Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3948-W/08
Rechtmäßigkeit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3948-W/08vom 20.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der F-GmbH, vertreten durch D-GmbH, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 6. Oktober 2008
betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2008 verfügte
das Finanzamt den Ablauf der für die Dienstgeberbeiträge 2002 bis 2004
in Höhe von € 1.352,19, € 2.289,19 und
€ 2.289,19 bewilligten Aussetzung der Einhebung infolge
Berufungserledigung.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin (Bw.) im Wesentlichen aus, dass eine
endgültige Berufungserledigung nicht vorliege, wobei zunächst
festzuhalten sei, dass eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben
werde.
Darüber hinaus habe die Bw. auch den Bescheid, mittels
welchem die im Verfahren ergangene zweite Berufungsvorentscheidung aufgehoben
worden sei, beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft, zumal diese Aufhebung
rechtswidrig erfolgt sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. November 2008 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 beantragte die
Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem
Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
(§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die
Berufung (Abs. 1) ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung
oder
c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht
aus.
Entsprechend den Ausführungen in der Begründung
der Berufungsvorentscheidung wurde über die Berufung der Bw. vom
9. Mai 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom
24. April 2007 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe für die Jahre 2002 bis 2004 mit
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
3. Oktober 2008, RV/2596-W/08, entschieden, sodass anlässlich des
Ergehens dieser Berufungsentscheidung gemäß
§ 212a Abs. 5 dritter Satz BAO der Ablauf der
Aussetzung der Einhebung zu verfügen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3948-W/08
- Stammnummer
- 38789
- Gültig
- 20.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF