch
mit Kosten meinerseits verbunden war.
4. Durch den
erfolgreichen Abschluss dieses Spanischkurses, Grade A, konnte sich meine
Tochter geforderte Aufbaukurse an der Uni, Kostenpunkt pro Kurs 235 €
ersparen und gleich in die zweite Kursphase an der Uni Wien einsteigen (Kursform
Spanisch A2), Bestätigung liegt bei.
5. Da meine Tochter
sowohl den einjährigen Aufenthalt in den USA als auch den erfolgreichen
Abschluss des Spanischkurses als ernsthafte und optimale Vorbereitung ihres
Studiums Studienrichtung Englisch und Spanisch an der Universität Wien
perfekt nutzen und damit verbunden ihre Studiendauer verkürzen kann, ist
die Ablehnung der Nachzahlung der Familienbeihilfe für mich in keinster
Weise nachvollziehbar."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Allgemeine
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufsausbildung
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der Begriff "Berufsausbildung" selbst ist im Gesetz nicht
erläutert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen
darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für
das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH
18.11.1987, 87/13/0135; 23.10.1990, 87/14/0031; 7.9.1993, 93/14/0100; 26.6.2001,
2000/14/0192). Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung
ausgerichteten Veranstaltungen kann grundsätzlich nicht als
Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung
für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder
nützlich ist. Es ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt für die
Qualifikation als Berufsausbildung bestimmend, sondern auch die Art der
Ausbildung und deren Rahmen. Entscheidend ist, ob der Besuch von im Allgemeinen
nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen erfolgt oder ob
der Besuch von Veranstaltungen vorliegt, die im Allgemeinen auf eine
Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch stufenweise aufgebaut
sein und mögen einzelne Stufen davon, aus dem Zusammenhang gelöst und
für sich allein betrachtet, keine Berufsausbildung darstellen (VwGH
7.9.1993, 93/14/0100).
2. In Hinblick auf die von
der Tochter besuchten Kurse ergibt sich Folgendes:
Ein im In- oder Ausland absolvierter Sprachkurs stellt
für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar,
weil das Kind dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wird, mag
der Sprachkurs auch für eine spätere Berufsausübung von Vorteil
sein. Ausnahmsweise kann ein Sprachkurs dennoch als Berufsausbildung im Sinne
des FLAG qualifiziert werden; wenn nämlich für die nachfolgende
Ausbildung, obwohl formal nicht Voraussetzung, in der Praxis besondere
Sprachkenntnisse erforderlich sind bzw. der Besuch eines (zeit-)intensiven
Sprachkurses im Ausland (mit Abschlussprüfungen in qualifizierten
Institutionen) vor dem Ausbildungsbeginn dringend angeraten wird, kann bei einer
Gesamtbetrachtung der erfolgten Ausbildungsmaßnahmen auch für die
Dauer der Sprachkurse Berufsausbildung vorliegen.
Nach Ansicht der Berufungsbehörde waren die von S.
absolvierte Sprachkurse in Englisch und Spanisch für ihr ab dem
Wintersemester 2008 begonnenes Studium zweifelsfrei hilfreich. Dennoch darf
keinesfalls übersehen werden, dass im Vordergrund des USA-Aufenthaltes
nicht der Besuch von Sprachkursen, sondern die Mithilfe bei der Kinderbetreuung
und der Haushaltsführung gestanden ist. Der von der Tochter des Bw.
besuchte Englischkurs (Teilzeitbesuch einer Schule oder eines Colleges) hatte
einen zeitlichen Umfang von ca. 10 Stunden pro Woche inklusive Vor- und
Nacharbeit. Schon daraus ist erkennbar, dass die Intensität der Ausbildung
keineswegs etwa mit einem Sprachstudium an einer Universität vergleichbar
ist. Nichts anderes ergibt sich, bezieht man den Spanischkurs mit der Dauer von
nicht einmal drei Monaten ein, der wöchentlich mit Pausen unter fünf
Stunden gedauert hat.
Somit stellen die Kurse für sich betrachtet keine
Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, weil die die Tochter des Bw.
dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde und die Kurse auch
in zeitlicher Hinsicht die nötige Intensität nicht erreicht haben.
Ferner waren die Sprachkurse auch keine notwendige Voraussetzung für das im
Wintersemester 2008 begonnene Sprachstudium.
Es wird nicht verkannt, dass das Beherrschen einer oder
mehrerer Sprachen gerade für ein Sprachstudium nützlich und von
Vorteil sein kann, wobei allerdings hinzugefügt werden muss, dass profunde
Sprachkenntnisse heute in einer Vielzahl von Berufen gefordert werden. Die
Nützlichkeit allein vermag einer solchen Schulung aber nicht die
Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des hier allein anzuwendenden
Familienlastenausgleichsgesetzes zu verleihen, noch dazu, wo die Hauptaufgabe
der Tochter der Bw. war, sich um die Betreuung der Kinder der Gastfamilie zu
kümmern sowie leichte Hausarbeit zu verrichten.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Wien, am 28.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3661-W/08
- Stammnummer
- 38930
- Gültig
- 28.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF