Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2499-W/06
Keine Befreiung gemäß § 3 Abs.1 Z 4 GrEStG, wenn der Erwerb von Grundstücken gemäß dem NÖ Förderungsfonds-und Siedlungsgesetz erfolgte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2499-W/06vom 20.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend
Festsetzung der Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Abgabenerklärung vom 8 .Februar 2006
kauften der Bw. und seine Ehefrau E.H. mit Kaufvertrag vom 31 .Jänner
2006, beurkundet von der NÖ Agrarbezirksbehörde, die Grundstücke
Nr. 382/1,382/2,151, EZ 1 und 10,GB X., KG Y. je zur Hälfte von H.H. und
Fr.H. in R. zu einem Kaufpreis von € 42.837,00.
In der Folge wurde dem Berufungswerber, (Bw), mit Bescheid
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
vom17 .Februar 2006 die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z 3
GrEStG im Betrage von € 749,65 unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage
von € 21.418,50 vorgeschrieben.
Dagegen erhob der Bw. fristgerecht Berufung mit der
Begründung, dass im vorliegenden Fall die Befreiungsbestimmung des § 3
Abs.1 Z 4 GrEStG zum Tragen hätte kommen müssen, da es sich bei dem
vorliegendem Rechtsgeschäft um eine Flurbereinigung gehandelt
hätte.
Im erstinstanzlichen Abgabenverfahren wurde von dem Bw. ein
Befund der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom
13 .April 2006 vorgelegt, wonach die kaufgegenständlichen
Grundstücke aus landwirtschaftlicher Sicht gemeinsam mit den angrenzenden
Eigenflächen bewirtschaftet werden können und die beantragte
Grundstücksübertragung für die Durchführung eines
Flurbereinigungsübereinkommens geeignet wäre.
Diesem Befund war ein Anbringen beider Käufer an die
genannte Landesbehörde voraus gegangen, worin beantragt wurde
festzustellen, ob für die verfahrensgegenständliche
Grundstückübertragung auch ein Flurbereinigungsverfahren möglich
gewesen wäre.
Weiters wurde am 3 .August 2006 von der
Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde deren Bescheid vom
31 .Jänner 2006 vorgelegt ,woraus hervorgeht, dass die
verfahrensgegenständlichen Grundstücke nach § 4 Abs.1 des NÖ
landwirtschaftlichen Förderungsfond- und Siedlungsgesetzes,LGBl.6645 an den
Bw. und seine Ehefrau je zur Hälfte übertragen worden sind. Dieser
Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern vom 19 .April 2006 wurde diese Berufung
als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt, dass- unbeschadet des
Befundes vom 13 .April 2006 wonach die Übertragung der
Grundstücke auch in einem Flurbereinigungsverfahren möglich gewesen
wäre- im gegenständlichem Verfahren kein Bescheid der
Agrarbehörde vorliegen würde, wonach der in Rede stehende
Liegenschaftserwerb auf der Grundlage einer Flurbereinigung erfolgt wäre.
Vielmehr wäre von der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde
mit mittlerweile rechtskräftigem Bescheid festgestellt worden, dass der
Liegenschaftserwerb der Zielsetzung des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens
entsprechen würde.
Dagegen stellte der Bw. fristgerecht den Antrag auf Vorlage
ihrer Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat, (UFS), als
Abgabenbehörde zweiter Instanz, mit der Begründung im vorliegendem
Fall, wäre in natura ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführte
worden, sodass die Gewährung der begehrten Steuerbefreiung im Ermessen der
Abgabenbehörde liegen würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die auf den vorliegenden Fall bezogenen wesentlichen
gesetzlichen Bestimmungen lauten in ihrer entscheidungsrelevanten Form wie
folgt:
Gemäß
§ 4 Abs.1 Grunderwerbsteuergesetz
1987, (GrEStG) ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gemäß
§ 5 Abs.1 Z 1 GrEStG ist die
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Im Sinne des § 7 Z 3 GrEStG beträgt die Steuer
beim Erwerb von Grundstücken durch andere Personen 3,5 v.H.
Gemäß
§ 3 Abs.1 Z 4 GrEStG ist von der
Besteuerung der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines
Zusammenlegungsverfahren im Sinne des I. Hauptstückes, I Abschnitt und im
Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des II. Hauptstückes des
Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951,BGBl Nr 103,in der jeweils geltenden
Fassung, ausgenommen.
Im I. Abschnitt des I. Hauptstückes (§§
1-14a) des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes (FlVfGG) ist die Zusammenlegung
land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke geregelt. Das
Zusammenlegungsgebiet ist so zu bestimmen und zu begrenzen, wie es die Ziele der
Zusammenlegung voraussichtlich erfordern. Gegenstand der Zusammenlegung sind
alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke. Während des
Verfahrens können mit Bescheid Grundstücke in das
Zusammenlegungsgebiet einbezogen oder aus dem Zusammenlegungsgebiet
ausgeschieden werden (§ 2 FlVfGG). Das Zusammenlegungsverfahren ist mit
Verordnung, in der auch das Zusammenlegungsgebiet festzulegen ist, einzuleiten
(§ 10 Abs. 1 FlVfGG). Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die
Agrarbehörde die Übernahme der Grundabfindungen sowie die Auszahlung
der Geldabfindungen und Geldausgleiche anzuordnen (§ 12 Abs. 1
FlVfGG).
Bestimmungen über die Flurbereinigung sind im II.
Hauptstück des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes enthalten. Nach § 49
Abs. 1 FlVfGG kann an Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein
Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch die Besitz-,
Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren
Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe
oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet
werden oder eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur
späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.
Nach § 49 Abs. 2 FlVfGG kann ein Flurbereinigunsverfahren weiters
durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher
Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse
getroffen werden, vorzubereiten oder zu unterstützen. Das
Flurbereinigungsverfahren ist im § 50 FlVfGG geregelt, wobei nach der Z. 1
des Abs. 1 dieser Gesetzesstelle das Verfahren von Amts wegen mit Bescheid
einzuleiten und abzuschließen ist und nach der Z. 5 über das Ergebnis
der Flurbereinigung ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen ist. Im
Falle des vereinfachten Verfahrens nach § 50 Abs. 2 FlVfGG erfolgt der
Grundstückserwerb durch privatrechtlichen Vertrag. Die von den Parteien in
verbücherungsfähiger Form geschlossenen Verträge
(Flurbereinigungsverträge) oder Parteienübereinkommen, die von der
Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden
(Flurbereinigungsübereinkommen) sind dem Flurbereinigungsverfahren zu
Grunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt,
dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem
solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des
Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.
Im Lichte dieser rechtlichen Ausführungen ergibt sich,
dass ein Grundstückserwerb, der durch privatrechtlichen Vertrag erfolgt,
nur dann ein Erwerb im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens sein kann, wenn ein
entsprechender Feststellungsbescheid der Agrarbehörde vorliegt. In
Ausführung des FlVfGG sieht das Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 des
Landes Niederösterreich (LGBl. 6650) im § 42 Abs. 1 entsprechende
Feststellungsbescheide der Agrarbehörde vor.
Ein derartiger Feststellungsbescheid der Agrarbehörde
liegt aber im gegenständlichen Fall nicht vor. Es erfolgte hier keine
bescheidmäßige Feststellung der Agrarbehörde, dass der
Liegenschaftserwerb zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich war.
Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde stellte mit Bescheid vom
31. Jänner 2006 fest, dass Grundlage des in Rede stehenden
Grundstückserwerbes § 4 Abs.1 des NÖ landwirtschaftlichen
Förderungsfonds- und Siedlungsgesetzes, LGBl. 6645, ist. Gemäß
dieser Bestimmung sind zur Verbesseung der Agrarstruktur landwirtschaftliche
Siedlungsverfahren durchzuführen mit dem Ziel der Schaffung und Erhaltung
solcher bäuerlichen Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in
Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen
angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig zu sichern.
Nach § 2 dieses Gesetzes ist Gegenstand von
Siedlungsverfahren
die Neuerrichtung von Betrieben,
die Verlegung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus
wirtschaftlich ungünstigen Orts- und Hoflagen,
die Umwandlung von Betrieben, die ihre Selbständigkeit
verloren haben (Zulehen, Huben usw.), in selbständig bewirtschaftete
Betriebe,
die Übertragung von Betrieben, deren Eigentümer
sie selbst nicht mehr bewirtschaften wollen oder wegen Krankheit oder Alters
nicht mehr bewirtschaften können oder in der Landwirtschaft nicht
hauptberuflich tätig sind, in das Eigentum von Personen, die für die
Führung bäuerlicher Betriebe geeignet sind, insbesondere von
weichenden Bauernkindern oder von land- oder forstwirtschaftlichen
Dienstnehmern, sofern es sich hiebei nicht um Verwandte in gerader Linie, um den
Ehegatten, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder ein in Erziehung
genommenes Kind handelt,
die Umwandlung von Pacht in Eigentum, soweit es sich nicht
um Pachtverhältnisse handelt, an denen Verwandte in gerader Linie,
Ehegatten, Stiefkinder, Wahlkinder, Schwiegerkinder oder in Erziehung genommene
Kinder beteiligt sind,
die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst
oder gemeinsam mit dem voraussichtlichen Betriebsnachfolger bewirtschafteter
Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen oder
genossenschaftlichen Anteilsrechten oder Nutzungsrechten oder mit
Miteigentumsanteilen an land- und forstwirtschaftlich genutzten
Grundstücken, deren Teilung unzweckmäßig wäre und
die Bereinigung ideell oder materiell geteilten
Eigentums.
Beim NÖ landwirtschaftlichen Förderungsfonds- und
Siedlungsgesetz, LGBl. 6645, handelt es sich nicht um ein Ausführungsgesetz
zum Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, sondern werden damit
Ausführungsbestimmungen zum landwirtschaftlichen Siedlungsgrundsatzgesetz
(BGBl. Nr. 79/1967) getroffen. Es erfolgte daher im gegenständlichen Fall
kein Grundstückserwerb im Wege eines Zusammenlegungs- oder
Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes,
sondern erfolgte der Grundstückserwerb im Rahmen eines landwirtschaftlichen
Siedlungsverfahrens.
Im Gegensatz zu den früheren Bestimmungen des
Grunderwerbsteuergesetzes 1955 sind ausdrücklich nur mehr jene
Grundstückserwerbe befreit, die im Wege eines Zusammenlegungs- oder eines
Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951
erfolgen. Das Grunderwerbsteuergesetz 1987 sieht für
Grundstückserwerbe im Wege eines Siedlungsverfahrens keine
Befreiungsbestimmung vor. (vgl. VwGH 18.4.1990,89716/0207) Für die in der
Berufung geforderte Ermessensausübung findet sich kein Raum.
Somit wurde die Grunderwerbsteuer mit dem angefochtenen
Bescheid im Sinne der vorstehend angeführten grunderwerbsteuerrechtlichen
Bestimmungen zu Recht festgesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 7 Z 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2499-W/06
- Stammnummer
- 38785
- Gültig
- 20.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF