Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0325-S/06
Mangels entsprechender Aufzeichnungen keine Anerkennung von Zahlungen als Reisekostenersätze
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0325-S/06vom 27.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Michael
Schubeck, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Petersbrunnstr. 19, gegen die
Haftungs- und Abgabenbescheide vom 14. 9. 2005 des Finanzamtes Salzburg-Stadt
für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003
betreffend Nachforderung von Lohnsteuer und Festsetzung des Dienstgeberbeitrages
sowie des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist auf dem Gebiet der
Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen tätig. Anlässlich einer
bei ihm durchgeführten Lohnsteuerprüfung ergab sich eine Nachforderung
wie folgt:
|
|
Lohnsteuer
|
Dienstgeberbeitrag
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
2002
|
€ 12.934,-27
|
3,234,85
|
337,80
|
2003
|
€ 12,389,30
|
3,097,98
|
309,80
Der Prüfer begründete dies damit, dass trotz
mehrfacher Aufforderungen keine Reisekostenabrechnungen für den
Prüfungszeitraum vorgelegt werden konnten. Die bisher als Reisekosten
behandelten Beträge waren somit den Löhnen hinzuzurechnen und
nachzuversteuern.
Gegen die bezughabenden Haftungs- und Abgabenbescheide
wurde Berufung erhoben und Folgendes eingewendet: "Es war mir leider aus
organisatorischen Gründen und Stress nicht möglich, die eingeforderten
Reisekostenabrechnungen ordentlich zu führen. Es sind zwar von meiner Seite
aus Aufzeichnungen vorhanden, jedoch reichen diese nicht für steuerliche
Zwecke."
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab,
weil nach Lehre und Rechtsprechung für Reisekostenersätze der
Grundsatz gelte, dass sie nachzuweisen seien. Zumindest Datum, Dauer, Ziel und
Zweck der einzelnen Dienstreise sei durch entsprechende Aufzeichnungen zu
belegen. Eine Schätzung der Reisekosten mangels geeigneter Aufzeichnungen
komme daher nicht in Betracht.
Daraufhin wurde die Entscheidung über die Berufung
durch den UFS beantragt. Aus den beiliegenden Reisekostenabrechnungen für
den Zeitraum Jänner 2006 bis April 2006 könne ersehen werden, dass die
Mitarbeiter täglich in ganz Österreich unterwegs seien. So sei dies
auch in den Streitjahren 2002 und 2003 gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Z.
4 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
nicht Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen
und als Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt
vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
|
seinen Dienstort zur Durchführung von
Dienstverrichtungen verlässt oder
|
so weit weg von seinem ständigen Wohnort arbeitet,
dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort nicht
zugemutet werden kann.
|
Gemäß
§ 82 EStG haftet der Arbeitgeber dem
Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenen
Lohnsteuer.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils
in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Gemäß
§ 122 HKG sind alle Mitglieder der
Wirtschaftskammerorganisation, die Dienstnehmer beschäftigen, verpflichtet
den Dienstgeberzuschlag zu bezahlen, wobei dieser von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen ist.
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und
Rechtsprechung sind Reiseaufwandsentschädigungen gemäß
§ 26
Z. 4 EStG (bzw. § 3 Abs. 1 Z. 16 b EStG)
nachzuweisen. Beim Ersatz
tatsächlicher Aufwendungen hat dieser
Nachweis durch entsprechende Belege dem
Grunde und der Höhe nach, beim Ersatz durch Pauschbeträge
gemäß
§ 26 Z. 4 EStG gleichfalls durch Belege dem Grunde nach zu
erfolgen. Nur mit einwandfreien Nachweisen belegte
Pauschalreisekostenentschädigungen dürfen steuerfrei behandelt werden
(VwGH vom 12. 1. 1983, Zl. 81/13/0090). Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber
vorgenommenen Lohnsteuerabzuges muss jederzeit für das Finanzamt leicht
nachüberprüfbar, vor allem aus Lohnbüchern,
Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen ersichtlich sein. Unter
einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen
nach der Definition des § 26 Z. 4 EStG eine Dienstreise vorliegt und die
dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der
Dienstreise eventuell gekürzten Tagesgelder des § 26 Z. 4 EStG nicht
überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und
den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und entsprechend zu belegen.
Terminkalender sowie "Tankbücher, Abwesenheitskarten und Lohnausweise",
ergänzt durch Zeugenaussagen, sind kein Nachweis (Die Lohnsteuer in Frage
und Antwort, Sailer/Bernold/Mertens, Ausgabe 2008, § 26 Tz 26/50).
Wie im Sachverhalt dargelegt, vermochte der Bw. im
Lohnsteuerprüfungsverfahren trotz mehrfacher Aufforderungen keine
Reisekostenabrechnungen für den Streitzeitraum 2002 und 2003 vorzulegen.
Bemerkt wird, dass der Bw. anlässlich eines Betriebsprüfungsverfahrens
denselben Zeitraum betreffend ebenfalls über keine Buchhaltungsunterlagen
(keine Journale und keine Kontoblätter vorhanden) verfügte. Der Bw.
bestreitet dies im Übrigen auch nicht und weist in der Berufungsschrift
selbst darauf hin, dass es ihm "leider aus organisatorischen Gründen und
Stress nicht möglich war, die eingeforderten Reisekostenabrechnungen
ordentlich zu führen." Es seien zwar Aufzeichnungen vorhanden, doch
würden diese steuerrechtlich nicht ausreichen. Der Bw. wendet jedoch unter
Vorlage der Reisekostenabrechnungen für Jänner 2006 bis April 2006
ein, dass seine Mitarbeiter in diesem Ausmaß auch in den Jahren 2002 und
2003 in Österreich unterwegs gewesen seien.
Mit dem Begehren, die Reisekosten für den
Streitzeitraum in Anlehnung an die Reisekostenabrechnungen für Jänner
bis April 2006 zu schätzen, erfüllt der Bw. jedoch nicht den von Lehre
und Rechtsprechung geforderten Nachweis
von Reiseaufwandsentschädigungen. Es entspricht den allgemeinen
menschlichen Erfahrungen, dass Beschäftigte eines
Gütertransportunternehmens Fahrten unternommen haben. Entscheidend ist
aber, ob die Voraussetzungen des § 26 Z. 4 EStG vorliegen. Nach
ständiger Rechtsprechung ist jedenfalls ein konkreter Nachweis
erforderlich.
Die Leistung des Arbeitgebers ist der Ersatz konkreter
Aufwendungen für eine bestimmte Dienstreise. Eine solche Konkretisierung
muss bereits der Leistung des Arbeitgebers für
jede einzelne Dienstfahrt zu Grunde
liegen. Dies bedeutet, dass Datum, Dauer, Ziel und Zweck jeder einzelnen
Dienstreise durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen ist, wobei
nachträgliche "Konstruktionen" ebenfalls steuerlich keine Anerkennung
finden können. Eine Schätzung der Reisekostenersätze nach §
184 BAO in Anlehnung an Reisekostenaufzeichnungen späterer
Veranlagungszeiträume kommt daher nicht in Betracht (VwGH vom 22. 4. 1992,
87/14/0192).
In Entsprechung des oben Gesagten ist das Finanzamt zu
Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen
Reisekostenersätze ohne geeignete Aufzeichnungen ausbezahlt wurden. Sie
sind daher als Löhne zu beurteilen, mit der Folge, dass davon Lohnsteuer
nachzufordern ist und ein Dienstgeberbeitrag sowie eine Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag festzusetzen sind.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
27. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0325-S/06
- Stammnummer
- 38916
- Gültig
- 27.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF