Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3180-W/08
Familienbeihilfenanspruch eines kroatischen Staatsbürgers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3180-W/08vom 22.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,O-Gasse, vom
10. Dezember 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom
7. November 2007 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juli 2004 bis Dezember
2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. November 2007 forderte das
zuständige Finanzamt vom Berufungswerber (Bw.) Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für die Monate Juli bis Dezember 2004 für
seine drei minderjährigen Kinder O.V., geb. xxxx, O.K., geb. yyyy, und
O.F., geb. zzzz, zurück. In der Begründung wurde auf § 2 Abs. 2
FLAG 1967 verwiesen, nach der nur Personen einen Anspruch auf Familienbeihilfe
haben, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben.
In der dagegen eingebrachten Berufung brachte der Bw. vor,
er habe sich in diesem Zeitraum mit seinen Kindern im Bundesgebiet aufgehalten
und legte als Nachweis die Schulzeugnisse der Kinder vor.
Im Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde erster
Instanz wurde der Bw. ersucht bekanntzugeben, warum er in der Zeit vom 27.4.2004
bis 5.9.2005 nicht im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei.
In Beantwortung dieses Ersuchschreibens führte der Bw.
aus, er sei von April 2004 bis September 2005 im Ausland gewesen. Seine Kinder
seien in Wien geblieben, um weiter die Schule zu besuchen. In dieser Zeit
hätte seine Schwester für seine Familie gesorgt.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, da weder der Bw. noch seine
Gattin im Zeitraum Juli 2004 bis Dezember 2004 in Österreich gemeldet
gewesen seien und sich der Bw. laut eigenen Angaben in dieser Zeit im Ausland
aufgehalten habe, bestehe für diesen Zeitraum kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Im Vorlageantrag wandte der Bw. ein, seine Kinder
hätten unter Aufsicht seiner Schwester im fraglichen Zeitraum in Wien die
Schule besucht; die Kinder hätten die Familienbeihilfe zu Recht bezogen. Er
habe sich nicht freiwillig im Ausland aufgehalten, sondern er habe wegen eines
Visumproblems ausreisen müssen.
Im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurde
dem Bw. unter Hinweis auf die Bestimmung des § 3 FLAG in der für den
Streitzeitraum geltenden Fassung mitgeteilt, seiner eigenen
Sachverhaltsdarstellung zu Folge, die durch eine Zentralmeldeabfrage und einen
ihn betreffenden Versicherungsdatenauszug bestätigt worden sei, habe er
sich in der Zeit von April 2004 bis September 2005 nicht in Österreich
aufgehalten. Durch diesen Auslandsaufenthalt habe er seine Beschäftigung in
Österreich unterbrochen, weshalb der Anspruch auf Familienbeihilfe für
seine drei Kinder aus diesem Grund erloschen sei.
Die dem Bw. eingeräumte Frist zur Stellungnahme
verstrich ungenützt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Der Bw. ist kroatischer Staatsbürger und ist seit
9.10.2000 in Österreich gemeldet. Er war in der Zeit vom 6.6.2003 bis
30.6.2004 bei der Fa. S-GmbH als Angestellter nichtselbständig tätig.
Von 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004 erzielte er keine Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit im Bundesgebiet.
Der Bw. bezog für den Zeitraum Juli bis Dezember 2004
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für seine drei Kinder.
Im fraglichen Zeitraum hielt sich der Bw. im Ausland
auf.
Dieser Sachverhalt gründet hinsichtlich des Bezuges
der Familienbeihilfe auf die Dokumentation des Finanzamtes, bezüglich des
Aufenthaltes und der Beschäftigung des Bw. auf die Daten aus dem Zentralen
Melderegister, den Versicherungsdatenauszug der Österreichischen
Sozialversicherung und seine eigenen Angaben, ist insoweit unstrittig und war
rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch
auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 in der für den
Streitzeitraum geltenden Fassung des FLAG 1967 haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Nach Abs. 2 leg. cit. gilt Abs. 1 nicht für Personen,
die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet
aufhalten,....
Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, war der Bw. vom
6.6.2003 bis 30.6.2004 im Bundesgebiet beschäftigt und erzielte daraus
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er erfüllte daher die in
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 normierten Voraussetzungen und bezog bis
einschließlich Juni 2004 daher zu Recht Familienbeihilfe für seine
drei Kinder. Seinem eigenen Vorbringen folgend hielt er sich ab Juli 2004 bis
September 2005 nicht in Österreich auf, was auch eine Unterbrechung seiner
Beschäftigung in Österreich bedeutete. Der Bezug der Familienbeihilfe
für den Zeitraum Juli bis Dezember 2004 erfolgte daher zu Unrecht.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die
entsprechenden Beträge gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG
1967 zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge können auf
fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet
werden.
Die Verpflichtung zur Rückerstattung
unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten
unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens der
Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft; ob und
gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist
unerheblich.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit a EStG 1988 steht
einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt
wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu. Wurden
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG
anzuwenden.
Da der Bw. im Streitzeitraum die Anspruchsvoraussetzungen
für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht erfüllte, erfolgte
die Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge im
Sinne der genannten Bestimmung zu Recht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in
seinen Erkenntnissen wiederholt aussprach (vgl. ua VwGH 19.3.2008,
2008/15/0002), ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, wofür die zu
Unrecht bezogenen Beträge verwendet wurden. Damit vermag auch die
Argumentation des Bw., die zu Unrecht bezogenen Beträge seien zur
Gänze seinen Kindern zugute gekommen, nichts an der bestehenden
Rückzahlungsverpflichtung zu ändern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3180-W/08
- Stammnummer
- 38834
- Gültig
- 22.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF