Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0012-F/07
Schenkung ohne wirkliche Übergabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0012-F/07vom 22.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine laut Aufhebungsvereinbarung einvernehmlich rückgängig gemachte Schenkung berechtigt nicht zu einer Erstattung der SchSt gemäß § 33 ErbStG, zumal der im verkehrsteuerlichen Bereich geltende Grundsatz, dass eine einmal entstandene Steuerpflicht durch später eintretende Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann, zum Tragen kommt. Einen Tatbestand wie § 17 GrEStG, wonach eine Aufhebung des Rechtsgeschäftes zur Erstattung der Steuer führt, kennt das ErbStG nicht. § 33 ErbStG bezieht sich auf Fälle, bei denen die Herausgabe gegen den Willen des Beschenkten erfolgt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Adr, vertreten durch MMag. Dr. Verena
Rastner, Rechtsanwältin, 9900 Lienz, Johannesplatz 9, vom
2. August 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
27. Juni 2006 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Zurückgehend auf die
Teilschenkung einer grundbücherlich als Baufläche ausgewiesenen
Liegenschaft durch seine Eltern VE und JE, wurden zwei Schenkungssteuerbescheide
an den Berufungswerber gerichtet. Sie waren jeweils datiert mit 27. Juni 2006.
Am 2.8.2006 langte beim Finanzamt Innsbruck per Post eine Berufung ein. Der
Poststempel wies das Datum 1.8.2006 aus.
In der Berufung wurde
ausgeführt, ausschließlicher Grund für den Abschluss des
Schenkungsvertrages und die Übertragung der Eigentumswohnung Top 3 an den
Berufungswerber sei eine - wie sich im Nachhinein herausstellte - unzutreffende
Auskunft der Wohnbauförderungsstelle L gewesen, wonach eine
Wohnbauförderung für die genannte Wohnung nur zugeteilt werden
könne, wenn VE und JE nicht Eigentümer der Wohnung wären.
Tatsächlich stimme das Gegenteil: Deshalb sei die Aufhebung des
Schenkungsvertrages notwendig geworden. Die Geschenkgeber seien, um in den
Genuss der Wohnbauförderung kommen zu können, gezwungen gewesen, die
Schenkung zu widerrufen. Gemäß
§ 33 ErbStG sei die Steuer zu
erstatten, wenn und soweit das Geschenk herausgegeben werden musste. Beigelegt
war eine Aufhebungsvereinbarung in Notariatsaktsform vom 28.7.2006.
In ihrer abweisenden
Berufungsvorentscheidung führte die Abgabenbehörde I. Instanz
begründend aus, der in der Berufung zitierte § 33 ErbStG beziehe sich
auf die im ABGB genannten Gründe (Anm.: gemeint ist wohl
"Widerrufsgründe"). Die Versagung einer Wohnbauförderung zähle
nicht zu diesen Gründen. Darüber hinaus enthalte der Schenkungsvertrag
keine Aufhebungsklausel betreffend Wohnbauförderung. Eine solche Klausel
hätte die Schenkung zu einer bedingten gemacht.
In der Folge langte ein Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II.
Instanz ein.
Seitens des
Unabhängigen Finanzsenates wurde
die steuerliche Vertreterin in einem per E-Fax übermittelten Schreiben
unter Hinweis auf die Normen § 26 Abs. 2 ZustellG, § 245 Abs. 1 BAO
sowie § 108 Abs. 2 und 3 BAO um Stellungnahme hinsichtlich der offenbar
verspäteten Berufung gebeten. Demnach wäre die Berufung von der
Abgabenbehörde I. Instanz als verspätet zurückzuweisen, nicht
aber in Form einer materiellrechtlichen Entscheidung als unbegründet
abzuweisen gewesen.
In ihrer Antwort teilte die
steuerliche Vertreterin mit, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass
das Bescheiddatum mit dem Versendungsdatum übereinstimme. Sie bestreite
eine Postaufgabe am 27.6.2006. Seitens eines Finanzbeamten sei ihr übrigens
mitgeteilt worden, dass die Frist zur Einbringung einer Berufung am 4.8.2006
ende. Außerdem habe sich der Berufungswerber von Mitte Mai 2006 bis Mitte
November 2006 auf Weltreise befunden, sodass er zum Zeitpunkt der Zustellung der
Bescheide nicht an der Abgabestelle anwesend gewesen sei. Erst einige Tage nach
der Zustellung sei er via E-Mail von seinen Eltern über die Bescheide
informiert worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Verfahrensrechtliches:
Die Vermutung, wonach
Zustellungen ohne Zustellnachweis am dritten Tag nach der Übergabe an die
Post als bewirkt gelten (bei automatisierten Bescheiden via Bundesrechenamt
stimmen Bescheiddatum und Versendungsdatum überein), ist widerlegbar.
Gegenteilige Behauptungen des Empfängers genügen hiezu bereits,
außer die Behörde könnte die Tatsache und den Zeitpunkt der
Zustellung beweisen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, TZ 2 ff zu
§ 26). Im Streitfall wurde behauptet, die Bescheide seien später als
am dritten Tag ab Bescheiddatum bei der Abgabestelle eingelangt. Überdies
sei der Bescheidempfänger ortsabwesend gewesen und habe erst einige Tage
nach Zustellung von dieser Kenntnis erlangt. Da die Behörde für den
Zeitpunkt der Zustellung keinen Beweis erbringen kann und auch betreffend
Ortsabwesenheit dem berufungswerberischen Vorbringen folgen muss, hat die
Berufung vom 31.7.2006, die am 1.8.2006 zur Post gegeben wurde, als rechtzeitig
zu gelten.
Materiellrechtliches:
Gemäß
§ 12 Abs.
1 Z 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem
Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Das Versprechen, ein Geschenk zu
geben, ist noch nicht steuerpflichtig, weil die Bereicherung noch nicht
eingetreten ist. Mit dem in § 943 ABGB normierten Erfordernis der
"wirklichen Übergabe" verlangt das Gesetz einen zum bloßen
Schenkungsversprechen (das zu seiner Rechtsgültigkeit der Form des
Notariatsaktes bedarf, aber als solches nicht der Schenkungssteuer unterliegt),
hinzutretenden, sinnfälligen, nach außen hin erkennbaren Akt, aus dem
der ernstliche Wille des Schenkers hervorgeht, den Gegenstand der Schenkung aus
seiner Gewahrsame sofort und vorbehaltlos in den Besitz des Geschenknehmers zu
übertragen. "Wirkliche Übergabe" bedeutet also nichts anderes als das
Gegenteil einer bloßen Zusicherung oder eines bloßen
Schenkungsversprechens. Bei einer Schenkung
mit wirklicher Übergabe muss im
Vertrag ein konkreter Übergabsakt festgehalten werden, etwa die
Einräumung der Verwaltung der Liegenschaft; die Klausel, dass "die
Übergabe und Übernahme bereits vor Unterfertigung erfolgt sind",
genügt nicht.
Generell sind für die
Erlangung des Besitzes an unbeweglichen Sachen die allgemeinen Bestimmungen des
§ 309 ABGB ("Wer eine Sache in seiner
Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache
den Willen, sie als die seinige
zu
behalten, so ist er ihr Besitzer.") im Zusammenhalt mit § 312 ABGB
("Körperliche, bewegliche Sachen werden
durch physische Ergreifung, Wegführung oder Verwahrung; unbewegliche aber
durch Betretung, Verrainung, Einzäunung, Bezeichnung oder Bearbeitung in
Besitz genommen....")maßgebend(Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer,
Enns, 2005, Im Selbstverlag, TZ 5 zu § 3 und TZ 28 zu § 12). Bei
Liegenschaften genügt zur wirklichen Übergabe die
außerbücherliche Übergabe. Die Einverleibung des Eigentums des
Beschenkten im Grundbuch ist aber spätestens als Ausführung der
Schenkung anzusehen.
Der dem Streitfall
zugrundeliegende, in Notariatsaktsform in Gegenwart der beiden Geschenkgeber VE
und JE sowie des Berufungswerbers RE als Geschenknehmer verfasste
Schenkungsvertrag stammt vom 12.5.2006.
In Punkt 4) des Vertrages wird umschrieben:
"Die unter Punkt 2) angeführte
vertragsgegenständliche Eigentumswohnung wird von JE
und VE
dem Sohn RE
am
31.12.2006
übergeben, von welchem Tage Besitz, Gefahr, Schaden, Zufall, Last und
Vorteil an RE übergehen, welcher
von diesem Tag an alle die vertragsgegenständliche Wohnung betreffenden
Realsteuern und Lasten zu tragen hat....."
Nach vorstehend Gesagtem
handelte es sich bei dem Vertragswerk also bloß um das Versprechen, ein
Geschenk zu geben. Die tatsächliche Ausführung der Zuwendung, die
Übergabe durch VE und JE, war für den
31.12.2006 beabsichtigt. Insofern war
die Schenkungssteuerschuld weder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
(12.5.2006), noch im Zeitpunkt der
angefochtenen Steuerbescheide
(27.6.2006) bereits entstanden. Bei
planmäßigem Verlauf des Rechtsgeschäftes wäre nach
übereinstimmendem Parteiwillen der Berufungswerber ab
31.12.2006 in den Besitz der
streitgegenständlichen Wohnung gesetzt worden und gelangt. De facto
hätte er, wie nach der Sachlage anzunehmen ist, die Wohnung nach
Rückkehr von seiner Weltreise bezogen, eingerichtet, bewohnt und wäre
für alle Kosten aufgekommen. Da im Zeitpunkt der Erlassung der
Steuerbescheide die Bereicherung noch nicht eingetreten war, bestand noch keine
Steuerpflicht. Allein der Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes
berechtigte nicht zur Steuervorschreibung, knüpft die
Schenkungssteuerpflicht doch an einen tatsächlichen Vorgang, nämlich
die Ausführung der Zuwendung an (auch ein vorsichtshalber betreffend die
streitgegenständliche Liegenschaft überprüfter Grundbuchsauszug
enthält Namen und Daten des Berufungswerbers nicht. Als Eigentümer
scheinen jeweils zu gleichen Teilen VE und JE, zurückgehend auf einen
Kaufvertrag vom 20.1.2006, auf).
Im Hinblick auf den Wortlaut
des § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG und den Zweck des ErbStG, endgültige
Vermögensverschiebungen steuerlich zu erfassen, ist diese Bestimmung dahin
verfassungskonform zu interpretieren, dass unter "Ausführung der Zuwendung"
der Abschluss eines voll wirksamen Verpflichtungsgeschäftes und die
Übergabe des Schenkungsobjektes an den Geschenknehmer zu verstehen ist
(vgl. Liebeg in ÖStZ 2001, Heft 19, 1.10.2001).
Zusammengefasst bedeutet dies:
Da streitgegenständlich die
Übergabe als wesentliches
Tatbestandsmerkmal fehlt und daher keine Steuerschuld entstanden ist, waren die
angefochtenen Bescheide spruchgemäß ersatzlos aufzuheben. Nicht
anzuknüpfen war hiebei an die Aufhebungsvereinbarung des
Schenkungsversprechens vom 28.7.2006.
Verfehlt waren insofern die
Argumentationslinien beider Verfahrensparteien: Die Abgabenbehörde I.
Instanz, die, wie dargestellt, die angefochtenen Bescheide von Gesetzes wegen
vor dem 31.12.2006 gar nicht hätte erlassen dürfen, berief sich auf
§ 33 ErbStG idF BGBl. Nr. 151/1980, die bereits am 28.4.2005 außer
Kraft getreten war und daher selbst im Falle einer zutreffenden Subsumtion auf
einen im Jahr 2006 verwirklichten Tatbestand nicht anzuwenden gewesen wäre.
Ein Widerruf der Schenkung im Sinnne der §§ 947 ff ABGB wäre
demgemäß, weil überholt, in keinem Fall zur Debatte gestanden.
Der Berufungswerber
stützte sich durch seine steuerliche Vertreterin ebenfalls auf § 33
ErbStG, allerdings idF BGBl. I Nr. 26/2005, die am 29.4.2005 in Kraft trat und
insoweit im streitgegenständlich relevanten Zeitraum in Geltung stand.
Verfehlt ist die Tatbestandsauswahl aber zum einen deshalb, weil ein gar nicht
übergebenes Geschenk naturgemäß auch nicht herausgegeben werden
kann, zum anderen, weil eine laut Aufhebungsvereinbarung einvernehmlich
rückgängig gemachte Schenkung - wäre sie denn gültig
zustandegekommen - nicht zu einer Erstattung iS des § 33 ErbStG berechtigt.
Das ErbStG kennt keinen Tatbestand analog § 17 GrEStG (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Kommentar, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Enns, 2005, Im Selbstverlag, TZ 9 ff zu § 33). Speziell
bei Verkehrsteuern - und damit auch bei der Schenkungssteuer - gilt der
Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch später
eintretende Ereignisse, insbesondere durch nachträgliche privatrechtliche
Vereinbarungen, mag diesen von den Parteien auch Rückwirkung beigelegt
worden sein, nicht wieder beseitigt werden kann. § 33 ErbStG bezieht sich
auf Fälle, bei denen die Herausgabe gegen den Willen des Beschenkten
erfolgt.
Nur klarstellend und ohne
Relevanz für die vorliegende Entscheidung wird angemerkt, dass die
Aufhebungsvereinbarung vom 28.7.2006 in nicht unbedenklicher Weise eine
Interessenkollision im Sinne des ABGB verkörpert und damit die
Unwirksamkeit des Aufhebungsgeschäftes nicht von der Hand zu weisen
ist/wäre, zumal einer der beiden Geschenkgeber, VE, als Vertreter für
den Berufungswerber/Geschenknehmer auftritt und die im Schenkungsvertrag vom
12.5.2006, Punkt 10), enthaltene Bevollmächtigung sich insbesondere auf all
das bezieht, "was
für die
Übertragung
der jeweils 54/482
Anteile des VE und der JE
, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an
Top 3 ........
an
RE notwendig und
nützlich
erachtet
wird."
Insgesamt war wie im Spruch zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 22. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 33 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 943 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 309 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 312 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0012-F/07
- Stammnummer
- 38817
- Gültig
- 22.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF