Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1293-L/06
Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1293-L/06vom 26.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vom 25. Oktober
2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten
durch Amtspartei, vom 25. Juli 2006 betreffend Einkommensteuer 2001 bis
2005 sowie Umsatzsteuer 2001 bis 2004 entschieden:
Der Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001, 2002, 2003, 2004 und
2005 wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Umsatzsteuer in den Jahren 2001, 2002, 2003 und 2004 werden aufgehoben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen, bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches und betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2001
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Einkommen
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83.900,00 S
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Einkommensteuer
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0,00 S/€
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2002
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Einkommen
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3.255,99 €
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Einkommensteuer
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0,00 €
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minus anrechenbare
Lohnsteuer
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-249,21 €
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festgesetzte
Einkommensteuer
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-249,21 €
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2003
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Einkommen
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16.042,36 €
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Einkommensteuer
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2.409,38 €
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minus anrechenbare
Lohnsteuer
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-1.113,06 €
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festgesetzte
Einkommensteuer
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1.296,32 €
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2004
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Einkommen
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23.298,76 €
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Einkommensteuer
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5.027,92 €
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minus anrechenbare
Lohnsteuer
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-947,06 €
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festgesetzte
Einkommensteuer
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4.080,86 €
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2005
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Einkommen
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28.904,98 €
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Einkommensteuer
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6.480,14 €
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minus anrechenbare
Lohnsteuer
|
-610,20 €
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festgesetzte
Einkommensteuer
|
5.869,94 €
Entscheidungsgründe
Bw. erzielte in den Berufungsjahren Einkünfte aus
Gewerbebetrieb aus Montagetätigkeiten sowie in den Jahren 2002 bis 2005
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Form einer Pension.
Mit Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 2001 vom 25. Juli 2006 wurde die Umsatzsteuer
mit 4.616,03 € festgesetzt. Diese würde sich mit 20% der
Bemessungsgrundlage von 317.587,72 S errechnen.
Mit
Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2001 vom 25. Juli 2006 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
mit 305.479,00 S festgesetzt.
Mit Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 2002 vom 25. Juli 2006 wurde die Umsatzsteuer
mit 4.880,00 € festgesetzt. Diese würde sich mit 20% der
Bemessungsgrundlage von 24.400,00 € errechnen.
Mit
Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2002 vom 25. Juli 2006 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
mit 23.300,00 € festgesetzt.
Mit Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 2003 vom 25. Juli 2006 wurde die Umsatzsteuer
mit 4.880,00 € festgesetzt. Diese würde sich mit 20% der
Bemessungsgrundlage von 24.400,00 € errechnen.
Mit
Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2003 vom 25. Juli 2006 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
mit 23.800,00 € festgesetzt.
Mit Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 2004 vom 25. Juli 2006 wurde die Umsatzsteuer
mit 5.120,00 € festgesetzt. Diese würde sich mit 20% der
Bemessungsgrundlage von 25.600,00 € errechnen.
Mit
Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2004 vom 25. Juli 2006 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
mit 25.600,00 € festgesetzt.
Mit
Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2005 vom 25. Juli 2006 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
mit 15.600,00 € festgesetzt.
Sämtliche oben angeführten Bescheide wurden wie
folgt begründet: Wegen der Nichtabgabe der Steuererklärungen
seien die Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungsweg ermittelt worden.
Mit Schreiben vom
30. August 2006 wurden dem Berufungswerber durch die Amtspartei
die Schätzungsgrundlagen für obige Bescheide wie folgt
übermittelt:
Montage
Garagentore 2001 bis 2003 Montagearbeiten für die Firma G.C.
als Geschäftsführer der Firma I.. mit Sitz in B.. Bei der
Nachschau am 13. September 2005 seien zwei Lohnbestätigungen
gefunden worden: 2000 bis 2002 monatlich mindestens 2.200,00 bis
3.300,00 € (netto) Gehalt. Laut Geschäftsführer H.F.
hätte der Berufungswerber ihn um die Lohnbestätigungen gebeten
für einen Bankkredit zum Erwerb eines Einfamilienhauses. Die Summen
wären fiktiv. Jahr 2001: Die Firma G.C. hätte 34 Garagentore
verkauft, wobei der Berufungswerber etwa die Hälfte davon montiert
hätte. Jahr 2002: 40 Garagentore verkauft Jahr 2003: 39
Garagentore verkauft Laut H.F. belaufe sich der durch diese Aufträge
ergebende Lohn des Berufungswerbers auf rund 1.500,00 €
monatlich. Vergleichswert: Einfache Standardmontage eines Garagentores
koste rund 400,00 € laut Niederschrift (Nettowertannahme). Ende
2003 hätte der Berufungswerber eine pauschale Abgeltung gefordert. H.F.
hätte 5 x 2.000,00 €
bezahlt. Schätzung Einkünfte
aus Gewerbebetrieb:
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Jahr
2001
|
17 Tore a 400 €
Einnahmen
|
6.800,00 €
|
Sicherheitszuschlag 10%
|
680,00 €
|
Summe Einnahmen
|
7.480,00 €
|
Geschätzte Ausgaben: 12% BA-Pauschale
gemäß
§ 17 EStG 1988
|
897,60 €
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Einkünfte aus der Montagetätigkeit
|
6.582,40 €
|
gerundet
|
6.600,00 €
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Jahr
2002
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20 Tore a 400 €
Einnahmen
|
8.000,00 €
|
Sicherheitszuschlag 10%
|
800,00 €
|
Summe Einnahmen
|
8.800,00 €
|
Geschätzte Ausgaben: 12% BA-Pauschale
gemäß
§ 17 EStG 1988
|
1.056,00 €
|
Einkünfte aus der Montagetätigkeit
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7.744,00 €
|
gerundet
|
7.700,00 €
Jahr 2003: analog
2002, Einkünfte aus Montagetätigkeit:
7.700,00 €
Jahr
2004: geforderte Abgeltung (Annahme, dass 2004 zugeflossen),
Einkünfte aus der Montagetätigkeit:
10.000,00 €
Schwimmbadverkäufer Laut
Angaben bei der Einvernahme als Schwimmbadverkäufer auf selbständiger
Basis tätig, sein Einkommen würde sich laut seinen Angaben auf rund
1.300,00 € belaufen. Seit wann diese Tätigkeit ausgeübt
werden würde, sei nicht bekannt. Schätzung der Einkünfte
als Schwimmbadverkäufer: Jahr
2001: 12 x 1.300,00 €: Einkünfte
15.600,00 € Schätzung
der Einkünfte bis 2005 in gleicher
Höhe. Gewerbe in
Deutschland: 3. Februar 2003 bis
29. Februar 2004 Gewerbe (Montage) in
Deutschland. Schätzung der Einkünfte zur
Progression: Jahr 2003: mtl. 1.000,00 €:
11.000,00 €
Jahr 2004: mtl. 1.000,00 €:
2.000,00 €
Lohnbestätigung vom 21. November 2000
Versicherungs- und Bausparwesen - siehe Kopie; ebenfalls auf Verlangen
ausgestellt, kein Beschäftigungsverhältnis
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Jahr
2001
|
Schätzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
22.200,00 €
|
Jahr
2002
|
Schätzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
23.300,00 €
|
Jahr
2003
|
109a-Meldung
|
515,32 €
|
Schätzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
23.815,32 €
23.800,00 €
(gerundet inkl.109a)
|
Progressionseinkünfte
|
11.000,00 €
|
Jahr
2004
|
Schätzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
25.600,00 €
|
Progressionseinkünfte
|
2.000,00 €
|
Jahr
2005
|
Schätzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
15.600,00 €
Zusammenfassung
der Einnahmen (Umsätze):
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Jahr 2001
|
|
Einnahmen Montagetätigkeit
|
7.480,00 €
|
Einnahmen Schwimmbadverkauf
|
15.600,00 €
|
Umsätze
20%
|
23.080,00 €
|
USt
|
4.616,00 €
|
Jahr 2002
|
|
Einnahmen Montagetätigkeit
|
8.800,00 €
|
Einnahmen Schwimmbadverkauf
|
15.600,00 €
|
Umsätze
20%
|
24.400,00 €
|
USt
|
4.880,00 €
|
Jahr 2003
|
|
Einnahmen Montagetätigkeit
|
8.800,00 €
|
Einnahmen Schwimmbadverkauf
|
15.600,00 €
|
Umsätze
20%
|
24.400,00 €
|
USt
|
4.880,00 €
|
Jahr 2004
|
|
Einnahmen Montagetätigkeit
|
10.000,00 €
|
Einnahmen Schwimmbadverkauf
|
15.600,00 €
|
Umsätze
20%
|
25.600,00 €
|
USt
|
5.120,00 €
|
Jahr 2005
|
|
Einnahmen Schwimmbadverkauf
|
15.600,00 €
|
Kleinunternehmer
|
Es würde angenommen werden, dass die
Kleinunternehmergrenze auch in den Vorjahren überschritten worden
wäre.
Aktenkundig ist eine
Strafanzeige betreffend Bw. an die
Staatsanwaltschaft Linz vom 24. November 2005. Die für die
Berufungsentscheidung wesentlichen Teile
lauten: "Faktum
3 Bw. ist insofern der
§§ 146 und 148 StGB verdächtig, als er im Zeitraum der Jahre
2001 bis 2003 für die Firma G.C.
Montagearbeiten durchführte, und als Geschäftsführer der Firma
I. in Erscheinung tritt, obwohl
Bw. laut Auskunft der
österreichischen Sozialversicherungsanstalt seit 8. November 1998
arbeitslos gemeldet ist, Notstandshilfe bezieht und nunmehr seit
1. Oktober 2002 einen Pensionsvorschuss
bezieht. Bw. ist
verdächtig, sich mit fortlaufenden Einnahmen durch die Montagearbeiten bei
der Firma G.C. sowie durch die
Tätigkeit des Geschäftsführers bei der Firma
I. und durch den gleichzeitigen Bezug
von Notstandshilfe unrechtmäßig bereichert zu haben und die
Sozialversicherungsanstalt durch Täuschung über Tatsachen dadurch zur
Ausbezahlung von Sozialleistungen bewogen zu
haben.
Zusätzlich hatte
Bw. im Zeitraum vom
3. Februar 2003 bis 29. Februar 2004 ein Gewerbe (Montage) beim
Stadtamt in Passau
angemeldet.
.....
Im
Jahr 2001 hatte die Firma G.C.
insgesamt 27 Kundenaufträge und somit 34 Garagentore verkauft, wobei
Bw. davon etwa die Hälfte der
Aufträge übernahm und Montagearbeiten
durchführte.
Im Jahr 2002
hatte die Firma insgesamt 37 Kundenaufträge, wobei 40 Garagen verkauft
wurden.
Im Jahr 2003 hatte die
Firma bis zur Beendigung der Zusammenarbeit mit
Bw. 33 Kundenauslieferungen, wobei
insgesamt 39 Garagen verkauft
wurden.
.....
Angaben
des Verdächtigen (Niederschrift vom
13. September 2005): Bw.
gab weiters an, er sei als Schwimmbadverkäufer auf selbständiger Basis
tätig. Sein Nettoeinkommen belaufe sich laut seinen Angaben auf rund
1.300,00 €." Laut
Niederschrift vom
6. Oktober 2005 wurden von H.F. unter Anderem folgende Angaben
gemacht: "Ich eröffnete die Firma
G.C.. Wir vertreiben Fertiggaragen,
Carports, Torsysteme, Elektroantriebe, Gartenhäuser und
Zaunanlagen.
.....
Nachdem
ich Bw. zu der Zeit meiner
Geschäftseröffnung im Jahr 2000 traf, meinte er, er würde sich
gerne beteiligen. Ich hatte ihm anschließend gesagt, dass dies
möglich wäre, wenn er eine Bargeldeinlage von rund 200.000,00 S
leisten würde. Bw. beteiligte sich
mit einem Erlag von etwa 40.000,00 S bis 50.000,00 S bei meiner
Firma.
Ab dem Jahr 2001 war
Bw. für meine Firma im
Außendienst tätig. Der Ablauf verlief folgendermaßen: Die
Kundschaften kamen zu uns ins Geschäft und erkundigten sich in der Regel
einfach über Preise etc.. Im Falle des Verkaufes fuhr ich meistens zu den
Kundschaften nach Hause und sah mir vor Ort die Gegebenheiten an.
Anschließend wurden die Tore bestellt. Teilweise wurden die Tore direkt
vom Werk zu den Kundschaften nach Hause geliefert. Man kann sagen, dass etwa die
Hälfte unserer Kundschaften eine Montage wünschte, welche
grundsätzlich von uns nicht vorgenommen
wird.
Hier kam
Bw. ins Spiel. Wenn mich die
Kundschaften fragten, ob ich jemanden wüsste, der ihnen die Montage der
Tore erledige, vermittelte ich ihnen
Bw.. Ich übergab
Bw. die Aufträge und er setzte
sich anschließend mit den Kundschaften in Verbindung. Er übernehme
sozusagen in der Zeit von 2001 bis 2003 die Montage von gut einem Drittel bis
zur Hälfte unserer verkauften Garagentore. Die Haftung in dem Sinn bei
eventuellen Beschwerden wurde von Bw.
übernommen.
Am
28. Juni 2002 trat Bw.
erstmals an mich heran und bat mich, ihm eine Lohnbestätigung auszustellen.
Er meinte, er würde diese zur Vorlage an die Bank benötigen, da er
für einen Hauskauf einen Bankkredit
benötige.
Aus meiner
Gutheit heraus und weil ich mir nicht viel dabei dachte stellte ich ihm eine
Bestätigung aus und führte an, dass
Bw. seit zweieinhalb Jahren für
meine Firma tätig ist und im Minimum cirka 2.000,00 € (netto
monatlich) verdiene.
Ein zweites
Mal kam Bw. am 19. Dezember 2002
auf mich zu und gab an, er würde nochmals eine Lohnbestätigung
brauchen. Neuerlich stellte ich ihm eine solche aus, mit demselben
Inhalt.
Die Summe von
2.000,00 € war eine fiktive Summe, welche mir
Bw. selbst nannte. Er gab an, es solle
ungefähr 2.000,00 € Fixum auf der Bestätigung angeführt
sein, sodass er den benötigten Kredit in der bestimmten Höhe
erhalte.
Rein aus meiner
Schätzung vermute ich, das Bw.
durch die Montagen der Garagentore monatlich in etwa 1.500,00 € von
den Kundschaften erhielt.
Seine
Tätigkeiten erledigte Bw. mit
seinem eigenen Auto und seinem eigenen
Hänger.
.....
2003
musste ich die Zusammenarbeit mit Bw.
beenden, da von den Kunden vermehrt Beschwerden über ihn an uns heran
traten.
.....
Ende
2003 forderte Bw. eine pauschale
Abgeltung. Ich musste Bw.
anschließend auf 5 Zahlungen aufgeteilt je 2.000,00 €
bezahlen.
Vor einigen Monaten
habe ich durch Zufall erfahren, dass
Bw. nun als Schwimmbadverkäufer
tätig
ist.
..... Bw.
war in der gesamten Zeit für meine Firma nicht gemeldet und somit auch
nicht versichert."
Vorliegend ist weiters eine Bestätigung von H.F.,
G.C., vom 28. Juni 2002, wonach Bw. seit mehr als zwei Jahren für
ihn in leitender Position im Aussendienst tätig sei. Je nach Bausaison
würden sich die Nettobezüge im Minimum bei 2.200,00 €
bewegen und in vielen Monaten die Summe von 3.000,00 € bis maximal
3.300,00 € erreichen.
Am 27. Oktober 2006 wurde
Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2005, die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2004 und die Bescheide
betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2001 bis 2004
eingebracht. Die Bescheide würden wegen mangelhafter
Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger
rechtlicher Beurteilung bekämpft
werden. Umsatzsteuerbescheide Die
Amtspartei würde davon ausgehen, dass Bw. im Jahr 2001 an Werklöhnen
für Garageneinbauten und Schwimmbadverkäufe 23.080,00 € ins
Verdienen gebracht haben würde. Weiters würde er im Jahr 2002 den
Betrag von 24.400,00 €, im Jahr 2003 ebenfalls den Betrag von
24.400,00 € und im Jahr 2004 den Betrag von 25.600,00 € ins
Verdienen gebracht haben. Diese Angaben seien vollkommen unrichtig und nicht
nachvollziehbar. Vorerst sei anzumerken, dass die Amtspartei davon
ausgehe, dass angeblich für einen Garagentoreinbau von den einzelnen
Garagentoreinkäufern ein Betrag "schwarz" von 400,00 € pro
Garagentor bezahlt worden sei. Dies sei vollkommen unrichtig, zumal der Inhaber
der Garagenvertriebsfirma selbst angegeben habe, dass in seiner Kalkulation als
Kaufmann und als Endkalkulation und Endpreis für den Kunden ein Betrag von
2.500,00 S verlangt worden wäre, sohin 181,00 €. Es seien
jedoch von ihm bestenfalls pro Jahr drei Garagentore eingebaut worden,
wofür keine Direktzahlungen an den Garagentorlieferanten für den
Einbau erfolgt seien. Für diese Hilfsleistungen seinerseits sei von den
einzelnen Käufern ein Betrag von 70,00 € pro Garagentor an ihn
bezahlt worden. Es werde daher beantragt, diverse Abnehmer von
Garagentoren als Zeugen zu laden zum Beweis dafür, dass keine
"Schwarzzahlungen" für Garageneinbauten an ihn bezahlt worden wären,
sondern sämtliche Einbau- und Garagenkosten direkt an die Firma G.C. H.F.
bezahlt worden wären. Hinsichtlich der von der Amtspartei
behaupteten Schwimmbadverkäufe sei festzuhalten, dass er keine wie immer
gearteten Einnahmen aus Schwimmbadverkäufen im Zeitraum 2001 bis 2005
gehabt hätte. Der Nachweis, dass hier tatsächlich Einkommen von
ihm vereinnahmt worden sei, sei nicht gegeben. Zu den von der Amtspartei
getätigten Schätzungen sei festzuhalten, dass diese lediglich auf der
Vermutung basieren würden, dass er die Hälfte der Garagentore montiert
hätte. Wenn man davon ausgehe, was jedoch ohnehin bestritten werde,
dass um 2 bis 3 Garagentore weniger als die Hälfte montiert worden
wäre, so ergebe sich für sämtliche Jahre ohne Einhaltung eines
Sicherheitszuschlages ein Einkommen, welches jedenfalls unter die
Kleinunternehmergrenze von 22.000,00 € falle. Daher sei alleine
schon aus diesen Gründen die Erlassung eines Umsatzsteuerbescheides
rechtswidrig. Einkommensteuerbescheide Es
würden die Äußerungen in der Berufung für die Umsatzsteuer
zur Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide erhoben und gleichzeitig werde
beantragt, die in der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide beantragten
Zeugen zu vernehmen zum Beweis dafür, dass keine Zahlungen an ihn geleistet
worden wären. Lediglich vorsichtshalber werde auch noch eingewendet,
dass die Umsatzsteuer, welche ihm vorgeschrieben worden wäre, falsch
berechnet worden sei, da nicht der vereinnahmte Betrag zu versteuern sein
würde, sondern es müsste von dem vereinnahmten behaupteten Betrag
ausgegangen werden. Weiters würden die so genannten Einbaukosten auf
vollkommenen Fehleinschätzungen der Amtspartei beruhen und seien nicht auf
der behaupteten Kalkulationsbasis der verkaufenden Firma von 2.500,00 S
berechnet worden. Im Übrigen seien weder Vorsteuerabzüge, noch
Aufwendungen für allfällige vorgenommene Werkleistungen
berücksichtigt worden. Schon allein aus diesem Grund würde bei
richtiger Einschätzung des Finanzamtes der Steuerbescheid der Höhe
nach falsch berechnet worden sein. Hinsichtlich des
Einkommensteuerbescheides 2005 sei ergänzend festzuhalten, dass es auch
für diese Jahre nicht richtig sei, dass an ihn "schwarz" 400,00 €
pro Garagentor bezahlt worden wären. Auch im Jahr 2005 seien von ihm
bestenfalls drei Garagentore eingebaut worden, wofür keine Direktzahlungen
an den Garagentorlieferanten erfolgt seien. Für diese Hilfeleistungen
seinerseits sei ebenfalls von den einzelnen Käufern ein Betrag von
70,00 € pro Garagentor an ihn bezahlt worden. Auch zum Beweis dieses
Vorbringen würden die oben genannten Zeugen geführt werden.
Am 15. Dezember 2006 wurde obige Berufung dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt. Aus dem Akt des
Landesgericht Linz, 34 Hv 99/06x geht unter Anderem Folgendes
hervor: Urteil vom 11. Oktober
2006: "Der Schuldspruch gründet
auf die teilweise geständige Verantwortung des Angeklagten, soweit es den
Vorwurf des schweren gewerbsmäßigen Betruges zum Nachteil des
Arbeitsmarktservices Traun und der Pensionsversicherungsanstalt Linz betrifft.
Diesbezüglich führte der Angeklagte in der Hauptverhandlung aus, dass
er tatsächlich Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Monteur von
Garagentoren, aber auch aus der Vermietung seiner Wohnungen beiden Behörden
gegenüber verschwieg und damit die Auszahlung der im Spruch dieses Urteils
genannten Geldleistungen erschlich." Hauptverhandlungsprotokoll
vom 11. Oktober 2006: "Der
Angeklagte Bw. gibt
an:
Ich kenne die
Anklageschrift. Ich bekenne mich im Wesentlichen im Sinne der Anklageschrift
für schuldig.
Ich
weiß, dass ein Geständnis ein Milderungsgrund ist und deswegen
möchte ich auch ein Geständnis
ablegen.
Ich bekenne mich im
Sinne er Anklageschrift für schuldig. Ich hätte nur gerne die
Beträge
überprüft.
Sie haben
ein Einkommen verschwiegen aus der Tätigkeit bei der Firma
G.C.?
Ja,
das stimmt. Ich habe nie 1.500,00 € im Monat gehabt. Ich hatte eine
Tätigkeit gehabt mit einem zusätzlichen Einkommen, welches ich beim
AMS nicht angegeben habe." Vernehmung des Beschuldigten vom
3. Mai 2006: "Ich wurde
bereits am 13. September 2005 einvernommen. Meine Aussagen entsprechen zum
Teil der Wahrheit. Was nicht gestimmt hat, war, dass ich zu diesem Zeitpunkt
1.500,00 € verdiene. Das hat nicht gestimmt. Ich habe mich vor der
Polizistin geschämt und wollte nicht die Wahrheit sagen, dass ich nur
600,00 € im Monat
bekomme.
Ich habe bei der Firma
G.C. ab und zu ausgeholfen, weil mich
H.F. darum gebeten hatte, weil es ihm
gesundheitlich schlecht ging. Ich habe dort gearbeitet, weil ich eigentlich die
Intention hatte, in die Firma einzusteigen. Da ist aber daran gescheitert, dass
ich das Geld dafür nicht aufbringen
konnte.
Über Vorhalt, dass
ich von 2000 bis 2003 bei der Firma
G.C. gearbeitet und monatlich
mindestens 2.00,00 € bis 3.000,00 € verdient haben soll gebe
ich an:
Ich habe dieses
Schreiben noch nie gesehen. Ich bestreite nicht, dass dieses Schreiben von
H.F. ist. Es ist auch seine
Unterschrift. Was nicht stimmt ist der Inhalt des Schreibens. Es ist viel eher
richtig, dass er mir schon seit Jahren Geld schuldete. Ich habe, wenn ich
für ihn gearbeitet habe, das Geld direkt vom Kunden bezogen. Von ihm selbst
habe ich nie Geld erhalten, schon gar kein
Gehalt.
Seit 2002 habe ich
keinen Kontakt mehr zu ihm. Jetzt erinnere ich mich, dass ich dieses Schreiben
in Auftrag gegeben habe. Ich habe es nie verwendet. Es lag bei mir zu Hause. Ich
wollte einen Würstelstand eröffnen, diese wollten einen
Einkommensnachweis von mir haben. Darum habe ich um dieses Schreiben
gebeten.
Ich habe ihn zweimal um
Lohnbestätigungen von Löhnen gebeten, die ich nie erhalten
habe.
.....
Über
Vorhalt des Mahnschreibens des Stadtamtes Passau und des Schreibens Finanzamt
Passau, dass ich im Zeitraum 3. Februar 2003 bis
29. Februar 2004 ein Gewerbe angemeldet habe gebe ich
an:
Hier ist es das Gleiche wie
mit der Firma in Tschechien. Ich habe die Firma nur angemeldet, dass ich, wenn
das mit der Pension nichts wird, gleich ein Gewerbe aufnehmen könnte. Ich
habe weder einen Geschäftsbetrieb gehabt, noch Leute beschäftigt. Es
war eine typische Postkastenfirma. Ich hatte weder Einnahmen, noch Ausgaben. Ich
habe auch keine Steuer bezahlt."
Weiters liegen Listen betreffend ausgelieferte Garagentore
vor, die im Jahr 2001 27 Abnehmer, im Jahr 2002 37 Abnehmer und im Jahr 2003 33
Abnehmer anführen. An sämtliche Abnehmer von Garagentoren in
den Jahren 2001 bis 2003 wurde ein
Auskunftsersuchen in folgender Form
versandt: "1.
Laut
vorliegenden Information wurden von Ihnen im Jahr...von der Firma
G.C.,
H.F., Garagentore bezogen. Entspricht
dies den Tatsachen? Wann wurden welche Leistungen zu welchem Preis bezogen?
Belege darüber (Lieferschein, Rechnung, Auftragsbestätigung,
Montageauftrag) wären
einzureichen.
2.
Von
wem wurden die Garagentore montiert? Haben Sie dazu der Firma
G.C.,
H.F. oder
Bw. einen Auftrag erteilt? Wenn ja,
reichen Sie den Auftrag betreffende Belege ein. In welcher Höhe haben Sie
für die Montage wann und an wen Zahlungen geleistet? Sollten nur
mündliche Vereinbarungen getroffen worden sein, wären die wesentlichen
Vertragspunkte anzuführen."
Aus den von den Auskunftspersonen eingereichten Antworten
gehen folgende direkte Zuordnungen von Zahlungen an Bw. für
Montagetätigkeiten hervor:
|
Jahr 2001
|
|
E.B.
|
3.500,00
|
Jahr 2002
|
|
T.J.
|
50,00
|
P.K.
|
181,00
|
|
231,00
|
Jahr 2003
|
|
S.A.
|
327,00
|
J.O.
|
250,00
|
|
577,00
Mit
Ergänzungsvorhalten vom 30. Dezember
2008 wurden an Bw. und an die Amtspartei folgende Schreiben
gerichtet: "1.
Im
Rahmen des Parteiengehörs werden die beiliegenden Ermittlungsergebnisse
übersendet.
2.
Auf
Grundlage der Beantwortungen der Auskunftsersuchen würde sich folgende
Schätzung der
Einkünfte aus
Montagetätigkeit Garagen
ergeben:
|
Jahr
2001
|
Montage
Garagentore
|
|
E.B.
|
3.500,00
|
SZ
10%
|
350,00
|
|
3.850,00
|
12%
BA-Pauschale
|
462,00
|
|
3.388,00
|
Jahr
2002
|
Montage
Garagentore
|
|
T.J.
|
50,00
|
P.K.
|
181,00
|
|
231,00
|
10%
SZ
|
23,10
|
|
254,10
|
12%
BA-Pauschale
|
30,49
|
|
223,61
|
Jahr
2003
|
Montage
Garagentore
|
|
S.A.
|
327,00
|
J.O.
|
250,00
|
|
577,00
|
10%
SZ
|
57,70
|
|
634,70
|
12%
BA-Pauschale
|
76,16
|
|
558,54
Für
das
Jahr
2004
wäre die pauschale Abgeltung
laut Niederschrift H.F. in Höhe
von 10.000,00 €
anzusetzen.
Für das
Jahr
2005
wären die 3 x
70,00 € laut Berufungsschrift, somit 210,00 €
anzusetzen.
3.
Für
die Jahre 2003 und 2004 wurden
Einkünfte in
Deutschland
geschätzt. Für
den Senat ist nicht nachvollziehbar, worauf diese Schätzung fußt.
Nach Aktenlage sind keine Schätzungsgrundlagen gegeben und daher auch keine
Einkünfte im Rahmen der Progression anzusetzen.
4.
Laut
Strafanzeige vom 24. November 2005, 18UR219/05, Seite 15, wurden von
Ihnen im September 2005 selbständige
Einkünfte aus
Schwimmbadverkäufen
von
1.300,00 € im Monat
angegeben.
Der Senat geht davon
aus, dass diese für das
Jahr
2005
pro Monat, demnach
15.600,00 € im gesamten Jahr, anzusetzen sein werden. Worauf eine
Schätzung für die Jahre 2001 bis 2004 beruht, ist laut Aktenlage nicht
ersichtlich.
5.
Der
Senat geht davon aus, dass die Kleinunternehmergrenze iSd § 6
Abs. 1 Z 27 UStG 1994 in keinem der Berufungsjahre
überschritten wurde und somit keine
Umsatzsteuerbescheide
zu erlassen gewesen wären."
Mit Schreiben vom
14. Jänner 2009 wurde von der Amtspartei wie folgt
ausgeführt: Montage von
Garagentoren Aus den vom Senat durchgeführten umfangreichen
Erhebungen sei ersichtlich, dass von den ausgelieferten Garagentoren ein
erheblicher Anteil (ca. jedes zweite) montiert worden wäre. Aus den
Auftragsbestätigungen sei ersichtlich, dass vom Lieferanten in den
Angeboten die "Veranlassung" der Montage angeboten worden wäre (z.B.
Schreiben vom 28. August 2001 an Herrn M.W.). Neben jenen
Kunden, die der Senat ermittelt hätte, würde zumindest bei folgenden
weiteren Kunden von einer Montage durch Bw. auszugehen
sein: 2001: B.G. (laut Mail vom 29. Oktober 2008 sei die
Montage durch Bw. auf Vermittlung von H.F. erfolgt, Bezahlung an
Bw.). 2002: K.G. (laut Mail vom 3. November 2008 sei die
Rechnung an Bw. bezahlt worden). Die Montage sei ebenfalls über die Firma
abgewickelt worden. Es sei daher schlüssig davon auszugehen, dass diese
durch Bw. anlässlich der Lieferung/Barzahlung am 4. September 2002
vorgenommen worden wäre. M.S.: Laut Schreiben vom
28. Oktober 2008 seien die Vereinbarungen mit Bw. getroffen worden.
Der Monteur sei von Bw. beauftragt, der Einbau des Garagentores am Ort bezahlt
und vorher mit Bw. ausgemacht worden. 2003: K.H.: Laut
Aktenvermerk über das Telefonat vom 10. November 2008 seien die Tore
bei H.F. bestellt worden, über diesen hätte er auch zwei Arbeiter
bekommen und Bw. dafür 1.000,00 € oder 1.500,00 € ohne
Rechnung übergeben. Bei allen anderen Montagevorgängen, die von
den Kunden bestätigt worden wären, wie lediglich unklar, ob diese von
Bw. oder einem Kollegen vorgenommen worden wären. Aus den relevanten Daten
der Strafanzeige sei zu entnehmen, dass Bw. etwa die Hälfte der Tore selbst
montiert hätte.
Überdies müsse die Aussage in der
Berufung, wonach sich aus den Aussagen der beantragten Zeugen Beweise dafür
ergeben würden, dass keine "Schwarzzahlungen" für Garageneinbauten an
ihn bezahlt worden wären, sondern sämtliche Einbau- und Garagenkosten
direkt an die Firma G.C. H.F. bezahlt worden wären, durch die vom Senat
durchgeführten Auskunftsersuchen als widerlegt betrachtet werden. Es
sei daher schlüssig davon auszugehen, dass Bw. erheblich größere
Einnahmen aus diesen Montagen erzielt hätte, als im Schreiben des Senates
vom 30. Dezember 2008 angenommen werde. So gesehen erscheine der vom
Senat in Aussicht gestellte Sicherheitszuschlag zu gering. Es werde angeregt,
den Sicherheitszuschlag mit 100% der nachgewiesenen Beträge
anzusetzen. Einkünfte in
Deutschland Laut Aktenlage hätte vom
3. Februar 2003 bis 29. Februar 2004 ein Gewerbe (Montage) in
Deutschland bestanden. Nachdem keine Unterlagen von Bw. vorgelegt worden
wären, hätte für die Abgabenbehörde nicht nur die
Berechtigung, sondern sogar die Verpflichtung bestanden, die (Progressions-)
Einkünfte zu schätzen. Aus der Tatsache, dass von Bw. keine
Schätzungsgrundlagen zur Verfügung gestellt worden wären,
könne nicht darauf geschlossen werden, dass Bw. keine Einkünfte aus
der Tätigkeit in Deutschland erzielt
hätte. Schwimmbadverkäufe Bw.
hätte selbst ein Nettoeinkommen von rund 1.300,00 € monatlich aus
den Schwimmbadverkäufen bei der Einvernahme zugegeben. Seit wann diese
Tätigkeit ausgeübt worden wäre, sei nicht bekannt. Es wäre
davon auszugehen gewesen, dass diese auch schon in den Vorjahren ausgeübt
worden wäre. In der Berufung würden diese Einkünfte nun
generell (also auch für 2005) bestritten werden. Die Angaben in der
Berufung seien nach Ansicht der Abgabenbehörde auf Grund der
größeren Glaubwürdigkeit der früheren Angaben sowohl
für 2005, als auch für die Vorjahre unglaubwürdig. Die
bloße Verweigerung der Mitwirkung bei der Feststellung der Höhe der
Einkünfte könne nicht dazu führen, dass die Abgabenbehörde
diese Einkünfte nicht schätzen dürfe.
Mit Schreiben vom
13. Jänner 2009 wurde von Bw. wie folgt
geantwortet: Die Schätzung für das Jahr 2001 mit
3.388,00 S sowie die Schätzung für die Jahre 2002 bis 2003 werde
anerkannt. Ebenso werde die pauschale Abtretung für das Jahr 2004
außer Streit gestellt. Soweit selbständige Einkünfte als
Schwimmbadverkäufer von 1.300,00 angegeben worden wären. Würde
hier anzumerken sein, dass diese Beträge von März bis
September 2005 erzielt worden wären, nicht jedoch für die Monate
Jänner, Februar, Oktober, November, Dezember. Zur Stellungnahme der
Amtspartei wurde keine Gegenäußerung abgegeben.
Von der Amtspartei wurde auf eine Gegenäußerung
zu obiger Stellungnahme verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einkommensteuer
2001 bis 2005 Gemäß
§ 184 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Zu schätzen
ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Ziel der Schätzung ist es nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa vom 2.7.2002, 2002/14/0003), den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder
Schätzung ist jedoch eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur
Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht
entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit
hinnehmen (VwGH vom 27.8.2002, 96/14/0111).
Neben einer Globalschätzung, bei der die
Bemessungsgrundlage einer Abgabe geschätzt wird, ist auch die
Teilschätzung etwa in Bezug auf bestimmte Betriebsausgaben
möglich.
Voraussetzung für eine Schätzungsberechtigung der
Behörde ist die objektive Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu
ermitteln oder zu berechnen. Der VwGH sieht in seinem Erkenntnis vom
17.10.2001, 98/13/0233, die Möglichkeit der Schätzung im Sinne eines
Subsidiaritätsprinzipes auf das Notwendige eingeschränkt. Die
Schätzungsberechtigung muss für jede Abgabenart und Jahr gesondert
gegeben und begründet sein (siehe etwa die Erkenntnisse des VwGH vom
19.3.2003, 2002/16/0255, und vom 14.8.1991, 90/17/0438 sowie vom 21.1.2004,
2003/16/0024).
Wie auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung
ausführt (siehe etwa vom 11.2.1983, 82/14/0255) gehört die Anwendung
eines Sicherheitszuschlages zu den Elementen der Schätzung. Sie beruht auf
der ohne Verstoß gegen die Denkgesetze berechtigten Annahme, bei
mangelhaften Aufzeichnungen wären nicht nur die nachgewiesenermaßen
nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht
aufgezeichnet worden. Die Höhe des jeweiligen Sicherheitszuschlages
hängt davon ab, in welchem Ausmaß sich die eben angeführte
allgemeine Annahme in einem konkreten Fall aufdrängt.
Einkünfte aus
Montagetätigkeit Garagen Aufgrund der Beantwortungen zu den
Auskunftsersuchen konnten die im Ergänzungsvorhalt vom 30. Dezember
2008 angeführten Zahlungen direkt dem Berufungswerber zugeordnet werden.
Aufgrund der Ausführungen der Amtspartei ergeben sich Korrekturen, die in
den Tabellen unten ersichtlich sind.
2001 Von
Herrn B.G. konnte nicht angegeben werden, in welcher Höhe eine Zahlung an
Bw. erfolgt ist. Somit kann diesem kein konkreter Betrag zugerechnet
werden. 2002 Auch von M.S.
konnte nicht angegeben werden, in welcher Höhe eine Zahlung an den
Berufungswerber erfolgt ist. Zudem wurde nach deren Angaben die Montage nicht
von Bw., sondern in dessen Auftrag von einem Dritten
durchgeführt. Aus der Anfragebeantwortung des Herrn K.G. geht
hervor, dass die Rechnung für die Lieferung des Tores an Bw. bar am
4. September 2002 beglichen wurde. Über die Montage konnten keine
näheren Aussagen getroffen werde. Eine konkrete Zurechnung kann aus
den Angaben dieser beiden Abnehmer nicht
erfolgen. 2003 Nach den
Angaben von K.H. wurden von diesem mindestens 1.000,00 € an den
Berufungswerber für eine Montage übergeben. Stellungnahme dazu
wurde von Bw. auch nach Vorhalt der Einwendungen der Amtspartei keine abgegeben.
Der Senat geht daher davon aus, dass Bw. 1.000,00 € zuzurechnen
sind.
Auch zur Erhöhung des Sicherheitszuschlages auf 100%
wurde keine Stellungnahme durch den Berufungswerber eingereicht. Aufgrund
der - wie auch die Amtspartei ausgeführt hat - zahlreichen Angaben, dass
Montagen durchgeführt worden wären und eine Zahlung an Bw. nicht
konkret nachgewiesen werden konnte, sieht auch der Senat einen
Sicherheitszuschlag in dieser Höhe als gerechtfertigt an. Es ist
naheliegend, dass ein weiterer Teil der Montagen vom Berufungswerber
durchgeführt worden sind. Die Einkünfte aus
Montagetätigkeit ergeben sich daher wie folgt:
|
Jahr
2001
|
|
Montage
Garagentore
|
|
E.B.
|
3.500,00
|
SZ
100%
|
3.500,00
|
|
7.000,00
|
12%
BA-Pauschale
|
-840,00
|
|
6.160,00
|
Jahr
2002
|
|
Montage
Garagentore
|
|
T.J.
|
50,00
|
P.K.
|
181,00
|
|
231,00
|
100%
SZ
|
231,00
|
|
462,00
|
12%
BA-Pauschale
|
-55,44
|
|
406,56
|
Jahr
2003
|
|
Montage
Garagentore
|
|
S.A.
|
327,00
|
J.O.
|
250,00
|
K.H.
|
1.000,00
|
|
1.577,00
|
100%
SZ
|
1.577,00
|
|
3.154,00
|
12%
BA-Pauschale
|
378,48
|
|
2.775,52
Einkünfte aus
Schwimmbadverkäufen Aus der Aktenlage ergibt sich
ausschließlich für das Jahr 2005 eine Grundlage für die
Zurechnung von Einkünften aus Schwimmbadverkauf. Bw. selbst hat im
Zuge einer polizeilichen Einvernahme Einkünfte in Höhe von
1.300,00 € pro Monat angegeben. In der Berufungsschrift wurde
dies bestritten, nach Vorhaltsbeantwortung vom 13. Jänner 2009
wiederum wurden Einkünfte in dieser Höhe für 7 Monate im Jahr
2005 eingestanden. Der Senat geht davon aus, dass die Einkünfte im
Sinne von monatlichen Beträgen von 1.300,00 € im Jahr 2005
zuzurechnen sind. Dies entspricht der ersten Verantwortung des
Berufungswerbers. Die Glaubwürdigkeit der Aussagen von Bw. ist
erschüttert durch die nachgewiesenen, nicht erklärten
Einkünfte. Auch im Hinblick auf die Schwimmbadverkäufe wurde
vom Berufungswerber in keiner Form zur Klärung des Sachverhaltes
mitgewirkt, keine Schätzungsgrundlagen zur Verfügung
gestellt. Wie oben ausgeführt ist daher von diesem auch das Risiko
einer Ungenauigkeit zu tragen. Es sind daher im Jahr 2005 Einkünfte
aus Schwimmbadverkauf in Höhe von 15.600,00 € anzusetzen.
Einkünfte
Deutschland Unstrittig wurde von Bw. für die Jahre 2003 und
2004 ein Gewerbe in Deutschland angemeldet. Nach seinen Angaben wurden
daraus keine Einkünfte bezogen. Für eine Schätzung der
Einkünfte gibt es keinerlei Anhaltspunkte - weder dem Grunde nach, noch im
Hinblick auf die Höhe der Einkünfte. Es bestand daher keine
Möglichkeit, die Einkünfte im Schätzungsweg zu berechnen. Die
Tatsache allein, dass ein Gewerbeschein existiert hat, lässt noch nicht auf
das konkrete Erzielen von Einkünften schließen.
Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb ergeben sich daher wie folgt:
|
Jahr 2001
|
|
Montagetätigkeit
|
6.160,00 €
|
Jahr 2002
|
|
Montagetätigkeit
|
406,56 €
|
Jahr 2003
|
|
Montagetätigkeit
|
2.775,52 €
|
Jahr 2004
|
|
Montagetätigkeit
|
10.000,00 €
|
Jahr 2005
|
|
Schwimmbadverkäufe
|
15.600,00 €
|
Montagetätigkeit
|
210,00 €
|
|
15.810,00 €
Umsatzsteuer
2001 bis 2004 Da die Kleinunternehmergrenze iSd § 6
Abs. 1 Z 27 UStG 1994 in keinem der Berufungsjahre
überschritten wurde waren die Umsatzsteuerbescheide
ersatzlos aufzuheben.
Beilage:
6 Berechnungsblätter
Linz, am 26.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1293-L/06
- Stammnummer
- 38888
- Gültig
- 26.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF