Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3034
Einbringung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden deutschen GmbH & Co KG in eine österreichische GmbH
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/3445-IV/4/2008vom 21.01.2009
Wortlaut laut Findok
Bringt ein in Österreich
ansässiger Gesellschafter einer österreichischen
vermögensverwaltenden GmbH & Co KG seinen KG-Anteil und damit die von
ihm über die KG in seinem Privatvermögen gehaltenen
Vermögenswerte gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine
österreichische Kapitalgesellschaft ein, dann führt ein derartiger
Tauschvorgang zur Versteuerung der hierbei erfassbaren Wertzuwächse im
eingebrachten Vermögen (zB in Immobilien innerhalb der Spekulationsfrist,
in Beteiligungen, soweit kein Anwendungsfall von Art. III UmgrStG vorliegt).
Kraft unbeschränkter Steuerpflicht unterliegen derartige
Tauschvorgänge aber auch dann der österreichischen Steuerpflicht, wenn
sie Vermögenswerte betreffen, die nicht in österreichischen, sondern
in deutschen vermögensverwaltenden KGs gehalten werden.
Das DBA-Deutschland würde Deutschland nur dann ein
Besteuerungsrecht an den bei diesem letztgenannten Tauschvorgang realisierten
Wertzuwächsen einräumen und es gleichzeitig Österreich (unter
Progressionsvorbehalt) entziehen, wenn die eingebrachten Vermögenswerte
einer deutschen Personengesellschaftsbetriebstätte des
österreichischen Gesellschafters zuzurechnen wären. Dies könnte
der Fall sein, wenn Deutschland in Anwendung der "Geprägetheorie" den
Bestand einer deutschen Personengesellschaftsbetriebstätte annimmt. Denn
wenn nach deutschem Recht eine zwingende Zurechnung der eingebrachten
Vermögenswerte zu einer nach deutschem Recht bestehenden deutschen
Betriebstätte zu erfolgen hat, dann kann Deutschland nicht entgegengetreten
werden, wenn es auf der Grundlage von Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens das
Besteuerungsrecht an den in dieser Betriebstätte entstandenen stillen
Reserven in Anspruch nimmt. Denn das Abkommen selbst enthält keine
Anweisungen in Bezug auf die Zurechnung von Betriebsvermögen an
Betriebstätten, sodass diese "Lücke" gemäß Art. 3 Abs. 2
des Abkommens zutreffenderweise durch innerstaatliches deutsches Recht - und
damit auch durch die darin verankerte "Geprägetheorie" - gefüllt
werden darf (EAS 2185).
Ob im vorliegenden Einbringungsfall aber tatsächlich
ein Anwendungsfall der "Geprägetheorie" und damit eine deutsche
Personengesellschaftsbetriebstätte vorliegt, muss in Anwendung des
deutschen innerstaatlichen Rechts auf deutscher Seite entschieden werden. Sollte
der Fall einer deutschen Personengesellschaftsbetriebstätte gegeben sein,
müsste zudem in Anwendung des "AOA" (Hinweis hierzu auf EAS 3010) eine
funktional gebotene Zurechnung des eingebrachten Vermögens zu dieser
Personengesellschaftsbetriebstätte gewährleistet sein. Nimmt
Deutschland solcherart in Übereinstimmung mit dem Abkommen ein
Besteuerungsrecht in Anspruch, dann verpflichtet dies Österreich
gemäß Artikel 23 Abs. 2 des Abkommens zur Steuerfreistellung (siehe
zB auch EAS 1441 oder EAS 2062); und zwar auch dann, wenn auf Grund des
deutschen Umgründungssteuerrechtes ein Besteuerungsaufschub gewährt
wird.
Die Steuerfreistellung des vorliegenden
Einbringungsvorganges setzt daher auf österreichischer Seite voraus, dass
von der deutschen Steuerverwaltung der Weiterbestand einer Betriebstätte
und die Aufrechterhaltung der Steuerhängigkeit der stillen Reserven
bestätigt wird (EAS 2977).
Bundesministerium für
Finanzen, 21. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- Art. 3 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 23 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/3445-IV/4/2008
- Stammnummer
- 38856
- Gültig
- 21.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF