Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0026-F/08
Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Zahlungserleichterungsansuchen zu geringe Raten.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0026-F/08vom 26.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, Dr. Gerald Daniaux, in der Finanzstrafsache gegen
a, über dessen Beschwerde vom 24. Oktober 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 1. Oktober 2008 betreff Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens gemäß
§ 212 Bundesabgabenordnung
(BAO)
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise Folge und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert,
dass dem Bestraften zur Entrichtung der mit Strafverfügung des Finanzamtes
Feldkirch als Finanzstrafbehörde 1. Instanz vom 9. März 2004, StrNr.
098/2003/00000-001, verhängten Geldstrafe, die derzeit noch mit einem
Betrag in Höhe von € 201,70 aushaftet, eine Frist bis zum 25.
Februar 2009 eingeräumt wird.
Betreff die übrigen
aushaftenden Kosten in Höhe von € 550,65 werden monatliche Raten
in Höhe von jeweils € 140,00 gewährt. Die erste Rate ist am
15. März 2009, die weiteren Raten sowie die abschließende Rate werden
jeweils am 15. der Folgemonate fällig.
II. Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des
Finanzamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde 1. Instanz vom 9. März
2004 wurde b wegen Abgabenhinterziehungen nach den §§ 33 Abs.1 und 33
Abs.1, 13 FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 4.000,00 und
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt.
Der
Beschwerdeführer (Bf.) hat hierauf am 11. März 2004, am 21. September
2005, am 20. März 2006, am 14. November 2006 und am 30. April 2007
Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht, welche das Finanzamt jeweils unter
Festsetzung einer bestimmten monatlichen Rate bewilligt hat.
Mit Datum 13.
August 2008 hat der Bf. nunmehr ein neuerliches Zahlungserleichterungsansuchen
gestellt, mit welchem er unter Hinweis auf seine hohen Schulden, sonstigen
Zahlungsverpflichtungen und seine Arbeitslosigkeit monatliche Ratenzahlungen in
Höhe von € 20,00 beantragt hat.
Mit Bescheid
vom 1. Oktober 2008 hat das Finanzamt Feldkirch dieses (mittlerweile
sechste) Ansuchen des Bf. abgewiesen.
Begründet
wurde diese Entscheidung wie folgt:
"Gemäß
§ 212 Abs.1 BAO können Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden,
wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet
wird. Eine solche Gefährdung erscheint durch die Angaben in ihrem Ansuchen
gegeben. Die von Ihnen angebotenen Raten sind im Verhältnis zur Höhe
des Rückstandes zu niedrig. Dadurch erscheint die Einbringlichkeit
gefährdet. In Anbetracht der laufenden Exekutionsmaßnahmen erscheint
die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet."
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Bf. vom 24. Oktober
2008, welche wie folgt begründet wurde
"Es
ist mir derzeit nicht möglich, den Betrag in Höhe von
€ 870,35 unverzüglich zu bezahlen. Ich bin gewillt, monatliche
Raten einzuhalten, kann jedoch nicht sagen, wie hoch diese sein werden, da ich
immer noch ohne Arbeit bin. Meine derzeitigen Unterhaltsverhältnisse
gegenüber meinen Kindern sind Ihnen bekannt. Meinen Vorschlag in Höhe
von € 20,00 monatlich, bitte ich zu genehmigen. Ich bin bemüht,
falls es mir möglich ist, einen höheren monatlichen Betrag zu
leisten."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der
Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die
Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei
gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die
Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Zunächst
ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine
Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen.
Wie der letzte
Satz der Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO ausdrücklich klarstellt,
steht es der mit einem Ansuchen um Gewährung von Zahlungserleichterungen
konfrontierten Behörde frei, losgelöst von den Wünschen des
Antragstellers Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu
gewähren. Der Behörde ist damit die gesetzliche Möglichkeit
eröffnet, dem Bestraften die Entrichtung der Geldstrafe in Raten zwar nicht
in der von ihm gewünschten, aber doch in solcher Höhe zu gestatten,
mit der sowohl das Strafübel wirksam zugefügt, als auch die
wirtschaftliche Existenz des Bestraften bei Anspannung aller ihrer Kräfte
erhaltbar blieb.
Die
Unterstellung der Gewährung von Zahlungserleichterungen für die
Entrichtung von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz unter das Regelungsregime
des § 212 BAO erfolgt nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 172 Abs.
1 FinStrG nur "sinngemäß". Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe
ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht, kommt
dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung
im Falle einer Geldstrafe laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein
Gewicht zu. Maßgebend für die Entscheidung über
Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist vielmehr allein die
sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem der
Bestraften zugefügten Übel, das sie künftig von der Begehung
strafbarer Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher
Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer
Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen
Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwider liefe, liegt auf
der Hand. Ebenso trifft es allerdings zu, dass der Ruin der wirtschaftlichen
Existenz der Bestraften den mit der Bestrafung verfolgten Zweck auch nicht
sinnvoll erreicht (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084, ÖStZ 2004/190,
ÖStZB 2004/109).
Aus einer Rückstandsabfrage ergibt sich, dass dzt.
€ 201,70 der Geldstrafe von € 4.000,00, € 363,00
an Verfahrenskosten und € 187,65 an sonstigen Kosten
(Exekutionsgebühren und Stundungszinsen), insgesamt somit
€ 752,35 aushaften.
Grundsätzlich
ist festzuhalten, dass bei Strafrückständen jedenfalls höhere
Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume, als dies beim
Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist, festzusetzen sind. Ein
mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in aller Regel nur bei hohen
Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in
Betracht kommen.
An den
behaupteten und aktenkundigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Bf. hat
sich zwischenzeitig nichts geändert. Für die Höhe der Raten ist -
bei Erfüllung der Voraussetzungen - allein die sachgerechte Verwirklichung
des Strafzwecks maßgebend, wobei eine "bequeme" Ratenzahlung mit
monatlichen Raten von € 20,00 dem Strafzweck eindeutig zuwider liefe
und auch im Hinblick auf das bisherige großzügige Entgegenkommen
seitens der Finanzstrafbehörde 1. Instanz sowie die Zeitdauer seit
Verhängung der Geldstrafe schlichtweg ausgeschlossen ist.
Im Rahmen eines
extensiv zu Gunsten des Bf. ausgeübten Ermessens erscheint die im Spruch
festgesetzte Zahlungsfrist jedoch gerade noch geeignet - unter Einhaltung der
vom Verwaltungsgerichtshof judizierten Prämissen - einerseits dem
Strafzweck ausreichend Rechnung zu tragen und andererseits die Entrichtung der
Geldstrafe in noch angemessener First zu gewährleisten. Weiters wird der
Bf. die übrigen Kosten, wie aus dem Spruch ersichtlich, in Raten
abzustatten haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 26. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0026-F/08
- Stammnummer
- 38878
- Gültig
- 26.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF