Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0163-W/08
Bescheid über Abweisung eines Antrages auf Strafaufschub wegen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung aufgehoben
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0163-W/08vom 27.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen D.L., N., über die Beschwerde des Bestraften vom
11. Dezember 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 10. November 2008,
Strafnummer-1, über die Abweisung eines Antrages auf Strafaufschub
gemäß
§ 177 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben
und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 19. Oktober 2007 wurde D.L. (in weiterer Folge Bf.) wegen
Abgabenhinterziehung zu einer Geldstrafe von € 60.000,00, im
Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wurde. Nachdem
der Bf. weder entsprechende Zahlungen tätigte noch um
Zahlungserleichterungen ansuchte oder Kontakt mit der Finanzstrafbehörde
hinsichtlich des anstehenden Strafvollzuges suchte, erließ das Finanzamt
Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz am 24. Juni 2008 die
Aufforderung zum Strafantritt ab 28. Juli 2008 in der Justizanstalt Wiener
Neustadt.
Da der Bf. auf diese
Aufforderung nicht reagierte, erfolgte mit Schreiben vom 18. September 2008 die
Veranlassung zur Vorführung zum Strafantritt. Laut Mitteilung der Polizei
vom 8. Oktober 2008 hat der Bf. ab 2. Oktober 2008 wegen zahlreicher
Vorführungen seitens der Bezirkshauptmannschaft bis 13.11.2008 eine
Verwaltungsstrafhaft verbüßt und wurde im Anschluss in die JA
eingeliefert.
Mit Bescheid vom 19. Juli 2006
hat das Finanzamt Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz den
Antrag des Bf. vom 8. Oktober 2008 auf Aufschub des Strafvollzuges
gemäß
§ 177 Abs.1 FinStrG, da er zwei viel versprechende
Verkäufe größerer Liegenschaften vor dem Abschluss stünden
und für den Fall, dass diese Geschäfte nicht abgeschlossen werden
könnten, der Unterhalt seiner schuldlosen Familie (Ehefrau und zwei
minderjährige Kinder) gefährdet wäre, mit der Begründung
abgewiesen, dass in der Begründung des Antrages, dass "bereits
vorangeschrittete Verkäufe von größeren Liegenschaften vor dem
Schluss stünden" und "bei tatsächlichem Abschluss je eine höhere
Vermittlungsprovision für den Einschreiter fällig" wäre, kein
triftiger Grund für einen sofortigen Vollzug erblickt werde, zumal der
Bestrafte bereits am 24. Juni 2008 zum Strafantritt aufgefordert worden sei
(Strafantritt bis 28. Juli 2008) und ihm daher ausreichend Zeit zum Regeln
seiner familiären und geschäftlichen Angelegenheiten zur
Verfügung gegangen sei. Überdies habe dem Bestraften, der seit 2.
Oktober 2008 eine Verwaltungsstrafhaft aufgrund andere Delikte
verbüße, bekannt sein müssen, dass die Nichtentrichtung von
Strafen schlussendlich zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe führe, zumal
er bereits in zwei früher abgeführten Strafverfahren die
Vorführung zum Strafantritt durch Einzahlung des ausständigen Betrages
abgewendet habe.
Weiters entspreche die
Behauptung, der Bestrafte sei für beide Kinder und seine Frau
unterhaltsverpflichtet, nicht den Tatsachen, da die Ehegattin in einem
aufrechten Angestelltenverhältnis stehe und selbständig Einkünfte
erziele.
In der dagegen am letzten Tag
der Frist eingebrachten Beschwerde vom 11. Dezember 2008 beantragte der Bf. die
Aufhebung des Bescheides bzw. die Abänderung dahingehend, dass seinem
Antrag auf Aufschub der Vollstreckung der (noch offenen) Finanzstrafe
stattgegeben werde, somit seine umgehende Enthaftung, damit er weiter seine
Familie erhalten und mit der Finanzstrafbehörde erster Instanz eine
geeignete Ratenvereinbarung treffen könne.
Als Begründung führte
der Bf. aus, dass er am 2. Oktober 2008 während einer Vorsprache beim
Finanzamt aufgrund einer Denunziation von der Polizei angehalten und danach
sechs Wochen im Verwaltungsarrest verbracht habe. Seit. 13. November 2008
befinde er sich in der JA in Finanzstrafhaft für die Dauer von 90 Tagen. Am
8. Oktober 2008 habe der Bf. durch seinen Verteidiger um sechs Monate
Strafaufschub gemäß
§ 177 FinStrG angesucht, was mit Bescheid
vom 10. November 2008 abgelehnt worden sei. Die Ablehnung bzw. deren
Begründung sei in sich widersprüchlich, da es im 2. Absatz laute: ...
kann kein triftiger Grund für einen sofortigen Vollzug erblickt werden...
Wenn schon die Strafreferentin selbst keinen Grund für einen sofortigen
Vollzug finde, frage sich der Bf., warum sie sein Gesuch um Strafaufschub dann
trotzdem abgelehnt habe und richte sich seine Beschwerde gegen diesen
Widerspruch in sich. Mangelhaft sei der bekämpfte Bescheid auch in seinen
Feststellungen im letzten Absatz. Entgegen der Annahme des Finanzamtes sei er
sehr wohl immer noch für zwei Kinder sorgepflichtig und beziehe seine
Ehegattin derzeit auch keine Einkünfte aus einem
Angestelltenverhältnis.
Der Bf. ersuche daher
höflich um stattgebende Erledigung wie beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 175 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, wenn
eine Freiheitsstrafe zu vollziehen ist, den auf freiem Fuß befindlichen
rechtskräftig Bestraften schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem
Monat nach der Zustellung der Aufforderung anzutreten. Die Aufforderung hat die
Bezeichnung des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses und die
Androhung zu enthalten, dass der Bestrafte im Fall seines Ausbleibens
vorgeführt wird. Kommt der Bestrafte dieser Aufforderung nicht nach, so hat
ihn die Finanzstrafbehörde durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zum
Strafantritt vorführen zu lassen; sie ist berechtigt, hiebei die
Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in
Anspruch zu nehmen. An Stelle der Aufforderung zum Strafantritt ist die
sofortige Vorführung zu veranlassen, wenn Fluchtgefahr besteht.
Gemäß
§ 177 Abs. 1 FinStrG kann auf Antrag des Bestraften die
Finanzstrafbehörde erster Instanz bei Vorliegen triftiger Gründe den
Strafvollzug aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor,
wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder
der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der
Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der
Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er
soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann an
die Leistung einer Sicherheit geknüpft werden; § 88 Abs. 3 bis 5
und Abs. 7 lit. d gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die
Sicherheit auch für verfallen zu erklären ist, wenn der Bestrafte die
Strafe aus seinem Verschulden nicht rechtzeitig antritt.
Der Bestrafte zeigt in der
Beschwerde zu Recht auf, dass die Ablehnung und deren Begründung im
angefochtenen Bescheid in sich widersprüchlich sind. Nach seiner
Darstellung und auch nach Aktenlage wurde der Antrag mit der Begründung
abgewiesen, dass (laut Absatz 2) "kein triftiger Grund für einen sofortigen
Vollzug erblickt werden kann".
Damit bringt die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zum Ausdruck, dass kein Grund für
einen sofortigen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vorliegen würde.
Gleichzeitig verweist die Behörde jedoch darauf, dass der Antrag auf
Strafaufschub "deshalb" abzuweisen gewesen ist.
Laut Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ziehen Widersprüche zwischen dem Spruch und der
Begründung eines angefochtenen Bescheides die Aufhebung nach sich (VwGH
30.10.1968, Zl. 224/67), da ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung
einen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (VwGH 27.2.2004,
2003/02/0264).
Aufgrund des tatsächlich vorhandenen - vom Bestraften
aufgezeigten - Widerspruches war der angefochtene Bescheid daher aufzuheben.
Die mit ho. Schreiben vom 16. Jänner 2009 angeforderte
weitere Begründung des Antrages wird von der Finanzstrafbehörde erster
Instanz bei der neuerlichen Bescheiderlassung zu berücksichtigen
sein.
Wien, am 27.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 177 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0163-W/08
- Stammnummer
- 38894
- Gültig
- 27.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF