Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0330-G/08
Aufwendungen einer leitenden Angestellten für einen Coaching-Lehrgang - Werbungskosten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0330-G/08vom 27.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 12. Mai 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 5. Mai 2008 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezieht als
Radiologietechnologin im LKH X. Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
In ihrer elektronisch eingereichten Erklärung zur
ArbeitnehmerInnenveranlagung für 2007 machte die Bw. ua. die Kosten
für einen Coaching-Lehrgang am WIFI Graz (4.300 €), die damit im
Zusammenhang stehenden Reisekosten (763,36 €) und Kosten für
Coaching-Fachliteratur (145,46 €) als Werbungskosten geltend.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 wurden
diese Beträge vom Finanzamt mit nachstehender Begründung nicht als
Werbungskosten anerkannt:
"Kosten für eine
Coachingausbildung sind Kosten, die keine Berücksichtigung als
Werbungskosten finden können, da diese
Kurse von Angehörigen verschiedener
Berufsgruppen besucht werden und daraus abgeleitet werden kann, dass das in den
Kursen bzw. Sitzungen vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art und nicht auf
die spezifische Tätigkeit im Beruf abgestellt ist und die vermittelten
Fähigkeiten zwar in einer Vielzahl von Berufen, aber auch für den
privaten Lebensbereich von Bedeutung sind."
In der dagegen gerichteten Berufung führte die Bw. ua.
aus, dass sie seit mehr als acht Jahren als leitende Radiologietechnologin
tätig sei und die Coachingausbildung der
"Vertiefung der kommunikativen und
organisatorischen Fähigkeiten, die eine Dienstnehmerin in der mittleren
Führungsebene benötigt", diene. Die Anforderungen seien
besonders im "kommunikativen Bereich sehr
hoch". Einerseits müssten "schwer
verletzte Patienten in Ausnahmesituationen betreut werden", andererseits
müsse "das Personal von der leitenden
Radiologietechnologin in diese
Erfordernisse entsprechend geschult
werden".
Die radiologische Abteilung sei eine wichtige Schnittstelle
im Krankenhausbetrieb, wo sich verschiedene Berufsgruppen in ihren Abläufen
koordinieren müssten, um letztendlich eine optimale Versorgung der
Patienten gewährleisten zu können. Gerade dort, wo verschiedene
Berufsgruppen zusammenarbeiten müssten, seien Konflikte vorprogrammiert.
Jeder Konflikt in einem Krankenhausbetrieb könnte jedoch die
Patientenversorgung gefährden.
Da nun ein wesentlicher Bestandteil der Ausbildung
Konfliktmanagement und Verhandlungscoaching sei, seien daher beide Inhalte
für eine Führungskraft von immenser Bedeutung.
Sie selbst würde - so die weiteren Ausführungen
der Bw. - ein Team von 12 Personen leiten. Die im Coaching-Lehrgang erworbenen
Fähigkeiten würden ihr helfen, das Team entsprechend zu leiten und
neue Projekte in Angriff zu nehmen. Das Modul Projektmanagement werde im
Krankenhausbetrieb immer wichtiger, da auch hier vermehrt Projekte zur
Qualitätsverbesserung durchgeführt würden.
Weiters würden ihr die im Lehrgang erworbenen
Fragetechniken die Führung von Mitarbeitergesprächen
erleichtern.
Ein weiterer Bestandteil der Ausbildung - das Gruppen- und
Teamcoaching - fände bei Teambesprechungen Anwendung.
Schließlich liege in dem Umstand, dass der
Coachinglehrgang von verschiedenen Berufsgruppen besucht werde, der besondere
Reiz der Ausbildung. Gerade der Kontakt zu anderen Berufsgruppen zeige
nämlich neue und andere Lösungsmöglichkeiten von - besonders im
Spitalswesen - eingefahrenen Sichtweisen.
Ständige Weiterbildung sei für sie in leitender
Position unumgänglich und sei daher für sie der Verweis auf die
private Nutzung des Kurses nicht nachvollziehbar.
In der Folge legte die Bw. in Beantwortung eines Vorhaltes
des Finanzamtes das vollständige Seminarprogramm, eine
Dienstgeberbestätigung sowie eine Liste über die von den Teilnehmern
ausgeübten Berufe (ua. Leiterin einer Buchhaltungs- und
Bilanzierungsabteilung, Diplomkrankenschwester, Teamleiterin eines
IT-Dienstleistungsunternehmens, Organisationsberater, Ausbildungsleiter
Feuerwehr, Leiterin der Werbeabteilung einer Bank, Schulungsleiter eines
Konzerns, etc.) vor.
Das Seminarprogramm umfasst 10 Module nachstehenden
Inhaltes:
(1) Überblick und Rahmen des Coaching-Prozesses
(Lehrgangsziele und Programmüberblick, Einleitung und Organisation des
Coachingprojektes, Abgrenzungen zu anderen Dingen, Coaching-Definition und
Coach-Profile, systematische Grundbegriffe)
(2) Persönlichkeit (Selbstwert und Kommunikation,
Modell der Persönlichkeitsanteile und Identität, psychologische Ebenen
der Veränderung, Arbeit mit Systemregeln, Einführung in die
Präsenz des Begleitens)
(3) Struktur und Ablauf des Coaching-Prozesses
(Arbeitsvereinbarung, Verlauf und Phasen, Gesprächsführung,
Interventionstechniken & Coachingwerkzeuge)
(4) Tools im Einzelcoaching (Zielarbeit, Ressourcenarbeit,
erlebnis- und handlungsorientierte Methoden, Arbeiten mit Materialien, Modell
der menschlichen Sprache, Grundbegriffe der Krisenintervention)
(5) Systemisches Coaching (Systemische Sichtweisen,
objektive Wirklichkeit versus Realitätskonstruktion, vom Problemsystem zum
Lösungssystem, spezifische Fragemodelle, systemische
Strukturaufstellungen)
(6) Gruppen- und Teamcoaching (Gruppe oder Team, eigene
Standortbestimmung, Teamphasen, Merkmale von Teamarbeit, Arbeitsmethoden,
Outdoor: Sich selbst in der Gruppe erleben und Methoden kennen lernen)
(7) Projektmanagement (Coaching im Projektmanagement,
Projektsystem, Projektdesign, Projektplanung)
(8) Verhandlungscoaching (Sachbezogenes Verhandeln - das
"Havard-Konzept", Vermittlung von Konflikten durch neutrale Dritte,
selbstbestimmte Lösungen durch Mediation, "Win-Win"-Strategie)
(9) Konfliktmanagement (Verhaltensmuster im Konflikt,
Kriterien zur Diagnose von Konflikten, Eskalationsmodell, Konflikte als Chance,
Mobbing)
(10) Praxisdemonstration und Fachgespräch
(Einzelcoachings, Reflexion der Coachings)
In der Dienstgeberbestätigung wird ausgeführt,
dass die Bw. "im Interesse der Krankenanstalt
X. den Coachinglehrgang"
besuche. Von Dienstgeberseite (im "Kages Bildungskalender") werde ein
ähnlich gelagertes Seminar "in dieser
zeitlich organisierten Form wie auch in der Zusammensetzung der Kursteilnehmer
nicht angeboten".
Die Absolvierung erfolge im Rahmen der Fortbildungstage,
die jedem Mitarbeiter zur Verfügung stünden. Die restliche Kurszeit
werde in der Freizeit konsumiert.
Die Kosten würden laut Bestätigung von den
Mitarbeitern selbst getragen werden, da auch die absolvierten Kages Seminare
für die Mitarbeiter nicht immer kostenfrei ("je nach Budgetlage")
seien.
Die Berufung wurde daraufhin ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Mit der Einführung der Z 10 in die Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000
sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht
abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und
steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits
gelockert werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in seinem Erkenntnis vom
22. September 2005, 2003/14/0090, zu dieser auch im Berufungsfall
maßgebenden Rechtslage ausgesprochen, dass nunmehr
"solche Bildungsmaßnahmen als
abzugsfähige (Fort-)Bildung angesehen werden, die
nicht spezifisch für eine bestimmte
betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für
verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im
ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang
mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Von einer begünstigten
Bildungsmaßnahme wird somit jedenfalls dann zu sprechen sein, wenn die
Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden
können".
Diese Auffassung hat der VwGH auch in seinem zu dieser
Rechtslage ergangenen Erkenntnis vom 3. November 2005, 2003/15/0064,
bestätigt. Unter Hinweis auf die zur Regierungsvorlage
(1766 BlgNr XX. GP, 37) ergangenen Erläuterungen wird darin
weiter ausgeführt, dass nur jene Bildungsmaßnahmen (nach wie vor)
nicht abzugsfähig sein sollten, die allgemein bildenden Charakter haben (zB
AHS-Matura) sowie Aufwendungen für Ausbildungen, die der privaten
Lebensführung dienen (zB Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik,
etc.).
Ausgehend von der o.a. Rechtslage ist der Unabhängige
Finanzsenat zur Auffassung gelangt, dass im gegenständlichen Berufungsfall
die oben genannten Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug sehr wohl
als erfüllt anzusehen sind:
So ist die Bw. unbestrittenermaßen seit mehreren
Jahren als leitende Radiologietechnologin im LKH X. tätig und umfasst ihr
Aufgabenbereich - wie in der Berufung glaubhaft dargestellt worden ist - nicht
nur ihren eigentlichen "Kernbereich" als Radiologietechnologin, sondern
darüberhinaus auch die weiteren in der Berufung aufgelisteten
Arbeitsbereiche.
Demnach ist also davon auszugehen, dass die der Bw. im
Rahmen des Coaching-Lehrganges am WIFI Graz vermittelten Kenntnisse und
Fähigkeiten zweifelsohne in ihrem ausgeübten Beruf von Nutzen sind
bzw. bei ihrer Tätigkeit verwertet werden können.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates kann
jedenfalls im vorliegenden Fall nicht davon die Rede sein, dass im Zusammenhang
mit den verfahrensgegenständlichen Aufwendungen die eigene
Persönlichkeitsbildung der Bw. vordergründig gewesen wäre.
Auch der Hinweis im angefochtenen Bescheid auf den
gemischten Teilnehmerkreis dieses Lehrganges (bzw. den Umstand, dass die
anlässlich des Coaching-Lehrganges vermittelten Fähigkeiten in einer
Vielzahl von Berufen von Bedeutung sind), vermag in Anbetracht der oben
zitierten VwGH-Judikatur (wonach eine
"berufsspezifische Betrachtungsweise"
nicht mehr entscheidungsrelevant ist) die Abzugsfähigkeit der
streitgegenständlichen Aufwendungen (insgesamt 5.208,82 €) als
Werbungskosten zu verhindern.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 27.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenCoaching-LehrgangVerwertungBerufPersönlichkeitsbildungLebensführungleitende Angestellte.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0330-G/08
- Stammnummer
- 38883
- Gültig
- 27.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF