Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0039-G/09
Zurückweisung eines Vorlageantrages mangels Berufungsvorentscheidung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0039-G/09vom 27.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Vorlageantrag der Miteigentumsgemeinschaft "HF und
Mitbesitzer" (bestehend aus H und XF), K, R-Straße 26, vom
28. Oktober 2006 betreffend Umsatzsteuer sowie Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO, jeweils für die Jahre 2000
bis 2001, entschieden:
Der Vorlageantrag wird
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO (iVm.
§ 276 Abs. 4 BAO) als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Gefolge einer bei den Bw. durchgeführten
abgabenbehördlichen Prüfung erließ das Finanzamt per
21. Oktober 2005 für die Jahre 2000 bis 2004 (zum Teil im wieder
aufgenommenen Verfahren) Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide
gemäß
§ 188 BAO.
Die bw. Miteigentumsgemeinschaft brachte durch ihren
steuerlichen Vertreter mit Eingabe vom 19. November 2005 gegen die
"Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2004 sowie
gegen die Feststellungsbescheide 2000 bis 2004" das Rechtsmittel der
Berufung ein. Da der Vertreter "die Unterlagen
erst mit heutigem Tage" erhalten habe, werde die Begründung
nachgereicht werden.
Mit Eingabe vom 14. April 2006, in welcher stets
auf die "Umsatzsteuerbescheide 2002 (!) bis
2004 und die Feststellungsbescheide 2002 (!) bis 2004" und die gegen
diese Bescheide erhobene Berufung Bezug genommen wird, wurde schließlich
eine Begründung nachgereicht.
Daraufhin ergingen von Seiten des Finanzamtes folgende
Berufungsvorentscheidungen:
Hinsichtlich der Einkünftefeststellung ergingen per
29. September 2006 "stattgebende" Erledigungen für die Jahre 2002
bis 2004 (mit welchen das Finanzamt inhaltlich an der rechtlichen Einstufung der
in Frage stehenden Mieterinvestitionen als sofort zu erfassende
Mietzinsvorauszahlungen festhielt). Hinsichtlich der Umsatzsteuer für die
Jahre 2002 bis 2004 ergingen am 2. Oktober 2006 die Berufung
abweisende Erledigungen.
Des weiteren erließ das Finanzamt per
2. Oktober 2006 hinsichtlich der Berufung, soweit sie gegen die
Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide für die Jahre 2000 bis 2001
gerichtet war, folgenden - auszugsweise wörtlich wieder gegebenen -
Mängelbehebungsauftrag: "Die in Ihrem
Berufungsschreiben vom 19. November 2005 angekündigte
Nachreichung der Begründung erfolgte bisher nur für die Jahre 2002 bis
2004. Hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001 ist die Begründung bis zum
heutigen Tag nicht eingelangt. Die angeführten Mängel
sind ..... gemäß
§ 275 BAO zu beheben." Dafür wurde den Bw. eine Frist
bis zum 23. Oktober 2006 gesetzt und darauf hingewiesen, dass bei
Versäumnis dieser Frist die Berufung als zurückgenommen gilt.
Auf diesen Mängelbehebungsauftrag erfolgte seitens der
Bw. keine Reaktion, er blieb unbeantwortet.
Am 31. Oktober 2006 langte beim Finanzamt ein mit
28. Oktober 2006 datierter Vorlageantrag ein. Mit diesem wurde die
"Vorlage des Steueraktes betreffend die
Umsatzsteuer 2000 bis 2004 sowie die einheitliche und gesonderte
Gewinnfeststellung der Jahre 2000 bis 2004" begehrt. Darin heißt es
ua. wörtlich: "In der Berufung vom
19. November 2005 und der nachgereichten Berufungsbegründung vom
14. April 2006, welche ich lediglich für die Jahre 2002 bis 2004
bezeichnet habe und nun gleichlautend auf die Jahre 2000 und 2001 ausdehne, habe
ich festgestellt, dass es sich bei den Mieterinvestitionen um Investitionen
handelt, die ......"
Schließlich sprach das Finanzamt mit -
unbekämpft gebliebener - Erledigung vom 13. Dezember 2006 aus,
dass die Berufung vom 19. November 2005 gegen die Umsatzsteuer- und
Feststellungsbescheide 2000 und 2001 als zurückgenommen gelte.
Über
den Vorlageantrag wurde erwogen:
Gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO kann gegen eine
Berufungsvorentscheidung, die wie eine Entscheidung über die Berufung
wirkt, innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag).
Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder
befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt. Der Fristenlauf
beginnt mit der Bekanntgabe der Berufungsvorentscheidung (§ 97 BAO) an
den Antragsberechtigten.
Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung setzt ein
Vorlageantrag unabdingbar das Vorliegen einer Berufungsvorentscheidung voraus.
Wird der Vorlageantrag vor Zustellung der Berufungsvorentscheidung gestellt, so
ist er wirkungslos, weil § 276 BAO keine dem § 273 Abs. 2 BAO
entsprechende Bestimmung enthält (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar³, § 273
Tz 24, § 276 Tz 26, und die dort angeführte Judikatur; vgl. auch
zB UFS vom 13. August 2007, RV/0423-I/06, sowie vom
29. Mai 2007, RV/1375-W/07).
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war im
gegenständlichen Fall der Vorlageantrag, soweit er die Jahre 2000 und 2001
betrifft, rechtlich wirkungslos bzw. nicht zulässig, da hinsichtlich der
genannten Jahre eine Berufungsvorentscheidung nicht ergangen ist. Die
Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes vom 29. September 2006
(Feststellung von Einkünften) bzw. vom 2. Oktober 2006
(Umsatzsteuer) betrafen expressis verbis nur die Jahre 2002 bis 2004. Der Antrag
war daher mangels Berufungsvorentscheidung(en) gemäß
§ 273
Abs. 1 lit. a iVm. § 276 Abs. 4 BAO als unzulässig
zurückzuweisen.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Verfahren
betreffend Umsatzsteuer bzw. Feststellung von Einkünften für die Jahre
2000 und 2001 zwischenzeitig rechtskräftig abgeschlossen wurden. Die Bw.
sind weder dem bezüglichen Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes vom
2. Oktober 2006 nachgekommen, noch haben sie den in der Folge
ergangenen Zurücknahmebescheid vom 13. Dezember 2006
bekämpft.
Graz, am 27.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 4 zweiter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0039-G/09
- Stammnummer
- 38923
- Gültig
- 27.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF