Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3201-W/08
Abzinsung des Darlehens des Landes NÖ
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3201-W/08vom 02.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Rudolf
Pölzer, 3240 Mank, Herrenstraße 7, vom 24. Juli 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
24. Juni 2008, ErfNr. betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 (2) BAO abgeändert wie folgt: Die Grunderwerbsteuer wird
gemäß
§ 7 Z. 3 GrEStG 1987 mit 3,5% von der Gegenleistung in
Höhe von € 187.118,30 sohin (gerundet gemäß
§ 204
BAO) mit
€ 6.549,14
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Am 8. Februar 2008 wurde zwischen Frau S.B. als
Verkäuferin einerseits und der Berufungswerberin (Bw.) als Käuferin
andererseits ein Kaufvertrag betreffend ein gefördertes
Wohnungseigentumsobjekt abgeschlossen, welcher auszugsweise lautet:
"E r s t e n
s: Frau S.B. verkauft und übergibt hiemit an Frau S.M. und diese
kauft und übernimmt von Erstgenannter in ihr Eigentum: a) die der
Verkäuferin gehörigen 274/3094-tel (zweihundertvierundsiebzig/drei
tausendvierundneunzigstel) ideellen Anteile (= B laufende Nummer 11) an der
Liegenschaft EINLAGEZAHL 5 im Ausmaß von 4.531 m2
(viertausendfünfhunderteinunddreißig Quadratmeter), mit welchen
Anteilen Wohnungseigentum am vorangeführten Wohnhaus 6 mit der Anschrift M,
untrennbar verbunden ist b) die der Verkäuferin gehörigen
18/3094-tel (achtzehn/dreitausendvierundneunzigstel) ideellen Anteile (= B
laufende Nummer 12) an der vorbezeichneten Liegenschaft ...... mit welchen
Anteilen Wohnungseigentum am vorangeführten Personenkraftwagen-Abstellplatz
6.1. untrennbar verbunden ist, sowie c) die der Verkäuferin
gehörigen 18/3094-tel (achtzehn/dreitausendvierundneunzigstel) ideellen
Anteile (= B laufende Nummer 13) an der vorstehenden Liegenschaft ...... mit
welchen Anteilen Wohnungseigentum am vorangeführten
Personenkraftwagen-Abstellplatz 6.2. untrennbar verbunden
ist. Vorangeführte Vertragsobjekte werden samt ...... um den
beiderseits vereinbarten Barkaufpreis von € 25.000.- (Euro
fünfundzwanzigtausend) von der Verkäuferin verkauft beziehungsweise
von der Käuferin gekauft und ins alleinige Eigentum übernommen.
Außer der Bezahlung des vorangeführten Barkaufpreises hat die
Käuferin auch die gemäß Punkt "Viertens" dieses Vertrages
vereinbarte Schuldübernahme als Entgelt für den Erwerb vorstehender
Vertragsobjekte zu leisten. V
i e r t e n s: .................. Ohne Anrechnung auf den im
vorstehenden näher angeführten Barkaufpreis von € 25.000,-- (Euro
fünfundzwanzigtausend), sohin zusätzlich zu diesem, übernimmt die
Käuferin ...... hinsichtlich der vertragsgegenständlichen
Liegenschaftsanteile die in der "Präambel" dieser Urkunde näher
angeführten Hypotheken zugunsten des Landes Niederösterreich (...)
sowie zugunsten der Kremser Bank und Sparkassen Aktiengesellschaft (...)
inklusive der Verpflichtung zur Rückzahlung des vom Land
Niederösterreich gewährten Zuschusses zu den Annuitäten mit den
zum Zeitpunkt der tatsächlichen Inbesitznahme der Vertragsobjekte durch die
Käuferin anteilig aushaftenden Beträgen im Sinne einer
Schuldübernahme gemäß
§ 1405 ABGB (...) in ihre eigene
Duldung Zahlung und Leistung und verpflichtet sich demgemäß die
Käuferin Frau ...... unter Übernahme der persönlichen Haftung
auch für ihre Rechtsnachfolger zur vollständigen und zeitgerechten
Erfüllung aller auf Grund der vorgenannten Hypotheken für das
Vertragsobjekt bestehender Verbindlichkeiten und zur gänzlichen Klag- und
Schadloshaltung der Verkäuferin Frau ...... in Ansehung dieser
Hypothekarverpflichtungen.
................................. S
i e b e n t e n s: In Ansehung des zugunsten des Landes
Niederösterreich ob den vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteilen
im Lastenblatte unter C laufende Nummer 4a einverleibten
Veräußerungsverbotes wird zwischen den Vertragsparteien hiemit
ausdrücklich vereinbart, dass die Rechtswirksamkeit dieses Kaufvertrages
durch die Zustimmung des Landes Niederösterreich zu diesem
Rechtsgeschäft aufschiebend bedingt ist, sodass im Falle der
Nichtzustimmung zu diesem Rechtsgeschäft seitens des Landes
Niederösterreich dieser Kaufvertrag nicht rechtswirksam zustande
kommt."
In weiterer Folge erteilte das Land Niederösterreich
sein Einverständnis zur Eigentumsübertragung und insbesondere auch zur
privativen Schuldübernahme durch die Käuferin.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2008 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für dieses
Rechtsgeschäft die Grunderwerbsteuer im Betrag von € 7.496,79
fest, wobei die Gegenleistung wie folgt ermittelt worden war:
Barkaufpreis € 25.000,- zuzüglich
übernommene Verbindlichkeiten im aushaftenden Betrag von insgesamt
€ 189.194,03.
In der Berufung wurde im
Wesentlichen die Abzinsung des Wohnbauförderungsdarlehens des Landes
Niederösterreich und die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer begehrt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 29. August 2008 mit folgender Begründung
ab: "Im Grundbuch ist im Lastenblatt unter LNR 4a das
Veräußerungsverbot zugunsten des Landes NÖ einverleibt. Mit der
vorgelegten Zustimmungserklärung v. 26.2.2008 stimmt das Land NÖ der
Eigentumsübertragung an die Bw zu. Damit ist die Steuerschuld für den
aufschiebend bedingten Erwerbsvorgang entstanden. Als Gegenleistung
für den Grunderwerb übernimmt die Bw zusätzlich zum Barkaufpreis
v. € 25.000,- die hinsichtlich der vertragsgegenständlichen
Liegenschaftsanteile in der Präambel des Kaufvertrages angeführten
Darlehen in ihre eigene Duldung, Zahlung und Leistung und verpflichtet sich
unter Übernahme der persönlichen Haftung zur vollständigen und
zeitgerechten Erfüllung aller auf Grund der vorgenannten Hypotheken
für das Vertragsobjekt bestehenden Verbindlichkeiten und zur
gänzlichen Schad- und Klagloshaltung der Verkäuferin. Die
Verkäuferin hat sich ihrerseits im Kauf- und Wohnungseigentumsvertag
gegenüber der ursprünglichen Darlehensnehmerin G verpflichtet, die
Darlehensrückzahlungen zu leisten. Eine Darlehensübernahme mit
schuldbefreiender Wirkung des ursprünglichen Darlehensnehmers G liegt nicht
vor, daher kommt eine Abzinsung gem. § 14 Abs 3 BewG nicht in Betracht.
Einige Objekte sind auch nach wie vor im Eigentum von G, somit müsste der
Darlehensgeber das bestehende Darlehen aufteilen."
Mit Schriftsatz vom 30. September 2008 begehrte die Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG unterliegen
der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das
den Anspruch auf Übereignung begründet.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 Z. 1 leg.cit bestimmt als Gegenleistung bei
einem Kauf den Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
1955 (BewG) gelten die Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes
(§§ 2 bis 17), soweit sich nicht aus den abgabenrechtlichen
Vorschriften oder aus dem zweiten Teil dieses Gesetzes etwas anderes ergibt,
für die bundesrechtlich geregelten Abgaben. Nach § 14 Abs. 1
BewG sind Kapitalforderungen, die nicht in § 13 bezeichnet sind, und
Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen
höheren oder geringeren Wert begründen. Auf Grund des § 14
Abs. 3 BewG ist der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden
der Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen unter Berücksichtigung von
Zinseszinsen in Höhe von 5,5 v.H. des Nennwertes bis zur Fälligkeit
verbleibt.
Der Gegenleistungsbegriff des § 5 Abs.1 Z. 1 GrEStG
deckt sich grundsätzlich mit dem Kaufpreisbegriff der §§ 1053 ff
ABGB. Demnach muss der Kaufpreis bestimmbar sein und kann wohl auch aus einem
nominellen Kaufpreis und zusätzlich aus übernommenen Leistungen des
Käufers bestehen.
Dass es sich beim hier gegenständlichen der
Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang um einen Kaufvertrag handelt, ist
unbestritten ebenso auch, dass die Schuldübernahme der hypothekarisch
sichergestellten Forderung zugunsten des Landes Niederösterreich einen Teil
der Gegenleistung darstellt und somit grundsätzlich in die
Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Grunderwerbsteuer einzubeziehen
ist.
Streit besteht ausschließlich darüber, mit
welchem Wert diese Schuldübernahme anzusetzen ist.
Mit der Frage der Bewertung in Fällen eines
Schuldnerwechsels im Zuge von Kaufvereinbarungen hatte sich der
Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.6.2007, 2007/16/0028
auseinanderzusetzen und hat dabei unter anderem festgestellt: "Als
Gegenleistung ist der nominale Kaufpreis maßgebend. Auch ein nicht sofort
fälliger Kaufpreis eines Grundstückes bildet mit seinem Nennbetrag die
Gegenleistung. Bei der Ermittlung der Gegenleistung kommt die Abzinsung eines in
Teilzahlungen abzustattenden Kaufpreises überhaupt nicht in Betracht, weil
die Vorschrift des § 14 Abs. 3 BewG nur für die Bewertung von
Forderungen und Schulden und daher dann nicht gilt, wenn als Gegenleistung ein
Kaufpreis vereinbart worden ist. Denn nach § 5 GrEStG 1987 bildet der
Kaufpreis selbst und nicht etwa die Summe der abgezinsten Teilzahlungen die
Bemessungsgrundlage. Eine Bewertung des Kaufpreises ist gar nicht erforderlich,
weil dieser mit dem vereinbarten Betrag bestimmt ist. Eine Abzinsung wäre
nur dann zulässig, wenn eine schon aus einem anderen Grund bestehende
Forderung anstelle oder als Teil der Gegenleistung bzw. des Kaufpreises
abtretungsweise oder wenn eine schon bestehende Schuld übernommen worden
wäre (vgl. die in Fellner, Grunderwerbsteuer, unter Rz. 37 zu § 5
GrEStG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Grundsätzlich gehören auch Leistungen an Dritte, die dem
Veräußerer obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber
getragen werden müssen, sich also im Vermögen des
Veräußerers und zu dessen Gunsten auswirken, zur Gegenleistung. Zur
Gegenleistung gehört also auch die Übernahme von Schulden durch den
Käufer, die sich im Vermögen des Verkäufers zu dessen Gunsten
auswirkt. Schuldübernahmen einer auf der Liegenschaft hypothekarisch
sichergestellten Forderung als Kaufpreis oder sonstige Leistung gehören
also neben dem Kaufpreis zur Gegenleistung nach dem GrEStG 1987. Verpflichtet
sich also der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer
gegenüber, eine Schuld zu übernehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu
zahlen, so ist die Schuldübernahme eine sonstige Leistung im Sinn des
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987, wenn sie ohne Anrechnung auf den Kaufpreis
erbracht wird. So bilden übernommene Darlehen als sonstige
(zusätzliche) Leistung die Gegenleistung bzw. einen Teil derselben. Dabei
ist das zwischen den Vertragsteilen bestehende Innenverhältnis
maßgeblich, d.h., die Schuldübernahme ist dann bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, wenn sich der Käufer
vertraglich verpflichtet hat, den Verkäufer bezüglich dieser
Verbindlichkeit schad- und klaglos zu halten (vgl. wiederum die in Fellner, aaO,
unter Rz 69 zu § 5 GrEStG 1987 wiedergegebene Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes)."
Aus den Ausführungen des Erkenntnisses i.Z. mit der in
diesem Erkenntnis angeführten Vorjudikatur lässt sich erkennen, dass
als eine der Kernfragen auch zu klären ist, woraus der nominelle Kaufpreis
(hinsichtlich dessen eine Bewertung abweichend vom Nennwert nicht zulässig
ist) besteht. Nun kann als solcher sicher nicht nur jener Betrag verstanden
werden, der im Kaufvertrag ausdrücklich als Kaufpreis bezeichnet ist,
sondern es wird dieser vielmehr aus dem gesamten Vertragsgeflecht zu erkennen
sein.
Im gegenständlichen Fall erachtet der unabhängige
Finanzsenat jedoch die Abzinsung des in Frage stehenden Darlehens (eine
Bewertung abweichend vom Nennwert) aus folgenden Gründen für
zulässig:
Im Kaufvertrag wurde im Gegenzug für den Erwerb der
Liegenschaft die Bezahlung eines Barkaufpreises vereinbart, sowie die
Übernahme von Verbindlichkeiten ohne Anrechnung auf den Kaufpreis.
Nun kennt das ABGB verschiedene Arten des
Schuldnerwechsels. Diese werden in den Bestimmungen der §§ 1405
ff ABGB geregelt. Es sind dies die: 1.) befreiende oder privative
Schuldübernahme 2.) kumulative Schuldübernahme,
Schuldbeitritt 3.) kumulative Schuldübernahme,
Erfüllungsübernahme und die
Hypothekenübernahme (Zivilrecht.online:
http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap14, Zugriff vom 1.12.2008)
ad 1.) befreiende oder privative
Schuldübernahme (§§ 1405, 1406 und 1407 ABGB) Den
eigentlichen Schuldübernahmsvertrag schließen Alt- und Neuschuldner.
Darin wird vereinbart, dass der Neuschuldner an die Stelle des Altschuldners
tritt. Das bedarf immer der Zustimmung des Gläubigers. Die Schuld bleibt
aber dieselbe (§ 1407 ABGB). Die Einwilligung(serklärung) des
Gläubigers ist eine einseitige rechtsgestaltende Erklärung; Bei der
befreienden Schuldübernahme (Rummel, ABGB Kommentar, Rz 1 zu 1405 ABGB)
wird der Urschuldner aus der Haftung entlassen und der Übernehmer tritt an
seine Stelle.
Ad 2.) kumulative Schuldübernahme,
Schuldbeitritt Der Schuldbeitritt wird in § 1406 Abs. 2 ABGB
geregelt. Er "setzt den Übernehmer nicht an die Stelle, sondern an die
Seite des Altschuldners, der (dadurch) nicht befreit wird (Gschnitzer). - Der
Gläubiger gewinnt einen Schuldner dazu und erlangt dadurch erhöhte
Sicherheit, weshalb er nicht zustimmen muss. Altschuldner und beitretender
Schuldner haften solidarisch.
Ad 3.) kumulative Schuldübernahme,
Erfüllungsübernahme "Wer einem Schuldner verspricht, die
Leistung an dessen Gläubiger zu bewirken [EÜ], haftet dem Schuldner
dafür, dass der Gläubiger ihn nicht in Anspruch nehme. Dem
Gläubiger erwächst daraus unmittelbar kein Recht"; § 1409
ABGB. Der Erfüllungsübernehmer verpflichtet sich dem Schuldner
gegenüber, für ihn zu erfüllen. Der Schuldner wird nicht (von
seiner Schuld) befreit. Die EÜ wirkt nur im Innenverhältnis zwischen
Schuldner und Übernehmer. Der Übernehmer wird nicht Schuldner des
Gläubigers, Der Gläubiger kann deshalb auch nicht auf den
Übernehmer greifen, da dieser ihm ja nichts schuldet.
Im Berufungsfall verpflichtete sich die Bw. hinsichtlich
der bestehenden Schulden der Verkäuferin dieser gegenüber - unter
Übernahme der persönlichen Haftung auch für ihre Rechtsnachfolger
- zur vollständigen und zeitgerechten Erfüllung aller hinsichtlich des
Vertragsobjektes bestehenden Verbindlichkeiten und zur gänzlichen Klag- und
Schadloshaltung der Verkäuferin in Ansehung der Hypothekarverpflichtungen.
Die Rechtswirksamkeit des
gegenständlichen Kaufvertrages war ausdrücklich davon abhängig,
dass das Land Niederösterreich die Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft
erteilt.
Am 26. Februar 2008 erteilte das Land Niederösterreich
die Zustimmung zur Eigentumsübertragung der vertragsgegenständlichen
Liegenschaftsanteile. Weiters gab das Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung auch bekannt, dass am 26. Februar 2008 seitens des Landes
Niederösterreich die Entlassung der Verkäuferin aus der Haftung
erfolgt war, sodass diese mit diesem Zeitpunkt weder Schuldnerin dieses
Darlehens war, noch für die Rückzahlung dieses Darlehens in
irgendeiner Form weitergehaftet hat. Festgehalten war in dem Schreiben auch,
dass hinsichtlich der Wohnungsförderungsdarlehen, die G zum Zeitpunkt des
Kaufvertragsabschlusses am 8. Februar 2008 nicht mehr Schuldnerin des
vorstehenden Darlehens zugunsten des Landes Niederösterreich war und daher
für dieses Darlehen auch nicht mehr gehaftet hat.
Dem zu Folge wurde die Bw. Schuldnerin hinsichtlich dieses
Darlehens ohne dass die ursprüngliche Schuldnerin weiterhin in irgendeiner
Form vom Land Niederösterreich herangezogen werden könnte.
Damit liegt im gegenständlichen Fall eindeutig eine
privative Schuldübernahme hinsichtlich des auf die Bw. entfallenden
Anteiles vor. Ebenso lässt sich aus der gesamten Vertragsgestaltung
erkennen, dass die Schuldübernahme eine eigenständige Verpflichtung
und somit auch eine sonstige Leistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG
darstellt. Diese ist nach den Bestimmungen des BewG zu bewerten und es kommen im
gegenständlichen Fall die Bestimmungen zum Tragen, die eine Bewertung
abweichend vom Nennwertprinzip zulassen, da hier besondere Umstände - also
solche, die vom Normalfall, gemessen an den im Wirtschaftsleben durchschnittlich
geltenden Konditionen, wie geringe Verzinslichkeit und lange Laufzeit, erheblich
abweichen - vorliegen.
Nachdem gesetzlich festgelegt ist (§ 14 Abs. 3 BewG),
dass unverzinsliche befristete Kapitalforderungen mit dem abgezinsten Betrag,
d.h. dem entsprechend niedrigeren Gegenwartswert anzusetzen sind, ist es
zwangsläufig, dass auch bei niedrig verzinsten befristeten
Kapitalforderungen entsprechend zu verfahren und der dafür geltende
niedrigere Gegenwartswert anzusetzen ist.
Bei dem gegenständlichen
Wohnbauförderungsdarlehen handelt es sich um ein gering verzinsliches und
auch langfristiges Darlehen, das in Entsprechung des § 14 Abs. 1 BewG den
Ansatz eines geringeren Wertes rechtfertigt.
Dem Berufungsbegehren war somit grundsätzlich zu
entsprechen.
Die Berufung jedoch geht davon
aus, dass der abgezinsten Wert des Darlehens des Landes Niederösterreich
€ 13.941,41 beträgt.
Wie im Vorhalteverfahren
bereits erörtert beträgt der Wert des abgezinsten Darlehens des Landes
Niederösterreich - der unter Zuhilfenahme des vom BMF erstellten und der
Allgemeinheit zugänglichen Berechnungsprogrammes
"http://www.bmf.gv.at/service/Anwend/Steuerberech/Par14/Par14.aspx" ermittelt
wurde - € 35.612,65. Diese Berechnungsmethode basiert auf der
Neufassung der Bestimmung des § 14 BewG.
Unter Ansatz des abgezinsten
Darlehens ermittelt sich der Wert der anteiligen Gegenleistung mit
€ 187.118,30.
|
ERMITTLUNG der BEMESSUNGSGRUNDLAGE
|
€
|
Barkaufpreis
|
25.000,00
|
Verbindlichkeiten (aushaftend)
|
126.505,65
|
Verbindlichkeiten (abgezinst)
|
35.612,65
|
SUMME
|
187.118,30
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
2.Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 14 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 14 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3201-W/08
- Stammnummer
- 38917
- Gültig
- 02.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF