Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0399-W/08
Schätzung eines kleinen Barbetriebes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0399-W/08vom 20.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 17. Juli 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 26. Juni 2007
betreffend Umsatzsteuer 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe sowie
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ - nachdem es zuvor wegen
Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen zur Erlassung von
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO gekommen war - für das Jahr 2005 den
Umsatzsteuerbescheid wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung und
mussten die Besteuerungsgrundlagen wiederum gemäß
§ 184 BAO
im Schätzungswege ermittelt werden. Die Bemessungsgrundlagen wurden unter
Heranziehung jener der Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer in
Ansatz gebracht.
Das Rechtsmittel der Berufung wurde wie folgt
erhoben:
"Ich bin im
November 2005 von dem Finanzamt (in dessen Bereich der Bw. ein Gastgewerbe in
der Betriebsart eines Espresso betrieben hatte) steuerlich geprüft worden.
Die Prüfung ergab ein geschätztes Ergebnis von € 400
monatlich. Da ich das Geschäft erst ab 7. Juli 2005 in Betrieb
genommen habe, d.s. 6 Monate im Jahr 2005, ergibt sich für diesen
Zeitraum ein Betrag von € 2.400,-- und nicht € 9.067,62 wie
im Bescheid angeführt."
Das Finanzamt änderte den Umsatzsteuerbescheid mit
teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung ab und setzte folgende
Bemessungsgrundlagen an:
|
|
KZ
000
|
KZ
022
|
KZ
029
|
KZ
060
|
Juli
|
4.342,80
€
|
4.274,80
€
|
68
€
|
262,47
€
|
August
|
6.879,78
€
|
6.679,42
€
|
200,36
€
|
287,59
€
|
September
|
7.000,00
€
|
6.500,00
€
|
500,00
€
|
|
Oktober
|
7.000,00
€
|
6.500,00
€
|
500,00
€
|
|
November
|
7.000,00
€
|
6.500,00
€
|
500,00
€
|
|
Dezember
|
7.000,00
€
|
6.500,00
€
|
500,00
€
|
|
|
39.222,58
€
|
36.954,22
€
|
2.268,36
€
|
550,06
€
Auf Grund
dieser Bemessungsgrundlagen errechnete sich eine Umsatzsteuer in Höhe von
€ 7.617,68, nach Abzug des Gesamtbetrages der Vorsteuern in Höhe
von € 550,06 betrug die Zahllast € 7.067,62.
Die gesonderte (zusätzliche) Begründung des
Bescheides enthält Folgendes:
"Im Rahmen
einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum März 2005 bis
August 2005 wurde festgestellt, dass Ihre geschäftlichen
Grundaufzeichnungen mangelhaft sind, sohin gem. § 184 BAO die
Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln waren. Wie aus der
Niederschrift vom 18.11.2005 hervorgeht, wurden dem aus den vorhandenen
Grundaufzeichnungen ermittelten Umsatz griffweise € 2.000,--
hinzugerechnet. Gem. § 21 UStG hat der Unternehmer
Umsatzsteuervoranmeldungen (spätestens am 15. Tag des zweitfolgenden
Kalendermonats) bei dem für die Erhebung zuständigen Finanzamt
einzubringen. Wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung
pflichtwidrig unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als
unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, so hat
das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Sie haben weder monatliche
Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht, noch haben sich Ihre Grundaufzeichnungen
als vollständig und richtig erwiesen. Vom Finanzamt (in dessen
Bereich das Gastgewerbe betrieben worden war) wurde daher die Umsatzsteuer wie
folgt festgesetzt:
1. Lt. Umsatzsteuersonderprüfung
|
Bescheid vom
|
Zeitraum
|
€
|
07.11.2005
|
07/2005
|
599,29
|
07.11.2005
|
08/2005
|
1.068,63
2. Wegen
Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
|
Bescheid vom
|
Zeitraum
|
€
|
11.05.2006
|
09/2005
|
1.350,00
|
11.05.2006
|
10/2005
|
1.350,00
|
11.05.2006
|
11/2005
|
1.350,00
|
11.05.2006
|
12/2005
|
1.350,00
|
Gesamtfestsetzung
|
2005
|
7.067,92
In Ihrer
Berufung führen Sie begründend an, dass das Finanzamt (in dessen
Bereich das Gastgewerbe betrieben worden war) die Umsatzsteuerzahllast für
die Monate 7-12 mit mtl. € 400 festgesetzt hat. Dies ist unrichtig,
das 'sogenannte Schätzungsergebnis von € 400,--' bezieht sich
allein auf den umsatzerhöhenden griffweisen Zuschätzungsbetrag
für die Monate 7/05 und 8/05. Im Wege der Berufungserledigung wird
die Umsatzsteuer in Höhe der bisherigen Festsetzungen festgesetzt, im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen."
Der Vorlageantrag wurde mit nachstehender Begründung
eingebracht:
"Die
Schätzung des Finanzamtes in Höhe von 39.222,39 entspricht nicht dem
realen Einkommen/Umsatz des Geschäfts, sondern ist zu hoch angesetzt.
Der Umsatz des Geschäfts gemäß Kassabuch hat den Betrag
von 16.873,-- Euro nicht überschritten und ich bitte daher nochmals, diesen
Betrag zu berücksichtigen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Basis des Akteninhaltes werden nachfolgende
Feststellungen getroffen:
Am 31. August 2004 schloss der Bw.
als Pächter einen Pachtvertrag
folgenden Inhalts ab: "Der Verpächter verpachtet und er Pächter
pachtet das Gastgewerbeunternehmen ' ...Bar in ... Wien. In den genannten
Räumen befinden sich die .... Einrichtungsgegenstände.
Der Pächter verpflichtet sich, den Betrieb weiterzubetreiben.
Das Pachtverhältnis wird für die Zeit vom 1. Sept. 2004
bis 30. Juni 2005 abgeschlossen, ... . Als Pachtzins werden
€ 1.350,00 zuzüglich Umsatzsteuer pro Monat vereinbart. ...
Der Pächter bestätigt ausdrücklich, den Betrieb wie auch
die Einrichtung ... in tadellosem, mängelfreien Zustand übernommen zu
haben. Er verpflichtet sich, Lokal und Einrichtung bei Beendigung des
Pachtverhältnisses in mindestens gleich gutem Zustand zurückzustellen.
... Der Pächter ist nicht berechtigt für Investitionen vom
Verpächter Ersatz zu verlangen. ..."
Für das Jahr 2004 wurde ein Gesamtbetrag der
Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen
einschließlich Anzahlungen in Höhe von € 15.886,29
erklärt (Umsatzsteuerklärung für 2004, Kennzahl 000).
Am 25. Jänner 2005 wurden vom Finanzamt folgende
Daten erhoben: "Genaue Angaben zur
Unternehmenstätigkeit (z.B. Erzeugung von, Export - Import,
Warenart): Gastrobetrieb nur mit Getränken u. Toast /
Snack Technische Ausstattung (z.B. FAX,
EDV) Toaster,
Mikrowelle (Flächen)Ausmaß d.
betr. Räume in m² ca. 100 m²
Aufwendungen für Miete, Pacht,
Provisionen, Lizenzen, Software, usw. 1.350,-- € plus
20% USt Sonstige (allgemeine)
Informationen täglich von 17 h - 01:00 h außer Sonntag
/ Feiertag geöffnet Außer 2 Arten von Toast werden keine
Speisen serviert - nur Getränke (der Bw.) hat lt. Ang. keine
MA" (Niederschrift über die Erhebung / Nachschau anlässlich
einer Neuaufnahme).
Am 21. März 2005 wurde der Bw. vom Finanzamt (unter
Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 350,00) erinnert, die
Umsatzsteuervoranmeldungen für Dezember 2004, Jänner 2005 und Februar
2005 beim Finanzamt einzureichen (Erinnerung vom 21.3.2005).
Am 28. April 2005 kam es wegen Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen zur Erlassung von Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden
für die Monate Dezember 2004, und Jänner sowie Februar 2005 im
Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO:
|
|
KZ
000
|
KZ
022
|
KZ
029
|
KZ
060
|
Dezember
2004
|
8.000,00
€
|
7.000,00
€
|
1.000,00
€
|
500,00
€
|
Jänner
2005
|
8.000,00
€
|
7.000,00
€
|
1.000,00
€
|
500,00
€
|
Februar 2005
|
8.000,00
€
|
7.000,00
€
|
1.000,00
€
|
500,00
€
Am
1. Juli 2005 schloss der Bw. als
Pächter mit einem anderen Verpächter betreffend den gleichen
Pachtgegenstand einen Pachtvertrag folgenden Inhalts ab:
Der
Verpächter besitzt den Betrieb '... Bar in Wien ... . Die unter der Zahl
... verliehene Konzession lautet auf 'Gastgewerbe in der Betriebsart eines
Espresso' und die darin bezeichneten Betriebsräume und Betriebsflächen
bilden den Pachtgegenstand, sowie der in der Zahl ... beschriebene Schanigarten.
Der
Verpächter verpachtet und der Pächter pachtet dieses
Gastgewerbeunternehmen. In den genannten Räumen befinden sich die ...
Einrichtungsgegenstände. Der Pächter verpflichtet sich, den
Betrieb weiterzubetreiben. Das Pachtverhältnis wird für die
Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31.12.2007 abgeschlossen, ... . Als
Pachtzins werden € 1.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer pro Monat
vereinbart. ... Der Pächter bestätigt ausdrücklich, den
Betrieb wie auch die Einrichtung in tadellosem, mängelfreien Zustand
übernommen zu haben. Er verpflichtet sich, Lokal und Einrichtung bei
Beendigung des Pachtverhältnisses in mindestens gleich gutem Zustand
zurückzustellen. ... Der Pächter ist nicht berechtigt für
Investitionen vom Verpächter Ersatz zu verlangen. ..."
Am 21. Oktober 2005 reichte der Bw. beim Finanzamt
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Kalendermonate Jänner und Februar
2005 ein, beide weisen keine Umsätze (und keine Vorsteuern) aus
(Null-Meldungen).
Am 28. Oktober 2005 kam es seitens der SEG in der in Rede
stehenden Bar zu der um 20:10 Uhr beobachteten Tätigkeit: "Ausschank
von Getränken hinter der Theke (blaue Hose, braunes Hemd)" durch den aus I.
stammenden, nach eigenen Angaben arbeitslosen Ausländer R. (Personenblatt
Am 7. November 2005 traf das Finanzamt in dessen
Bereich das Gastgewerbe betrieben worden war, bei der (Außen)Prüfung
des Zeitraumes März bis August 2005 nachfolgende Feststellungen:
Betriebsgegenstand:
Gaststättenwesen Tz 1 Tätigkeit: (Der Bw.)
war für das Lokal von Jänner bis März verantwortlich, in diesem
Zeitraum hatte er jedoch nicht geöffnet, da keine funktionierende Heizung
gegeben war. Mitte März wurde das Lokal an Herrn D... übergeben.
Ab 7.7.2005 wurde das Lokal wieder (vom Bw.) betrieben.
Tz. 2
Umsatzschätzung
Der Umsatz
für die Monate Juli bis August 2005 ist im Schätzungswege zu
ermitteln. Begründung: Es liegen nur mangelhafte
Grundaufzeichnungen vor, z.B. im August sind von den vorgelegten Strichlisten
(10 Tage, obwohl das ganze Monat geöffnet war)) nur 5 Tage mit Datum
zuordenbar, die in diesen Tagen aufgezeichneten Verkäufe stimmen wiederum
nicht mit der tageweisen Aufstellung der Umsätze überein. Weiters
wurde der Verkauf von Waren laut Strichliste festgestellt, welche laut
vorgelegter Buchhaltung nicht eingekauft wurden (z.B. Sturm). Es wird
daher für die Monate 07 + 08/2005 eine griffweise Hinzuschätzung von
2.000,-- € netto dem Getränkeumsatz hinzugerechnet (Erhöhung
Zahllast € 400,-- pro Monat).
(Bericht
über das Ergebnis der Außenprüfung vom 7.11.2005).
Am 23. Dezember 2005 teilte die (örtlich)
zuständige Marktamtsabteilung dem Magistratischen Bezirksamt mit, dass das
Cafe ... im o.g. Standort ... (vom Bw.) betrieben (wird)." (Schreiben der
Magistratsabteilung 59, Marktamtsabteilung).
Am 1. Februar 2007 langte beim Finanzamt folgendes
Schreiben des Bw. beim Finanzamt ein: Betreff: Abmeldung des
Gewerbescheins und Steuernummer Hiermit erkläre ich die
Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, mit der Bitte Rücksicht auf das
Datum zu nehmen - 20-07-2006"
Die beigelegte Verständigung des Magistratischen
Bezirksamtes vom 21. Juli 2006 beinhaltet die Zurücklegung der
Gewerbeberechtigung 'Gastgewerbe in der Betriebsart eines Espressos' am
Standort, welcher im Pachtvertrag ausgewiesen ist.
Im Lichte dieses Geschehens ist das - im Vorlageantrag
erstmalig gestellte - Berufungsbegehren, den "Umsatz des Geschäfts (mit
dem) Betrag von 16.873,-- Euro" festzusetzen, zu beurteilen:
Anlässlich der Erstellung der Berufungsschrift hatte
der Bw. zutreffend erkannt, dass die Besteuerungsgrundlagen zurecht im
Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO zu ermitteln waren. In
der Berufungsschrift wurde die Schätzungsberechtigung unter Bezugnahme auf
die durchgeführte Außenprüfung insofern als gegeben anerkannt,
als sich bei Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Prüfung (eine
Nachforderung von € 400,00 monatlich) lediglich eine Nachforderung im
Betrag von € 2.400,00 errechnet und nicht in Höhe von
€ 9.067,62.
§ 184 BAO bestimmt:
Abs. 1:
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht
ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Abs. 2: Zu
schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände, verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Abs. 3: Zu
schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Zu
schätzen ist stets dann, wenn sich die Grundlagen für eine
Abgabenerhebung nicht durch einwandfreie Unterlagen, Aufzeichnungen und sonstige
Beweise zuverlässig ermitteln und berechnen lassen (vgl. VwGH 30.9.1998,
97/13/0033).
Zu
schätzen ist schließlich, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
schwerwiegende Mängel aufweisen, die von vorneherein ein falsches Ergebnis
vermuten lassen. Offensichtliche Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten
der Geschäftsaufzeichnungen, Fehler, die über bloße
Formalverstöße, über geringfügige Verletzungen der
Ordnungsvorschriften hinausgehen, Fehler sohin, die trotz entsprechender
Hilfsrechnungen, Ergänzungen und Teilkorrekturen eine einigermaßen
zuverlässige Ermittlung der tatsächlichen Ergebnisse unmöglich
machen, berechtigen zur Schätzung.
Nur Bücher
und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen
Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu
Grunde gelegt zu werden (VwGH 30.9.1998, 97/13/0033).
Gemäß
§ 119 BAO sind die für den
Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen.
Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß
erfolgen.
Dem Bw.
fällt zur Last, dass er - nachdem er zuvor die Umsatzsteuervoranmeldungen
nicht eingereicht hatte (welcher Umstand zur Erlassung von
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden im Schätzungswege führte) in
weiterer Folge - auch die Einreichung der Umsatzsteuererklärung
unterließ. Weder die Androhung der Zwangsstrafen-Festsetzung noch die
Erlassung von Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden mit geschätzten
Bemessungsgrundlagen noch die Außenprüfung vermochten den Bw. zur
Einreichung der Voranmeldungen (abgesehen von den Nullmeldungen für die
Kalendermonate Jänner und Februar 2005 Ende Oktober des Jahres 2005) und
insbesondere der Umsatzsteuererklärung zu veranlassen. Der Bw. verhielt
sich während der gesamten geschilderten Vorgänge (in einem Zeitraum
von mehr als zwei Jahren ab dem Frühjahr 2005 bis zur Erstattung der
Berufung im Juli 2007) wie jemand, der weiß, dass sich jede weitere
Einlassung zu seinen Lasten auswirken wird. Weiters kommt hinzu, dass
der Bw. den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung, und zwar
insbesondere zur Mangelhaftigkeit der Grundaufzeichnungen, nichts
entgegenzusetzen wusste. Einer Berufungsvorentscheidung kommt nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Vorhaltscharakter zu.
Die
Schätzungsberechtigung ist somit dem Grunde nach gegeben.
Zur Wahl der Schätzungsmethode und zur Höhe der
Schätzung ist auszuführen:
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (20.1.2000, 95/15/0015, 0019) steht der
Abgabenbehörde grundsätzlich die Wahl der Schätzungsmethode frei,
wobei allerdings jene Methode zu wählen ist, die im Einzelfall zur
Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe
zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. zB. das Erkenntnis vom
22.2.1995, 95/13/0016, mwN).
In der Folge sind die (allenfalls ermittelten
einschließlich der teilweise) geschätzten Bemessungsgrundlagen der
Abgabenbemessung zugrunde zu legen (VwGH vom 30.11.1999, 94/14/0173).
Im Erkenntnis vom 15.7.1998, 95/13/0286, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Schätzungsverfahren
einwandfrei abgeführt werden muss, die zum Schätzungsergebnis
führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein
müssen und das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen muss.
Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel
gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die
größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Die
Abgabenbehörde hat von jenem Sachverhalt ausgehen, der nach den
Lebenserfahrungen die höchste Wahrscheinlichkeit aufweist.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, welche
Tatsachen als erwiesen anzunehmen sind. Bei der Beweiswürdigung handelt es
sich um die Prüfung der Frage, ob die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
die volle Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer behaupteten
oder von Amts wegen zu erhebenden Tatsache vermitteln. Die Beweiswürdigung
der Abgabenbehörde, die zur Feststellung des Sachverhaltes geführt
hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof in der Richtung überprüfbar, ob
der Denkvorgang der Abgabenbehörde zu einem den Denkgesetzen entsprechenden
Ergebnis geführt hat bzw. ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang
gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren
ermittelt worden ist.
Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie
nachteilige Tatsache, so ist es der Abgabenbehörde nicht aufgegeben, im
naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede
gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt.
Es trägt zwar die Abgabenbehörde die
Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen
Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei
nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden
Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer
Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und
wahrheitsgemäß iSd § 119 Abs. 1 BAO offenzulegen (vgl. z.B.
für viele Erkenntnis vom 19.5.1992, 91/14/0089 bis 0091).
Die in der Berufungsvorentscheidung angesetzten, oben
wiedergegebenen Bemessungsgrundlagen der Lieferungen und sonstigen Leistungen,
einschließlich der Aufteilung auf den 20%igen Normalsteuersatz und den
10%igen ermäßigten Steuersatz, beruhen auf dem Ergebnis der
Außenprüfung und auf den zuvor erlassenen
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden. Insofern kann die Abgabenbehörde
zweiter Instanz unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen nicht
erkennen, dass die Schätzung, wie der Bw. vermeint, zu seinen Lasten "zu
hoch angesetzt" worden sei.
Zugunsten des Standpunktes des Bw. fällt die
Beurteilung des Gesamtbetrages der Vorsteuern aus:
Der Gesamtbetrag der Vorsteuern laut
Berufungsvorentscheidung beträgt € 550,06. Dieser Betrag
setzt sich aus den Teilbeträgen € 262,47 (Vorsteuern Juli) bzw.
€ 287,59 (Vorsteuern August) zusammen.
Für die Monate September bis Dezember gelangten keine
Vorsteuern in Ansatz. Diese Vorgangsweise ist nicht gerechtfertigt:
Zur Erzielung der geschätzten Umsätze, bei welchen es sich
nach der Art des Unternehmensgegenstandes größtenteils um
Getränkeerlöse in einer Bar (Gastgewerbe in der Betriebsart eines
Espresso) handelte, war das Betreiben des gepachteten Lokales notwendig.
Unabdingbare Voraussetzungen für das Betreiben des Lokales (Bar)
waren: 1. Die tatsächliche Nutzung der gepachteten Bar. 2.
Der Erwerb der in der Bar verkauften Getränke.
Die Nutzung der gepachteten Bar beruhte auf dem
abgeschlossenen Pachtvertrag und war mit diesem, wie oben ausgeführt, die
Zahlung eines Pachtentgeltes in Höhe von monatlich € 1.000,00
zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart
worden.
Ein Erwerb der in der Bar verkauften Getränke ist nach
den Erfahrungen des täglichen Lebens (abgesehen von Fällen wie
unredlichen Erwerben - in welche Richtung der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt
liefert) mit (An)Lieferungen verbunden, die zu mit Umsatzsteuer belasteten
Entgelten bzw. Entgeltszahlungen geführt haben. Demgemäß
ist nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens zwingend davon auszugehen, dass
die (Getränke)Ankäufe steuerpflichtige Lieferungen von
Getränkehandelsbetrieben, von Supermärkten oder Diskontbetrieben
u.dgl. waren.
Die Höhe der im Schätzungswege anzusetzenden
Vorsteuern erfolgt in Anlehnung an die in den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden
für die Monate Dezember 2004, und Jänner sowie Februar 2005
geschätzten Vorsteuerbeträge, welche Schätzung annähernd als
angemessen zu erkennen ist, in Höhe von monatlich € 600,00.
Dadurch errechnet sich ein Gesamtbetrag der Vorsteuern in
Höhe von (€ 550,06 + 4x € 600,00=)
€ 2.950,06.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 20.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0399-W/08
- Stammnummer
- 38790
- Gültig
- 20.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF