Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0214-F/02
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von pauschalierten Betriebsausgaben gem. § 17 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0214-F/02vom 28.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der MAH. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer
für die Jahre 1997 und 1998 entschieden:
Die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 wird als
unbegründet abgewiesen. Der Einkommensteuerbescheid 1997 wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidung vom 28. März 2001 zu Ungunsten der
Berufungsführerin abgeändert. Gleichzeitig wird die Einkommensteuer
für das Jahr 1997 gem. § 200 Abs. 2 BAO
endgültig festgesetzt. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr
1998 wird zu Ungunsten der Berufungswerberin abgeändert. Gleichzeitig wird
die Einkommensteuer für das Jahr 1998 gem.
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig festgesetzt. Die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998 werden im Umfang der
Berufungsvorentscheidungen vom 28. März 2001 zu Ungunsten der
Berufungswerberin abgeändert. Gleichzeitig werden die Umsatzsteuern
für die Jahre 1997 und 1998 gem. § 200 Abs. 2 BAO
endgültig festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
|
Die
Einkommensteuer wird für das Jahr 1997 festgesetzt
mit:
|
|
4.364,44 €
|
Berechnung der
Einkommensteuer in Schilling:
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit:
|
|
379.123,00 S
|
Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung
|
|
36.932,00 S
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
|
416.055,00 S
|
(Topf-)Sonderausgaben
|
|
-
5.910,00 S
|
Sonderausgaben:
Kirchenbeitrag
|
|
-
1.000,00 S
|
Einkommen
|
|
409.145,00 S
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
|
120.822,00 S
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
|
112.643,00 S
|
Steuer auf sonstige
Bezüge
|
|
3.228,66 S
|
Einkommensteuer
|
|
115.871,66 S
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
|
-
55.815,95 S
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
|
60.056,00 S
|
Festgesetzte Einkommensteuer
in Euro:
|
4.364,44 €
|
Die
Umsatzsteuer für das Jahr 1997 wird festgesetzt mit:
|
|
1.994,87 €
|
Gesamtbetrag der
Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen
(einschließlich Anzahlungen)
|
|
302.166,67 S
|
Gesamtbetrag der
steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
(einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
|
|
302.166,67 S
|
Davon sind zu versteuern
mit: Bemessungsgrundlage
|
|
Umsatzsteuer
|
20% Normalsteuersatz
24.166,67 S
10% ermäßigter
Steuersatz 278.000,00 S
|
|
4.833,33 S
27.800,00 S
|
Summe der
Umsatzsteuer
|
|
32.633,33 S
|
Gesamtbetrag der
Vorsteuern
|
|
- 5.183,41 S
|
Zahllast
Zahllast in Euro (gerundet
gem. § 204 BAO)
|
|
27.449,92 S
1.994,87 €
|
Die
Einkommensteuer wird für das Jahr 1998 festgesetzt
mit:
Berechnung der
Einkommensteuer in Schilling
Einkünfte aus
selbständiger Arbeit
|
|
6.297,34 €
134.082,52 S
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit:
|
|
243.492,00 S
|
Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung
|
|
57.954,00 S
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
|
436.158,52 S
|
(Topf-)Sonderausgaben
|
|
-
7.198,00 S
|
Sonderausgaben:
Kirchenbeitrag
|
|
-
1.000,00 S
|
Einkommen
|
|
427.960,52 S
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
|
128.760,00 S
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
|
121.931,00 S
|
Steuer auf sonstige
Bezüge
|
|
1.882,02 S
|
Einkommensteuer
|
|
123.813,02 S
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
|
-
37.159,79 S
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
|
86.653,23 S
|
Festgesetzte Einkommensteuer
in Euro:
|
6.297,34 €
|
Die
Umsatzsteuer für das Jahr 1998 wird festgesetzt mit:
|
|
1.977,14 €
|
Gesamtbetrag der
Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen
(einschließlich Anzahlungen)
|
|
302.090,91 S
|
Gesamtbetrag der
steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
(einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
|
|
302.090,91 S
|
Davon sind zu versteuern
mit: Bemessungsgrundlage
|
|
Umsatzsteuer
|
20% Normalsteuersatz
25.000,00 S
10% ermäßigter
Steuersatz 277.090,91 S
|
|
5.000,00 S
27.709,09 S
|
Summe der
Umsatzsteuer
|
|
32.709,09 S
|
Gesamtbetrag der
Vorsteuern
|
|
- 5.503,10 S
|
Zahllast
Zahllast in Euro (gerundet
gem. § 204 BAO)
|
|
27.205,99 S
1.977,14 €
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin
erklärte in den Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für das
Jahr 1997 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit aus
Beschäftigungen bei der OeNB und der UF & S GmbH
Co KEG (als Hausbesorgerin) sowie Einkünfte und Umsätze aus
der Vermietung mehrerer Wohnungen eines Wohnhauses. Mit Bescheiden vom
19. Oktober 1999 setzte das Finanzamt Bregenz die Einkommen- und
Umsatzsteuer für die Jahre 1997 und 1998 gem.
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig fest. Dabei wich es
von den in den Steuerklärungen für das Jahr 1997 erklärten
Einkünften und Umsätzen insofern ab, als es Steuerberatungskosten in
Höhe von 3.000,00 S mangels belegmäßigen Nachweises nicht
anerkannte und die Umsatzsteuer 1997 aufgrund der Rechnungen gem.
§ 11 Abs. 12 und 14 UStG 1994 ohne
Berücksichtigung der Vorsteuern festsetzte; letzteres mit der
Begründung fest, die Nettoumsätze der Berufungsführerin seien im
Jahr 1997 unter 300.000,00 S gelegen und eine Verzichtserklärung gem.
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 sei nicht abgegeben worden.
Es komme daher die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer zur Anwendung. Die
Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1998 ermittelte es gem.
§ 184 BAO im Schätzungswege, da die Steuererklärungen
1998 zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgegeben worden waren.
Gegen diese Bescheide erhob die
Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 21. November 1999 Berufung, die
sie zusammengefasst wie folgt begründete: Sollte sie tatsächlich noch
keine Verzichtserklärung im Sinne des
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 abgegeben haben, hole sie
diese nunmehr nach. Stehe ihr kein Vorsteuerabzug zu, sei auch die Umsatzsteuer
mit null festzusetzen. Die für das Jahr 1997 festgesetzte Einkommensteuer
könne nicht stimmen. Der Verlust aus der Vermietung erhöhe sich bei
der Vorgangsweise des Finanzamtes um rund 30.000,00 S, nämlich um die
herausgenommene Umsatzsteuer. Die effektiven Werbungskosten aus der
Beschäftigung bei der
UF & S GmbH & Co KEG betrügen
mindestens 50.000,00 S im Jahr. Die Voraussetzungen für die
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen des Jahres 1998 läge nicht vor.
Aus der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung könnten niemals positive
Einkünfte in Höhe von 58.000,00 S resultieren, auch nicht im Wege
der Schätzung. Vielmehr ergebe sich ein Verlust von ca. 60.000,00 S.
Aufgrund eines Vorhalts des Finanzamtes Bregenz begründete die
Berufungswerberin die Werbungskosten in Höhe von 50.000,00 S mit
Schreiben vom 17. März 2000 damit, dass sie für ihre
Tätigkeit als Hausbesorgerin die Pauschalierung für Hausbesorger gem.
Z 7 der VO des Bundesministeriums für Finanzen über pauschalierte
Werbungskosten, BGBl. 1993/93, (15 % der Bemessungsgrundlage,
höchstens 48.000,00 S jährlich), und für ihre sonstigen
Tätigkeiten das Betriebsausgabenpauschale gem.
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 geltend machte.
Das Finanzamt gab der Berufung
mit Berufungsvorentscheidungen vom 28. März 2001 in einzelnen
Punkten statt, änderte aber im Übrigen die angefochtenen Bescheide
insbesondere aufgrund eines Ermittlungsverfahrens die Vermietungstätigkeit
betreffend zu Ungunsten der Berufungswerberin ab. So wurden einerseits die
Mieteinnahmen höher als von der Berufungsführerin angegeben angesetzt,
andererseits aber Ausgaben, soweit sie nicht belegmäßig nachgewiesen
werden konnten, nicht anerkannt und ein Privatnutzungsanteil in Höhe von
25% von den Werbungskosten ausgeschieden. Weiters wurden die auf dem Lohnzettel
1998 der UF&S GmbH & Co KEG ausgewiesenen
172.082,00 S für die Geschäftsführertätigkeit der
Berufungswerberin im Jahr 1998 als Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit berücksichtigt.
Mit Schriftsatz vom
4. Mai 2001 stellt die Berufungswerberin den Antrag auf Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit
die Berufung wiederum als unerledigt galt. Mit einem weiteren Schreiben vom
26. November 2001 begehrte sie für das Jahr 1998 die
Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von
26.926,56 S im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit
als Betriebsausgaben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Einkommensteuer 1997 und
1998: Zu den von der Berufungswerberin im Zusammenhang mit ihren
Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit
geltend gemachten Werbungskosten und Betriebsausgaben in Höhe von
50.000,00 S ist zu sagen, dass die pauschalierten Werbungskosten für
Hausbesorger nur zustehen, wenn vom Arbeitnehmer eine Bestätigung des
Arbeitgebers vorgelegt wird, aus der die ausgeübte Tätigkeit, der
Umstand, dass die Tätigkeit ausschließlich ausgeübt wird, der
Zeitraum der Tätigkeit samt etwaigen Unterbrechungen sowie allfällige
Kostenersätze hervorgehen (vgl. hiezu den Durchführungserlass AÖF
1993/69, § 2 Z 2 , Doralt, EStG³,
§ 17 Rz 93). Diesen Nachweis hat die Berufungswerberin nicht
erbracht. Der Pauschbetrag gem. Z 7 der VO des Bundesministeriums für
Finanzen über pauschalierte Werbungskosten, BGBl. 1993/93, (15 % der
Bemessungsgrundlage, max. 48.000;00 S jährlich) kann daher nicht
gewährt werden. Die pauschalen Betriebsausgaben für die Tätigkeit
der Berufungsführerin als Geschäftsführerin bei der
UF& S GmbH & Co KEG gem.
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 wurden hingegen zu Recht
geltend gemacht und war der Berufung in diesem Punkt wie schon in der
Berufungsvorentscheidung stattzugeben. Auch hinsichtlich der von der
Berufungswerberin für das Jahr 1998 als Betriebsausgaben geltend gemachten
Versicherungsbeiträge in die Sozialbersicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft war der Berufung stattzugeben. Der Berufung gegen die Schätzung
der Einkommensteuergrundlagen für das Jahr 1998 war insoweit Folge zu
leisten, als die Voraussetzungen für die Schätzung aufgrund der
nachträglich abgegebenen Steuererklärungen nicht mehr zu Recht
bestand.
Nicht anerkennen konnte der
unabhängige Finanzsenat aber die von der Berufungswerberin in den
Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre bzw. in der Berufung
erklärten Verluste aus der Vermietungstätigkeit. Nach Meinung des
unabhängigen Finanzsenates hat das Finanzamt die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung nachvollziehbar ermittelt. Die Einnahmen wurden
aufgrund von (niederschriftlich festgehaltenen) Auskünften der Mieter der
Berufungswerberin berechnet, die Ausgaben hingegen soweit anerkannt, als sie
einen entsprechenden belegmäßigen Nachweis vorlegen konnte und der
(inzwischen offensichtlich unstrittige) Privatanteil in Höhe von 25%
aufgrund von Angaben der Berufungswerberin selbst und der Mieter festgesetzt.
All diese Änderungen wurden der Berufungswerberin vom Finanzamt mehrfach
zur Kenntnis gebracht, sie hätte somit mehrmals die Möglichkeit
gehabt, entsprechende substantiierte Einwendungen dagegen vorzubringen.
Derartige Einwendungen hat sie aber in keinem Stadium des Verfahrens
vorgebracht. Auch ein diesbezüglicher Vorhalt des unabhängigen
Finanzsenates blieb unbeantwortet. Der unabhängige Finanzsenat folgt daher
der vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vorgenommenen Ermittlung der
Vermietungseinkünfte. Die Berufung war somit in diesem Punkt zu Ungunsten
der Berufungswerberin abzuändern.
Da eine Ungewissheit
hinsichtlich der Einkommensteuerpflicht in den Streitjahren weder dem Grunde
noch dem Umfang nach besteht, waren die Einkommensteuern für die Jahre 1997
und 1998 endgültig festzusetzen.
2. Umsatzsteuer 1997 und
1998: In diesen Fällen war ua. strittig, ob die Berufungswerberin
einen für die Streitjahre gültigen Verzicht auf die Steuerfreiheit
für Kleinunternehmer abgegeben hatte und damit auch zum Vorsteuerabzug
berechtigt war oder nicht. Da die vom Finanzamt ermittelten
Vermietungsumsätze über 300.000,00 S liegen, kommt die
Steuerbefreiung des
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 keinesfalls
zur Anwendung. Der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1997 war daher in
diesem Punkt wie schon in der Berufungsvorentscheidung stattzugeben. Der
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 war insoweit
Folge zu leisten, als die Voraussetzungen für die Schätzung aufgrund
der nachträglich abgegebenen Steuererklärungen sowie der genauen
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt nicht mehr bestand.
Hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen folgt der unabhängige Finanzsenat
den vom Finanzamt ermittelten Vermietungsumsätzen. Zur diesbezüglichen
Begründung siehe oben unter Punkt 1. Die Umsatzsteuerbescheide 1997
und 1998 waren daher in diesem Punkt im Umfang der Berufungsvorentscheidungen
vom 28. März 2001 zu Ungunsten der Berufungsführerin
abzuändern.
Da eine Ungewissheit
hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht der Streitjahre weder dem Grunde noch dem
Umfang nach besteht, waren die Umsatzsteuern für die Jahre 1997 und 1998
endgültig festzusetzen.
Zusammengefasst war daher
über die Berufung wie folgt zu entscheiden: Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 war als unbegründet
abzuweisen und der Einkommensteuerbescheid 1997 im Umfang der
Berufungsvorentscheidung zu Ungunsten abzuändern. Der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998, der Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 1997 und der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 waren
zu Ungunsten der Berufungswerberin abzuändern. Gleichzeitig waren die
Einkommensteuern und Umsatzsteuern für die Jahre 1997 und 1998
endgültig festzusetzen.
Feldkirch,
28. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0214-F/02
- Stammnummer
- 3879
- Gültig
- 28.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF