Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2118-W/08
Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Vorlage eines neuen Gutachtens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2118-W/08vom 22.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO der Bw., vertreten durch Mag.
Michael Tscheitschonig, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Salztorgasse 6/IV/2/4a,
vom 17. Juli 2008 entschieden:
Der
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO wird bewilligt.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben
vom 14. Juli 2008 wurde am 17. Juli 2008 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO beim unabhängigen
Finanzsenat eingebracht.
Der Antrag
betrifft die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates,
RV/0666-W/08 vom 19. Juni 2008, in der die Berufung hinsichtlich eines
Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab April 2002 als
unbegründet abgewiesen wurde, da zwei Gutachten des Bundessozialamtes
übereinstimmend den Grad der Behinderung des Sohnes mit jeweils 40%
festgestellt haben, und folglich die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt
waren.
Am
16. Juli 2008 wurde ein weiteres Gutachten des Bundessozialamtes Wien
betreffend den Sohn der Antragstellerin erstellt, worin ein Gesamtgrad der
Behinderung von 50% - voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend -
bescheinigt wurde. Laut Gutachten ist die rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades der Behinderung ab 1. März 2008 aufgrund
der vorgelegten Befunde möglich, wobei festgestellt wurde, dass der
Untersuchte voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Der
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde wie folgt
begründet:
Die
antragstellende Partei wurde durch ein unabwendbares Ereignis, nämlich
durch die - aufgrund der Säumigkeit der behandelnden Ärzte - erst am
19. Juni 2008 vom Bundessozialamt erfolgte Ausstellung eines
Behindertenausweises, in dem eine Behinderung des Sohnes im Ausmaß von 50%
bescheinigt wurde, an der rechtzeitigen Einreichung der für die
Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates maßgeblichen Unterlagen
gehindert und erleidet dadurch insofern einen Rechtsnachteil, als ihre Berufung
als unbegründet abgewiesen wurde.
Wie sich aus
§ 8 Abs. 5 und 6 FLAG ergibt, ist für die Gewährung einer
erhöhten Familienbeihilfe der Grad der Behinderung zwingend durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens unter
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten nachzuweisen,
wobei eine andere Form der Beweisführung nicht zugelassen wird.
Die
Antragstellerin hat mit einem Schreiben vom 28. November 2007 beim
Bundessozialamt die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt, der am
26. Juni 2008 zugestellt wurde.
Erst mit diesem
Datum fiel das Hindernis weg, dass zum Versäumnis der Nachreichung der von
der Behörde angeforderten Unterlagen geführt hatte.
Die
Versäumung ist insofern nicht auf ein Verschulden der Antragstellerin
zurückzuführen, als es ihr trotz wiederholter Urgenz nicht
möglich war, auf die Rechtzeitigkeit der Ausstellung notwendiger Unterlagen
durch die behandelnden Ärzte Einfluss zu nehmen.
Es wird daher
ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - in konkreto in die Frist
zur Nachreichung der geforderten Unterlagen - gestellt.
Zugleich wird
die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt und eine Kopie des für RG
am 19.6.2008 ausgestellten - und einen Behinderungsgrad von 50% bescheinigenden
- Behindertenpasses vorgelegt. Hinsichtlich der der Entscheidung über den
Behinderungsgrad zugrunde gelegten - der Antragstellerin nicht zur
Verfügung gestellten - ärztlichen Gutachten wurde die Beschaffung des
Aktes zur AusweisNr. xxx des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien
beantragt.
Weiters wird
beantragt die Entscheidung des UFS, RV/0666-W/08 vom 19.6.2008 aufzuheben und
über die Berufung der Antragstellerin vom 17. Juni 2007 im Sinne einer
Antragstattgebung neu zu entscheiden.
In eventu wird
ein Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 BAO gestellt, der
folgendermaßen begründet wird:
Die
Antragstellerin wurde mit der Zustellung des Behindertenpasses am 26. Juni
2008 in den Stand versetzt, diesen als Beweismittel für den Nachweis der
Behinderung ihres Sohnes im Ausmaß von 50% zu benützen, wozu sie im
bereits abgeschlossenen Verfahren ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war
(§ 303 Abs. 1 lit b BAO).
Die vom
Unabhängigen Finanzsenat ergangene Berufungsentscheidung war von einer
Vorfrage, nämlich von der Feststellung des Behindertengrades durch das
Bundessozialamt abhängig (§ 303 Abs. 1 lit c BAO).
Über diese
Vorfrage wurde insofern anders entscheiden, als das Bundessozialamt - abweichend
von der Feststellung des unabhängigen Finanzsenat, welcher von einer
Behinderung im Ausmaß von 40% ausgegangen ist - eine Behinderung von 50%
bescheinigt.
Die Kenntnis
dieser Umstände im Entscheidungszeitpunkt hätte einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt.
Es wird daher
beantragt, das Berufungsverfahren wiederaufzunehmen und über die Berufung
der Antragstellerin vom 17. Juni 2007 im Sinne einer Antragstattgebung neu
zu entscheiden.
In der Folge
wurde aufgrund des neuen Gutachtens vom 16. Juli 2008 seitens des
Finanzamtes die erhöhte Familienbeihilfe ab März 2008 für RG
gewährt, wovon die Antragstellerin mit einer Mitteilung über den Bezug
der Familienbeihilfe vom 18. Juli 2008 in Kenntnis gesetzt wurde.
Mit Schreiben
vom 9. September 2008 stellte der steuerliche Vertreter der Antragstellerin
neuerlich einen Antrag auf Gewährung einer erhöhten Familienbeihilfe
aufgrund der vorliegenden Behinderungsbescheinigung und zwar rückwirkend ab
dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung April 2002. Begründend wurde
ausgeführt, dass in der Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 19.6.2008 dieser Umstand nicht berücksichtigt wurde, da
der Behindertenpass erst am 19. Juni 2008 ausgestellt wurde, und sich folglich
mit der Berufungsentscheidung überschnitten hatte.
Mit dem Antrag
wurde eine Kopie des Behinderpasses des Sohnes dem Unabhängigen Finanzsenat
vorgelegt.
Nach einer
weiteren Untersuchung des Sohnes der Antragstellerin am 15. Oktober 2008
beim Bundessozialamt Wien erging ein weiteres Gutachten, worin der Gesamtgrad
der Behinderung mit 40% mehr als 3 Jahre anhaltend festgestellt wurde. Laut den
Ausführungen im Gutachten bestehen "keine
wechselseitigen Beeinflussungen, insbesondere nicht des Asthma bronchiale (GdB1)
und der Legasthenie (GdB2). Der Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der GdB 5
(Zahnfehlstellung) wird nicht mehr als 3 Jahre bestehen.
Änderung
in der Einschätzung des Vorgutachtens, da die Legasthenie nur als
geringgradige Behinderung eingestuft wird, als solche ein Asthma bronchiale
nicht beeinflusst und daher insgesamt nicht erhöhend auf den Grad der
Behinderung auswirkt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt wird als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Die
Antragstellerin hat am 28.11.2007 einen Vorlageantrag betreffend
Nichtgewährung der erhöhten Familienbeihilfe aufgrund einer
erheblichen Behinderung des Kindes gestellt.
Zur Zeit der
Antragstellung lagen zwei Gutachten des Bundessozialamtes Wien, nämlich
eines vom 31. Mai 2007 und eines vom 18. Oktober 2007 vor, in dem der Grad der
Behinderung übereinstimmend mit 40% festgestellt worden ist.
Die
Antragstellerin ersuchte um Fristerstreckung, um ein weiteres Gutachten
vorzulegen, da ihr Sohn nochmals untersucht wurde, und in dem der Grad der
Behinderung voraussichtlich in Höhe von 50% festgestellt wird.
Seitens des
Unabhängigen Finanzsenates wurde der Antragstellerin eine Fristersteckung
zur Vorlage eines weiteren Gutachtens vom Bundessozialamtes Wien bis Ende Mai
2008 gewährt.
Da kein
weiteres Gutachten vorgelegt wurde, hat nach Ablauf der Frist der
unabhängige Finanzsenat mit Entscheidung vom 19. Juni 2008 über
die Berufung entschieden. Die Berufung wurde in Würdigung der beiden
vorliegenden Gutachten des Bundessozialamtes Wien, die als Beweismittel im Sinne
des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 als Nachweis gefordert werden, als
unbegründet abgewiesen, da der Gesamtgrad der Behinderung
übereinstimmend mit 40% festgestellt wurde.
Am 17. Juli
2008 wurde seitens des Bundessozialamtes Wien ein weiteres Gutachten
ausgestellt, in dem der Grad der Behinderung mit 50% bestätigt
wurde.
Zeitliche
Darstellung:
5.4.2007:
Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe wegen erheblicher
Behinderung
31.5.2007: 1.
Gutachten des Bundessozialamtes Wien, 40% GdB
1.6.2007:
abweisender Bescheid des Finanzamtes
18.6.2008:
Berufung
18.10.2007: 2.
Gutachten des Bundessozialamtes Wien, 40% GdB
22.11.2007:
abweisende Berufungsvorentscheidung
28.11.2008:
Vorlageantrag
19.6.2008:
abweisende Berufungsentscheidung des UFS, RV/0666-W/07
19.6.2008:
Ausstellung des Behindertenausweises für den Sohn RG
17.7.2008: 3.
Gutachten des Bundessozialamtes Wien, 50% GdB, rückwirkend ab
1.3.2008
18.7.2008:
Mitteilung des Finanzamtes über die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab März 2008, Gewährung der Familienbeihilfe für
den Zeitraum April 2002 - Februar 2008
17.7.2008:
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens, eingebracht beim UFS
9.9.2009:
Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe, eingebracht beim
Finanzamt
21.10.2008: 4.
Gutachten des Bundessozialamtes Wien, 40% GdB ab 1.10.2008
Dieser
Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu begründen:
Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308
BAO
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist auf Antrag der Partei gegen die Versäumung
einer Frist (§§ 108 bis 110), die durch die Versäumung einen
Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last
liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um
einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß
Abs. 3 leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von
drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde,
bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist der
einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) bei der
Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden.
Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der
Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
Ziel der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, Rechtsnachteile zu beseitigen, die
einer Partei, daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden
versäumt hat.
Voraussetzungen
für die Bewilligung der Wiedereinsetzung sind:
- die Versäumung einer Frist,
- ein hierdurch entstandener Rechtsnachteil,
- ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis,
- kein grobes Verschulden sowie
- ein
rechtzeitiger Antrag auf Wiedereinsetzung.
Nachdem die
Antragstellerin die von der Behörde auferlegte Frist zur Vorlage neuer
Unterlagen, nämlich ein weiteres Gutachten des Bundessozialamtes Wien, in
dem der Grad der Behinderung mit 50% bescheinigt wird, nicht durch ihr
Verschulden versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat, und die
befristete Prozesshandlung nicht mehr vorgenommen werden kann (Verfahren vor dem
UFS ist mit der Berufungsentscheidung vom 19.6.2008 abgeschlossen), ist der
Antrag auf Wiedereinsetzung zu bewilligen.
Gemäß
§ 310 Abs. 1 BAO ist die Abgabenbehörde, bei der die
versäumte Handlung vorzunehmen war, zur Entscheidung über den Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berufen.
Durch die
Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in
der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (§ 310
Abs. 3 BAO). Danach wird durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung
bewirkt, dass alle nach Ablauf der versäumten (aber durch die
Wiedereinsetzung restituierten) Frist und in Konsequenz der stattgefundenen
Versäumung ergangenen Bescheide mit Rückwirkung ihrer Erlassung
vernichtet werden. Einer ausdrücklichen (bescheidmäßig
verfügten) Aufhebung bedarf es nicht. Daher tritt durch die Bewilligung der
Wiedereinsetzung ein erlassener Bescheid ex lege außer Kraft und wird aus
dem Rechtsbestand beseitigt.
Demnach ist die
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 19. Juni 2008
nicht aufzuheben, da sie durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht mehr
dem Rechtsbestand angehört.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
2.
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1
BAO
Die
Antragstellerin hat in eventu einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 BAO gestellt. Informativ wird darauf
hingewiesen, dass der unabhängige Finanzsenat für die Entscheidung der
Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zuständig ist und dieser Antrag dem
Finanzamt weitergeleitet wird.
Gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß
Abs. 1 binnen einer Frist von 3 Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der
Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei
der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den
Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme des
Verfahrens der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
Nach dieser
Grundsatzregelung des § 305 Abs. 1 BAO steht die Entscheidung
über die Wiederaufnahme der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in
erster Instanz erlassen hat, danach ist der Wiederaufnahmsantrag bei der
Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen
hat.
Wien, am 22.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 310 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2118-W/08
- Stammnummer
- 38824
- Gültig
- 22.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF