Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0018-W/07
Einleitung nach Betriebsprüfung, verdeckte Gewinnausschüttung;
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0018-W/07vom 05.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn GC,
vertreten durch kr, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 4. Jänner 2007 gegen
den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 4. Dezember 2006, SN 2006/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
4. Dezember 2006 hat das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 2006/00000-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht
bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg
als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. X-GmbH
1) gemäß
§ 33 (1) iVm § 33
Abs. 3 lit. a FinStrG vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht - nämlich durch
Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 -
bewirkt habe, dass bescheidmäßg festzusetzende Abgaben in folgender
Höhe zu niedrig festgesetzt wurden:
USt 2002 in Höhe von € 302,00
2) sowie gem. § 33 (1) iVm
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht -
nämlich durch Nichtabgabe von Anmeldungen gemäß
§ 96 Abs. 3 EStG - bewirkt habe, dass Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, in folgender Höhe nicht entrichtet wurden:
Kest 2001 in Höhe von € 4.561,00
Kest 2002 in Höhe von € 2.258,00
Kest 2003 in Höhe von € 3.730,00
gesamt sohin: € 10.851,00 und hiemit
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 4. Jänner 2007, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Für ein betrieblich genutztes Navigationsgerät,
welches in einem PKW eingesetzt worden sei, sei im Jahr 2002 von der
Buchhalterin ohne Wissen des Bf. der Vorsteuerabzug in Höhe von
€ 302,80 geltend gemacht worden. Ein auf Abgabenhinterziehung
gerichtetes vorsätzliches Verhalten liege daher nicht vor.
Die Kapitalertragsteuer für die Jahre 2001 bis 2003
von insgesamt € 10.549,00 betreffe das
Gesellschafterverrechnungskonto, das im Zuge der Betriebsprüfung als
verdeckte Gewinnausschüttung behandelt worden sei. Für das
Gesellschafterverrechnungskonto habe es keine schriftliche, aber sehr wohl eine
mündliche Kreditvereinbarung gegeben, die dem Finanzamt gemäß
Vorhalt vom 23. Jänner 2003 mit Schreiben vom 14. Februar 2003
offen gelegt worden sei. Mittels dieser Kreditvereinbarung seien fällige
Einkommensteuern vom Bf. beim Finanzamt 9/18/19, Steuernummer x, bezahlt worden.
Dadurch habe der Rückstand auf dessen Finanzamtskonto komplett abgedeckt
werden können. Dieses Gesellschafterverrechnungskonto sei laufend
fremdüblich verzinst worden. Weiters habe hinsichtlich der Rückzahlung
die Vereinbarung bestanden, das Verrechnungskonto nach Maßgabe der
finanziellen Möglichkeiten vorrangig abzudecken, was damals realistisch
erschienen sei, da der Gesellschafter selbst keine Abgabenschulden mehr gehabt
habe. Bedingt durch einen starken Umsatz- und Gewinneinbruch ab dem
Wirtschaftsjahr 2002, welcher durch den hohen Konkurrenzdruck in der EDV Branche
zurückzuführen gewesen sei, und der hohen finanziellen Belastungen sei
die X-GmbH in die Verlustzone gekommen und das Einkommen des Bf. gesunken. Trotz
des Bestrebens des Bf., eine neue Geschäftssparte (Schulungszentrum)
aufzubauen, wiederum in die Gewinnzone zu kommen und mit den Rückzahlungen
zu beginnen, sei dies aus wirtschaftlichen und privaten Gründen (Scheidung)
nicht gelungen. Es sei ein Einsparprogramm ausgearbeitet und Personal sowie
andere Fixkosten stark reduziert worden. Das Verrechnungskonto sei wie bei einem
Bankbetriebsmittelrahmen im Fremdvergleich angemessen verzinst worden und dieser
Zinsertrag in der Buchhaltung gewinnerhöhend verbucht worden. Die hieraus
resultierende Körperschaftsteuer sei jeweils fristgerecht entrichtet
worden.
Zur Tatbestandsvoraussetzung des rechtswidrigen Verhaltens
werde ausgeführt, dass Rechtswidrigkeit vorliege, wenn gegen eine
Rechtsnorm verstoßen werde.
Der Behandlung dieses Verrechnungskontos in der
Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttung sei nur deshalb
zugestimmt worden, um die ohnedies schon lang andauernde Betriebsprüfung zu
einem Ende zu bringen. Ein Schuldeingeständnis sei darin keineswegs zu
sehen. Trotz Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung liege im
vorliegenden Fall keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, da die
mündlich getroffene Vereinbarung betreffend Kreditierung nach außen
hin ausreichend zum Ausdruck gekommen sei (Vorhaltsbeantwortung vom
14. Februar 2001) und eine von vornherein ausreichend klare und jeden
Zweifel ausschließende und einem Fremdvergleich standhaltende Abmachung
vorgelegen sei. Es handle sich um eine zulässige Rechtsauslegung, welche im
Zuge der Veranlagung anerkannt worden sei. Die Veranlagungsabteilung des
Finanzamtes habe den Sachverhalt geprüft und nach Vorhaltsbeantwortung an
den Referenten und Telefonat mit dem Gruppenleiter nicht als verdeckte
Gewinnausschüttung qualifiziert. Ein rechtswidriges Verhalten als
Voraussetzung für die Strafbarkeit und ein finanzstrafrechtlich relevanter
Tatbestand könne daher nicht vorliegen.
Zur subjektiven Tatseite werde ausgeführt, dass eine
vorsätzliche Abgabenhinterziehung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht vom Verdächtigten nie
beabsichtigt gewesen sei. Dem Bf. sei gar nicht bewusst gewesen, dass das
Gesellschaftsverrechnungskonto Auslöser für ein strafrechtlich
relevantes Verhalten sein könne. Der steuerliche Zusammenhang mit der
Kapitalertragsteuer sei ihm erst im Rahmen der Besprechung mit dem
Betriebsprüfer bekannt geworden. Die Einbuchung des angemessenen
Zinsertrages und die dadurch ausgelöste Körperschaftsteuerbelastung
seien ein weiteres Indiz, dass der Bf. eine verdeckte Gewinnausschüttung
sowie eine Abgabenhinterziehung keinesfalls beabsichtigt habe. Ein
vorsätzliches Verhalten liege daher nicht vor.
Eine Verletzung der Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht
liege, wie bereits oben dargelegt worden sei, nicht vor, weil der Verpflichtung
zur Auskunftserteilung nachgekommen worden sei. Die Behörde sei in die Lage
versetzt worden, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.Aus den
oben dargelegten Gründen liege ein auf die Abgabenhinterziehung gerichtetes
vorsätzliches Verhalten nicht vor und werde daher mangels der gesetzlichen
Voraussetzungen die Einstellung des Finanzstrafverfahrens begehrt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 leg. cit. zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob genügend
Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die
Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren
geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz, nach der
Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten Gesetzesstelle, das
Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14. Feber 1991, Zl.
90/16/0210).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen
vom 17. Feber 1983, Zl. 81/16/0187, vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom
24. März 1994, Zl. 93/16/0118, vom 17. März 1994, Zl. 90/14/0046,
vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210, u.a., mit der Rechtsnatur der
Einleitungsverfügung eingehend auseinandergesetzt und in den
Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG
vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen
dem Beschuldigten die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert
und ihm ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der
einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter
der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des
Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch
(Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen
hat.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine
abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern
"Vorverfahren des Untersuchungsverfahrens".
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es daher nicht darum, schon
die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen
Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann ( vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25. Jänner 1990,
Zl. 89/16/0183, 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210 u.a.).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Mit Bericht vom 8. Jänner 2004 wurde beim Bf.
eine Betriebsprüfung über die Jahre 2001 - 2003
abgeschlossen.
Dabei wurde festgestellt, dass im Jahre 2002 ein
PKW-Navigationsgerät angeschafft worden, obwohl für PKW-Kosten kein
Vorsteuerabzug zusteht.
Weiters wurden im Zuge der Prüfung in den Jahren 2001
bis 2003 verdeckte Ausschüttungen festgestellt, insbesondere handelte es
sich um Kosten für Presse-Abo, Verkehrsstrafen, private
PKW-Reparaturkosten, Erhöhung des Verkaufspreises eines PKW an den
Gesellschafter-Geschäftsführer sowie Anwachsen des
Gesellschafterverrechnungskontos.
Wenn der Bf. vorbringt, der Vorsteuerabzug für das
betrieblich genutzte Navigationsgerät sei ohne sein Wissen von der
Buchhalterin geltend gemacht worden und habe es für das
Gesellschafterverrechnungskonto, welches laufend fremdüblich verzinst
worden sei, zwar keine schriftliche, aber sehr wohl ein mündliche
Kreditvereinbarung, die dem Finanzamt offen gelegt worden sei, gegeben, so sind
das Umstände, die im weiteren Verfahren zu überprüfen sein
werden.
In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob der
Verdacht, der Bf. könne eine Abgabenverkürzung in Kauf genommen haben,
begründet sei. Im vorliegenden Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der
Bf. aufgrund seiner Kenntnis und Berufserfahrung um die abgabenrechtlichen
Obliegenheiten Bescheid weiß und in diesem Wissen die strafbaren
Handlungen gesetzt haben könne.
Das gesamte Vorbringen des Bf. stellt eine
Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahren zu überprüfen und zu würdigen sein wird.
Zeigt doch gerade die Rechtfertigung des Bf. die Notwendigkeit der Einleitung
eines Untersuchungsverfahrens auf, um die erhobenen Vorwürfe zu
überprüfen. Es gibt dem Bf. auch vor allem Gelegenheit dazu, seine
Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu beweisen und die vorhandenen
Verdachtsmomente auszuräumen, wobei die in seiner ausführlichen
Stellungnahme vorgebrachten Einwendungen entsprechend zu berücksichtigen
sein werden. Nach Einschätzung der Rechtsmittelbehörde werden die vom
Bf. vorgebrachten Argumente von vornherein nicht verworfen werden
können.
In dieser Entscheidung war vor allem
zu untersuchen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens vorliegen. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob
der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat,
bleibt jedenfalls dem Ergebnis des nunmehr eingeleiteten Untersuchungsverfahrens
gemäß
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061, und
die dort zitierten Vorerkenntnisse). Dies gilt auch für die Anlastung von
Vorsatz.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0018-W/07
- Stammnummer
- 38803
- Gültig
- 05.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF