Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1594-W/03
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen auf Grund von Kalkulationsdifferenzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1594-W/03vom 26.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Garantie WTH
Ges. m. b. H, Steuerberatungskanzlei, 3002 Purkersdorf, Bahnhofstraße
26, vom 31. August 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
12., 13., 14. und 23. Bezirk, vertreten durch HR Dr. Walter Klang, vom
15. März 2002 betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer
für den Zeitraum 1997 bis 1999 sowie Haftung gemäß
§
95 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer
für den Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis zum 31. Dezember 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die nunmehr auf Grund einer im Dezember 2002 erfolgten
Umgründung als OEG konstituierte Bw. war im streitgegenständlichen
Zeitraum in der Rechtsform einer Ges. m. b. H als Betreiberin eines
Beherbergungsunternehmens tätig.
Im Zuge eines die Jahre 1997 bis 1999 umfassenden
Prüfungsverfahrens traf der Betriebsprüfer nachstehende, für
dieses Verfahren relevante Feststellungen:
Tz 16, 18, 36 Mängel,
Entgelte und verdeckte Ausschüttung
Der Prüfer habe eine kalkulatorische Verprobung
durchgeführt, welche erhebliche, - in, streitzeitraumbezogen individuellen
Geschäftsbereichen - Kalkulationsdifferenzen gezeitigt habe.
In Ansehung des Umstandes, dass seitens der Bw. für
den gesamten Prüfungszeitraum keine Inventuren vorgelegt worden seien, sei
im Zuge der Kalkulation der Wareneinsatz für Frühstück,
Halbpension und Menü auf Grund der Angaben des Geschäftsführers
berücksichtigt worden, während die Anzahl der Nächtigungen auf
Auskunft der Gemeinde G beruht habe.
Während in den Jahren 1997 und 1998 ein
zusätzlicher, von der Bw. beantragter Eigenverbrauch in der Höhe von
öS 22.000.- Berücksichtigung gefunden habe, habe die im Jahr 1999
vorgenommene Eigenverbrauchserhöhung ob Vermählung des Sohnes des
Geschäftsführers auf den Betrag von öS 52.500.- gelautet.
Im Endergebnis seien unter Berücksichtigung obiger
"Eckdaten" nachstehende Entgelts -, respektive Erlöszurechnungen (netto)
ermittelt worden:
|
Zeitraum
|
1997
|
1998
|
1999
|
Betrag (netto) in
ATS (10%)
|
386.000.-
|
197.200.-
|
93.500.-
|
Betrag (netto) in
ATS (20%)
|
263.000.-
|
124.500.-
|
102.060.-
|
Gesamtbetrag
(netto)
|
649.000.-
|
321.400.-
|
195.560.-
Tz 19, 36 Eigenverbrauch,
verdeckte Ausschüttung
In Ansehung des Umstandes, dass die Bw. in ihrem Rechenwerk
für den gesamten Prüfungszeitraum keinen Eigenverbrauch ausgewiesen
hat sowie der von der Bw. beantragten Erhöhungen nahm der Prüfer
nachstehende Zurechnungen vor:
|
Zeitraum
|
1997
|
1998
|
1999
|
EV
(in ATS 10%)
|
72.000.-
|
72.000.-
|
89.500.-
|
EV
(in ATS 20%)
|
30.000.-
|
30.000.-
|
43.000.-
|
Gesamtbetrag
|
102.000.-
|
102.000.-
|
132.500.-
Obige Zurechnungen bildeten den Gegenstand einer
verdeckten Ausschüttung und wurde Kapitalertragsteuer wie folgt
vorgeschrieben:
|
Zeitraum
|
1997
|
1998
|
1999
|
Betrag
(in ATS)
|
327.530.-
|
165.695.-
|
121.873.-
Tz 26 Erhöhung Pacht
1999
In Ansehung des Umstandes, dass die Bw. im Jahr 1999 in
Abweichung von den Vorjahren lediglich einen Pachtzins von öS 480.000.-
(netto) an die Fa. x Ges. n .b. R (es ist darauf hinzuweisen, dass die an der
Gesellschaft beteiligten natürlichen Personen auch Gesellschafter der Bw.
sind) geleistet hat, wurde dieser vom Prüfer auf das Niveau der Vorjahre
(öS 700.000.-) angehoben.
In weiterer Folge flossen die an oberer Stelle
beschriebenen Feststellungen in, im wieder aufgenommenen Verfahren erlassene
Sachbescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für den
Zeitraum 1997 bis 1999 sowie einen Haftungsbescheid für die Einbehaltung
und Abfuhr der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum vom 1. Jänner 1997
bis zum 31. Dezember 1999 ein.
Gegen vorgenannte, mit 15. März 2002 datierte
Bescheide wurde innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist mit Schriftsatz
vom 31. August 2002 Berufung erhoben.
Hierbei replizierte die steuerliche Vertretung der Bw. zu
den Feststellungen des Prüfers wie folgt:
1.
Kalkulationsdifferenzen
Die vom Prüfer gewählte Methode der Verprobung
der Umsätze mit den Wareneinsätze auf Basis branchenüblicher
Rohaufschläge treffe auf den konkreten Betrieb der Bw. insoweit nicht zu ,
da dieser in die unterschiedlichen Bereiche des Pauschaltourismus, welcher sich
einerseits in Form der Beherbergung und Verköstigung von Schulgruppen sowie
Autobusreisegruppen äußere sowie andererseits in ein a la Carte -
Restaurant falle.
In Ansehung des Umstandes, dass die Bw. als Familienbetrieb
geführt werde, seien vorgenannte Bereiche nicht als Teilbetriebe im engeren
Sinn zu qualifizieren, wobei sich dieser Umstand darin manifestiere, dass der
Wareneinsatz für den Gesamtbetrieb auf einheitliche Konten gebucht worden
sei.
Ausgehend von dieser "Unternehmensphilosophie" sei eine
Zuordnung der einzelnen Aufwendungen zu den Geschäftsbereichen nicht via
(abgabenbehördlicher) Pauschalbetrachtung, sondern nur bei einer
Detailanalyse auf Belegebene möglich.
Die vom Betriebsprüfer gewählte Methode der
Zuordnung des Wareneinsatz dergestalt, dass vom gesamten Wareneinsatz die
pauschal geschätzten Kosten für Frühstück, respektive
Mittag- und Abendessen je Person multipliziert mit den Anzahl der
Nächtigungen in Abzug gebracht worden sei und der verbleibende Wareneinsatz
die Grundlage für die "normale Rohaufschlagskalkulation" gebildet habe, sei
zwar als logisch einwandfrei zu werten, jedoch wegen teilweise schwankender
Frühstück- und Abendessenskosten je Person in der praktischen
Anwendung als nicht treffsicher zu erachten.
Vielmehr sei auch hier der Methode der direkten Zuordnung
der Eingangsrechnungen zum Bereich "Pauschaltourismus!" als ungleich
präziseren Methode der Vorzug zu geben.
Demzufolge habe die Bw. für das Jahr 1997 eine
detaillierte Zuordnung des Wareneinsatzes zu den einzelnen Kategorien auf Basis
der Einzelrechnungen bzw. der auf den Fakturen ausgewiesenen Warenposten
vorgenommen, wobei vorgenannte Detailarbeit zeitlich nachgelagert deshalb
möglich gewesen sei, da aus beiden Betriebsbereichen ob unterschiedlicher
Qualitätsausrichtung unterschiedliche Wareneinsätze
resultieren.
Auf Grund der unterschiedlichen Art und Qualität der
Waren könne in praktischer Hinsicht mit einer sehr hohen Treffergenauigkeit
vorgenommen werden.
Zu beachten sei, dass geringe Unschärfen, welche auch
bei einer zeitnahen Erfassung nicht zur Gänze zu vermeiden seien, auch
darin bestanden hätten, dass im a la Carte Restaurant nicht
verkäufliche teuer Waren, insbesondere bei ansonsten drohendem Verderb im
"billigen" Pauschaltourismus verwendet worden seien, mit der Folge, dass der
tatsächliche Wareneinsatz in letzterer Betriebssparte zusätzlich
erhöht worden sei.
In ganzen Zahlen ausgedrückt führe die von der
Bw. gewählte Methode im Jahr 1997 zu einer Wareneinsatzerhöhung beim
Frühstück von öS 53.035.- (32%) bzw. bezogen auf Mittag- und
Abendessen zu einer solchen von öS 96.181.- (41%).
Anzumerken sei, dass nämliche Erhöhungen auch auf
die Jahre 1998 und 1999 vollinhaltlich anzuwenden seien.
Vice versa zeitige die Detailermittlung beträchtlich
höherer Wareneinsätze im Bereich des Pauschaltourismus einen
reduzierten Wareneinsatz im Restaurantbetrieb, mit dem Ergebnis, dass eine
Rohaufschlagskalkulation wiederum zu im Branchenschnitt gelegenen Werten
führe.
Summa summarum verbleibe denklogisch für die vom
Prüfer vorgenommene Hinzurechnung kein Raum.
Ungeachtet des Umstandes, dass die Einnahmenkomponente im
Pauschalbetrieb nicht angezweifelt worden sei, hätten auch hinsichtlich der
Tageslosungen keine zeitlichen Löcher bestanden.
Des weiteren sei die private Lebensführung der
Gesellschafter und ihrer Familien nicht so aufwändig, dass diese ein Mehr
als die verbuchten Bezüge benötigt hätten.
Einerseits sei es im Privatbereich zu keiner
Vermögensvermehrung gekommen, respektive sei andererseits die Bw. seitens
der Bank unter Druck gestanden und habe so hin schon aus
finanzierungstechnischer Sicht kein Anreiz auf Tätigung nicht verbuchter
Umsätze bestanden.
Der Einwand der Bw. auf das Vorliegen erhöhten
Verbrauchs und teilweiser unökonomischer Betriebsführung sei seitens
der Betriebsprüfung unbeachtet geblieben.
Wiewohl die Dokumentation des Schwunds
zugegebenermaßen mangelhaft sei, sei mangels Detailbetrachtung der
Zusammensetzung der Einkäufe der vorgebrachten Argumentation verfehlter
Einkaufspolitik für das a la Carte Restaurant ebenso wenig näher
getreten worden.
In Ansehung des vorherrschend harten Wirtschaftskampfes um
die Beherbergung von Schülergruppen sei die Bw. - via Setzung
vordergründig unökonomischer Maßnahmen - gezwungen gewesen,
durch Zugaben von Speisen und Getränken einen zusätzlichen Anreiz
für die Gäste zu schaffen.
Darüber hinaus sei ein Teil des Schwundes für die
ehemals steuerlich abzugsfähige Jugoslawienhilfe verwendet worden.
Die Bw. vermute ebenso von Mitarbeitern bestohlen worden zu
sein, da im laufenden Geschäftsbetrieb bereits ein Schwund an Rohstoffen
festgestellt worden sei, wobei eine eindeutige Klärung mangels
entsprechender Kontrollmechanismen nicht möglich gewesen sei.
Im übrigen sei es auch immer wieder vorgekommen, dass
Lieferanten selbst abgeladen hätten und die von der Bw. gegengezeichneten
Lieferscheine eine zu hohe Menge ausgewiesen hätte, sprich es mit anderen
Worten ausgedrückt auch diesbezüglich zu einem Schwund gekommen
sei.
Was die Kalkulationsdifferenzen im Bereich der
Getränke anlange, sei gebe die Bw. zu bedenken, dass ein nicht
unbeträchtlicher Wareneinsatz für die "betriebliche Werbung"
Verwendung gefunden habe.
Dieser Bereich umfasse die kostenlose Verabreichung von
kleinen Begrüßungen (Brote, Getränke), wobei für das Jahr
1997 rund öS 75.000.- zum Ansatz zu bringen seien.
Die Hinzurechnungen im Bereich der
Getränkeumsätze seien insoweit nicht rechtmäßig erfolgt, da
die im Pauschalarrangement für Schüler- und Autobusgruppen enthaltene
Gratisbewirtung für Buslenker und Begleitpersonal inklusive
Begrüßung- und Verabschiedungsgetränke nicht in ausreichendem
Maß Berücksichtigung befunden hätte.
Was den Ansatz des Eigenverbrauchs betreffe, so seien die
pauschal angesetzten Beträge als überhöht zu
qualifizieren.
Dies deshalb, da beispielsweise aus dem
Bruttoeigenverbrauch von öS 115.200.- bezogen auf 3 Personen und 300
Öffnungstage ein Tagesverbrauch von öS 128.- resultierte.
Bei vergleichsweisem Ansatz der Sachbezugswerte (laut Bw.
für einen Zeitraum von 10 Monaten) für die volle freie Station
errechne sich ein Gesamtbetrag von öS 56.700.- respektive eine nahezu
50%ige Abweichung zu den Werten des Betriebsprüfers.
Aus vorgenannten Gründen stellte die Bw. den Antrag
eine entsprechende Reduktion vorzunehmen, wobei die Reduktion für das Jahr
1999 nur in absoluter Höhe der Vorjahre erfolgen solle, da der für die
Hochzeit des Sohnes in Ansatz gebrachte Betrag selbst nicht beeinsprucht
werde.
Zusammenfassend sei von Umsatz und
Erlöshinzurechnungen auf Grund der Kalkulation generell Abstand zu nehmen,
respektive sei der Eigenverbrauch auf das von der Bw. beantragte Ausmaß zu
reduzieren.
2. Korrektur
Pachtverrechnung 1999
Die Anpassung der Pachtverrechnung des Jahres 1999 mit
jenen der Vorjahre treffe insoweit nicht den wirtschaftlichen Kern, als die
geringere Pachtverrechnung auf Tragung außerordentlicher
Instandhaltungsarbeiten durch die Bw. im Ausmaß von öS 262.000.- (=
Steigerung der getragenen Instandhaltungsarbeiten vom Jahr 1998 auf das Jahr
1999) im Auftrag der Besitzgesellschaft gefußt habe.
Zusammenfassend korreliere die Reduktion der Pachtzinse mit
dem Ausmaß der getragenen Aufwendungen, so dass für eine
Hinzurechnung letztendlich kein Raum verbleibe.
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2002 nahm der
Betriebsprüfer zu den Berufungsausführungen wie folgt Stellung:
Ad 1
Kalkulationsdifferenzen
a.
Tourismus/Pension
Eingangs sei festzuhalten, dass der Wareneinsatz für
die Pension (Schülergruppen, andere Reisegruppen und Einzelpersonen anhand
(mehrmals) korrigierter Angaben des Geschäftsführers der Bw. Herrn EH
ermittelt worden sei.
Hierbei sei von diesem der Wareneinsatz für
Frühstück und Abendessen (Schüler) in einer Bandbreite von
öS 11.- bis öS 15.-, respektive öS 14.- bis öS 30.-,
für die restliche Halbpension (Frühstück und Abendessen) in einer
Bandbreite (Frühstück und Abendessen) von öS 50.- bis öS
70.- und die Menüpreise für Schüler in einer solchen von öS
24.- bis öS 40.- beziffert worden., wobei nach ausführlicher
Besprechung mit dem Geschäftsführer zum Zwecke der Verprobung die
Werte schlussendlich mit öS 25.- für die Halbpension (Schüler),
mit öS 50.- (restliche Halbpension) sowie mit öS 24.- (Menü
Schüler) angenommen worden seien.
Ausgehend von diesen akkordierten Werten und unter Ansatz
der für die übrigen Warengruppen aus den Verkaufs- und Einkaufspreisen
ermittelten Rohaufschlägen sei es im Zuge der kalkulatorischen Verprobung
bei einzelnen Warenpositionen sowohl zu Umsatzdifferenzen (z.B. 1997 bei der
Küche in Höhe von rund öS 386.000.-, 1998 bei Kaffee von rund
öS 138.000.-) als auch zu Wareneinsatzdifferenzen (1998 bei der Küche
von rund öS 87.000.-, 1999 bei alkoholischen Getränken von rund
öS 40.000.-) gekommen.
Anzumerken sei, dass die Bw. selbst im Berufungsschriftsatz
die vom Prüfer gewählte Methode als logisch einwandfrei eingestuft
habe.
Seitens der Betriebsprüfung sei dem Anbringen der Bw.
auf Ansatz eines zusätzlichen, den Wareneinsatz mindernden Eigenverbrauches
näher getreten worden und seien auch die Zugaben an die Schüler in
vollem Maß anerkannt worden.
Nämliche Getränke seien in der Buchhaltung der
Bw. als "Werbeaufwand bzw. diverser Werbeaufwand" im Ausmaß von öS
45.877,10 (1997), von öS 60.707.- (1998) sowie von öS 59.262.- (1999)
erfasst worden.
Der Schwund sei pauschal mit 5% zum Ansatz gelangt, wobei
anzumerken sei, dass es die Bw. verabsäumt habe, etwaige Diebstähle
zur Anzeige zu bringen.
Die gegen die Lieferanten erhobenen Verdächtigungen
seien überhaupt erstmals im Berufungsschriftsatz erhoben worden.
Zusammenfassend sei all diesen Einwänden gleich, dass
sie letztendlich unbewiesen geblieben seien.
Der - laut Berufung - im Jahr 1997 aus der Lehrer- und
Buslenkerbewirtung (öS 63.492.-) bzw. aus der Verabreichung anderer
Begrüßungs- und Abschiedsgetränken (öS 43.156.-)
resultierende Wareneinsatz ergebe unter Berücksichtigung des Wareneinsatz
für Frühstück/Mittag- und Abendessen von öS 545.743.- und
des bereits vom Prüfer im Rahmen der Verprobung vorgenommenen Ansatzes
für Lehrer und Buslenkerbewirtung von öS 13.658.- rein kalkulatorisch
gesehen eine (weitere) Wareneinsatzminderung bei Bier von öS 72.528.-
(bisher öS 5.772.-), bei Wein von öS 18.002.- (bisher öS 2.886.-)
und bei alkoholfreien Getränken von öS 7.460.- (bisher öS
0.-).
Für nämliche, ungewöhnliche hohe
Gratisbewirtungen habe die Bw. allerdings die Führung entsprechender
Aufzeichnungen verabsäumt.
Anzumerken sei, dass dieses Ergebnis ob gestiegener
Nächtigungszahlen auch auf die Jahre 1998 und 1999 umgelegt werden
könne.
Eine anhand der von der Bw. ins Treffen geführter
Werte vorgenommene kalkulatorische (Nach)Kalkulation habe massive
Wareneinsatzdifferenzen, respektive mit anderen Worten zu wesentlich schlechtere
Ergebnisse als jene der im Zuge des Prüfungsverfahrens durchgeführten
kalkulatorischen Verprobung gezeitigt (die ermittelten Minderumsätze
beliefen sich hierbei auf gerundete Werte von öS 378.000.- bis zu öS
527.000.-) und spreche dieses Faktum bereits gegen die Annahme der Bw., wonach
eine im Wege der Detailzuordnung durchgeführte Rohaufschlagskalkulation zu
im Branchenschnitt gelegenen Werten geführt hätte.
Zu den einzelnen Warengruppen seien nachstehende
Ausführungen angezeigt:
Betreffend die Küchenwaren sei bezogen auf die Jahre
1998 und 1999 bereits eine Fehlmenge von je rund öS 112.000.- um den
Wareneinsatz der Pension abzudecken zu können zu konstatieren, woraus sich
vice versa die Frage nach dem Verbleib des Wareneinsatzes für das a la
Carte Restaurant erhebe.
Für das Jahr 1997 errechne sich im Bereich des
Restaurants - bei Berücksichtigung des geringeren Wareneinsatzes (laut
Berufung) ein von der Abgabenerklärung nach unten abweichender Umsatz von
um rund öS 259.000.-.
Unter Ansatz der in der Berufung ins Treffen geführten
Werte resultieren des weiteren fehlende Wareneinsätze im Bereich der
Getränke.
Es sei darauf hinzuweisen, dass bei Berücksichtigung
weiterer im Berufungsschriftsatz beantragter Positionen die fehlenden
Wareneinsätze noch höher werden, ein Umstand, der im Resümee
bedeutet, dass entweder massive Wareneinsatzverkürzungen vorgenommen worden
seien, respektive die Angaben des Geschäftsführers betreffend den
Wareneinsatz für die Pension, für Gratisbewirtung etc. von den
tatsächlichen Verhältnissen abweichen.
b.
Eigenverbrauch
Nach Angaben des Geschäftsführers seien 5
Personen (Ehepaar H, 2 Söhne und eine Schwiegertochter) im Betrieb der Bw.
verpflegt worden, wobei seitens der Betriebsprüfung für 4 Personen ein
Eigenverbrauch zum Ansatz gelangt sei, während die 5. Person unter dem
Posten Personalverpflegung erfasst worden sei.
Zunächst sei der Eigenverbrauch mangels Aufzeichnungen
im Schätzungswege mit öS 80.000.- (netto) pro Jahr ermittelt
worden, wobei in Reaktion auf den Schriftsatz vom 13. September 2001 eine
Erhöhung desselben vorgenommen worden sei.
Aus einer Gegenprobe auf Basis der Sachbezugswerte ergebe
sich für 4 Personen und einem Zeitraum von 11 Monaten ein Bruttobetrag von
öS 95.040.- und liege dieser Betrag unter dem vom Prüfer in Ansatz
gebrachten Eigenverbrauch von öS 90.000.- (brutto).
Des weiteren sei es nicht nachvollziehbar, dass die Bw.
nunmehr einen Eigenverbrauch für 3. Personen für den Zeitraum von 10
Monaten ermittle und entgegen dem Bestreben im Prüfungsverfahren im
Berufungsverfahren einen geringeren Eigenverbrauch begehre.
2.
Pachtverrechnung
Die Betriebsprüfung vertrete nach wie vor die Ansicht,
dass Pachtverrechnung einerseits sehr unstetig sei, andererseits der
Instandhaltungsaufwand kein Kriterium für die Verrechnung an sich
dargestellt habe.
Dieses Ergebnis manifestiere sich an dem Umstand, dass im
Jahr 1994 bei einem Instandhaltungsaufwand von öS 302.440.- ein
Pachtschilling von öS 1.000.000.- zur Verrechnung gelangt sei, während
bei einem im Jahr 1997 angefallenen Instandhaltungsaufwand von öS 293.271.-
(Differenz zu 1994 von öS 9.200.-) eine Pacht von öS 720.000.- in
Rechnung gestellt worden sei.
Bei einem (weiteren) Vergleich der Jahre 1997 mit dem Jahr
1998 habe bei im Jahr 1998 um öS 88.767.- geringeren
Instandhaltungsaufwendungen ebenfalls ein Pachtschilling von
öS 720.000.- resultiert.
Im Jahr 1999 habe die Pacht laut Buchhaltung zunächst
auf den Nettobetrag von öS 836.666,66 gelautet, wobei am 23. Dezember 1999
eine Rückzahlung des Verpächters im Ausmaß von öS 240.000.-
erfolgt sei, respektive im Zuge der Bilanzbuchungen der Pachtzins um weiterer
öS 116.666,66 gemindert worden sei, sodass der Pachtaufwand des Jahres 1999
schlussendlich auf öS 480.000.- gelautet habe.
Eine Einschau in die Buchhaltung für das Jahr 2000
habe ebenfalls das Ergebnis gezeitigt, dass der Pachtaufwand im Zeitraum, 3.
Jänner 2000 bis zum 1. Dezember 2000 auf öS 916.666,65 gelautet habe,
während in der Bilanz zum 31. Dezember 2000 der Pachtzins lediglich mit dem
Nettobetrag von öS 643.333,33 beziffert worden sei.
Zusammenfassend halte die in der Berufung vertretene
Auffassung eines direkten Zusammenhangs zwischen Instandhaltungsaufwand und
Pachtaufwand, ob Gesellschafteridentität der am Bestandsverhältnis
beteiligten Unternehmen einem Fremdvergleich nicht stand, sondern handle es sich
im vorliegenden Fall, in Ermangelung eines stimmig betraglichen Konnexes
nämlicher Aufwandspositionen, um einen willkürlichen Ansatz des
Pachtaufwandes, mit dem Ziel den Gesellschaftern der verpachtenden Ges. n. b. R
eine Minderung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage zu verschaffen.
Was die steuerliche Auswirkung bei der Bw. selbst anlange,
komme eine solche ob vorhandener Verlustvorträge nicht unmittelbar zum
Tragen.
Auf die, der steuerlichen Vertretung der Bw. am 22.
Jänner 2003 zugestellten Stellungsnahme erfolgte keine Replik.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen auf Grund von Kalkulationsdifferenzen
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO ist die
Abgabenbehörde zur Schätzung der Grundlagen für die
Abgabenberechnung berechtigt, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Welche
Bücher und Aufzeichnungen Abgabepflichtige in welcher Form zu führen
haben, richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 124 bis 131 BAO.
Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl
der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen
frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgehalten werden,
müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge
schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im
Einklang stehen. Ziel der Schätzung muss stets die sachliche Richtigkeit
des Ergebnisses sein, das heißt, sie soll der Ermittlung derjenigen
Besteuerungsgrundlagen dienen, die aufgrund des gegebenen, wenn auch nur
bruchstückhaften Sachverhaltes und trotz unzureichender Anhaltspunkte die
größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.
Es liegt allerdings im Wesen jeder Schätzung, dass die
auf solche Weise ermittelten Besteuerungsgrundlagen die tatsächlich
erzielten Ergebnisse verständlicherweise nur bis zu einem mehr oder weniger
großen Genauigkeitsgrad erreichen können. Diese jeder Schätzung
innewohnende Unsicherheit muss aber der, der begründeten Anlass zur
Schätzung gibt, hinnehmen, und zwar auch dann, wenn sie zufällig oder
ungewollt gegen ihn ausschlagen sollte. Diese Unsicherheit wird unvermeidlich
größer, je geringer oder je dürftiger Anhaltspunkte, von denen
aus schlüssige Folgerungen gezogen werden können, gegeben sind, desto
weiter kann sich das Schätzungsergebnis von den tatsächlichen (aber
nicht erwiesenen) Besteuerungsgrundlagen entfernen (vgl. Stoll, BAO Kommentar,
Band 2, Seite 1903 ff).
In Ansehung obiger Ausführungen ist eingangs
festzuhalten, dass die Bw. selbst im Rechtsmittel die Berechtigung der
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg zumindest im
Teilbereich Eigenverbrauch dem Grunde nach außer Streit stellt.
Des weiteren hat die Bw. die vom Prüfer gewählte
Methode der kalkulatorischen Verprobung zwar als logisch qualifiziert, vermeint
aber, dass eine Nachkalkulation auf Basis einer Detailzuordnung derartige
Ergebnisse zeitigen, welche eine Hinzuschätzung zu den erklärten
Umsätzen- und Erlösen als obsolet erscheinen lassen.
Was den Einwand, der Erfassung zu niedriger
Kostensätze als Ergebnis einer ob schwankender Frühstücks- und
Abendessenkosten als nicht treffsicher zu qualifizierender Methode anlangt, so
ist die Bw. darauf zu verweisen, dass gerade im Bereich des Pauschaltourismus
der Wareneinsatz anhand mehrmals vom Geschäftsführer selbst
korrigierter, respektive schlussendlich mit dem Prüfer akkordierter Werte
errechnet worden ist.
In Ansehung nämlichen Umstandes gelangt die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zum Schluss, dass die Argumentation der Bw.
demzufolge als unschlüssig und daher als ins Leere gehend zu erachten ist.
Den weiteren, nach Ansicht der Bw. die Zurechnungen
ausschließenden, in Richtung des Ansatzes eines erhöhten, nicht zu
Umsatz führenden Wareneinsatzes abzielenden Einwendungen ist seitens der
Abgabenbehörde zweiter Instanz nachstehendes zu entgegnen:
Der Umstand, dass keine "zeitlichen" Löcher in den
Tageslosungen bestehen, die private Lebensführung der Gesellschafter als
moderat zu qualifizieren ist und es im privaten Bereich zu keinen, nicht
verbuchte Umsätze als wahrscheinlich machende Vermögensvermehrungen
gekommen ist, kann nicht darüber hinweg täuschen, dass die
rechnerische Gebarung des Unternehmens der Bw. als nicht
ordnungsgemäß zu bezeichnen ist, wobei sich diese Schlussfolgerungen
bereits anhand nicht vorgelegter Inventuren, respektive auf die
Präsentation exorbitant schwankender Einstandspreise im Pauschaltourismus
manifestieren.
Des weiteren räumt die Bw. zwar ein, ob mangelhafter
Dokumentation des Schwundes auf den schätzungsweisen Ansatz des
Prüfers angewiesen zu sein, vermeint aber als Conclusio der weiteren
Rechtsmittelausführungen, dass dieser ob etwaiger, aber polizeilich nicht
zur Anzeige gebrachter Malversationen der Mitarbeiter und von Lieferanten in
erhöhtem Ausmaß zum Ansatz gelangen müsse.
Nämlicher Argumentation sind seitens der
Abgabenbehörde zweiter Instanz - schon um Wiederholungen zu vermeiden - die
zu diesem Punkt tragfähigen, in weiterer Folge auch seitens der Bw.
unrepliziert gebliebenen Ausführungen des Betriebsprüfers in der
Stellungnahme vom 12. Dezember 2002 entgegenzuhalten.
Dem weiteren Vorbringen, dass ein nicht
unbeträchtlicher Wareneinsatz für den Bereich der "betrieblichen
Werbung" in Form von Gratisbewirtungen Verwendung gefunden hat, ist nach dem
Dafürhalten der Abgabenbehörde zweiter Instanz via Anstellung einer
Nachkalkulation in ausreichendem Maß Rechnung getragen worden.
Nämliche Gestion des Prüfers hat jedoch für
die Bw. ein wesentlich schlechteres Ergebnis, sprich die Tätigung von
Minderumsätzen gezeitigt, weshalb davon auszugehen ist, dass - ungeachtet,
dessen, dass derartig hohe Gratisabgaben von Speisen und Getränken genauer
Aufzeichnungen bedurft hätten, - die von der Bw. ins Treffen geführten
Geschäftsvorfällen nicht mit den wahren wirtschaftlichen Gegebenheiten
korrelieren.
Zusammenfassend erfolgten somit die Hinzurechnungen des
Prüfers völlig zu Recht und war daher dem Rechtsmittel in diesem Punkt
der Erfolg zu versagen.
2. Höhe des
Eigenverbrauchs
Eingangs ist festzuhalten, dass in den von der Bw. gelegten
Umsatzsteuererklärungen der Jahre 1997 bis 1999 überhaupt kein
Eigenverbrauch verzeichnet worden ist und dieser erst im Zuge des
Prüfungsverfahrens Eingang in die Umsatzsteuerberechungen nämlichen
Veranlagungszeitraumes gefunden hat.
Was die Höhe des Eigenverbrauches anlangt, so sind die
Werte laut den Angaben des Geschäftsführers der Bw. erfolgt, bzw. hat
der Prüfer diesen auf entsprechenden Antrag nach oben hin "nachgebessert",
mit der umgekehrten Folge, dass der zu Umsätzen führende Wareneinsatz
abgemindert worden ist.
In Ansehung vorstehender Ausführungen ist - unter
Teilung der Ansicht des Betriebsprüfers - der diametrale Berufungsantrag
auf nunmehrige Reduktion des Eigenverbrauchs für die Abgabenbehörde
zweiter Instanz nicht nachvollziehbar.
Ebenso vermochte auch die von der Bw. ohne näherer
Begründung angestellte Berechnung auf Basis der Sachbezugswerte für
die volle freie Station ob abweichender Basis bei der Anzahl der im Betrieb
verköstigten Personen (3 anstelle von 4) sowie des Zeitraums (10 anstatt 11
Monate) den UFS nicht zu überzeugen.
Zusammenfassend erwiesen sich somit die vom Prüfer in
Ansatz gebrachten Werte als schlüssig und nachvollziehbar, mit der Folge,
dass die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen
war.
3. Zulässigkeit der
Pachtkorrektur
Ausgehend von den in der Sachverhaltschilderung zwischen
der Bw. und der verpachtenden Ges. n. b. R bestehenden Beziehungen waren nach
dem Dafürhalten der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorweg die
Vertragsbeziehungen nach den im Schrifttum und in der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Kriterien für nahe Angehörige zu
beurteilen.
Hierbei müssen bei Verträgen
zwischen nahen Angehörigen eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine
klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und Einkommensverwendung zulassen,
wobei entsprechende Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit zu Lasten des
die Betriebsausgaben (Werbungskosten) begehrenden Steuerpflichtigen gehen.
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden
daher - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit - für den
Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie - nach außen
ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), - einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und
- zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen
worden wären (Fremdvergleich).
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Die einzelnen Kriterien haben lediglich für die
Beweiswürdigung Bedeutung.
Gemessen an obigen Kriterien ist nach dem Dafürhalten
der Abgabenbehörde zweiter Instanz die sowohl am 23. Dezember 1999 als auch
im Zuge der Bilanzerstellung erfolgte Reduktion des Pachtschillings unter dem
Aspekt des Fremdvergleiches einzig und allein nur mit der
Gesellschafteridentität zwischen Bestandgeberin und der Bestand nehmenden
Bw. schlüssig erklärbar.
Der für die wirtschaftliche Zulässigkeit der
Gestion ins Treffen geführten Argumentation der Bw., wonach diese einen im
Jahr 1999 für die Bestandgeberin einen außerordentlichen
Instandhaltungsaufwand zu tragen gehabt habe, ist insoweit nicht zu folgen, da,
wie aus der rechnerischen Auflistung bzw. Gegenüberstellung von
Pachtaufwand und getragenem Instandhaltungsaufwand in der Berufungsstellungnahme
ersichtlich, ein Konnex, respektive eine betragsmäßige
Abhängigkeit zwischen den beiden Positionen nicht entnommen werden
kann.
In Ansehung vorstehender Ausführungen schließt
sich die Abgabenbehörde zweiter Instanz vollinhaltlich den
Ausführungen des Prüfers, wonach die Reduktion des Pachtzinses
wirtschaftlich nur mit einer "Einkommensteuerentlastung" der Gesellschafter der
Verpächterin erklärbar ist.
Zusammenfassend erfolgte die durch den Betriebsprüfer
vorgenommene Korrektur völlig zu Recht und war auch in diesem Punkt dem
Rechtsmittel kein Erfolg beschieden.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 26. Jänner
2009
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1594-W/03
- Stammnummer
- 38860
- Gültig
- 26.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF