Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0229-F/08
Gegenleistung bei Grundstückstausch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0229-F/08vom 26.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der bf, vertreten durch Dr. Robert Eiter,
Rechtsanwalt, 6500 Landeck, Malserstraße 13/II, vom 13. Juli
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 15. Juni 2007
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungsführerin und ihre Schwester trafen im
Erbübereinkommen vom 26. März 2007 ua folgende
Vereinbarung:
"1. Die erbliche
Tochter [Schwester der Berufungsführerin] erhält die Liegenschaft EZ X
in ihr Alleineigentum und erhält 12.500,00 € in bar, wobei dieser
Betrag bis spätestens 26.3.2008 zur Zahlung fällig ist. Zinsen werden
keine vereinbart, jedoch soll der Betrag von 12.500,00 € wertgesichert
sein nach dem Vorarlberger Lebenshaltungskostenindex 2000.Grundlage ist die
für den Monat März 2007 veröffentlichte Zahl, wobei
Veränderungen unter 3% jedoch unberücksichtigt bleiben.
2. Als
Gegenleistung verpflichtet sich [die Schwester der Berufungsführerin] ihren
Hälfteanteil an der Liegenschaft in EZ Y ihrer Schwester
[Berufungsführerin] zu übertragen."
Laut Inventar des Verlassenschaftsverfahrens hatte die
Liegenschaft EZ X einen gemeinen Wert in Höhe von
181.000,00 €.
Das Finanzamt Feldkirch hat der Berufungsführerin mit
Bescheid vom 15. Juni 2007 Grunderwerbsteuer in Höhe von
3.605,00 €, das sind 3,5% von 103.000,00 €
vorgeschrieben.
In der Berufung vom 13. Juni 2007 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor:
"Es wird
festgehalten, dass [die Schwester der Berufungsführerin] die Liegenschaft
EZ X erhält und 12.500,00 €. Demnach ist davon auszugehen, dass
[die Schwester der Berufungsführerin] die Liegenschaft EZ X allein
erhält. Nach der gesetzlichen Erbfolge hätte [die Schwester der
Berufungsführerin] und [die Berufungsführerin] je die Hälfte
erhalten. Demnach ist die Gegenleistung für den Erwerb des
Hälfteanteils der Liegenschaft in EZ X und der Betrag von
12.500,00 €. Die Liegenschaft in EZ X repräsentiert maximal
40.000,00 €. Es ist aber nur die Hälfte zu berücksichtigen.
Dazu kommt allerdings noch der Betrag von 12.500,00 €. Demnach ergibt
sich eine Gegenleistung von 32.500,00 €. Die Grunderwerbsteuer
beträgt demnach 1.137,60 €."
Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidung vom 17. Jänner 2008 als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen
aus:
"Der Festsetzung
der GrESt liegt der Erwerb der 1/2 EZ Y zugrunde. Dieser erfolgte im Austausch
gegen den Anspruch auf die Hälfte der EZ X und Zuzahlung eines Betrages iHv
12.500 € an die Schwester. Nach dem Inhalt der Abhandlung hat die
Berufungswerberin auf ihren Hälfteanspruch auf die erbl. Liegenschaft EZ X
verzichtet, sich verpflichtet, zusätzlich 12.500 € zu leisten. Im
Gegenzug dafür hat die Veräußerin sich verpflichtet, das
Eigentum an der in ihrem Eigentum stehenden Hälfte an der EZ Y an die
Bw. zu übertragen. Die Ausführung erfolgte mit dem Vertrag über
die Erfüllung des Erbübereinkommens. Die Gegenleistung wurde - in
Entsprechung der Bewertung im Abhandlungsverfahren - wie folgt
vorgenommen:
|
Aufgabe
Übereignungsanspruch 1/2 EZ X
|
90.500,00
€
|
Zuzahlung
|
12.500,00
€
|
zusammen ergibt
dies an Gegenleistung einen Wert von
|
103.000,00
€
In der Berufung
wird dies auch nicht dem Grunde nach angefochten, sondern nur eine abweichende
Bewertung beantragt. Danach sollte der Wert der 1/2 erbl. Liegenschaft EZ X mit
"maximal 20.000 €" anzusetzen sein. Der Bewertungsantrag ist allerdings
vollkommen unbegründet und nicht nachvollziehbar, zumal im
Abhandlungsverfahren ein Schätzungsgutachten eingeholt wurde und nach
diesem der Gesamtwert der Liegenschaft 181.000 € beträgt und nicht nur
wie eingewendet "maximal 40.000". Der Berufung kann daher nicht gefolgt
werden."
Im Vorlageantrag vom 21. Februar brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass das Schätzungsgutachten
keine taugliche Bemessungsgrundlage darstelle. Demnach könne von einem
derartigen Gegenwert nicht gesprochen werden. Es sei vielmehr ein Gesamtwert von
maximal 40.000,00 € anzusehen.
Der UFS hat den Verlassenschaftsakt beim BG Bregenz
angefordert. Aus dem im Akt liegenden Verkehrswertgutachten geht hervor, dass
die Liegenschaft X einen Verkehrswert in Höhe von 198.000,00 €
und die Liegenschaft Y einen Verkehrswert in Höhe von
223.000,00 € hat.
Mit Telefax vom 31. Juli 2008 übermittelte
der UFS dem Rechtsanwalt der Berufungsführerin folgenden Vorhalt:
Sie werden
eingeladen binnen drei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens darzutun, warum das
Verkehrswertgutachten keine taugliche Grundlage für die Ermittlung des
gemeinen Wertes darstellt und wie Sie den Wert von 40.000,00 €
ermittelt haben.
Eine
Einsichtnahme in den Verlassenschaftsakt hat ergeben, dass die Liegenschaft X
mit 198.000,00 € bewertet wurde.
Falls die
Berufung als unbegründet abgewiesen werden sollte, beabsichtigt der UFS
daher die GrESt-Bemessungsgrundlage folgendermaßen zu
ermitteln:
|
Aufgabe
Übereignungsanspruch X
|
99.000,00
€
|
Zuzahlung
|
12.500,00
€
|
zusammen
ergibt dies an Gegenleistung einen Wert von
|
111.500,00
€
Trotz mehrfach gewährter Fristerstreckungen hat die
Berufungsführerin den Vorhalt nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs 1 Z 2 ist Gegenleistung bei
einem Tausch die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich
einer vereinbarten zusätzlichen Leistung.
Beim Grundstückstausch ist "die Tauschleistung des
anderen Vertragsteiles" das von dem Erwerber des eingetauschten
Grundstückes hingegebene (vertauschte) Grundstück, das als
Gegenleistung mit dem Verkehrswert zu bewerten ist. Die Grunderwerbsteuer ist
demnach beim Grundstückstausch vom gemeinen Wert des für das erworbene
Grundstück hingegebenen Tauschgrundstückes zuzüglich einer
allfälligen Tauschaufgabe zu bemessen. Der gemeine Wert wird
gemäß
§ 10 Abs 2 BewG durch den Preis bestimmt, der im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes bei dessen Veräußerung zu erzielen wäre. Alle,
aber nur die gewöhnlichen Umstände, die den Preis beeinflussen, sind
bei der Bestimmung des gemeinen Wertes zu berücksichtigen. Beim gemeinen
Wert handelt es sich um eine fiktive Größe, die mit Hilfe der
Preisschätzung zu ermitteln ist. Das Gesetz geht bei der Ermittlung des
gemeinen Wertes eines Wirtschaftsgutes nicht von tatsächlich erzielten
Preisen aus, sondern leitet den gemeinen Wert aus dem Preis ab, der nach der
Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen
wäre. Der tatsächlich für eine Liegenschaft erzielte Kaufpreis
kann als Hinweis für die Feststellung des gemeinen Wertes betrachtet
werden. Der gemeine Wert entspricht daher dem Verkehrswert (Doralt, Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz, § 19 Tz 14).
Der Verkehrswert der Liegenschaft EZ X wurde vom
Sachverständigen mit 198.000,00 € ermittelt. Das
Schätzgutachten ist schlüssig und begründet. Es wurden vom
Rechtsvertreter der Berufungsführerin trotz Vorhalts und mehrfacher
Fristerstreckung keine Mängel des Schätzgutachtens aufgezeigt. Es war
daher der vom Gutachter ermittelte Wert der Bemessung der Gegenleistung für
die Grunderwerbsteuer zu Grunde zu legen.
Das Finanzamt hat aus dem Erbübereinkommen vom
26. März 2007 die Feststellung,
"Die Erblasserin war
Alleineigentümerin in EZ X mit einem Schätzwert von
181.000,00 €"
übernommen. Laut dem Schätzgutachten hat aber der
Schätzwert der EZ X tatsächlich nicht 181.000,00 € sondern
198.000,00 € betragen. Der angefochtene Bescheid war daher insoweit
abzuändern, als die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
folgendermaßen zu ermitteln war:
|
Aufgabe
Übereignungsanspruch X
|
99.000,00
€
|
Zuzahlung
|
12.500,00
€
|
zusammen
ergibt dies an Gegenleistung einen Wert von
|
111.500,00
€
Die Grunderwerbsteuer beträgt daher
3.902,50 €, das sind 3,5% von 111.500,00 €.
Feldkirch,
am 26. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0229-F/08
- Stammnummer
- 38880
- Gültig
- 26.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF