Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0021-W/08
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, da sich der Beschwerdeführer selbst als "Chef" des Unternehmens bezeichnet hat
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0021-W/08vom 23.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen A.M., Wien, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a und b
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
5. Februar 2008 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des
Finanzamtes Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
21. Jänner 2008, Strafnummer-2,
zu
Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
21. Januar 2008 hat das Finanzamt Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen A.M. (in weiterer Folge Bf.) zur Strafnummer-2 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er im Bereich
des Finanzamtes Wien 4/5/10 vorsätzlich dazu beigetragen habe, dass der
für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten Verantwortliche
der P-KEG a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen
für den Zeitraum 4-12/2006 und 1-4/2007 eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in noch festzustellender Höhe bewirkt
habe b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem
§ 76 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden Lohnkonten für den
Zeitraum 6/2006-8/2007 eine Verkürzung von selbstzuberechnenden Abgaben,
nämlich Lohnsteuer für 1-8/2007 in Höhe von €
3.047,91 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeilhilfen für 6/2006 - 8/2007 in Höhe von € 7.850,16
bewirkt habe und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
und b FinStrG iVm § 11 FinStrG begangen habe.
Begründend wurde
ausgeführt, dass der die angeordnete Verwaltungsmaßnahme
begründende Verdacht, der Bf. habe das ihm angelastete Finanzvergehen
begangen, darin begründet sei, dass nach Aussage eines Zeugen der Bf. als
"Chef" des Unternehmens aufgetreten sei, Personal angestellt und auch ausbezahlt
habe und für die inkriminierten Zeiträume weder
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen
geleistet noch Lohnabgaben gemeldet oder entrichtet und auch keine
entsprechenden Lohnkonten geführt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 5. Februar 2008.
Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Bf. selber von 16.
März 2005 bis 15. Mai 2006 ein Unternehmen gehabt habe, das er wegen
innerbetrieblicher Probleme und der wirtschaftlichen Situation gesperrt habe. Er
habe eine Stelle gebraucht. Diese habe ihm Herr S. der Firma P-KEG angeboten,
die er am 1. Juni 2006 angetreten habe. Herr S. habe ihn angemeldet und eine
Anmeldebestätigung vorgelegt, doch habe er ein Monat lang keine Arbeit und
keinen Lohn erhalten. Schließlich habe man ihm gesagt, dass er keinen LKW
zu fahren bekomme und dass er noch warten müsse. Der Bf. sei verzweifelt
gewesen und habe sofort gekündigt.
Laut Bf. will man ihm alles,
was in den 14 Monaten passiert sei, anhängen und ihn verantwortlich machen.
Wer diese Aussage vor der Finanzbehörde getätigt habe, habe dies
entweder irrtümlich oder ihm zu Fleiß gemacht. Der Bf. könne
sich nicht vorstellen, warum eine Behörde so eine Aussage ohne Beweismittel
akzeptiere. Angenommen diese Aussage stimme, weshalb habe sich dieser Zeuge 14
Monate nicht gemeldet. Wenn eine protokollierte Gesellschaft unter einem Namen
laufe, sollte dieser seinen Verpflichtungen nachkommen. Der Bf. sei kein
Gesellschafter und kein Machthaber der Firma, weshalb hätte er
Umsatzsteuervoranmeldungen erstatten oder Umsatzsteuervorauszahlungen an das
Finanzamt entrichten oder Lohnabgaben zahlen sollen. Da wäre er ja
blöd. Falls der Bf. in dieser komischen Sache noch ein Schreiben bekomme,
sehe er sich gezwungen, durch seinen Anwalt Gegenanzeige zu erstatten.
Dem Bescheid fehle zur
Gänze eine Begründung, diese sei für ihn weder ausreichend noch
verständlich. Für den Fall der Erledigung der Berufung durch einen
Berufungssenat beantrage der Bf. gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich weiters einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem
§ 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine
Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das
Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es
auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung
beiträgt.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu prüfen, ob
tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum,
schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam
vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht
ausreichen oder nicht.
Der Bf. bestreitet
zusammengefasst, für die steuerlichen Angelegenheiten der P-KEG
verantwortlich gewesen zu sein, da er nur eine Stelle als Fahrer gesucht hat, er
jedoch schon nach einem Monat - da er nicht die Arbeit bekommen hat, die er sich
vorgestellt hat - gekündigt hat.
Laut Vernehmung eines Zeugen
vom 17. Dezember 2007 hatte dieser Zeuge bei dem Bf. ein
Vorstellungsgespräch als Paketzusteller. Weiters hat sich der Bf. als Chef
der P-KEG bezeichnet und dem Zeugen gesagt, dass er bei "ihm" arbeiten
könne. Auch den Lohn hat der Zeuge im Laufe seiner Tätigkeit vom 1.
Juni 2006 bis 12. März 2007 immer vom Bf. am 15. des Monats bar
erhalten.
Als Beitragstäter eines
Finanzvergehens kommt in Betracht, wer zur Ausführung einer strafbaren
Handlung beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht,
erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Der Tatbeitrag kann durch
physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung, somit durch Tat
oder Rat, geleistet werden. Der sonstige Beitrag zur Tat muss zu dieser in ihrer
individuellen Erscheinungsform in einer kausalen Beziehung stehen; jede, auch
die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam
bleibt, ist ein ausreichender Tatbeitrag (VwGH 18.12.1997, 97/16/0084).
Die Abgabenverkürzung war
im vorliegenden Fall nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG mit der
Nichtentrichtung der entsprechenden Zahllasten der Lohnabgaben zu den jeweiligen
Fälligkeitsterminen vollendet. Für die Verwirklichung einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die Schuldform der
Wissentlichkeit (dolus principalis) hinsichtlich der Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
erforderlich.
Dabei gehört zum Tatbild
der Steuerhinterziehung keineswegs eine endgültige Verkürzung der
Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines
Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann,
wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder
teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er
nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Gerade beim
Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (VwGH
3.5.2000, 98/13/0242).
Auch wenn im angefochtenen
Bescheid die Umsatzsteuer in noch festzustellender Höhe dargestellt wird
widerspricht es nicht dem Konkretisierungsgebot eines Einleitungsbescheides,
wenn die Höhe der dem Beschuldigten allenfalls vorzuwerfenden
Abgabenverkürzung dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten wird (VwGH 2.8.1995, 93/13/0167).
Angesichts der oben
erwähnten Zeugenaussage besteht der Verdacht, dass der Bf. über Monate
hinweg die Löhne der P-KEG jeweils am 15. des Monats bar ausbezahlt hat und
er dadurch einen Tatbeitrag zur Abgabenhinterziehung der P-KEG gesetzt hat und
für die abgabenrechtlichen Belange der P-KEG mitverantwortlich war, da er
durch seine Vorgangsweise - Barauszahlung der Löhne an Mitarbeiter - an der
Abgabenhinterziehung mitgewirkt hat.
Aus dem vom Zeugen
geschilderten Verhalten des Bf. lässt sich jedoch auch der Verdacht
ableiten, dass der Bf. nach außen als faktischer Geschäftsführer
bzw. Machthaber der P-KEG aufgetreten ist. Nach diesem Erscheinungsbild sind
offiziell andere Personen für die Angelegenheiten der Gesellschaft
zuständig und haben auch die Folgen von "Ungereimtheiten" zu tragen. Im
Hintergrund trifft jedoch eine andere Person, der faktische Machthaber, die
Entscheidungen.
Grundsätzlich ist
festzuhalten, dass für die Annahme der Täterschaft auch die faktische
Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen (hier der P-KEG)
genügt. Es bedarf dabei nicht eines rechtsgeschäftlichen oder
organmäßigen Vollmachtsverhältnisses. Als "faktischen
Geschäftsführer" trifft den Bf. aber die finanzstrafrechtliche
Verantwortung für die Führung der Lohnkonten (VwGH 12.3.1991,
90/14/0137), auch wenn er im Firmenbuch nicht formell als
Geschäftsführer eingetragen ist. Dass ein faktischer Machthaber an
einer Gesellschaft beteiligt ist, ist nicht Voraussetzung für ein
finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten. Da der Bf. laut Zeugenaussage nach
außen hin als "Chef'" der KEG aufgetreten ist, besteht der Verdacht, dass
er den für die abgabenrechtlichen Agenden der KEG Verantwortlichen bei der
Begehung der angeschuldeten Abgabenhinterziehungen unterstützt hat und
somit einen Tatbeitrag geleistet hat. Dabei ist zu erwähnen, dass zwischen
den drei Beteiligungsformen unmittelbarer Täter, Bestimmungstäter und
Beitragstäter kein zu wertender Unterschied zu machen ist und jeder
hinsichtlich des Finanzvergehens selbständig und unabhängig von der
Strafbarkeit der anderen Beteiligten für eigenes Unrecht und eigene Schuld
zur Verantwortung zu ziehen ist.
Ob eine Person die
Geschäfte einer Gesellschaft faktisch besorgt, weil sie der
Entscheidungsträger ist und im Unternehmen real bestimmt, was zu geschehen
hat und was unterbleibt, ist ein Sachverhalt, der regelmäßig nur
durch Indizienbeweis festgestellt werden kann (VwGH 29.9.2004, 2004/13/0101).
Zwar verweist der Bf. darauf, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz
"so eine Aussage ohne Beweismittel akzeptiere", übersieht dabei jedoch,
dass die Zeugenaussage selbst das Beweismittel - das Indiz - ist, auf das sich
die Anschuldigung stützt. Im Übrigen ist der Vorwurf, dass sich dieser
Zeuge 14 Monate nicht gemeldet habe, insofern unbeachtlich, als es keine
Anzeigeverpflichtung von Privatpersonen gibt.
Die Beantwortung der Frage, ob
der erhobene Tatverdacht zu der gemäß
§ 98 Abs. 3
FinStrG im Finanzstrafverfahren erforderlichen Gewissheit führen wird, der
Bf. habe das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen,
bleibt ebenso dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens vorbehalten wie die Ermittlung der genauen Höhe der
strafbestimmenden Wertbeträge, der möglichen Verteilung der Agenden
innerhalb der P-KEG und der Frage, für welche Zeiträume der Bf. durch
seinen Tatbeitrag tatsächlich mitverantwortlich war bzw. ob der Bf. als
faktischer Machthaber verantwortlich war.
Abschließend ist zum
Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem
Unabhängigen Finanzsenat festzuhalten, dass eine derartige Vorgangsweise im
Gesetz keine Deckung findet, da gemäß
§ 160 Abs. 2 FinStrG
über Beschwerden in Finanzstrafangelegenheiten ausnahmslos ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden ist.
Wien, am 23.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0021-W/08
- Stammnummer
- 38838
- Gültig
- 23.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF