Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2325-W/08
Pfändungsbescheid ohne rechtswirksamer Zustellung der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide aufzuheben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2325-W/08vom 23.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Alfred
Pribik, Rechtsanwalt, 1120 Wien, Aichholzgasse 6, vom 17. Juni
2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 2. Juni 2008
betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
(§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 2. Juni
2008 verfügte das Finanzamt die Pfändung und Überweisung von
Geldforderungen an die Drittschuldner P-GmbH und
G-GmbHzur Hereinbringung der in
Höhe von € 4.583,15 aushaftenden Nachforderungen der
Berufungswerberin (Bw.). Das dazu am selben Tag ausgestellte
Verfügungsverbot wurde direkt an die Bw. zugestellt.
In der am 17. Juni 2008
rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die Bw. vor, dass die
gepfändeten Geldforderungen nur ziffernmäßig definiert
wären und darüber hinaus der zu Grunde liegende Rückstand nicht
aufgegliedert wäre oder dass auf einen konkreten Rückstandsausweis
nicht Bezug genommen wäre. Den Bescheiden fehle daher als Exekutionstitel
die Angabe des Rechtsgrundes und des Titels.
Weiters führte die Bw.
aus, dass kein rechtskräftiger Bescheid oder Rückstandsausweis
bestehe, weil an sie keinerlei Abgabenbescheid ergangen und rechtswirksam
zugestellt worden wäre. Die Bw. hätte unverzüglich nach Erhalt
des Verfügungsverbotes am 5. Juni 2008 beim Finanzamt die Herkunft und
Ursache der Pfändung zu erfahren gesucht und dabei die Auskunft erhalten,
dass in der Zentralregisterauskunft die Adresse L-Straße
, aufscheine. Dies wäre aber
unrichtig, da die Bw. seit Mai 1998 an der jetzigen Adresse
A-Gasse2, gemeldet wäre.
Der Bitte, die Unterlagen,
welche die Exekution begründen würden, zu übermitteln, wäre
insoweit nachgekommen worden, als eine Rückstandsaufgliederung vom
5. Juni 2008 übermittelt worden wäre, jedoch nach wie vor keine
Abgabenbescheide zugestellt worden wären.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 26. Juni 2008 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Dazu wurde vorgebracht, dass der Einkommensteuerbescheid 2006 mit einer am
21. Jänner 2008 fälligen Nachforderung von € 3.546,23
am 13. Dezember 2007 auf dem Abgabenkonto der Bw. gebucht worden wäre.
Gemäß den Bestimmungen des § 226 BAO trete mit Ablauf
des Fälligkeitstages die Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld ein. Die
Hemmung der eingetretenen Vollstreckbarkeit könne nur durch einen
begründeten Antrag nach § 212 BAO bzw. im Falle einer
Berufung gegen den Grundlagenbescheid durch einen Antrag nach
§ 212a BAO erreicht werden. Da derartige Anträge nicht
eingebracht worden wären, wäre die Behörde berechtigt und
verpflichtet gewesen, die fällige und vollstreckbare Abgabenschuld im Wege
der Zwangsvollstreckung einzubringen.
Zur Einbringung im
Vollstreckungsverfahren wäre der Rückstandsausweis
(§ 229 BAO) Exekutionstitel. Aus § 4 AbgEO gehe
hervor, dass der Rückstandsausweis eine öffentliche Urkunde über
den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld, jedoch kein
rechtsmittelfähiger Bescheid wäre. Nach der Judikatur des Obersten
Gerichtshofes stelle er eine aus den Rechnungsbehelfen gewonnene Aufstellung
über Zahlungsverbindlichkeiten dar, die sich entweder aus dem Gesetz oder
aus bereits erlassenen Bescheiden ergeben würden (OGH 28.11.1990,
3 Ob 91/90). Die Ausstellung eines Rückstandsausweises erfolge
nur als Grundlage für die Einbringung im Vollstreckungsverfahren; eine
Zusendung an den Abgabepflichtigen wäre nicht vorgesehen (VwGH 13.9.1989,
88/13/0199, 0200). Welches Mittel zur Hereinbringung des Rückstandes der
Abgabenbehörde als effizientestes erscheine, wäre deren Sache.
Am 14. Februar 2008
wäre eine Zahlungsaufforderung an die Bw. ergangen, die ohne Reaktion
geblieben wäre, woraufhin der Weg einer Gehaltsexekution beschritten worden
wäre. Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners wäre
im § 65 AbgEO geregelt, wonach im Pfändungsbescheid die
Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze
(§ 26 AbgEO) anzugeben wären. Soferne nicht die Bestimmung
des § 67 AbgEO zur Anwendung komme, geschehe die Pfändung
dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbiete, an den Abgabenschuldner
zu bezahlen. Zugleich wäre dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung
über seine Forderung zu untersagen (Verfügungsverbot). Diesem
wäre aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen
unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das
Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben. Sowohl dem Dritt- wie
auch dem Abgabenschuldner wäre hierbei mitzuteilen, dass die Republik
Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben
hätte. Die Zustellung des Zahlungsverbotes wäre zu eigenen Handen
vorzunehmen. Die Pfändung wäre mit der Zustellung des Zahlungsverbotes
an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Daraus gehe somit hervor, dass
die Einfügung des § 65 Abs. 1 zweiter Satz AbgEO der
Klarstellung des Spruchinhaltes des Pfändungsbescheides diene, wonach die
Bekanntgabe der Höhe der Abgabenforderung und der Gebühren und
Auslagenersätze im Sinne des § 26 AbgEO erforderlich
wäre, nicht hingegen weitere Angaben über die Abgabenschuld. Damit
erscheine ausreichend dokumentiert, dass der bekämpfte Bescheid betreffend
Pfändung einer Geldforderung nicht mit einem Verfahrensmangel behaftet
wäre. Den Äußerungen, dass kein rechtskräftiger Bescheid
sowie kein rechskräftiger Rückstandsausweis bestehe, wären die
obigen Ausführungen entgegenzuhalten.
Mit Schreiben vom 17. Juli
2008 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und wandte ergänzend ein, dass der
Einkommensteuerbescheid 2006 vom 13. Dezember 2007 ihr niemals zugekommen
wäre, da sie bereits seit Mai 1998 an der angegebenen Adresse
L-Straße , nicht mehr wohnhaft
wäre. Auch eine Rückstandsmahnung wäre ihr nicht zugekommen. Die
mangelnde Zustellung des Bescheides und daher die Unwirksamkeit desselben und
daher auch die Tatsache, dass eine Rechtskraft des Bescheides nicht eingetreten
sein könne, werde erneut geltend gemacht. Nach Zustellung des Bescheides
und Prüfung desselben werde die Zahlung erfolgen.
Die Exekution erweise sich
daher mangels wirksamen Veranlagungsbescheides und mangels rechtskräftigen
Rückstandsausweises als rechtswidrig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Abgabenschuldigkeiten,
die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind
gemäß
§ 226 BAO in dem von der Behörde
festgesetzten bzw. vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Ausmaß
vollstreckbar.
Die
Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO mittels Pfändung derselben. Im
Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der
Gebühren und Auslagenersätze (§ 26 AbgEO) anzugeben.
Sofern nicht die Bestimmung des § 67 AbgEO zur Anwendung kommt,
geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner
verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem
Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie
über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die
Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt
pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner
allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten
bekanntzugeben.
Sowohl
dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, daß
die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht
erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen
vorzunehmen (§ 65 Abs. 2 AbgEO). Die Pfändung ist mit
Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen
(§ 65 Abs. 3 AbgEO). Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot
anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den
darüber bestehenden Vorschriften geltend machen (§ 65 Abs. 4
AbgEO).
Zwar ist gemäß
§ 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO ein Rechtsmittel gegen Bescheide,
welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über
das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung
bestellte Pfand untersagen, unstatthaft, doch ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsmittel, soweit damit die gegen den
Drittschuldner gemäß
§ 65 AbgEO erlassenen Bescheide
bekämpft werden, zulässig (VwGH 5.4.1989, 88/13/0123).
Dem Vorbringen der Bw., dass
der den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegende Rückstand nicht
aufgegliedert wäre, muss entgegengehalten werden, dass die Bezeichnung der
Abgabenschuld in § 65 Abs. 1 Satz 2 AbgEO
abschließend geregelt ist. Danach hat der Pfändungsbescheid - allein
- die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze
im Sinne des § 26 AbgEO anzugeben. Dafür, dass in den
Pfändungsbescheid weitere Angaben über die Abgabenschuld aufzunehmen
sind, bietet das Gesetz keine Handhabe. Dem steht auch nicht entgegen, dass in
den Erläuterungen zur Novelle BGBl 1992/457 überschießend davon
die Rede ist, die Bekanntgabe der Art und Höhe der Abgabenforderung an den
Drittschuldner sei erforderlich, um diesem die Prüfung der gesetzlichen
Voraussetzungen für die vollstreckungsbehördliche Maßnahme zu
ermöglichen und ihm die Grundlage für die Verteidigung seiner
Interessen zu bieten. Solchen Erläuterungen kommt nämlich ein
normativer Charakter nicht zu (VwGH 27.08.1998, 95/13/0274).
Den gegenständlichen
Pfändungsbescheiden liegen (ob zu Recht oder Unrecht ergangene)
Rückstandsausweise vom 11. Februar 2008 (Einkommensteuer 2006,
fällig am 21. Jänner 2008), vom 10. März 2008
(zusätzlich Einkommensteuervorauszahlung 01-03/2008, fällig am
15. Februar 2008) sowie vom 9. April 2008 (zusätzlich
Säumniszuschlag 2008, fällig am 18. März 2008) zu Grunde,
die vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von insgesamt
€ 4.583,15 ausweisen.
Wenn
der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist, so
hat er gemäß
§ 13 Abs. 1 AbgEO seine
diesbezüglichen Einwendungen beim Finanzamt geltend zu machen. Die
Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 AbgEO finden
sinngemäß Anwendung.
Gemäß
§ 12 Abs. 3 AbgEO müssen alle Einwendungen, die der
Abgabenschuldner zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande war, bei
sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden. Wenn den Einwendungen
rechtskräftig stattgegeben wird, ist gemäß Abs. 4 die
Vollstreckung einzustellen.
Im gegenständlichen Fall
wird bestritten, dass die betriebene Abgabenforderung vollstreckbar wäre,
da die Nachforderungsbescheide nicht ordnungsgemäß zugestellt worden
wären.
Erledigungen
werden gemäß
§ 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam,
dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach
bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch
Zustellung.
Dazu wird festgestellt, dass
der den Pfändungen zu Grunde liegende Bescheid (amtswegige
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006) vom 13. Dezember 2007, mit
dem eine Einkommensteuerschuld von € 3.546,23 festgestellt wurde, an
die Adresse L-Straße , erging.
Jedoch ergaben die von der Bw.
im Berufungsverfahren vorgelegten Meldezettel, dass die Bw. vom 11. Mai
1998 bis 29. Februar 2000 an der Adresse A-Gasse, sowie vom
29. Februar 2000 bis 29. Juli 2008 an der Adresse A-Gasse1, jedoch
Türnummer 20, wohnhaft war. Die Zustellung an die Adresse
L-Straße, erfolgte somit nicht rechtswirksam.
Da der Bescheid daher
gemäß
§ 97 Abs. 1 BAO nicht wirksam wurde, trat
auch keine Vollstreckbarkeit gemäß
§ 226 BAO ein, die
die Abgabenbehörde zur Vornahme von Exekutionsmaßnahmen, diesfalls
der Pfändung von Geldforderungen, ermächtigen hätte
können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23. Jänner
2009
Normen und Schlagworte
- § 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 12 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 13 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2325-W/08
- Stammnummer
- 38843
- Gültig
- 23.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF