Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3485-W/08
Meldungen von mehreren bezugsauszahlenden Stellen an das Finanzamt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3485-W/08vom 21.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des Finanzamtes N. betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte beim Finanzamt eine "Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2006" ein.
Das Finanzamt erließ am 4. Dezember 2007 den
Einkommensteuerbescheid 2006 für die Bw. und berücksichtigte bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die zwei übermittelten
Lohnzettel der A. GesmbH sowie den Lohnzettel der Marktgemeinde R..
Dem Finanzamt
wurde am 31. Jänner 2008 ein weiterer Lohnzettel für die Bw. von der
IAF Service GmbH übermittelt.
Das Finanzamt
nahm daraufhin mit Bescheid vom 13. Februar 2008 das Verfahren betreffend
Einkommensteuer 2006 gem. § 303 (4) BAO wieder auf. Im Sachbescheid vom
selben Tag berücksichtigte das Finanzamt bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit den von der IAF Service GmbH übermittelten
Lohnzettel mit dem unter "Steuerpflichtige Bezüge (245)" ausgewiesenen
Betrag in Höhe von € 3.295,90.
Gegen diesen
Bescheid brachte die Bw. mit Schrifsatz vom 7. März 2008 Berufung ein und
führte wie folgt aus:
"Hiermit
möchte ich gegen den von Ihnen ausgestellten Steuerbescheid Berufung
einlegen.
Begründung:
Wie
Sie lt. beiliegendem Bescheid des IAF sehen können, habe ich im Jahr 2006
teilweise meine Bezüge aus dem Insolvenzausgleichsfonds erhalten. Die Firma
A. GesmbH dürfte diese Bezüge
auch gemeldet haben und somit liegt ein falsches Einkommen auf. Bitte um
Berichtigung."
In der Beilage
zur Berufung findet sich ein "Teil-Bescheid" der IAF-Service GmbH vom
12. Jänner 2007, in dem der Bw. Insolvenz-Ausfallgeld für
laufendes Entgelt vom 01.09.2006 bis 30.09.2006 in Höhe von €
1.452,00, laufendes Entgelt vom 01.10.2006 bis 11.10.2006 im Betrag von €
770,00, eine Weihnachtsremuneration vom 01.01.2006 bis 11.10.2006 im Betrag von
€ 1.148,00, Zinsen in Höhe von € 4,00 und eine Anmeldegebühr
in Höhe von € 19,00, insgesamt also ein Betrag von € 3.393,00
zugesprochen wurde.
Weiters findet
sich in der Beilage zur Berufung ein "Teil-Bescheid" der IAF-Service GmbH vom
12. März 2007, in dem der Bw. Insolvenz-Ausfallgeld für eine
Abfertigung, für Kündigungsentschädigungen betreffend
Zeiträume im Jahr 2007, für eine Urlaubsersatzleistung und für
eine Anmeldegebühr in Höhe von insgesamt € 14.137,00 zuerkannt
wurde.
Das Finanzamt
wies am 14. Oktober 2008 mit Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO die
Berufung vom 10. März 2008 gegen den Bescheid vom 13. Februar 2008 als
unbegründet ab und führte begründend wie folgt aus:
"Die
Lohnzettel der Firma A. GesmbH wurden
vom Betriebsstättenfinanzamt überprüft. Es wurde festgestellt,
dass in den Lohnzetteln nur solche Bezüge enthalten sind, die auch
tatsächlich ausbezahlt worden sind. Eine Einbeziehung jener Bezüge,
die zum IAF angemeldet worden sind, liegt nicht vor.
Die Bw. brachte
dagegen mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2008 einen Vorlageantrag ein und
führte zur Begründung Folgendes aus:
"Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2006
...
Ich berufe hiermit gegen den
oben genannten Steuerbescheid mit folgender
Begründung:
Im Jahr 2006
musste die Firma A.1 mit Oktober
Konkurs anmelden, wodurch ich für die Monate Okt., Nov. und Dezember mein
Gehalt vom IAF ausbezahlt bekam (im März 2008). Außerdem wurde mir
meine Abfertigung vom IAF
ausbezahlt.
Meiner Meinung nach
ist in dem Steuerbescheid das Einkommen aus der Firma
A.2 und dem IAF teilweise doppelt
erfasst, bzw. die Abfertigung als voll zu versteuern
dazugerechnet.
Ich habe ja
zwischem dem Jahr 2005 (siehe EST-Bescheid 2005) und dem Jahr 2008 KEINE
Gehaltserhöhung (außer KV-Erhöhung)
bekommen.
Ich ersuche daher um
Berichtigung ...".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig im
gegenständlichen Verfahren ist, ob die von der IAF-Service GmbH an die Bw.
ausbezahlten Bezüge bereits in den vom Arbeitgeber der Bw. ausgestellten
Lohnzetteln Berücksichtigung gefunden haben (Ansicht der Bw.) oder ob die
von der IAF-Sercive GmbH an die Bw. geleisteten Bezüge in den vom
Arbeitgeber ausgestellten Lohnzetteln nicht enthalten waren (Ansicht des
Finanzamtes).
Die A. GesmbH
stellte der Bw. einen Lohnzettel für den Zeitraum 1. Jänner 2006
bis 11. Oktober 2006 aus und führt darin die Bezüge der Bw für
diesen Zeitraum, in dem die Bw. vollbeschäftigt arbeitete, an. Die Bw.
behauptet nicht, dass sie diese für den gennannten Zeitraum
angeführten Bezüge von ihrem Dienstgeber nicht erhalten hätte.
Daher wurde dieser Lohnzettel im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zu Recht
berücksichtigt.
Die A. GesmbH
stellte der Bw. einen weiteren Lohnzettel für den Zeitraum 12. Oktober 2006
bis 31. Dezember 2006 aus und führt darin die Bezüge der Bw. für
diesen Zeitraum, in dem die Bw. teilzeitbeschäftigt war, an. Die Bw.
behauptet nicht, dass sie diese für den gennanten Zeitraum angeführten
Bezüge von ihrem Dienstgeber nicht erhalten hätte. Daher wurde auch
dieser Lohnzettel im Rahmen der Arbeitnehmerveranlgung 2006 zu Recht
berücksichtigt.
Die IAF-Service
GmbH zahlte der Bw. Insolvenz-Ausfallsgeld für den Zeitraum September 2006
und 1. Oktober 2006 bis 11. Oktober 2006 aus und übermittelte für
diese Auszahlungen an das Finanzamt einen Lohnzettel. Es wird von der Bw.
ausdrücklich in ihrer Berufung angeführt, dass sie Bezüge von der
IAF-Service GmbH erhalten hat. Damit erfolgt die Berücksichtigung dieses
Lohnzettel in der Arbeitnehmerveranlagung für 2006 zu Recht.
Die
Berücksichtigung des von der Gemeinde R. für die Bw. für den
Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2006 ausgestellten Lohnzettels in
der Arbeitnehermveranlagung 2006 ist nicht strittig.
Das Finanzamt
hatte daher für die Erstellung des Einkommensteuerbescheides 2006 vier
Lohnzettel zu berücksichtigen und wurden diese auch tatsächlich der
Besteuerung zu Grunde gelegt.
Wenn die Bw.
ausführt, die Firma A. GesmbH dürfte die Bezüge des IAF auch
gemeldet haben und liege somit ein falsches Einkommen auf, so trifft dies nach
den Feststellungen des Unabhängigen Finanzsenates nicht zu. Die Firma A.
GesmbH hat lediglich die von ihr ausbezahlten Bezüge gemeldet (siehe
Lohnzettel der Firma A. GesmbH für den Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 11.
Oktober 2006 und 12. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006). Es lag somit keine -
wie von der Bw. ausgeführt - "Doppelmeldung" von Bezügen vor.
Im
Vorlageantrag wird weiters ausgeführt, dass möglicherweise auch die
von der IAF Service GmbH ausbezahlte Abfertigung bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit für die Arbeitnehmerverlagung 2006
Berücksichtigung gefunden hätte und voll versteuert worden wäre.
Dass dies nicht der Fall ist, geht eindeutig aus dem Einkommensteuerbescheid
2006 hervor, in dem bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
lediglich die oben angeführten vier Lohnzettel Berücksichtigung
gefunden haben. Die angeführte Ansicht der Bw. kann daher durch Einsicht in
den Einkommensteuerbescheid für 2006 entkräftet werden.
Daher war
spruchgemäß zu entscheiden
Wien, am 21.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 84 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3485-W/08
- Stammnummer
- 38812
- Gültig
- 21.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF