Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0049-F/08
Liebhaberei bei Tätigkeit als Gutachter Studienreise als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0049-F/08vom 20.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des bfadr, vertreten durch Mag. Rene
Gsaxner, Steuerberater, 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 9/IV, vom
27. August 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
24. Juli 2007 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1999
bis 2001 entschieden:
Den Berufungen
hinsichlich der Jahre 1999 und 2000 wird Folge gegeben.
Der Berufung
hinsichtlich des Jahres 2001 wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer erzielte im Streitzeitraum 1999
bis 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bundesdienst) sowie
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Gutachter).
Mit vorläufigen Bescheiden hat das Finanzamt die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der beantragten Höhe
festgesetzt.
Mit Schreiben vom 11. April 2007
übermittelte das Finanzamt Innsbruck dem Berufungsführer folgenden
Vorhalt:
"Bezugnehmend
auf die Aktenlage wurden in den Jahren 1999 bis 2005 bei den Einkünften aus
selbständiger Tätigkeit nur hohe Verluste
erwirtschaftet.
Zwecks
Beurteilung ob es sich bei diesen Einkünften um eine Einkunftsquelle
handelt, werden Sie ersucht folgende Informationen bekanntzugeben.
1. Bitte geben
Sie die Ursachen bekannt warum kein positives Ergebnis erwirtschaftet werden
konnte.
2. Welche
Arbeit(en) übten Sie konkret für die Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit aus?
3. Inwieweit
liegt ein marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf Ihre angebotene Leistung
vor?
4. Inwieweit
liegt ein marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf ihre Preisgestaltung
vor?
5. Bitte geben
Sie Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage
bekannt."
In der Vorhaltsbeantwortung vom 6. Mai 2007
brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor:
"Seit 1979 bin
ich als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Fakultät für
Bauingenieurwissenschaften der Universität Innsbruck beschäftigt (mit
zweijähriger Karrenzierung 1980-82).
Im Rahmen meiner
selbständigen, freiberuflichen Tätigkeit habe ich als
Nebenbeschäftigung an verschiedenen Projekten des Wasser- und Tunnelbaus
als eigenverantwortlicher, selbständiger gerichtlich beeideter und
zertifizierter Sachverständiger, Gutachter und als Mitarbeiter und Partner
von Univ.-Professoren gearbeitet.
1987 habe ich
die Prüfung zum gerichtlich beeideten Sachverständigen für
Tunnel- und Stollenbau und für Wasserkraftwerksbauten
abgelegt.
Die Auftragslage
war teilweise sehr befriedigend, nahm aber im Laufe der Zeit wegen der damaligen
Rezession bei Wasserkraftanlagen ab. Außerdem wechselten zufolge
Emeritierungen die Institutsvorstände und damit auch meine unmittelbaren
Vermittler für die selbständigen Aufträge.
Im Jänner
1998 hatte ich einen schweren Arbeitswegunfall, der mir in der Folge die
Teilnahme an Geländebegehungen im Rahmen meiner
Sachverständigentätigkeit erschwerte und ich aus diesem Grunde auch
mehrere Aufträge ablehnen musste. 2001 legte ich wegen der schlechten
Auftragslage und der zu hohen internen Kosten (z.B. für den Landesverband
der allgemein beeideten und gerichtlich zertrifizierten Sachverständigen,
etc.) meine Befugnisse zurück. Einige kleinere Aufträge kamen noch auf
mich zu. Meine Hoffnung für die selbständige, freiberufliche
Tätigkeit lag in Neustrukturierungen an der Universität und den damit
verbundenen neuen Möglichkeiten.
Durch Wechsel in
der Leitung der Institute und durch unvorhergesehene
Umstrukturierungsmaßnahmen an der Universität Innsbruck haben sich
meine bisherigen Arbeitsbereiche verschoben.
Einige Semester
konnte ich noch als Lehrbeauftragter an anderen Instituten meine Kenntnisse an
Studierende weiter geben. Durch Einsparungsmaßnahmen bei der Erstellung
der neuen Studienpläne sind diese Lehraufträge aber letztlich auch
eingespart worden.
Meine
Initiativen, bei verschiedenen Unternehmungen, Firmen, Zivilingenieurbüros
bzw. Behörden noch als Berater meine Erfahrungen einbringen zu können,
scheiterten an der mangelnden Auftragslage, die Ausgaben für
Werbungskosten, Bürokosten und Anschaffungen für die Aufrechterhaltung
meiner fachlichen Qualifikation sind jedoch geblieben.
Ende 2006 habe
ich meinen Arbeitsbereich gänzlich gewechselt:
Ich arbeite
nunmehr am Institut für Infrastruktur. Meine Haupttätigkeit besteht
jedoch in der Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit des Dekans der
Fakultät für Bauingenieurwissenschaften und des Leiters des Instituts
für Infrastruktur.
Aus diesen
Gründen sind in unmittelbarer Zukunft keine weiteren freiberuflichen,
selbständigen Tätigkeiten als Berater, Gutachter o.ä. zu erwarten
und somit auch keine weiteren Einkünfte aus der selbständigen,
freiberuflichen Tätigkeit.
Ich werde meine
freiberuflichen, selbständigen Arbeiten einstellen, da die Auftragslage in
dieser Sparte keine sinnvollen wirtschaftlichen Perspektiven mehr verspricht und
außerdem mein derzeitiger Arbeitsbereich im unselbständigen
Beamtendienstverhältnis keine Freiräume für eine
selbständige Tätigkeit erlaubt."
Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 übermittelte
das Finanzamt Innsbruck dem Berufungsführer folgenden Vorhalt:
"Zwecks Wahrung
des Parteiengehörs werden Ihnen die im gegenständlichen
Veranlagungsverfahren auf Grund Ihrer bisherigen Vorbringen und des übrigen
aktenkundigen Sachverhaltes die sich ergebenden Feststellungen sowie die dazu
führenden Überlegungen zur Kenntnis gebracht.
Für die
Veranlagungsjahre 1999 bis 2005 gelangt die Finanzbehörde zu der Ansicht,
dass die selbständige Tätigkeit innerhalb des Beobachtungszeitraumes
keinen Gesamtgewinn erwarten lässt, und somit einkommensteuerlich keine
Einkunftsquelle darstellt.
Für die
Veranlagungsjahre 1999 bis 2005 ergeben sich die Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit wie folgt (alle Beträge in
Euro):
|
Jahr
|
jährlicher
Verlust
|
1999
|
-5.916,95
|
2000
|
-4.336,32
|
2001
|
-5.069,44
|
2002
|
-2.786,78
|
2003
|
-4.905,16
|
2004
|
-8.768,62
|
2005
|
-6.298,00
|
Summe
|
-38.081,27
Mit der in
§ 2 Abs. 4 EStG 1988 enthaltenen Begriffsbestimmung bringt der Gesetzgeber
zum Ausdruck, dass das Wesensmerkmal steuerlich relevanter Einkünfte in
einem positiven Ergebnis, nämlich in einem Gewinn besteht.
In Replik auf
den dargestellten Sachverhalt wird festgehalten, dass es dem Kunden nicht
möglich war beziehungsweise möglich ist, seine Tätigkeit auf
Dauer gesehen gewinnbringend zu gestalten (" ... und somit auch keine weiteren
Einkünfte aus der selbständigen, freiberuflichen Tätigkeit...",
"...werde meine freiberuflichen, selbständigen Arbeiten einstellen..."
siehe Vorhaltsbeantwortung vom 06.05.2007).
Wegen fehlender
positiver Einkünfte ist das Vorliegen einer Einkunftsquelle zu verneinen.
Die beanspruchten Verluste aus der selbständigen Tätigkeit sind daher
auf 0,00 zu korrigieren.
Sollten Sie den
oben angeführten Ausführungen nicht zustimmen, legen Sie bitte die zum
Nachweis der Richtigkeit Ihrer Angaben erforderlichen Unterlagen
bei."
In der Eingabe vom 18. Juli 2007 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor:
"In den Jahren
1999 bis 2001 war die selbständige Tätigkeit als Sachverständiger
noch aufrecht. Da sich trotz intensiver Bemühungen die Auftragslage im
Vergleich zu den Vorjahren enorm verschlechterte und in Folge dessen nur noch
negative Ergebnisse erwirtschaftet werden konnten, wurde im Jahr 2001 die
selbständige Tätigkeit aufgegeben.
Ab dem Jahr 2002
erzielte der Berufungsführer nur noch Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit. Da sich die unselbständige
Tätigkeit (Universität Innsbruck - Institut für Wasserbau)
inhaltlich mit der Tätigkeit als Sachverständiger deckt, stellen die
Ausgaben wie z.B. Beiträge zu Berufsverbänden, Aufwendungen für
Arbeitsmittel, Fachliteratur, u.ä. ab dem Jahr 2002 Werbungskosten dar. Im
Rahmen der unselbständigen Tätigkeit ist der Berufungsführer
unter Anderem für die Organisation und Leitung von Studienreisen
verantwortlich. Die teilweise selbst zu tragenden Reisekosten sind beruflich
veranlasst und stellen Werbungskosten dar. Als Nachweis für die im
Zusammenhang mit den Reisen angesetzten Werbungskosten wurden die Programme der
vom Berufungsführer organisierten und geführten "Wasserbau
Studienreisen" beigelegt."
Die vom Berufungsführer organisierten und
geführte "Studienreise" vom 19.9.2001 bis 9.10.2001 hatte folgendes
Programm:
|
1.
Tag
|
16.9.01
|
8:00
|
Flug Innsbruck
- Peking
|
2. Tag
|
17.9.01
|
7:45
12:00
16:00
|
Ankunft in
Peking
Besichtigung
Große Mauer und Steinerne Allee
Besichtigung
Pumpspeicherkraftwerk SHI SAN LING
|
3. Tag
|
18.9.01
|
8:30
15:00-17:00
|
Besichtigungen
Lhamatempel, Himmelstempel, Perlenverarbeitung,
Einkaufsmöglichkeit
Besuch der
Tsinghau Universität Besichtigung des Sedimentlabors, Hydrauliklabors und
des Campus
|
4. Tag
|
19.9.01
|
8:00
19:40
|
Besichtigungen
Verbotene Stadt, Tianmen Platz, Sommerpalast, Chinesisches
Gesundheitszentrum
Bahnfahrt
Peking-Luoyang
|
5. Tag
|
20.9.01
|
6:08
9:30-12:30
14:30
|
Ankunft in
Luoyang
Kraftwerk
Xiaolangdi
Besichtigung
Drachengrotten, Buddha Statuen (Weltkulturerbe)
|
6. Tag
|
21.9.01
|
8:00
13:02
18:26
|
Busfahrt nach
Baima Si (Tempel der Weißen Pferde, Kloster, 13-stöckige
"Wolkenkratzer"-Pagode)
Bahnfahrt
Luoyang-Xian
Ankunft
Xian
|
7. Tag
|
22.9.01
|
|
Busfahrt zur
Besichtigung Große Wildganspagode, Stadtmauer, Busfahrt zur Besichtigung
Terrakotta-Armee
|
8. Tag
|
23.9.01
|
|
Stadtbesichtigung,
Kleine Wildganspagode, Große Moschee, Stadtrundgang, Freier
Markt
|
9. Tag
|
24.9.01
|
9:45-11:00
20:30
|
Flug
Xian-Chongqing
Eling
Parkanlage, Altstadt, Volkshalle, Freier Markt, Seilschwebebahn über den
Nebenarm des Yangtze, Altstadt-Neustadt
Einschiffung
|
10. Tag
|
25.9.01
|
6:30
15:00
|
Schiff
Guobin-Isabella
Landausflug zur
Geisterstadt Fengdu (ca 3h)
|
11. Tag
|
26.9.01
|
6:30
12:30
|
Schiff
Guobin-Isabella
Landausflug zu
den Kaiserpalästen Baidi (ca 2h)
Ausflug mit
Kleinbooten durch die Drei Kleinen Schluchten (ca 4h)
|
12. Tag
|
27.9.01
|
8:00
13:00
19:00
|
Ausschiffung
bei Yichang, Besichtigung des Drei-Schluchten-Projektes
Busfahrt nach
Wuhan
Besuch der
Akademie der Wissenschaften Wuhan
|
13. Tag
|
28.9.01
|
7:00
16:30-17:30
19:30
|
Stadtbesichtigung,
Turm der Gelben Kraniche, Guiyuan Tempel
Flug Wuhan -
Hangzhuo
Abendessen mit
Repräsentanten der IN-SHP
|
14. Tag
|
29.9.01
|
9:00
14:47-17:47
|
Besichtigung
der IN-SHP
Bahnfahrt
Hangzhuo-Suzhou
|
15. Tag
|
30.9.01
|
7:00
13:41-14:40
14:40
|
Großer
Kaiserkanal bei Suzhou, Besuch einer Seidenspinnerei, Seidenraupen,
Seide-Verkauf
Bahnfahrt
Suzhou.Shanghai
Jade-Buddhatempel
|
16. Tag
|
1.10.01
|
7:00
14:00
|
Yu Garten,
Altstadt, Vogel-, Blumen-, Freier Markt
Schifffahrt am
Huangpu bis zur Mündung des Yangtze (ca 3:30 h)
|
17. Tag
|
2.10.01
|
10:40-12:10
|
Flug
Shanghai-Dalian
|
18. Tag
|
3.10.01
|
|
Tag zur freien
Verfügung
Prof. Cao/Dr.
Ding
|
19. Tag
|
4.10.01
|
7:35-12:00
|
Bahnfahrt
Dalian-Shenyang
Nachmittag zur
freien Verfügung
|
20. Tag
|
5.10.01
|
|
Tag zur freien
Verfügung
|
21. Tag
|
6.10.01
|
8:40-14:15
|
Bahnreise
Shenyang-Shanhaiguan
Nachmittag zur
freien Verfügung
|
22. Tag
|
7.10.01
|
13:08-16:40
|
Vormittag zur
freien Verfügung
Bahnreise
Shanghaiguan - Peking
|
23. Tag
|
8.10.01
|
|
Tag zur freien
Verfügung
|
24.
Tag
|
9.10.01
|
|
Flug Peking -
Innsbruck
Die vom Berufungsführer organisierte und
geführte Studienreise vom 17.4.2001 bis 8.5.2001 hatte an den Tagen 1, 2,
3, 4, 7, 8, 9, 10,11, 12, 13 im Wesentlichen das selbe Programm wie die Reise im
September und Oktober. Die im April und Mai durchgeführte Reise hatte an
folgenden Tagen ein abweichendes Programm:
|
5.
Tag
|
21.4.01
|
7:59
8:30
11:30
16:00
|
Ankunft in
Luoyang
Drachengrotten,
Buddha Statuen (Weltkulturerbe
Kraftwerk
Xiaolangdi
Busfahrt nach
Sanmenxia
|
6.
Tag
|
22.4.01
|
8:00
|
Besichtigung
Kraftwerk Sanmenxia, Gelber Fluß
Busfahrt nach
Xian
|
14.
Tag
|
30.4.01
|
|
Shanghai
Bus-Stadtrundfahrt, Jade-Buddhatempel, Altstadt, Shopping, Schifffahrt am
Huangpu bis zur Mündung des Yangtze
|
15.
Tag
|
1.5.01
|
|
Tag zur freien
Verfügung
|
16.
Tag
|
2.5.01
|
9:55-12:55
|
Flug Shanghai -
Guilin
Besichtigung
Fubo Berg, Schilfrohrflötenhöhle
|
17.
Tag
|
3.5.01
|
17:15-18:20
|
Schifffahrt am
Li-Fluß
Flug Guilin -
Hongkong
|
18.
Tag
|
4.5.01
|
|
Tag zur freien
Verfügung
|
19.
Tag
|
5.5.01
|
19:30-20:50
|
Tag zur freien
Verfügung
Flug Honkong -
Hainan - Sanya
|
20.
Tag
|
6.5.01
|
|
Tag zur freien
Verfügung
|
21.
Tag
|
7.5.01
|
17:10-18:30
23:35
|
Tag zur freien
Verfügung
Flug Sanya -
Hongkong
Flug Hongkong -
Innsbruck
|
22.
Tag
|
8.5.01
|
|
Ankunft
Innsbruck
In den Einkommensteuerbescheiden vom
24. Juli 2007 betreffend die Jahre 1999 bis 2001 wurden die Verluste
aus selbständiger Arbeit nicht anerkannt. In den Begründungen
führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:
"Hinsichtlich
der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit darf auf das Ergebnis
des Vorhalteverfahrens vom 09.05.2007 hingewiesen werden."
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001
führte das Finanzamt noch weiter aus:
"Kosten für
eine Studienreise, deren Gegenstand ein Mischprogramm ist, sind der privaten
Lebensführung zuzuordnen und können folglich nicht als Werbungskosten
anerkannt werden. Für die Frage, ob ein Mischprogramm vorliegt, ist nicht
entscheidend, ob der Dienstgeber für die Reise Dienstfreistellung
gewährt. Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen vielmehr
derartig einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer
der Berufsgruppe des Kunden abgestellt sein, dass die Reise jeglicher
Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehrt. Aus den dargestellten Gründen
wurden daher die beanspruchten Ausgaben für die Chinareise auf 0,00
€ korrigiert."
In den Berufungen vom 24. August 2008 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor:
"Die laut
Erklärungen angegebenen Verluste aus selbständiger Tätigkeit
wurden mit Verweis auf das Ergebnis des Vorhalteverfahrens vom 09.05.2007 nicht
anerkannt. Das gegenständliche Vorhalteverfahren hatte im Wesentlichen den
Inhalt, dass wegen fehlender positiver Einkünfte im Beobachtungszeitraum
1999 bis 2005 die beanspruchten Verluste aus selbstständiger Tätigkeit
in den Veranlagungsjahren 1999 bis 2005 auf 0,00 zu korrigieren
sind.
Die negativen
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit der Jahre 1999 bis 2001
stellen eine Einkunftsquelle dar, da der Berufungsführer in den Jahren 1999
bis 2001 noch aktiv als Gutachter tätig war. Trotz intensiver
Bemühungen hat sich die Auftragslage im Vergleich zu den Vorjahren enorm
verschlechtert und in Folge dessen wurde die selbständige Tätigkeit im
Jahr 2001 aufgegeben.
Des Weiteren
wurde trotz der in den Jahren vor Betriebsaufgabe erwirtschafteten Verluste im
Rahmen der Gutachtertätigkeit ein Gesamtgewinn erwirtschaftet. Die
selbständige Tätigkeit stellt daher bis zum Zeitpunkt der
Betriebsaufgabe im Jahr 2001 eine Einkunftsquelle dar, d.h. die negativen
Einkünfte sind jedenfalls steuerlich anzuerkennen.
In der Berufung betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2001 brachte der Berufungsführer zudem vor:
Weiters wurden
die laut Erklärung beantragten Werbungskosten in Höhe von €
5.364,75 nicht anerkannt. Insbesondere handelt es sich dabei um Kosten für
eine Studienreise in Höhe von 4.852,66 €, welche nach Ansicht der
Finanzbehörde aufgrund des Vorliegens eines Mischprogramms der privaten
Lebensführung zuzuordnen sind und folglich dessen nicht als Werbungskosten
anerkannt werden. Weiters wurde anstatt der laut Erklärung beantragten
Werbungskosten in Höhe von 642,90 € der Pauschalbetrag für
Werbungskosten in Höhe von € 130,81 im Bescheid
berücksichtigt.
Die laut
Erklärung beantragten Kosten für Studienreisen sind beruflich
veranlasst und stellen somit Werbungskosten dar. Im Rahmen der
unselbständigen Tätigkeit ist der Berufungsführer unter anderem
für die Organisation und Leitung von Studienreisen verantwortlich. Diese
Tätigkeit trägt dazu bei, dass die von den Universitäten im
Rahmen ihres Wirkungsbereiches durchzuführenden Aufgaben erfüllt
werden (siehe § 3 des beiliegenden Auszuges aus dem Bundesgesetz über
die Organisation der Universitäten und ihre Studien). Die teilweise selbst
zu tragenden Reisekosten sind daher beruflich veranlasst und stellen
Werbungskosten dar. Als Nachweis für die im Zusammenhang mit den Reisen
angesetzten Werbungskosten wurden die Programme der vom Berufungsführer
organisierten und geführten "Wasserbau-Studienreisen" der Erklärung
beigelegt.
Weiters sind die
beantragten Werbungskosten in Höhe von 642,90 steuerlich anzuerkennen, da
es sich dabei um typische Kosten im Rahmen der Berufsausübung handelt
(insbes. Fachliteratur und Arbeitsmittel).
Es wird ersucht,
die Einkommensteuer 2001 unter Berücksichtigung der Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit in Höhe von -1.036,13 € und der
gegenständlichen Werbungskosten in Höhe von 5.364,75 € neu
festzusetzen."
Die Berufungen wurden mit Berufungsvorentscheidungen vom
9. Oktober 2007 als unbegründet abgewiesen. Die
Berufungsvorentscheidungen wurden folgendermaßen begründet:
"Aus dem
bisherigen Verwaltungsverfahren geht hervor, dass bei der
selbständigen Tätigkeit als Gutachter nicht von einer
Einkunftsquelle auszugehen ist:
- Seit 1999 und
bis zur Aufgabe dieser selbständigen Tätigkeit sind nur Verluste
angefallen.
- Nach dem
Vorbringen des Abgabepflichtigen im Schreiben vom 6.5.2007 sind ihm notwendige
Geländebegehungen aus gesundheitlichen Gründen kaum mehr möglich,
sodass er mehrfach Aufträge ablehnen musste. Von einem marktgerechten
Verhalten kann daher nicht ausgegangen werden.
- Nach dem
Vorbringen im Schreiben vom 6.5.2007 wurde die Auftragslage im Lauf der Zeit
immer schlechter. Weiters wurden dem Abgabenpflichtigen aufgrund personeller
Veränderungen immer weniger Gutachtensaufträge
vermittelt.
-
Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage wurden nicht
behauptet."
In der Berufungsvorentscheidung für das Jahr 2001
führte das Finanzamt noch weiter aus:
"Hinsichtlich
der Kosten für die Studienreise China wird in Ergänzung der
Begründung des Einkommensteuerbescheides 2001 vom 24.7.2007 - auf
welche im übrigen verwiesen wird - darauf hingewiesen, dass laut dem
vorgelegten Reiseprogramm an jedem einzelnen Reisetag Programmpunkte wie etwa
Tempelbesichtigungen angeführt sind, welche ganz offensichtlich von
allgemeinem Interesse sind."
In den Vorlageanträgen vom 10. November 2007
brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor:
"Die laut
Erklärungen angegebenen Verluste wurde laut Bescheiden vom 24.07.2007 mit
Verweis auf das Ergebnis des Vorhalteverfahrens vom 09.05.2007 nicht anerkannt.
Das gegenständliche Vorhalteverfahren hatte im Wesentlichen den Inhalt,
dass wegen fehlender positiver Einkünfte im Beobachtungszeitraum 1999 bis
2005 die beanspruchten Verluste aus selbständiger Tätigkeit in den
Veranlagungsjahren 1999 bis 2005 auf 0,00 zu korrigieren sind. In der
abweisenden Begründung des geänderten Einkommensteuerbescheides 2001
vom 09.10.2007 wurde hinsichtlich der Einkunftsquelleneigenschaft auf die
Begründung zur Berufungsvorentscheidung über die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 mit gleichem Datum verwiesen. Weiters wurden die
laut Erklärung beantragten Werbungskosten in Höhe von
4.852,66 € nicht anerkannt. Dabei handelt es sich um Kosten für
eine Studienreise, welche nach Ansicht der Finanzbehörde aufgrund des
Vorliegens eines Mischprogramms der privaten Lebensführung zuzuordnen sind
und folglich dessen nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
Entgegen der
ursprünglichen Annahme der Finanzverwaltung für die
Liebhabereibetrachtung den Zeitraum von 1999 bis 2005 heranzuziehen (vgl.
Vorhalt vom 09.05.2007), wären nach unserer Ansicht als
Beobachtungszeitraum die Veranlagungsjahre ab Betriebseröffnung im Jahr
1987 bis zur Betriebsaufgabe im Jahr 2001 heranzuziehen. Wird hier wie im oben
genannten Vorhalt vom 09.05.2007 ein 7-jähriger Beobachtungszeitraum
berücksichtigt, wurde wie folgt dargestellt in den Jahren 1995 bis zur
Betriebsaufgabe im Jahr 2001 ein Gesamtgewinn in Höhe von € 689,62
erwirtschaftet.
|
Jahr
|
ATS
|
€
|
1995
|
-6.609,00
|
-480,29
|
1996
|
9.041,00
|
657,04
|
1997
|
91.897,00
|
6.678,42
|
1998
|
-45.821,00
|
-3.329,94
|
1999
|
|
-442,79
|
2000
|
|
-1.356,67
|
2001
|
|
-1.036,13
|
Summe
|
|
689,62
Zum Zeitpunkt
der Betriebseröffnung im Jahr 1987 bestand die Absicht, diese
selbständige Tätigkeit sowohl nachhaltig als auch mit Gewinnabsicht
auszuüben. Der Berufungsführer war bis zum Jahr 2001 aktiv als
Gutachter tätig. Trotz intensiver Bemühungen bei diversen
Unternehmungen, Zivilingenieurbüros bzw. Behörden neue Aufträge
zu akquirieren, konnte keine Verbesserung der Auftragslage herbeigeführt
werden und in Folge dessen wurden im Jahr 2001 die Befugnisse zurückgelegt,
d.h. die selbständige Tätigkeit aufgegeben.
In der
Berufungsvorentscheidung vom 09.10.2007 wird unterstellt, dass von keinem
marktgerechten Verhalten ausgegangen werden kann, da aus gesundheitlichen
Gründen mehrfach Aufträge abgelehnt werden mussten. Die
Verschlechterung der Auftragslage wegen gesundheitlicher Gründe war von
vornherein unvorhersehbar, auch bestand im gegenständlichen Zeitraum 1999
bis 2001 eine realistische Hoffnung auf die Verbesserung des
Gesundheitszustandes, sodass die Fortführung der selbständigen
Gutachtertätigkeit ohne Einschränkung möglich gewesen wäre.
Weiters wurden entgegen der von der Finanzverwaltung behaupteten Begründung
die Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage vom Berufungsführer in
der Vorhaltsbeantwortung vom 06.05.2007 erläutert. In diesem Schreiben
wurde vom Berufungsführer angeführt, dass sich aufgrund einer
Neustrukturierung an der Universität Innsbruck neue Möglichkeiten im
Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit ergeben können. Die
ebenfalls in der Vorhaltsbeantwortung erläuterte eingetretene
Veränderung der Verhältnisse (Wechsel in der Leitung der Institute
sowie Umstrukturierungsmaßnahmen) war von vornherein unvorhersehbar. Die
selbständige Tätigkeit stellt aufgrund der oben erläuterten
Umstände eine Einkunftsquelle dar, d.h. die negativen Einkünfte sind
steuerlich anzuerkennen.
Die laut
Erklärung beantragten Kosten für Studienreisen sind beruflich
veranlasst und stellen somit Werbungskosten dar. Im Rahmen der
unselbständigen Tätigkeit ist der Berufungsführer unter anderem
für die Organisation und Leitung von Studienreisen im Auftrag der
Universität verantwortlich. Diese Tätigkeit trägt dazu bei, dass
die von den Universitäten im Rahmen ihres Wirkungsbereiches
durchzuführenden Aufgaben erfüllt werden. Als Nachweis für die im
Zusammenhang mit den Reisen angesetzten Werbungskosten wurden die Programme der
vom Berufungsführer organisierten und geführten
"Wasserbau-Studienreisen" der berichtigten Erklärung für das Jahr 2001
beigelegt. Weiters wurde der beiliegende Auszug aus dem Bundesgesetz über
die Organisation der Universitäten und ihre Studien mit Hinweis
insbesondere auf den § 3 der am 24.08.2007 eingebrachten Berufung gegen den
Bescheid 2001 angeschlossen.
Die teilweise
selbst zu tragenden Reisekosten im Zusammenhang mit den vom Berufungsführer
im Rahmen seines Dienstverhältnisses organisierten und geführten
"Wasserbau-Studienreisen" stellen aufgrund der beruflichen Veranlassung
jedenfalls Werbungskosten dar."
Über
die Berufung wurde erwogen:
§§ 1, 2, 3 und 8 Liebhabereiverordnung 1993
lauten:
"§ 1. (1)
Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder
einem Rechtsverhältnis), die
- durch die
Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und
- nicht unter
Abs. 2 fällt.
Voraussetzung
ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3)
nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede
organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit
ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
(2) Liebhaberei
ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der
Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung
in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der
Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und
Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise
einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen
oder
2. aus
Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind
oder
3. aus der
Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
Die Annahme von
Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4
ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist
für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen.
(3) Liebhaberei
liegt nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn
des Abs. 1 vorletzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren
Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der
Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten
wird.
§ 2. (1)
Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das
Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere
anhand folgender Umstände zu beurteilen:
1. Ausmaß
und Entwicklung der Verluste,
2.
Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder
Überschüssen,
3. Ursachen, auf
Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt
wird,
4.
marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
5.
marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
6. Art und
Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch
strukturverbessernde Maßnahmen (zB
Rationalisierungsmaßnahmen).
(2) Innerhalb
der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung
(zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens
jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung
liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird
durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht
unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der
Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften
auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht
angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen
ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes
(Gesamtüberschusses) beendet wird.
(3) Abs. 2 gilt
nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen
Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinn des
§ 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes,
innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant ist, zu
einem absehbaren Zeitraum zu beurteilen. Als absehbarer Zeitraum gilt ein
Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung,
höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen
(Ausgaben).
(4) Bei
Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht
vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem
absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das
Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen,
als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des
vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab
Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
§ 3. (1)
Unter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier
Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen.
Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer
Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von
Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der
Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen.
(2) Unter
Gesamtüberschuss ist der Gesamtbetrag der Überschüsse der
Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der
Verluste zu verstehen.
§ 8. (1)
Abschnitt I und II sind anzuwenden
1. bei der
Einkommen- und Körperschaftsteuer erstmalig bei der Veranlagung für
das Jahr 1993
2. bei der
Umsatzsteuer ab dem 1. Jänner 1993.
(2) Die
Verordnung vom 18. Mai 1990, BGBl. Nr. 322/1990, tritt mit 31. Dezember 1992
außer Kraft.
(3) § 1
Abs. 2 Z 1, 2 und 3 und § 2 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 358/1997 sind auf entgeltliche Überlassungen anzuwenden, wenn
der maßgebliche Zeitraum (absehbare Zeitraum, Kalkulationszeitraum,
überschaubare Zeitraum) nicht vor dem 14. November 1997 begonnen hat.
Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 in der Fassung der
Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997, die bisher als Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997 zu
beurteilen waren, kann der Abgabepflichtige gegenüber jenem Finanzamt, das
für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen bzw. für die Feststellung
der Einkünfte zuständig ist, bis 31. Dezember 1999 schriftlich
erklären, dass § 1 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 und § 2 Abs. 4 in der
Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997 auf alle nicht endgültig
rechtskräftig veranlagten Jahre anzuwenden ist."
Im gegenständlichen Fall ist die Veranlagung für
die Jahre 1999 bis 2001 strittig. Es ist daher gemäß
§ 8 Abs 1 Z
1 Liebhabereiverordnung 1993 diese anzuwenden.
Die Tätigkeit als Sachverständiger fällt
nicht unter § 1 Abs 2 Liebhabereiverordnung 1993. Bei einer Tätigkeit
als Sachverständiger liegen daher Einkünfte vor, wenn die
Tätigkeit durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu
erzielen.
Dafür maßgebende Kriterien sind vor allem im
§ 2 Abs 1 der LiebhabereiVO 1993 genannt. Bei dieser
Kriterienprüfung ist das Schwergewicht auf die bis zum jeweiligen
Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung, nicht hingegen auf nachfolgende Jahre
zu legen. Stellt sich bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs 1
LiebhabereiVO (mit Ausnahme der Vermietung) objektiv erst nach mehreren Jahren
heraus, dass sie niemals erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu
diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn die
Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab
diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren (VwGH
28. 2. 2002, 96/15/0219, aaO E 122).
Der Einkunftsbegriff ist steuerertragsorientiert. Unter der
Ertragsfähigkeit einer Betätigung als Tatbestandsvoraussetzung ihrer
Einkunftsquelleneigenschaft ist damit die Eignung der Tätigkeit zu
verstehen, einen der positiven Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart
zugänglichen wirtschaftlichen Gesamterfolg innerhalb eines absehbaren
Zeitraumes abzuwerfen. Unvorhersehbar gewordene Investitionen, Schwierigkeiten
in der Abwicklung eines eingegangenen Bestandverhältnisses, unerwartete
Probleme auf der Suche nach einem Nachfolgemieter, Krankheit oder vergleichbare
- außerhalb des normalen Unternehmerrisikos gelegene -
Unwägbarkeiten, die auch zu einer (nicht beabsichtigten) Beendigung der
Tätigkeit führen können, können auch bei einer nach dem
Wirtschaftlichkeitsprinzip mit objektiver Ertragsaussicht betriebenen
Tätigkeit unvorhergesehene Verluste entstehen lassen, ohne dass dies schon
allein gegen die Einkunftsquelleneigenschaft sprechen würde. Nicht ein
tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung
der Tätigkeit (bei der konkret gewählten Art der Bewirtschaftung) zur
Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach außen in
Erscheinung tretende Streben der Tätigkeit nach einem solchen Erfolg hat
demnach als Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens von Einkünften zu
gelten.
Nach dem unbestrittenen Vorbringen des
Berufungsführers ist der Einbruch bei den Einkünften aus seiner
Gutachtertätigkeit unter anderem dadurch entstanden, dass er auf Grund
eines Arbeitswegeunfalles im Jahr 1998 mehrere Aufträge in den Folgejahren
ablehnen musste, da ihm durch den Arbeitswegeunfall die Teilnahme an
Geländebegehungen im Rahmen der Gutachtertätigkeit erschwert wurde.
Nachdem zufolge Emeritierungen die Institutsvorstände und damit auch die
unmittelbaren Vermittler für die selbständigen Aufträge
wechselten und sich durch unvorhergesehene Umstrukturierungsmaßnahmen an
der Universität Innsbruck die bisherigen Arbeitsbereiche des
Berufungsführers verschoben haben hat der Berufungsführer im Jahr 2001
auf Grund der schlechten Auftragslage seine Gutachtertätigkeit
aufgegeben.
Wie oben bereits ausgeführt handelt es sich bei dem
Arbeitswegeunfall um eine Unwägbarkeit. Dasselbe gilt für die
Umstrukturierungsmaßnahmen an der Universität, durch die sich die
Arbeitsbereiche des Berufungsführers verschoben haben. Nachdem sich die
Bemühungen des Berufungsführers bei diversen Zivilingenieurbüros
und Behörden als Berater Fuß zu fassen, zerschlagen haben, hat er im
Jahr 2001 seine Gutachtertätigkeit aufgegeben. Da bislang auf Verlustjahre
immer wieder Jahre mit Gewinnen folgten, und erst die Bemühungen des
Berufungsführers um den Erhalt weiterer Aufträge vergeblich waren, war
erst nach der Aufgabe der Tätigkeit objektiv feststellbar, dass die
Tätigkeit bei Fortführung in der gegenständlichen Form nicht mehr
gewinnbringend möglich ist.
Unter Gesamtgewinn ist gemäß
§ 3
Liebhabereiverordnung 1993 der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich
steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu
verstehen. Bei erstmaliger Vornahme der Liebhabereibeurteilung bei bereits
mehrjähriger Betätigung bzw bei erneuter Vornahme einer
Liebhabereibetätigung bei einer bereits einmal beurteilten Betätigung
sind - soweit noch bekannt - die Ergebnisse aller Kalenderjahre (auch solche
für die bereits Verjährung eingetreten ist oder Bescheide
endgültig ergangen sind) zu berücksichtigen (Rauscher-Grübler,
Steuerliche Liebhaberei, 165).
Da aber eine Einbeziehung sämtlicher Ergebnisse seit
Beginn der Sachverständigentätigkeit bis zu deren Aufgabe im Jahr 2001
einen Gesamtgewinn ergibt, ist den Berufungen in diesem Punkt
stattzugeben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind die Kosten einer Auslandsreise grundsätzlich
den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen. Eine andere Sichtweise
ist nur geboten, wenn die Auslandsreise ausschließlich oder nahezu
ausschließlich beruflich veranlasst ist, wobei diese (nahezu)
ausschließliche berufliche Veranlassung durch Anlegung eines strengen
Maßstabes festzustellen ist. Für die Anerkennung der (nahezu)
ausschließlichen Veranlassung einer Auslandsreise müssen folgende
Voraussetzungen erfüllt sein:
1) Planung und Durchführung der Reise erfolgen
entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in
einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit
einwandfrei erkennen lässt.
2) Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem
Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine
einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen.
3) Das Reiseprogramm und seine Durchführung
müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte
Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie
jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehren.
4) Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen
zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der
laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als
beruflichen Tätigkeiten verwendet wird (vergl. VwGH 13.12.1988, 88/14/0002,
VwGH 6.10.1976, 1608, 1695/16, VwGH 3.5.1983, 82/14/0154, 3.5.1983, 82/14/0297,
VwGH 26.6.1990, 89/14/0106)
Kosten für Reisen, deren Gegenstand ein Mischprogramm
ist, sind der privaten Lebensführung zuzuordnen. Ist ein Mischprogramm
anzunehmen, so sind auch jene Reisekosten, die anteilig auf ausschließlich
berufliche Reiseabschnitte entfallen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Dies ergibt sich aus der o. a. Bestimmung des § 20 Abs. 1
Z. 2 lit. a EStG 1988, welcher die Bedeutung eines Aufteilungsverbotes
beikommt. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll nämlich vermieden
werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine
Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und
somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen
kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine
Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen
und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen
aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (s. hiezu
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 20, Tz. 10 und
11).
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates liegt der
in Rede stehenden Reise ein Mischprogramm zu Grunde. Dies aus folgenden
Gründen:
Laut den im Akt einliegenden Reiseprogrammen absolvierten
die Reiseteilnehmer am 19. April (19.9.) vormittags und am 20. April
(19.9.) ganztags ein Kulturprogramm in Peking, am 23. und 24. April (22.
und 23.9.) jeweils ganztags ein Kulturprogramm in Xian, am 29. April
(28.9.) vormittags ein Kulturprogramm in Wuhan und am 30. April und
1. Mai ein Kulturprogramm in Shanghai, am 2. Mai ein Kulturprogramm in
Guilin, am 3. Mai eine Schifffahrt auf dem Li-Fluß sowie den Flug
nach Hongkong am 4. und 5. Mai Tage zur freien Verfügung in
Hongkong, am 6. und 7. Mai Tage zur freien Verfügung in
Sanya und am 8. Mai der Rückflug nach Innsbruck.
Bei der zweiten Reise im September wurde am 30.9. ein
Kulturprogramm in Suzhou, am 1.10. in Shanghai, am 2. und 3.10. Tage
zur freien Verfügung in Dalian, am 4. und 5.10. Tage zur freien
Verfügung in Shenyang, am 6. und 7.10. Tage zur freien
Verfügung in Shanghaiguan und am 8.10 einen Tag zur freien Verfügung
in Peking.
Darüber hinaus fand am 25., 26. und 27. April
(24., 25. und 26.10) eine Schifffahrt auf dem Yangtze statt. An den übrigen
Tagen wurden hauptsächlich Staudämme, Kraftwerke und Stauseen
besichtigt, welche teils erst gebaut werden und teils bereits fertig sind.
Allein als "Kulturprogramm" bezeichnete Reiseteile umfassen einen Zeitraum von
insgesamt sieben Tagen, vier (bei der Reise im September sieben) Tage zur freien
Verfügung; hinzu kommen noch drei Tage, an denen lediglich eine Kreuzfahrt
am Yangtze und zwei halbe Tage an welchen eine Schiffahrt ins Yangtze-Delta bzw
auf dem Li-Fluß unternommen wurde.
Der Unabhängige Finanzsenat ist darüber hinaus
auch der Anschauung, dass die Besichtigung von Kraftwerken (einschließlich
der Besichtigung von Staudämmen und Stauseen sowie der
Betriebseinrichtungen) und Wasserbaumehrzweckanlagen Programmpunkte darstellen,
welche sehr wohl auch auf nicht als Wasserbauingenieure tätige Menschen
Anziehungskraft ausüben. Weder dem Reiseprogramm noch den dieses
ergänzenden Anmerkungen ist zu entnehmen, dass während der
Schifffahrten oder während der Besichtigungen fachspezifische Vorträge
oder Fachdiskussionen abgehalten worden wären, welche eventuell nicht in
der beruflichen Richtung des Bw. tätige Interessenten veranlasst
hätten, an dieser Reise nicht teilzunehmen.
Die bisher untersuchten Programmteile (Kulturprogramme in
verschiedenen Städten, Schifffahrten auf dem Yangtze und ins Yangtze-Delta,
Besichtigungen von verschiedenen Stauseen, Staumauern und Kraftwerken), sind
keineswegs derartig einseitig auf berufliche Interessen von Wasserbauingenieuren
abgestellt, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere (z. B. an Bauwerken
oder technisch interessierte) Teilnehmer entbehren würden.
Dass eine Besichtigung eines Kraftwerkes, eine Schifffahrt
auf einem Fluss oder in ein Flussdelta einem Wasserbauingenieur Erkenntnisse und
Anregungen bringen können, welche er in seinem Beruf verwenden kann,
verkennt der Unabhängige Finanzsenat ebenso wenig wie die Tatsache, dass
der Bw. anlässlich dieser Reise die Möglichkeiten zum Knüpfen von
Kontakten nutzen konnte, und solcherart seine Berufstätigkeit durch diese
Reise gefördert wurde. Allein eine Förderung der beruflichen
Tätigkeit des Bw. genügt nach dem Wortlaut des § 20
Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 nicht, um nicht abzugsfähige
Aufwendungen für die private Lebensführung in abzugsfähige
Werbungskosten umzuwandeln.
In Anbetracht des Umstandes, dass das Reiseprogramm neben
dem "Kulturprogramm" und den Tagen zur freien Verfügung, an allen
Reisetagen hauptsächlich Besichtigungen von Kraftwerken und einer
Wasserbaumehrzweckanlage sowie Schifffahrten auf dem Yangtze und in dessen Delta
vorsah - Programmpunkte, die von allgemeinem Interesse sind, - kann nicht davon
gesprochen werden, dass derartige allgemein interessierende Programmpunkte
zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen eingenommen hätten, der
während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet
wird.
Auch aus einem Verweis auf § 3 Universitätsgesetz
2002 ist für den Berufungsführer nichts zu gewinnen, da dieses erst
nach Durchführung der Reisen in Kraft getreten ist. Aber selbst wenn es zum
Zeitpunkt der Reisen bereits Gültigkeit besessen hätte, wäre
daraus für den Berufungsführer nichts zu gewinnen, da die allgemein
interessierenden Teile des Reiseprogramms gegenüber den spezifischen
Aufgaben des § 3 Universitätsgesetzes deutlich überwogen haben.
Als Organisator und Leiter dieser Reisen, wäre es dem Berufungsführer
ein Leichtes gewesen, die Programme so zu gestalten und zu verdichten, dass die
Reisen sowohl den Erfordernissen des Universitätsgesetzes als auch den
Erfordernissen des Einkommensteuergesetzes entsprechen.
Da der in Rede stehenden Chinareise ein Mischprogramm zu
Grunde lag, sind die durch sie verursachten Kosten in den Kreis der
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988
nicht abzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung zu
verweisen und können daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt
werden.
|
Einkommensteuer
für 1999
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
|
|
-6.093,00
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
Bundesdienst
|
497.387,00
|
|
Werbungskosten
|
-53.477,00
|
|
Werbungskosten
ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag
|
-150,00
|
|
|
|
443.760,00
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
437.667,00
|
|
|
|
Sonderausgaben
|
|
|
Viertel der
Topfsonderausgaben
|
|
-9.188,00
|
Kirchenbeitrag
|
|
-1.000,00
|
Einkommen
|
|
427.479,00
|
|
|
|
gerundetes
Welteinkommen
|
|
427.500,00
|
|
|
|
10% für
die ersten
|
50.000,00
|
5.000,00
|
22% für
die weiteren
|
100.000,00
|
22.000,00
|
32% für
die weiteren
|
150.000,00
|
48.000,00
|
42% für
die weiteren
|
127.500,00
|
53.550,00
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
|
128.550,00
|
|
|
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
|
-2.136,83
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
|
-5.000,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
-1.500,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
-4.000,00
|
Einkommensteuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
|
115.913,17
|
|
|
|
Steuer auf
sonstige Bezüge
|
|
4.434,78
|
Einkommensteuerschuld
|
|
120.347,95
|
|
|
|
Lohnsteuer
|
|
-150.285,00
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
|
-29.937,00
|
|
|
|
Festgesetzte
Einkommensteuer in €
|
|
-€
2.175,61
|
|
|
|
|
|
|
Einkommensteuer
für 2000
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
|
|
-18.668,00
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
Bundesdienst
|
600.326,00
|
|
Werbungskosten
|
-21.159,00
|
|
Werbungskosten
ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag
|
-350,00
|
|
|
|
578.817,00
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
560.149,00
|
|
|
|
Sonderausgaben
|
|
|
Viertel der
Topfsonderausgaben
|
|
-5.376,00
|
Kirchenbeitrag
|
|
-1.000,00
|
Einkommen
|
|
553.773,00
|
|
|
|
gerundetes
Welteinkommen
|
|
553.800,00
|
|
|
|
10% für
die ersten
|
50.000,00
|
0,00
|
21% für
die weiteren
|
50.000,00
|
10.500,00
|
31% für
die weiteren
|
200.000,00
|
62.000,00
|
41% für
die weiteren
|
253.800,00
|
104.058,00
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
|
176.558,00
|
|
|
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
|
-1.962,00
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
|
-5.000,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
-1.500,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
-4.000,00
|
Einkommensteuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
|
164.096,00
|
|
|
|
Steuer auf
sonstige Bezüge
|
|
4.874,04
|
Einkommensteuerschuld
|
|
168.970,04
|
|
|
|
Lohnsteuer
|
|
-187.539,00
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
|
-18.569,00
|
|
|
|
Festgesetzte
Einkommensteuer in €
|
|
-€
1.349,46
|
|
|
|
Einkommensteuer
für 2001
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
|
|
-14.258,00
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
BVA
|
69.350,00
|
|
Bundesdienst
|
565.574,00
|
|
Abzüglich
Unfallrente
|
-69.350,00
|
|
Werbungskostenpauschbetrag
|
-1.800,00
|
|
Werbungskosten
ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag
|
-300,00
|
|
|
|
563.474,00
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
549.216,00
|
|
|
|
Sonderausgaben
|
|
|
Viertel der
Topfsonderausgaben
|
|
-7.204,00
|
Kirchenbeitrag
|
|
-1.000,00
|
Einkommen
|
|
541.012,00
|
|
|
|
gerundetes
Welteinkommen
|
|
541.000,00
|
|
|
|
10% für
die ersten
|
50.000,00
|
0,00
|
21% für
die weiteren
|
50.000,00
|
10.500,00
|
31% für
die weiteren
|
200.000,00
|
62.000,00
|
41% für
die weiteren
|
241.000,00
|
98.810,00
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
|
171.310,00
|
|
|
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
|
-5.000,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
-750,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
-4.000,00
|
Einkommensteuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
|
161.560,00
|
|
|
|
Steuer auf
sonstige Bezüge
|
|
4.880,16
|
Einkommensteuerschuld
|
|
166.440,16
|
|
|
|
Lohnsteuer
|
|
-172.016,10
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
|
-5.576,00
|
|
|
|
Festgesetzte
Einkommensteuer in €
|
|
-€
405,22
Feldkirch,
am 20. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0049-F/08
- Stammnummer
- 38782
- Gültig
- 20.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF