Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0377-W/03
Nachtzulage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0377-W/03vom 30.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf vom 24. November 1992
betreffend Haftung für Lohnsteuer und Vorschreibung eines
Säumniszuschlages für den Zeitraum 1. Jänner 1988 bis
31. Dezember 1989 wie folgt entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Lohnsteuer:
€ 2.731,00 (bisher: S 47.182,00)
Säumniszuschlag:
€ 67,00 (bisher: S 1.107,00)
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Darstellung des
Sachverhaltes und die rechtliche Würdigung sind der Berufungsentscheidung
der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
vom 24. September 1999, GZ. RV/207-15/16/99 zu entnehmen. Hiezu
hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass es zulässig ist, zur
Begründung eines Bescheides auf die Begründung eines anderen
Bescheides zu verweisen (VwGH vom 14.9.1992, 91/14/0044; vom 6.10.1992,
91/14/0176; vom 11.7.1995, 91/13/0145). Gegen diese Berufungsentscheidung wurde
beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht. Mit Erkenntnis vom
30. Jänner 2003, 99/15/0215, 0216, hat der Verwaltungsgerichtshof
die Berufungsentscheidung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften
aufgehoben.
Die Berufung gilt damit
wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Fahrtkostenvergütungen
(Kilometergelder)
Dazu hat der
Verwaltungsgerichtshof in dem oa. Erkenntnis ausgesprochen, dass sich die
Beschwerde in diesem Punkt aus unbegründet erweist.
Der Berufung ist daher in
diesem Punkt der gewünschte Erfolg zu versagen.
2)
Nachzulage
Den Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes zufolge hätte die Berufungsbehörde auf Grund
des Vorbringens der Berufungswerber erkennbar davon ausgehen können, dass
es sich dabei um "Nachtzuschläge"
gehandelt habe, auch wenn der dem Einkommensteuergesetz fremde Begriff
"Nachtzulage" verwendet worden
ist.
In diesem Punkt wird - den
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung tragend - der Berufung
stattgegeben.
3) Neuberechung der Lohnsteuer
und des Säumniszuschlages
Auf Grund der Ausführungen
zu 2) sind daher die Lohnsteuer und der Säumniszuschlag für die
Kalenderjahre 1988 und 1989 wie folgt neu zu berechnen: Lohnsteuer bisher:
S 47.182,00, abzüglich der auf die Nachtzulage entfallenden Lohnsteuer
in Höhe von S 9.598,40, ergibt eine Lohnsteuer in Höhe von
S 37.583,60, das sind € 2.731,00; Säumniszuschlag bisher:
S 1.107,00, abzüglich des Säumniszuschlages, der auf die
Lohnsteuer betreffend Nachtzulage entfällt, das sind S 191,97 (2% von
S 9.598,40), ergibt einen Säumniszuschlag in Höhe von
S 915,03, das sind € 67,00.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
30. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 68 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0377-W/03
- Stammnummer
- 3878
- Gültig
- 30.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF