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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3948-W/08

Rechtmäßigkeit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3948-W/08vom 20.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der F-GmbH, vertreten durch D-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 6. Oktober 2008 betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 6. Oktober 2008 verfügte das Finanzamt den Ablauf der für die Dienstgeberbeiträge 2002 bis 2004 in Höhe von € 1.352,19, € 2.289,19 und € 2.289,19 bewilligten Aussetzung der Einhebung infolge Berufungserledigung. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin (Bw.) im Wesentlichen aus, dass eine endgültige Berufungserledigung nicht vorliege, wobei zunächst festzuhalten sei, dass eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben werde. Darüber hinaus habe die Bw. auch den Bescheid, mittels welchem die im Verfahren ergangene zweite Berufungsvorentscheidung aufgehoben worden sei, beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft, zumal diese Aufhebung rechtswidrig erfolgt sei. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 5. November 2008 als unbegründet ab. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 beantragte die Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Entsprechend den Ausführungen in der Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde über die Berufung der Bw. vom 9. Mai 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 24. April 2007 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für die Jahre 2002 bis 2004 mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 3. Oktober 2008, RV/2596-W/08, entschieden, sodass anlässlich des Ergehens dieser Berufungsentscheidung gemäß § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 20. Jänner 2009

Normen und Schlagworte

Berufungsentscheidung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3948-W/08
Stammnummer
38789
Gültig
20.01.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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