Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3658-W/08
Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3658-W/08vom 26.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., C., vertreten durch Sachwalter,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel betreffend erhöhte
Familienbeihilfe ab 1. Juni 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der besachwaltete Berufungswerber (Bw.), geb. 1959, stellte
im Juni 2008 einen Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
rückwirkend auf fünf Jahre. Es bestehe ein Persönlichkeitsdefekt
bei laufend durchgemachter schizophrener Psychose; dies zumindest seit den
80er-Jahren.
Das vom Finanzamt über das Bundessozialamt
angeforderte Gutachten lautete wie folgt:
Betr.:
B. Josef
Vers.Nr.:
1234
Aktengutachten
erstellt am 2008-07-29
Anamnese:
Lt.
den Unterlagen (Arztbrief SMZ Ost Psychiatrie 21 07 2000) liegt bei Hr.
B. eine paranoide Schizophrenie vor. Nach
dem Schulabschluss absolvierte der Pt. eine Schlosserlehre und arbeitete mit
Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit bis Mitte der 80er Jahre in diesem Beruf.
Die erstmalige stat. Aufenthalt an Psychiatrie war 1986. In der
Krankengeschichte Baumgartner Höhe Psychiatrie wird beschrieben, dass der
Pat. 10 01 1986 an der Psychiatrie aufgenommen wurde, da er am Tag davor auf
Anraten seines Hausarztes einen FA für Neurologie und Psychiatrie wegen
seit 2 Wochen bestehender depressiver Verstimmung aufgesucht habe. Dg: latente
Schizophrenie Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
aktenmäßig
Untersuchungsbefund:
aktenmäßig
Status
psychicus / Entwicklungsstand: aktenmäßig
Relevante
vorgelegte Befunde:
1986-01-10
KRANKENGESCHICHTE PSYCHIATRISCHES KH BAUMGARTNER HÖHE
siehe
Anamnese
2002-06-24
SOZIALMEDIZINISCHES ZENTRUM OST PSYCHIATRIE ARZTBRIEF
schizoaffektive
Psychose
Diagnose(n):
schizoaffektive Psychose
Richtsatzposition:
585 Gdb: 070% ICD: F20.5
Rahmensatzbegründung:
7
Stufen über unterem Rahmensatz, da chronische Symptomatik, laufende
Betreuung, mehrfache stat. Aufenthalte
Gesamtgrad
der Behinderung: 70 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1986-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2008-07-29 von K.
Facharzt
für Neurologie und Psychiatrie
zugestimmt
am 2008-08-08
Leitender
Arzt: S.
Im Akt liegt weiters die in obigem Gutachten zitierte
Krankengeschichte des psychiatrischen Krankenhauses Baumgartner Höhe vom
25. Jänner 1986, aus der Folgendes zu entnehmen ist:
Der Bw. kam am 10. Oktober 1986 wegen seiner depressiven
Stimmung mit Angstentwicklung auf Anraten seines Hausarztes freiwillig zur
Aufnahme mit dem Wunsch hypnotisiert zu werden. Er sei in keiner psychiatrischen
Vorbehandlung gewesen.
Bei der Untersuchung gebe er an, sich seit zwei Wochen
traurig verstimmt und sich bereits seit längerer Zeit in seiner Leistung
beeinträchtigt zu fühlen. Er könne sich schwerer konzentrieren.
In den letzten zwei Wochen habe er, ausgelöst durch die Lektüre eines
Buches, andauernd an den Tod denken müssen. Diese Gedanken seien zunehmend
vorherrschend in seinem Denken geworden und er sei zur Überzeugung gelangt,
dass, wenn sich ein inneres Bild, wie das von seinem eigenen Tod, so stark
manifestiere, das auch in der Realität eintreten müsse. Bisher habe er
nicht daran gedacht sich selbst umzubringen, sondern befürchte, dass das
Druckgefühl in der Herzgegend und im Kopf, unter dem er seit Monaten leide,
die Todesursache sein könnte.
Der Bw. habe Volksschule und Hauptschule besucht, sei ein
eher schlechter Schüler gewesen. Nach dem Schulabschluss habe er eine
Schlosserlehre absolviert und mit Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit in
diesem Beruf gearbeitet.
Er sei in seiner letzten Firma wegen Arbeitsplatzmangel
gekündigt worden. Er habe aber selbst den Eindruck gehabt, dass er
zunehmend weniger Arbeitsleistung erbracht habe.
Vor ca. einem Jahr habe er sich durch zwei Wochen
ähnlich schlecht gefühlt wie jetzt und er habe auch Todesangst
verspürt. Dieser Zustand sei aber ohne Therapie nach zwei Wochen wieder
zurückgegangen.
Nach der Lehre sei der Bw. mit 20 oder 21 Jahren nach Wien
gegangen. Zuerst habe er dort bei der Bundesbahn als Wagenwascher gearbeitet, in
der Hoffnung, bei der ÖBB eine seiner Ausbildung entsprechende
Beschäftigung zu bekommen. Als sich dies als aussichtslos erwies,
hätte er anschließend in verschiedenen Firmen in seinem Beruf
gearbeitet, jeweils einige Monate.
Ende 1983 (Anm.: der Bw. war zu diesem Zeitpunkt 24 Jahre
alt) sei es zu einem spürbaren Rückzug gekommen, er habe Kontakte mit
der Familie abgelehnt, obwohl Bruder und Schwägerin sehr bemüht darum
waren, mit ihm wieder Kontakt herzustellen.
Bei der Außenanamnese mit dem Bruder des Bw. gab
dieser an, dass sie eine schlechte Kindheit gehabt hätten und vom Vater oft
geschlagen worden seien. Der Vater sei sehr autoritär gewesen und
hätte einen Selbstmordversuch durch Erhängen gemacht. Er meine, dass
der Bruder (Bw.) durch diese Situation in der Kindheit geschädigt worden
sei.
Aus dem im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug geht
hervor:
Der Bw. begann am 12. August 1974 bei der Firma A. zu
arbeiten und machte dort eine Lehrausbildung zum Bauschlosser, die er am 17.
Juni 1977 abschloss (Schreiben der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom
23. Oktober 2008, s. u.). Danach war er weiterhin bei derselben Firma
beschäftigt (bis 15. Oktober 1979. In diesen Zeitraum fiel ein Krankenstand
(22. November 1978 bis 10. Dezember 1978).
Am 16. Oktober 1979 erfolgte ein Wechsel zu
denOEB. Das Dienstverhältnis dauerte
vom 16. Oktober 1979 bis 31. März 1982 (darin enthalten ein
Präsenzdienst aus pv-rechtl. Sicht vom 1. April 1980 bis 30. November
1980).
In den weiteren Jahren (April 1982 bis November 1985)
wechselte der Bw. viermal den Dienstgeber (Fa.Z., 19. April 1982 bis 2. Juni
1982;Fa.R., 23. Juni 1982 bis 26. November
1982;Fa.W., 9. Mai 1983 bis 9. November
1984; danach wieder zwei Tage bei derFa.R.
, und schließlich vom 21. Juli 1985 bis 22. November 1985 bei der Fa.
WB. Die Arbeitsverhältnisse waren von
relativ kurzer Dauer (zwei Monate bis halbjährlich) und wurden immer wieder
durch Arbeitslosenzeiten unterbrochen.
Von August 1986 bis Anfang September 1990 war der Bw.
Arbeit suchend gemeldet bzw. bezog er Arbeitslosengeld und/oder Krankengeld. Vom
29. Juni 1987 bis 27. Dezember 1987 (= ca. halbes Jahr) befand sich der Bw.
erstmalig in einem längeren Krankenstand. Laut Versicherungsdatenauszug
bezieht er seit 1. August 1987 (laufend) eine Pension wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit. Vom 27. August 1990 bis 16. September 1990 war der Bw. -
bis auf ein zweitägiges Dienstverhältnis - wiederum Arbeit suchend
gemeldet bzw. bezog er Arbeitslosengeld bzw. wurde ihm vom 17. September 1990
bis 31. Dezember 1990 ein Pensionsvorschuss gewährt. Erst acht Jahre
später begann der Bw. wieder tageweise bei der Wiener Stadthalle-Betriebs-
und Veranstaltungsgesellschaft zu arbeiten; dies im Zeitraum 27. November 1998
bis 18. September 2000. Seit 1. Oktober 2004 bezieht er eine Pension sowie
Pflegegeld der Stufe 2.
Das Finanzamt wies den Antrag mit folgender Begründung
ab:
"...Bei der
Untersuchung hat das Bundessozialamt in seinem Aktengutachten vom 29.07.2008 den
Grad der Behinderung mit 70%, eine voraussichtlich dauernde
Erwerbsunfähigkeit festgestellt und eine rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung der Behinderung ab dem 26. Lebensjahr auf Grund der
vorgelegten relevanten Befunde angenommen.
Für
volljährige behinderte Kinder besteht dann Anspruch auf Familienbeihilfe
und erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Sowohl die
Behinderung als auch die dauernde Erwerbsunfähigkeit müssen demnach
vor Vollendung des 21. bzw. 27. Lebensjahres eingetreten sein. Herr
B. hat lt. Sozialversicherungsdatenauszug
1976 bis 1977 eine Lehre gemacht. Herr B.
befand sich daher nach dem 21. Lebensjahr nicht mehr in
Berufsausbildung.
Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um Kinder
handelt, die voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl 152 idgF, anzuwenden.
Die erhebliche
Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit
nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Wird aufgrund
dieser Bescheinigung festgestellt, dass die Erwerbsunfähigkeit, nicht vor
dem 21. Lebensjahr eingetreten ist, hat das Finanzamt einen abweisenden
Bescheid zu erlassen.
Laut
BSB-Bescheinigung kann die Behinderung von Herrn
B. rückwirkend ab 1986 festgestellt
werden. Zu diesem Zeitpunkt war Herr B.
bereits 26 Jahre alt. Seine Berufsausbildung hat Herr
B., wie bereits oben erwähnt, vor dem
21. Lebensjahr abgeschlossen. Schon aus diesem Grund kann die erhöhte
Familienbeihilfe, trotz der 70% Behinderung, nicht gewährt werden.
Aufgrund seiner
Beschäftigung hat Herr B. Anspruch
auf eine eigene Pension erworben und bezieht seit 01.10.2004 eine Pension wegen
geminderter Arbeitsfähigkeit. Somit war Herr
B. in all diesen Jahren - wenn auch
teilweise im bescheidenen Rahmen - in der Lage, sich den Unterhalt selbst zu
beschaffen.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht
hat, dass eine mehrjährige Berufstätigkeit der Annahme entgegensteht,
das "Kind" sei infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. VwGH 25.2.1997, 96/14/0088;
24.10.1995, 91/14/0197; 21.11.1990, 90/13/0129 und 25.1.1984, 82/13/0222). Ein
"Entgegenkommen der Arbeitgeber" steht der Annahme nicht entgegen, eine Person
sei auf Grund ihrer Arbeitsleistungen in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen (VwGH 21.2.2001, 96/14/0159).
Hinzuweisen ist
ferner darauf, dass es zahlreiche Erkrankungen aus dem psychotischen
Formenkreis, aber auch Geisteserkrankungen gibt, die den betroffenen Personen
die Ausübung ihres Berufes zwar erschweren, aber nicht unmöglich
machen. Die Praxis zeigt, dass Personen mit geistigen oder körperlichen
Einschränkungen durchwegs eine ihrer Erkrankung adäquate Leistung
erbringen, wenn sie auch hierzu häufig die Unterstützung des
Dienstgebers benötigen.
Dass sich
Erkrankungen im Allgemeinen mit zunehmendem Alter verschlechtern und im
Besonderen Erkrankungen psychischer Natur einen schleichenden Verlauf nehmen,
womit häufige Krankenstände und in der Folge Frühpensionierungen
verbunden sein können, entspricht den Erfahrungen des täglichen
Lebens.
Das Finanzamt nimmt
es als erwiesen an, dass zwar zum jetzigen Zeitpunkt eine dauernde
Erwerbsunfähigkeit vorliegt, dass dieser Zustand aber erst nach Vollendung
des 21. Lebensjahres eingetreten ist.
Aufgrund der oben
angeführten Ausführungen war der Antrag auf Familienbeihilfe nebst
Erhöhungsbetrag abzuweisen."
Der Sachwalter des Bw. brachte gegen den obigen Bescheid
mit folgender Begründung fristgerecht Berufung ein:
"...Bislang konnte
sich nicht erweisen lassen, ob Bw.
über einen Lehrabschluss verfügt. Zudem reichen die medizinischen
Unterlagen betreffend Neurologie/Psychiatrie lediglich ins Jahr 1986
zurück, doch ergibt sich bei genauem Studium der dieser Berufung neuerlich
beigelegten Krankengeschichte I vom 10. Jänner 1986, dass diese Erkrankung
nicht neu war, sondern bereits jedenfalls seit 1983, wenn nicht noch länger
bestand. Eine rückwirkende Anerkennung der Behinderung für die Zeit
vor Vollendung des 21. Lebensjahres ist demnach nahe liegend.
Weiters zeigt der
Versicherungsdatenauszug eindeutig, dass die beruflichen Tätigkeiten von
Bw. immer nur bestenfalls Arbeitsversuche
waren. Eine Vielzahl von Dienstgebern, regelmäßige Unterbrechungen
durch Krankenstände und Arbeitslosigkeit bei offenkundig einfachsten
Hilfstätigkeiten untermauern dies eindrucksvoll..."
Der Berufung nachgereicht wurde ein Schreiben der WKO
NÖ vom 23. Oktober 2008, demzufolge der Bw. mit der Firma A., ein
Lehrverhältnis im Lehrberuf Bauschlosser vom 12. August 1974 bis 11. August
1977 abgeschlossen hatte und dieses bei der WKO NÖ eingetragen wurde. Die
Lehrabschlussprüfung wurde am 17. Juni 1977 abgelegt.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen
Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG haben volljährige
Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung
des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf
Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist. Nach § 8
Abs. 5 FLAG gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des
Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Als erwiesen angenommener
Sachverhalt
Die Berufungsbehörde nimmt es als erwiesen an, dass
beim Bw. eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, zwar derzeit besteht, aber jedenfalls nicht vor dem 21. Lebensjahr
eingetreten ist. Diese Beurteilung gründet sich auf das
Sachverständigengutachten vom 29.7.2008, das - wie in der rechtlichen
Würdigung näher ausgeführt wird - als schlüssig anzusehen
ist und daher nicht ergänzt werden muss.
Rechtliche
Würdigung
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
18.11.2008, 2007/15/0019 ausdrücklich auf den klaren Wortlaut des
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 verwiesen. Die
bisherige Judikatur, wonach eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des
Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme, das
Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, widerlege, habe im Rahmen der durch das BGBl. I Nr.
105/2002 geschaffenen neuen Rechtslage (ab 1. Jänner 2003) keinen
Anwendungsbereich.
Der Gerichtshof (sh. auch VwGH 18.12.2008, 2007/15/0151)
bezieht sich dabei offensichtlich auf das Erkenntnis des VfGH vom 10.12.2007, B
700/07, in dem der VfGH ausführt, dass sich aus Wortlaut und
Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber
nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch
die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der
voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der
Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes
Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese
Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der
ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte
die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum
erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad
der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person
beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden,
dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche
unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die
hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf
längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber
habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit
jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des
Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer
Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten
Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend
qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich somit der Rechtsansicht
des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch der
unabhängige Finanzsenat für seine Entscheidungsfindung das
ärztliche Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern dieses
als schlüssig anzusehen ist. Es ist also im Rahmen dieses
Berufungsverfahrens zu überprüfen, ob das erstellte
Sachverständigengutachten diesem Kriterium entspricht.
Im Gutachten wird eine rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades der Behinderung ab 1.1.1986 angenommen. Der Bw. war
zu diesem Zeitpunkt 26 Jahre alt und hat sich nicht in Berufsausbildung
befunden.
Das Gutachten stützt sich bei dieser Beurteilung ganz
offensichtlich auf die Krankengeschichte des psychiatrischen Krankenhauses
Baumgartner Höhe vom 10.1.1986. Aus dieser Krankengeschichte ist zu
entnehmen, dass der Bw. selbst die Aussage getroffen hat, er sei nie in
psychiatrischer Behandlung gewesen und habe sich vor ca. einem Jahr durch 2
Wochen ähnlich schlecht gefühlt wie jetzt, dieser Zustand sei aber
ohne Therapie nach zwei Wochen wieder zurückgegangen. Wenn also keinerlei
Unterlagen vorliegen, die auf einen früheren Krankheitsbeginn
schließen lassen, so ist die zeitliche Festlegung des Gutachtens mit
1.1.1986 als schlüssig anzusehen, wobei hinzuzufügen ist, dass im
Gutachten auch die mehrjährige Berufstätigkeit des Bw., die ebenfalls
gegen eine bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende Unterhaltsunfähigkeit
spricht, näher beschrieben wird.
Dass die untersuchende Ärztin keine Aussage über
den Zustand und die Fähigkeit des Bw. vor dem Jahr 1986 machen konnte, ist
schon damit erklärbar, dass davor keinerlei Befunde vorliegen und damit
offensichtlich eine Erkrankung noch nicht bestanden hat. Zu ergänzen ist an
dieser Stelle, dass es sich bei der Krankheit "schizoaffektive Psychose" um eine
psychische Störung handelt. Deren Verlauf kann phasisch (d.h. in
wechselnden Episoden) oder aber chronifizierend (d.h. mit anhaltender
Beeinträchtigung) sein. Das Alter bei Ersterkrankung liegt im statistischen
Mittel um die 30er Jahre, tritt also in aller Regel im Erwachsenenalter auf. Es
mag zwar zutreffen, dass der Bw. unter seiner - wie in der Krankengeschichte
ausgeführt - schweren Kindheit gelitten hat und dies die Ursache für
die spätere Erkrankung an schizoaffektiver Psychose war, doch dürfte
diese - wie bei vielen Erkrankungen aus diesem Formenkreis - erst viele Jahre
später zum Ausbruch gekommen sein und schließlich zur
Arbeitsunfähigkeit geführt haben. Aus der Aussage des Bw. selbst
ergibt sich, dass eine erstmalige Beeinträchtigung, die aber nur rund zwei
Wochen bestanden hat, bereits in seinem 25. Lebensjahr aufgetreten ist, und ein
neuerliches und offenbar länger andauerndes Eintreten dieses Zustandbildes
rund ein Jahr später gegeben war.
Somit kann mit höchster Wahrscheinlichkeit angenommen
werden, dass die zeitliche Festlegung mit 1.1.1986 des Beginns der dauernden
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, im schlüssigen
Sachverständigengutachten den tatsächlichen Gegebenheiten
entspricht.
Wien, am 26.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3658-W/08
- Stammnummer
- 38887
- Gültig
- 26.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF