Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0617-G/08
Unternehmerlohn eines Einzelunternehmers - Zwischenschaltung einer GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0617-G/08vom 27.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Baumeister, J., vertreten durch
DGM Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberatung, 8605 Kapfenberg,
Hafendorf 10, vom 1. Oktober 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Graz-Umgebung vom 1. August 2007 betreffend Aufhebung des
Umsatzsteuerbescheides 2004 vom 13. April 2007 gemäß
§ 299 BAO, Umsatzsteuer für die Jahre 2004 und 2005,
Festsetzung von Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum
November 2006 (Berichtigung gemäß
§ 293b BAO zu
Bescheid vom 13. April 2007) sowie Einkommensteuer für die Jahre
2004 und 2005 entschieden:
Der
Berufung gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für den
Voranmeldungszeitraum November 2006 (Berichtigung gemäß
§ 293b BAO zu Bescheid vom 13. April 2007) wird
stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Außenprüfung wurden nachstehende
Feststellungen getroffen:
Jeweils im März der Jahre 2004 bis 2006 sei die
X.. Bauleistungs GmbH, an der der Berufungswerber (Bw.) zu 70 %
beteiligt und deren Geschäftsführer er sei, vom Bw. beauftragt worden,
einen geeigneten Techniker für die Ausschreibungen und Abrechnungen von
beauftragten bzw. zu erwartenden Aufträgen der Einzelfirma beizustellen.
Der dafür zu bezahlende Pauschalpreis sei bereits im März des
jeweiligen Jahres mit € 70.000,00 (2004); € 45.000,00 (2005)
und € 40.000,00 (2006) zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von
20 % [€ 14.000,00 (2004); € 9.000,00 (2005) und
€ 8.000,00 (2006)] fixiert worden. Da die beauftragte GmbH im
Prüfungszeitraum keine Dienstnehmer beschäftigt und ihrerseits auch
keine Fremdleistungen zugekauft habe, sei es ihr also gar nicht möglich
gewesen, die beauftragte Leistung zu erbringen. Weil in der Einzelfirma in den
Streitjahren neben dem Bw. lediglich ein (2003) bzw. drei (2004) und zwei (2005)
Techniker beschäftigt gewesen seien, habe auch der Bw. eigenverantwortlich
tätig werden müssen, sodass eine zusätzliche
Leistungskapazität des Bw. für eine eventuelle Beschäftigung im
Rahmen der GmbH nicht mehr vorhanden gewesen sei. Die pauschalen Zahlungen seien
bereits im März für Projekte, um die er sich erst bemüht habe und
deren Zuschlag zum Teil noch höchst ungewiss gewesen sei, vereinbart
worden. Als Grundlage für die Rechnungserstellung der GmbH an die
Einzelfirma hätten keinerlei projektbezogene Stundenaufzeichnungen bzw.
andere Grundaufzeichnungen vorgelegt werden können. Der Erlös für
die angeblich erbrachte Leistung der GmbH sei zeitnah dafür verwendet
worden, um das Gesellschafterdarlehen des Bw. größtenteils
abzudecken.
Da der gewählte Weg, wenn man den abgabenersparenden
Effekt wegdenke, unverständlich und sinnlos erscheine, liege ganz
offensichtlich ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des
bürgerlichen Rechtes im Sinne des § 22 BAO vor, weshalb die
Abgaben so zu erheben wären, wie sie bei einer den wirtschaftlichen
Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen
Gestaltung zu erheben wären. Somit seien die gewinnmindernd geltend
gemachten Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen und den
diesbezüglichen Vorsteuerbeträgen sei die Abzugsfähigkeit nach
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 zu versagen (vgl. Bericht
vom 1. August 2007 über das Ergebnis der Außenprüfung,
Tz 4).
Gegen die auf dieser Basis
ergangenen Bescheide hat der Bw. mit nachstehender Begründung das
Rechtsmittel der Berufung erhoben:
Da er im Prüfungszeitraum zur Leistungserstellung
wenige Dienstnehmer beschäftigt habe, hätten zur
Auftragsausführung Fremdleistungen im erheblichen Ausmaß, unter
anderem auch von der X.. Bauleistungs GmbH, die selbst keine
Dienstnehmer beschäftige, zugekauft werden müssen. Die
Leistungserstellung für die GmbH habe er als
Gesellschafter-Geschäftsführer erbracht, was üblich sei und keine
ungewöhnliche Gestaltung bedeute. Da er dafür kein Honorar erhalten
habe, handle es sich um eine Nutzungseinlage seitens des Gesellschafters; ebenso
sei die unentgeltliche Überlassung der Arbeitskraft der GmbH aus
gesellschaftsrechtlichen Gründen keineswegs unüblich und entspreche
der täglichen Praxis von Unternehmen, die sich in der Krise befänden.
Die Einkommensteuerrichtlinien stellten unter Rz 2605 ausdrücklich
darauf ab und klar, dass derartige Nutzungseinlagen beim Einlegenden keine
fiktiven steuerpflichtigen Einnahmen auslösten.
Der Bw. sei sowohl als Einzelunternehmer als auch - in Form
der Nutzungseinlage - für die GmbH tätig gewesen. Für die
Leistungserstellung in der GmbH seien Aufzeichnungen vorhanden. Die
Kalkulationsblätter zeigten bereits bei Anbotslegung den Anteil der
Leistungserstellung, den die X.. Bauleistungs GmbH zu erbringen gehabt
habe, was aus der beigeschlossenen Aufstellung, die sich zusammenfassend aus den
Kalkulationsblättern, den Anboten und den umfangreichen Werkverträgen
ergeben würde, ersichtlich sei.
Es sei noch zu bemerken, dass seitens der Anfang 2007
stattgefundenen abgabenrechtlichen Prüfung der
X.. Bauleistungs GmbH nach Überprüfung des Sachverhaltes die
Subhonorarleistungen anerkannt worden seien, wodurch für ein und denselben
Sachverhalt nun zwei unterschiedliche Beurteilungen durch die
Abgabenbehörde vorliegen würden. Im Zuge der Betriebsprüfung bei
der X.. Bauleistungs GmbH sei, abgesehen von der
körperschaftsteuerlichen Beurteilung in den Tz 2 und 4 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 9. März 2007 festgehalten
worden, dass diese Leistung nicht unter
Bauleistungen falle, sondern umsatzsteuerpflichtig sei. Daraufhin seien in der
Folge seitens der Behörde beim Einzelunternehmen des Bw. für die
Zeiträume 2004 und November 2006 die Vorsteuern dieser Honorarabrechnungen
berücksichtigt worden, weshalb eine Aufhebung bzw. Berichtigung dieser
Bescheide im Rahmen der angefochtenen Bescheide verfahrensrechtlich nicht
zulässig sei.
Zur Kalkulation im Einzelnen sei Folgendes
auszuführen:
In den Anboten bzw. Kalkulationsblättern werde der
Anbotspreis im Durchschnitt mit Stundensätzen in Höhe von
ca. € 40,00 bis € 50,00 errechnet, wobei die darin
inkludierten Fremdhonorare im Stundensatz (je nach Leistungsart) sehr stark (von
€ 30,00 bis € 70,00) variieren könnten.
Die von der X.. Bauleistungs GmbH durch den Bw.
erbrachten Leistungen unter Ansatz eines Satzes von € 40,00 bis
€ 50,00 würden in etwa 1.400 erbrachte Stunden für 2004, 900
Stunden für 2005 und 800 Stunden für 2006 ergeben, woraus ersichtlich
sei, dass ihm für die Tätigkeit im Einzelunternehmen noch ausreichend
Zeit zur Verfügung gestanden sei und er auch hier seine Leistung erbringen
habe können. Zu Pauschalhonorarvereinbarungen sei es nicht nur mit der
X.. Bauleistungs GmbH sondern auch mit anderen Werkvertragsnehmern
gekommen. Bezüglich des vom Finanzamt als nicht fremdüblich bzw.
ungewöhnlich qualifizierten Zeitpunktes und der Form der Vereinbarung der
Subhonorare sei zu erwähnen, dass die Beauftragung bereits im März
eher einer fremdüblichen Vorgangsweise entspreche und es Teil der
kaufmännischen Sorgfaltspflicht sei, vor Auftragsannahme die fachliche und
zeitliche Durchführung rechtzeitig sicherzustellen.
Nichtsdestotrotz hätte bei einer Überprüfung
festgestellt werden können, dass (lediglich bei einigen kleinen
Aufträgen) vor der schriftlichen Anbotsannahme durch die Kunden bereits
mündliche Vereinbarungen vorgelegen seien bzw. sei ersichtlich, dass zB
beim Werkvertrag "Apotheke T." zugleich mit Unterzeichnung durch die
Auftraggeber die Überweisung der ersten Teilzahlung erfolgt sei, was darauf
hindeute, dass über die Auftragsausführung schon einige Zeit davor
Übereinstimmung geherrscht habe und die schriftliche Annahme ein
"Formalakt" gewesen sei. Gerade in der Dienstleistungsbranche würden
verstärkt Auftragsannahmen mit Pauschalhonoraren erfolgen.
Das Gesellschafterdarlehen sei seitens des Bw. als
Gesellschafter zur Verlustabdeckung zur Verfügung gestellt worden und eine
Rückzahlung auf das Gesellschafterdarlehen könne natürlich nur
auf Grund einer vorhandenen Liquidität der Gesellschaft und entsprechenden
Entschuldung erfolgen.
Ausgehend von einer grundsätzlichen Wahlfreiheit der
Rechtsformgestaltung des Unternehmens eines Steuerpflichtigen sei zum Missbrauch
von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten Folgendes auszuführen:
Die X.. Bauleistungs GmbH habe diverse Leistungen
des Baugewerbes erbracht. Im Jahr 2003 sei das negative Kapital der
X.. Bauleistungs GmbH auf rund € 40.000,00 angewachsen. Um
die Gesellschaft vor dem Konkurs zu bewahren bzw. die Liquidität aufrecht
zu erhalten, seien einerseits seitens des Bw. die schon erwähnten
Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt und andererseits die Kosten
reduziert worden. Nichtsdestotrotz sollte die GmbH - auch schon aus
Haftungsgründen - in dieser Branche weiterhin tätig sein. Eine
Beseitigung des negativen Eigenkapitals hätte somit nur sukzessive durch
Arbeitsleistung des Bw. erreicht werden können, was per März 2006
bereits ein positives Kapital zur Folge gehabt hätte.
Aufträge zur Bauüberwachung kämen von
kommunaler Seite, von größeren Institutionen und Gesellschaften. Um
bei Ausschreibungen erfolgreich zu sein, müsse die Auftragsannahme durch
den Bw. erfolgen und könne schon aus Gründen der
Bonitätsbeurteilung die GmbH nur als Subunternehmerin beschäftigt
werden. Überdies sei er lediglich 70%iger Eigentümer der Anteile der
X.. Bauleistungs GmbH.
Die gewählte Form der Auftragsannahme durch das
Einzelunternehmen und Ausführung der Leistung nur teilweise durch die GmbH
unter Einsatz der Nutzungseinlage des Gesellschafters sei unter den gegebenen
Umständen vor allem aus kaufmännischer Verantwortung und Vorsicht die
einzig sinnvolle Gestaltung gewesen. Bei den gegenständlichen Honoraren
handle es sich daher nicht um eine Umgehung oder einen Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten, zumal die ungewöhnliche Gestaltung im
umgekehrten Sinne und vor allem aus anderen als Abgabengründen erfolgt sei.
Im Übrigen sei noch auf das Erkenntnis des VfGH vom 8. Mai 1980,
V 14/80, zu verweisen, wonach kein Missbrauch vorliege, wenn im Rahmen
bestehender Gesetze jene Gestaltung gewählt werde, welche die niedrigsten
Belastungen verursache. Missbräuchlich könne daher nur eine solche
Transaktion sein, die - den abgabensparenden Effekt weggedacht - keinen Sinn
ergebe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
EINKOMMENSTEUER
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kann durch Zwischenschaltung einer GmbH nicht der
Unternehmerlohn des Bw. für Tätigkeiten in seinem Einzelunternehmen
zur Betriebsausgabe gemacht werden. Vielmehr handelt es sich bei den Zahlungen
an die GmbH für die Arbeitsleistungen des Bw. um Entnahmen. Inwieweit die
Arbeitsleistung des Bw. für sein Einzelunternehmen aus operativen
Tätigkeiten oder aus Bürotätigkeiten besteht, ist in diesem
Zusammenhang irrelevant. Für die steuerliche Nichtanerkennung des
Unternehmerlohnes samt Nebenkosten spricht auch die auf eine Gleichstellung von
Mitunternehmern mit Einzelunternehmern abzielende Bestimmung des
§ 23 Z 2 EStG 1988, nach der Vergütungen von
Mitunternehmern für ihre Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft den
Gewinn nicht mindern dürfen (vgl. VwGH 24.5.2007, 2005/15/0052;
VwGH 31.3.2005, 2000/15/0117 und VwGH 16.9.2003, 98/14/0031).
Im Lichte dieser Rechtslage konnte der Berufung aus
nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:
Es ist unbestritten, dass die vom Bw. als Einzelunternehmer
mit der X.. Bauleistungs GmbH, an der er zu 70 % beteiligt war,
jeweils im März im vorhinein vereinbarten Leistungen, vom Bw. in seiner
Eigenschaft als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH erbracht
worden sind, da diese keine Dienstnehmer beschäftigt und ihrerseits auch
keine Fremdleistungen zugekauft hat. Da der Bw. in seinem Einzelunternehmen in
den Streitjahren nach seinen eigenen Ausführungen in der Berufung zu wenige
Dienstnehmer beschäftigt habe, sei er gezwungen gewesen Fremdleistungen
zuzukaufen. Soweit diese aber von ihm selbst als
Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen "seiner" GmbH erbracht worden
sind, kann der dafür bezahlte Aufwand nicht als Betriebsausgabe im Sinne
des § 4 Abs. 4 EStG 1988 anerkannt werden, da nach
der eingangs zitierten ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die gewinnmindernde Berücksichtigung des
"Unternehmerlohnes" unzulässig ist.
An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis auf die
kalkulatorische Ermittlung der vom Bw. "im Rahmen der
X.. Bauleistungs GmbH" erbrachten Arbeitsstunden nichts zu
ändern.
Bezüglich des Einwandes, dass die strittigen
Fremdleistungen im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der GmbH anerkannt
worden seien, wodurch nun für ein und denselben Sachverhalt zwei
unterschiedliche Beurteilungen durch die Abgabenbehörde vorliegen
würden, ist Folgendes festzustellen:
Im gegenständlichen Verfahren ist die
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die in Rede stehenden Leistungen
als Betriebsausgaben im Sinne des
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 strittig und einer
eigenständigen rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Aus der Tatsache,
dass die hier strittigen Beträge im Rahmen der
X.. Bauleistungs GmbH als Betriebseinnahmen erfasst worden sind, kann
nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass sie im Rahmen der
Gewinnermittlung des Einzelunternehmens jedenfalls als Betriebsausgaben zu
berücksichtigen sind. Vielmehr ist deren Abzugsfähigkeit unter
ausschließlicher Bedachtnahme auf die eingangs zitierte Judikatur einer
eigenständigen rechtlichen Würdigung zu unterziehen.
In der Zwischenschaltung der GmbH, die selbst keine
Dienstnehmer beschäftigt hatte, deren
Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. war, ist eine den
Missbrauchstatbestand des § 22 BAO nicht tangierende Konstruktion
zu erblicken, die das wirtschaftliche Geschehen insofern unberührt
lässt, als sie weder bezüglich des Inhaltes und des Umfanges der
tatsächlich vom Bw. erbrachten Leistungen, noch bezüglich der
tatsächlichen Umstände, unter denen er tätig geworden ist, eine
Änderung im Einzelunternehmen bewirkt hat (vgl. VwGH 16.9.2003,
98/14/0031 unter Hinweis auf VwGH 30.5.1990, 86/13/0046). Somit
erübrigt es sich auf die in der Berufung relevierte Problematik des
Missbrauches von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen
Rechtes im Sinne des § 22 BAO näher einzugehen.
UMSATZSTEUER
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an
ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen,
die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als
Vorsteuer abziehen.
Für die Anerkennung des Vorsteuerabzuges aus einer
behaupteten Leistungsbeziehung zwischen nahen Angehörigen - dies gilt auch
für Verträge mit juristischen Personen, an denen ein Vertragspartner
in einer Weise als Gesellschafter beteiligt ist, dass mangels eines
Interessengegensatzes die Annahme nahe liegt, für eine nach außen
vorgegebene Leistungsbeziehung bestehe in Wahrheit eine im
Gesellschaftsverhältnis wurzelnde Veranlassung (vgl. VwGH 26.7.2007,
2005/15/0013) - ist entscheidend, ob diese überhaupt den von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Kriterien für die
steuerliche Anerkennung entspricht (vgl. VwGH 29.10.2003,
2000/13/0218).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist für die steuerliche Anerkennung von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen erforderlich, dass die
Vereinbarungen
1) nach außen ausreichend
zum Ausdruck kommen,
2)
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und
3)
auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen
worden wären.
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage war
die vom Bw. behauptete Leistungsbeziehung mit der
X.. Bauleistungs GmbH, an der er in den Streitjahren zu 70 %
beteiligt und mit deren Geschäftsführung er allein betraut war, aus
nachstehenden Erwägungen steuerlich nicht anzuerkennen:
Der in der Berufung vertretenen
Argumentation, dass die Beauftragung (der X.. Bauleistungs GmbH)
bereits im März eher einer fremdüblichen Vorgangsweise entspreche und
es Teil der kaufmännischen Sorgfaltspflicht sei, vor Auftragsannahme deren
fachliche und zeitliche Durchführung rechtzeitig sicherzustellen, ist
grundsätzlich durchaus beizupflichten. Wie jedoch diesem Bedürfnis die
gegenständliche GmbH angesichts der Tatsache, dass sie selbst keine
Dienstnehmer beschäftigt hat, gerecht werden sollte, ist unerfindlich. Denn
im Fall eines krankheitsbedingten Ausfalles des Bw. stünde überhaupt
niemand zur Leistungserbringung zur Verfügung. Wenn angesichts dieser
Sachlage vom Bw. bereits im März eine verbindliche Festlegung des Honorars
für die im Laufe des jeweiligen restlichen Jahres noch zu erbringenden
Leistungen akzeptiert wird, dann ist dies nicht wirtschaftlich, sondern nur mit
dem bestehenden Gesellschaftsverhältnis begründbar. Der Bw. hätte
eine derartige Vereinbarung mit einem fremden Auftragnehmer niemals getroffen,
da im Zeitpunkt der Auftragserteilung der konkrete Leistungsumfang und damit
auch die Basis für die Honorarverrechnung noch nicht mit letzter
Bestimmtheit vorhersehbar sind.
Überdies ist festzustellen, dass dem Bw. als
Einzelunternehmer im Zeitpunkt der Auftragserteilung auf Grund seiner
gleichzeitigen Funktion als Geschäftsführer der
X.. Bauleistungs GmbH bewusst gewesen sein musste, dass die GmbH
mangels eigener Dienstnehmer die in Rede stehenden Leistungen nur durch seine
eigene Tätigkeit erbringen konnte. Es bedarf wohl keiner weiteren
Erörterung, dass der Bw. einer fremden GmbH, die keine eigenen Dienstnehmer
beschäftigt und damit die Leistung eigenständig überhaupt nicht
erbringen kann, wohl niemals derartige Aufträge erteilt hätte.
Schließlich beweisen auch die Ausführungen des
Bw. in der Berufung, wonach er als Gesellschafter zur Bewahrung der GmbH vor dem
Konkurs bzw. zur Aufrechterhaltung der Liquidität dieser ein
Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt habe und die Beseitigung des
negativen Eigenkapitals nur sukzessive durch seine Arbeitsleistung erreicht
werden konnte, dass für die behauptete Leistungsbeziehung in Wahrheit eine
im Gesellschaftsverhältnis wurzelnde Veranlassung bestanden hat.
Da demnach die behaupteten Vereinbarungen des Bw. mit der
X.. Bauleistungs GmbH einem Fremdvergleich nicht standhalten,
erübrigt sich die Prüfung der beiden weiteren Kriterien.
Bezüglich des aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht
für das Vorliegen einer missbräuchlichen Praxis erforderlichen
umsatzsteuerlichen Vorteiles, den der Bw. in der gewählten Gestaltung
gehabt hätte, ist zu bemerken, dass bei Erbringung der Leistungen durch den
Bw. im Rahmen seines Einzelunternehmens die strittigen Vorsteuern -
2004: € 14.000,00 und 2005: € 9.000,00 - nicht
angefallen wären.
Ungeachtet der vorhin dargelegten Beurteilung würde
der Vorsteuerabzug in den Streitjahren jedenfalls auch deshalb zu versagen sein,
weil keine dem § 11 UStG 1994 entsprechenden Rechnungen mit
gesondertem Ausweis des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrages vorliegen.
Auch wenn im Zuge der bei der X.. Bauleistungs GmbH
durchgeführten Außenprüfung die dem Bw. in Rechnung gestellte
"Technikerbeistellung als Subdienstleistung" entgegen der bisherigen Behandlung
als Bauleistung im Sinne des
§ 19 Abs. 1a UStG 1994 als eine dem
Normalsteuersatz unterliegende Leistung qualifiziert worden ist (vgl. Bericht
über das Ergebnis der Außenprüfung vom
9. März 2007, Tz 2 und 4) hätte der vom Bw. im
gegenständlichen Verfahren begehrte Vorsteuerabzug eine entsprechende
Berichtigung der Rechnungen vom 1. Dezember 2004 und
4. Oktober 2005 zur Voraussetzung. Durch den Hinweis auf
§ 11 in
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist eine
Rechnung mit den besonderen Merkmalen des § 11 Anspruchsvoraussetzung.
Die Rechnung im Sinne des § 11 ist eine materiellrechtliche
Voraussetzung des Vorsteuerabzugs (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur
Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band IV, § 12, Anm. 116).
Die nach § 11 Abs. 1 Z 6 UStG 1994
zwingend erforderliche Angabe des auf das Entgelt (Z 5) entfallenden
Steuerbetrages erfordert, dass in der Rechnung der auf das Entgelt für die
Lieferung oder sonstige Leistung entfallende Steuerbetrag getrennt
angeführt ist. Eine Rechnung, in der der Steuerbetrag nicht gesondert
ausgewiesen ist, ist unvollständig. Ein Vorsteuerabzug ist bis zur
Vervollständigung durch den Rechnungsaussteller unzulässig (vgl.
Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994,
Band IV, § 12, Anm. 134 und 135). Ist die Rechnung
mangelhaft, so kann der Vorsteuerabzug aber erst für den
Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Berichtigung oder
Ergänzung der mangelhaften Rechnung (im vorliegenden Fall: fehlender
Steuerbetrag) erfolgt (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur
Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band IV, § 12, Anm. 124/8).
Damit könnten, selbst wenn im Jahr 2007 auf Grund der Feststellungen der
Außenprüfung bei der X.. Bauleistungs GmbH von dieser
tatsächlich Rechnungsberichtigungen vorgenommen worden wären,
keinesfalls die Vorsteueransprüche in den Streitjahren begründet
werden.
Auf Grund der eingangs dargelegten, aus der Judikatur
abgeleiteten Rechtslage und auch den vorhin bezüglich der aktenkundigen
Rechnung vom 1. Dezember 2004 dargelegten Erwägungen, erweist
sich der Bescheid über die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2004
gemäß
§ 299 BAO als rechtmäßig, zumal auch
die übrigen, vom Bw. ohnedies nicht gerügten Tatbestandsmerkmale des
§ 299 BAO erfüllt sind.
Hingegen erweist sich die
Berichtigung des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides für den
Voranmeldungszeitraum November 2006 vom 13. April 2007
gemäß
§ 293b BAO aus nachstehenden Erwägungen als
rechtswidrig:
Die Bestimmung des § 293b BAO setzt voraus,
dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung
übernimmt, wobei diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit zu Grunde
liegt. Dies wird dann zu bejahen sein, wenn die Abgabenbehörde bei
ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung die
Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres
Ermittlungsverfahren durchzuführen. Unrichtigkeiten, die erst im Wege eines
über die Bedachtnahme auf die Aktenlage hinausreichenden
Ermittlungsverfahrens erkennbar sind, sind hingegen einer Berichtigung
gemäß
§ 293b BAO nicht zugänglich (vgl.
VwGH 22.12.2004, 2004/15/0126).
Der Bw. hat in der Umsatzsteuervoranmeldung für den
Voranmeldungszeitraum November 2006, die am 26. Jänner 2007 am
Abgabenkonto verbucht worden ist, eine Umsatzsteuer in Höhe von
€ 9.192,37 und Vorsteuern in Höhe von € 1.698,18, was
eine Zahllast in Höhe von € 7.494,19 ergibt, ausgewiesen. Das
Finanzamt hat in Anlehnung an die bei der X.. Bauleistungs GmbH
durchgeführte Außenprüfung auf Grund der dort vertretenen
Rechtsauffassung, dass die "Technikerbeistellung als Subdienstleistung" an den
Bw. eine steuerpflichtige Leistung darstelle (vgl. Bericht über das
Ergebnis der Außenprüfung vom 9. März 2007, Tz 2
und 4) den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum
November 2006 am 13. April 2007 erlassen und darin die aus der
steuerpflichtigen Behandlung dieser Leistung im Rahmen der GmbH resultierende
Vorsteuer in Höhe von € 8.000,00 zum Abzug gebracht. Weil keine
entsprechende Berichtigung der Rechnung vom 30. November 2006
aktenkundig ist und diese wohl, wie oben ausgeführt, erst im
Berichtigungszeitpunkt (ex nunc) wirksam wäre, erweist sich bereits damit
der Abzug der Vorsteuer im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung jedenfalls als
rechtswidrig. Da demnach das Finanzamt im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung den
auch aus der Sicht der vorliegenden Berufungsentscheidung rechtswidrigen
Vorsteuerabzug von Amts wegen vorgenommen hat, beruht diese offensichtliche
Unrichtigkeit nicht auf der Übernahme aus der Abgabenerklärung
(Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum November 2006), in der
dieser Vorsteuerbetrag, wie eingangs ausgeführt, vom Bw. gar nicht geltend
gemacht worden ist. Somit erweist sich die Bescheidberichtigung mangels
Erfüllung des Tatbestandes des § 293b BAO als rechtswidrig,
was die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Folge hat.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 27.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0617-G/08
- Stammnummer
- 38906
- Gültig
- 27.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF