Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0624-L/06
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens trotz offenem Berufungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0624-L/06vom 27.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens setzt die formelle Rechtskraft des Bescheides, mit dem das wieder aufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, voraus. Die formelle Rechtskraft tritt ein, wenn der abschließende Bescheid durch ein ordentliches Rechtsmittel (Berufung) nicht oder nicht mehr angefochten werden kann. Die formelle Rechtskraft tritt nicht ein, wenn der abschließende Bescheid mit rechtzeitiger Berufung angefochten ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Referenten R. über die Berufung des Bw., vom
4. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr,
vertreten durch Manfred Vogler, vom 1. Juni 2006 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1
BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im Jahr 2002 gewerbliche
Einkünfte als Versicherungsagent.
Bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr
2002 mit Bescheid vom 11. März 2004 erhöhte das Finanzamt - offenbar
in der Meinung, der Bw. habe nur von der W AG Provisionen erhalten - die von ihm
erklärten Erlöse um den Betrag von 24.519,38 € mit der
Begründung, dass die Einnahmen in Höhe der von der W AG
gemäß
§ 109a EStG 1988 gemeldeten Beträge angesetzt worden
seien.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte
der Bw. ein, dass die von der W AG geleisteten Provisionen zur Gänze der E.
KEG (im Folgenden: KEG) zugeflossen seien.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung
schloss der Bw. seinem Vorlageantrag eine zwischen ihm und der KEG geschlossene
(undatierte) Vereinbarung an.
Im Ermittlungsverfahren vor dem Unabhängigen
Finanzsenat erläuterte der Bw., dass die vom Bw. erklärten
Provisionserlöse von 51.668,31 € sich aus Provisionserträgen
einer Versicherung (welche nicht strittig sind), sowie den
Provisionserträgen auf Grund der mit der KEG getroffenen Vereinbarung in
Höhe von 8.756,41 € zusammen setzten.
Nach weiteren Erhebungen, die die Tätigkeit des Bw.
gegenüber einer anderen Versicherung und die diesbezüglich geltend
gemachten Betriebsausgaben betrafen, kam es zu einer mündlichen Verhandlung
vor dem Unabhängigen Finanzsenat. Dabei wiederholte der steuerliche
Vertreter des Bw. seinen Standpunkt, dass die von der W AG gezahlten Provisionen
von (rund) 76.000 € auf ein Konto der KEG geflossen und daher dieser
Gesellschaft und nicht dem Bw. zuzurechnen seien. Zum Beweis dafür, dass
die Vereinbarung mit der KEG "so" abgeschlossen worden sei, werde die Vernehmung
zweier namentlich genannter Personen als Vertreter der KEG beantragt. Die W AG
habe die gemäß
§ 109a EStG 1988 erstattete Meldung nicht
berichtigt, weil die Versicherung ihrerseits den Vertrag mit dem Bw.
abgeschlossen habe. "Unter diesem Vertrag" hätten aber "11 Leute"
Versicherungsverträge eingereicht, der Bw. sei nur einer davon gewesen.
Auch die anderen "10 Leute" hätten von der KEG nicht ihre gesamten, sondern
nur 65% der von der W AG gezahlten Provisionen gutgeschrieben erhalten.
Mit Berufungsentscheidung vom 10. April 2006, GZ.
RV/1006-L/04, gab der Unabhängige Finanzsenat der Berufung in einem nicht
streitgegenständlichen Punkt Folge und änderte den angefochtenen
Bescheid im Übrigen zu Lasten des Bw. ab. Der Unabhängige Finanzsenat
stellte fest, dass der Bw. sämtliche von der W AG gezahlten
Provisionserlöse durch eigenes Tätigwerden erworben habe. Der Bw. habe
die Vermittlungstätigkeit eigenverantwortlich ausgeübt, er selbst habe
die Leistungen gegenüber der Versicherung erbracht. Zwischen der KEG und
dem Bw. habe kein Leistungsaustausch stattgefunden. Daher seien die Provisionen
auch nicht der KEG zugestanden. Welche Vereinbarung zwischen dem Bw. und der KEG
bestanden habe, sei unerheblich, weshalb sich die beantragte Zeugenvernehmung
von Vertretern der KEG erübrige. Sollten andere Personen
Vermittlungsleistungen erbracht haben, wäre es am Bw. gelegen, etwaige
Subprovisionen geltend zu machen. Dass die Provisionen auf das Konto der KEG
überwiesen worden seien, sei rechtlich als Verfügung des Bw. über
die ihm zustehenden Provisionen zu werten. Da vom Bw. jeglicher konkreter
Leistungsaustausch mit der KEG bestritten worden sei, fehle es auch an jedem
Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei den der KEG überlassenen
Beträgen um abzugsfähige Betriebsausgaben des Bw. handeln könnte.
Dem Bw. seien daher neben den (unstrittigen) Provisionen der Versicherung von
38.984,38 € auch die von der W AG gemeldeten Provisionen in Höhe von
76.187,69 € zur Gänze zuzurechnen. Von den beantragten Subprovisionen
in Höhe von 4.000 € sei nur ein Betrag von 200 € anzuerkennen,
weil der Bw. nur diesbezüglich einem gemäß
§ 162 BAO
erteilten Auftrag entsprochen und den Empfänger bekannt gegeben
habe.
Gegen diese Berufungsentscheidung wurde beim
Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht.
Weiters wurde mit dem Anbringen vom 9. Mai 2006 die
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2002 beantragt. In
diesem Antrag wurde ausgeführt, dass die Wiederaufnahme auf das beiliegende
Schreiben der W AG vom 8. 5. 2006 gestützt werde (neu hervorgekommenes
Beweismittel). Die Rechtzeitigkeit dieses Wiederaufnahmeantrages sei gegeben, da
der Antragsteller und sein Vertreter erst in dieser Woche (KW 19/2006) Kenntnis
von der Existenz des Schreibens der Wiener Städtische Allgemeine
Versicherung AG vom 8. 5. 2006 erlangt hätten. Grobes Verschulden an der
Nichtgeltendmachung des neu hervorgekommenen Beweismittels liege nicht vor, da
das neue hervorgekommene Beweismittel erst am 8. 5. 2006 von der W AG verfasst
wurde und daher auch nicht früher vorgelegt hätte werden können.
Dem Wiederaufnahmsantrag beigelegt wurde eine Bestätigung der W AG vom 8.
Mai 2006.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der
Wiederaufnahmsantrag abgewiesen. Zur Begründung wurde nach Zitierung
mehrerer Kommentarstellen ausgeführt, dass im Zuge des Verfahrens vor dem
Unabhängigen Finanzsenat dem Bw. von der zuständigen Referentin
zumindest am 26.07.2005, am 28.09.2005 sowie am 01.12.2005 Fragenvorhalte
übermittelt worden sind. Bei sorgfältigem Handeln hätten der Bw.
schon zum damaligen Zeitpunkt (wenn nicht schon im Zuge der Berufung gegen den
Erstbescheid vom 11. 03. 2004) eine Bestätigung der "W AG" in der nunmehr
vorgelegten Form anfordern können bzw. müssen. Für diesen Vorgang
hätte der Bw. vom Zeitpunkt der Berufung bis zur mündlichen
Verhandlung am 30. 03. 2006 eine Zeitspanne von mehr als einem Jahr zur
Verfügung gehabt. Fragenvorhalte seien mit lapidaren Sätzen wie
"ersuchen wir, dies endlich zur Kenntnis zu nehmen" beantwortet worden. Dass die
Ausstellung eines solchen Beweismittels nicht unmöglich gewesen wäre,
sei aus der nunmehr vorgelegten Bestätigung ersichtlich. Diese
Vorgangsweise könne nicht dem Begriff leichte Fahrlässigkeit
zugeordnet werden sondern stelle grobes Verschulden dar.
In der gegenständlichen Berufung wurde vorgebracht,
das Hervorkommen von Beweismitteln sei aus Sicht des jeweiligen Verfahrens zu
beurteilen. Das Verfahren zur Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2002 sei
mit Bescheid vom 11. 3. 2004 beendet worden. Da der Einkommensteuerbescheid 2002
ohne vorherige Gewährung des Parteiengehörs abweichend von der
Einkommensteuererklärung 2002 erlassen wurde (Verstoß gegen §
161 Abs. 1 BAO), könne in der nachträglichen Vorlage eines
Beweismittels kein Verschulden des Abgabepflichtigen liegen.
Die Berufung wurde am 10. Juli 2006 dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Mit Bescheid vom 31. August 2006
erfolgte gemäß
§ 281 in Verbindung mit § 282 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, bis zur Beendigung des
beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2006/15/0199 schwebenden Verfahrens die
Aussetzung des gegenständlichen Berufungsverfahrens. Zur Begründung
wurde ausgeführt, das beim Verwaltungsrichtshof zur Zl. 2006/15/0199
anhängige Verfahren betreffe die Einkommensteuer 2002. Es sei strittig, ob
das Parteiengehör verletzt wurde und somit in der nachträglichen
Vorlage eines Beweismittels kein Verschulden des Abgabepflichtigen liegen kann.
Die Beurteilung dieser Frage sei von wesentlicher Bedeutung für die
Entscheidung über Ihre Berufung vom 4. Juli 2006 gegen den Bescheid
des Finanzamtes vom 1. Juni 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO
in Zusammenhang mit der Einkommensteuer für 2002.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 18.
Dezember 2008, Zl. 2006/15/0199 die Berufungsentscheidung vom 10. April
2006, GZ. RV/1006-L/04, betreffend die Einkommensteuer 2002 wegen
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 303 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung i.d.F. BGBl. I
Nr. 97/2002 lautet:
"Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel
gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."
Die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens setzt die
formelle Rechtskraft des Bescheides, mit dem das wieder aufzunehmende Verfahren
abgeschlossen wurde, voraus, die eintritt, wenn er durch ein ordentliches
Rechtsmittel (Berufung, § 243 BAO) nicht oder nicht mehr angefochten werden
kann (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz,
BAO³, § 303 Anm. 5).
Bei der Rechtskraft wird zwischen formeller und materieller
unterschieden. Formell rechtskräftig ist ein abgabenrechtlicher Bescheid,
wenn er im abgabenbehördlichen Verfahren durch ein ordentliches
Rechtsmittel (Berufung, § 243 BAO) nicht oder nicht mehr angefochten werden
kann; materiell rechtskräftig ist er, wenn die Angelegenheit bei
unverändertem Sachverhalt nicht neuerlich entschieden werden darf, sofern
nicht gesetzliche Tatbestände verwirklicht werden, die eine neuerliche
Entscheidung ermöglichen. Die formelle Rechtskraft (Rechtskraft im
formellen Sinn) tritt mit ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist (§
245 BAO) ein (vgl.
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz,
BAO³, § 92 Anm. 3 und 4).
Im gegenständlichen Fall wurde der
Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 11. März 2004 vorerst nicht
formell rechtskräftig, da eine Berufung gegen diesen Bescheid eingebracht
wurde. Dieser Einkommensteuerbescheid wurde in weiterer Folge durch die
Berufungsentscheidung vom 10. April 2006, GZ. RV/1006-L/04 ersetzt. Mit
Zustellung dieser Berufungsentscheidung trat in weiterer Folge zwischenzeitig
formelle Rechtskraft ein, doch diese Berufungsentscheidung wurde mit Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2008, Zl. 2006/15/0199
aufgehoben, sodass nunmehr der Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 11.
März 2004 wieder im Rechtsbestand ist. Dieser Einkommensteuerbescheid
für 2002 vom 11. März 2004 ist nach wie vor mit Berufung angefochten,
die im fortzusetzenden Berufungsverfahren zu erledigen sein wird. Damit ist
jedoch das Verfahren in Zusammenhang mit dem Einkommensteuerbescheid für
2002 vom 11. März 2004, dessen Wiederaufnahme beantragt wurde, formell
nicht rechtskräftig abgeschlossen. Schon aus diesem Grunde ist dem
Wiederaufnahmsantrag des Bw. nicht zu entsprechen und die gegenständliche
Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 27.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0624-L/06
- Stammnummer
- 38900
- Gültig
- 27.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF