Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3933-W/08
Familienbeihilfe einer arbeitslosen , polnischen Staatsbürgerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3933-W/08vom 21.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine polnische Staatsbürgerin, die sich seit 2005 rechtmäßig in Österreich aufhält, hat Anspruch auf Familienbeihilfe auch wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung arbeitslos ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe ab Februar 2008 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid wird insoweit
abgeändert als Familienbeihilfe ab Februar 2008 zusteht.
Entscheidungsgründe
Die Bw., die polnische Staatsbürgerin ist, stellte im
Februar 2008 den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für ihren
Sohn G, geb. am xxx. Dieser wohnt mit ihr im gemeinsamen Haushalt.
Die Bw. reiste im Oktober 2005 nach Österreich ein und
ist hier seit 11.10.2005 polizeilich gemeldet.
Lt. Versicherungsdatenauszug der Österreichischen
Sozialversicherung war sie von 19.10.2005 bis 30.4.2006 selbstversichert. Von
2.1.2007 bis 23.1.2008 war sie Angestellte. Ab 21.2.2008 bezog sie
Arbeitslosengeld und lt. Erhebungen des Finanzamtes diverse weitere
Geldaushilfen durch die MA 40 der Stadt Wien.
Der Antrag wurde vom Finanzamt mit dem Hinweis auf § 3
Abs. 2 FLAG, der auf die §§ 8 und 9 NAG verweist, abgewiesen. Zur
näheren Begründung wurde ausgeführt, dass ein EU-Bürger in
Österreich dann niederlassungsberechtigt sei, wenn er Arbeitnehmer oder
Selbständiger sei, für sich und seine Familienangehörigen
über eine ausreichende Krankenversicherung verfüge und nachweise, dass
er über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes
verfüge. Mangels ausreichender Existenzmittel sei der Antrag abzuweisen
gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.5.2008
fristgerecht berufen und zunächst ausgeführt, dass die seit 2005 in
Österreich bestehende aufrechte Meldung gem. § 81 Abs. 4 NAG als
Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53 NAG gelte. Die Bw. verwies weiters
darauf, dass sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich habe
und nach den in Österreich unmittelbar anwendbaren Verordnungen des Rates
der Europäischen Union 2004/38/EG und 1408/71 in Österreich
niederlassungsberechtigt sei, österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt sei und, da sie erwerbstätig gewesen sei, Anspruch auf
Familienbeihilfe habe.
Die Berufung wurde mit der Begründung abgewiesen, dass
die Bw. weitere Nachweise zum Vorliegen ausreichender Existenzmittel trotz
Aufforderung, nicht vorgelegt habe.
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.1 FLAG haben Personen, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach den §§ 8 und 9 NAG
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 8 NAG regelt verschiedene Aufenthaltstitel,
gemäß
§ 9 NAG wird für EWR-Bürger, die sich in
Österreich niedergelassen haben, zur Dokumentation eines
gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs-und Aufenthaltsrechtes über Antrag
eine Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53 NAG ausgestellt. Diese
Bestimmung wiederum verweist hinsichtlich der Voraussetzungen für die
Ausstellung einer solchen Anmeldebescheinigung auf § 51 NAG. Demnach sind
EWR-Bürger zur Niederlassung in Österreich berechtigt, wenn sie in
Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder für sich und
ihre Familienangehörige über eine ausreichende Krankenversicherung
verfügen und nachweisen, dass sie über ausreichende Existenzmittel
verfügen, sodass sie während ihrer Niederlassung keine
Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen.
Diese Bestimmungen traten als sog."Fremdenrechtspaket"
2005" am 1.1.2006 in Kraft.
Gem. der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 4 NAG
gilt für EWR-Bürger, die bereits vor dem Inkrafttreten diese
Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und nach dem
Meldegesetz 1991 gemeldet sind die aufrechte Meldung als Anmeldebescheinigung im
Sinne des § 53.
Polen ist seit 1.5.2004
Mitglied der Europäischen Union. Es sind daher sämtliche
EWR-Bürger betreffende Vorschriften des NAG auf die Bw. anwendbar.
Nach dem vorliegenden
Sachverhalt ist davon auszugehen, dass sich die Bw. bereits vor dem 1.1.2006
rechtmäßig in Österreich aufhielt und gemeldet war. Es steht ihr
daher schon aus diesem Grund die Familienbeihilfe zu, da die Voraussetzungen des
§ 9 NAG i.V.m. § 53 NAG i.V.m. § 51 NAG i.V.m. § 81 Abs. 4
NAG vorliegen.
Entgegen der Auffassung des
Finanzamtes fällt es nicht in dessen Kompetenz, das Vorliegen ausreichender
Existenzmittel zu überprüfen. Dies ist die Aufgabe jener
Behörden, die nach den Bestimmungen des NAG zur Ausstellung einer
Anmeldebescheinigung gem. § 51 NAG zuständig sind. Käme das
Finanzamt nämlich zur Auffassung, dass ausreichende Existenzmittel nicht
vorliegen, würde es damit implizit zum Ausdruck bringen, dass eine
bestimmte Person, auf die das NAG anwendbar ist, nicht zur Niederlassung in
Österreich berechtigt ist und damit Kompetenzen wahrnehmen, die ihm nach
dem AVOG nicht zukommen.
Der Bw. ist auch insofern
zuzustimmen, als die Verordnung 1408/71 des Rates der Europäischen Union in
Österreich unmittelbar anwendbares Recht darstellt.
Nach dieser Verordnung haben
Angehörige eines Mitgliedstaates Anspruch auf Familienleistungen in einem
anderen Mitgliedstaat, sofern sie Arbeitnehmer oder Selbständige sind. Gem.
Art. 1 der VO ist Arbeitnehmer jeder, der gegen ein Risiko oder mehrere Risiken,
die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer
oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden,
pflicht-oder freiwillig weiter versichert ist. Dies gilt nach der Entscheidung
des EuGH vom 24.2.2005, Zl. C-543/03 unabhängig vom Bestehen eines
Beschäftigungsverhältnisses.
Im Zeitpunkt der
Antragstellung bezog die Bw. Arbeitslosengeld. Bezieher von Arbeitslosengeld
sind in der Krankenversicherung pflichtversichert. Dies zeigt sich auch daran,
dass die Bw. auch zeitweise von der Wiener Gebietskrankenkasse Krankengeld
bezog. Gemäß
§ 53 Abs. 1 FLAG sind EU-Bürger, sofern es
sich aus den entsprechenden Übereinkommen ergibt, österreichischen
Staatsbürgern gleichgestellt. Da die Bw. die Voraussetzungen der VO 1408/71
zum Bezug von Familienleistungen erfüllt, steht ihr auch unter diesem
Gesichtspunkt die Familienbeihilfe ab Februar 2008 zu.
Es war daher wie im Spruch
zu entscheiden.
Wien, am 21.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3933-W/08
- Stammnummer
- 38804
- Gültig
- 21.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF