Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3359-W/07
Veranlagung von ausländischen nichtselbstständigen Einkünften und Hochrechnung bei Transferleistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3359-W/07vom 20.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erzielt ein Steuerpflichtiger ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die keinem Lohnsteuerabzug unterliegen, hat eine Veranlagung gemäß § 39 Abs. 1 EStG 1988 zu erfolgen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, in W, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
1998 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) war im Streitjahr vom 5. Mai bis
30. Juni 1998 in Irland bei der Firma DE nichtselbstständig
beschäftigt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einnahmen in der
Höhe von 4.385,94 Irische Pfund (umgerechnet 76.630,74 ATS). Der Bw
entrichtete dafür irische Steuer in der Höhe von 989,42 Irische
Pfund (umgerechnet 17.287,06 ATS).
Von 1.1.1998 bis 4.5.1998 bezog er vom Arbeitsmarktservice
(AMS) Unterstützung in der Höhe von 47.665,00 ATS.
Der Bw beantragte die Durchführung einer
Arbeitnehmerveranlagung und machte darin Werbungskosten laut Aufstellung in der
Höhe von 240.598 ATS, Sonderausgaben für Wohnraumschaffung in der
Höhe von 31.634 ATS und die Pauschbeträge für
außergewöhnliche Belastung für Diätverpflegung bei
Erkrankung der Galle im Ausmaß von 700 ATS monatlich geltend.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung ab. Begründend wurde im Bescheid vom 10. Februar
2004 ausgeführt, dass der Bw keine steuerpflichtigen Bezüge erzielt
habe und der Antrag daher abzuweisen gewesen wäre. Die Einkünfte aus
Irland würden auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der
Republik Irland und der Republik Österreich in Österreich nicht
veranlagt.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. Der Bw
ersuchte darin das Finanzamt, die anstehende Arbeitnehmerveranlagung im Wege der
Amtshilfe in Irland bzw. mit den irischen Unterlagen ha. durchzuführen. Der
Bw begründete seine Berufung damit, dass er von der Finanzbehörde die
Auskunft erhalten hätte, dass der Antrag in Wien einzubringen sei und alles
Andere amtsseitig geregelt werden würde.
Das Finanzamt entschied mit abweisender
Berufungsvorentscheidung vom 10. September 2007. Der Bw habe im Jahr
1998 keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt, mit denen die geltend
gemachten Aufwendungen verrechnet werden könnten. Die Leistungen des AMS
seien steuerfrei. Gemäß Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommens
zwischen Österreich und Irland seien die in Irland erzielten Einkünfte
auch dort zu versteuern. Die Versteuerung dieser irischen Einkünfte durch
das Wohnsitzfinanzamt würde einen Verstoß gegen das Abkommen
bedeuten.
Der Bw beantragte die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Vom Finanzamt sei ihm mitgeteilt
worden, dass er seinen Jahresausgleich in Österreich zu machen habe, weil
sein Hauptwohnsitz in Österreich sei. Nun ziehe sich die Finanzbehörde
aber argumentativ auf das Doppelbesteuerungsabkommen zurück, welches wohl
auch schon zum Zeitpunkt der erteilten Auskunft gegolten habe. Offenbar habe man
sich bei der Auskunft auf eine andere Rechtsvorschrift gestützt. Es werde
daher beantragt, dass das Finanzamt den Jahresausgleich im Wege der Amtshilfe
über das irische Finanzamt versiert abwickle und zusehe, dass der Bw zu
seinem Geld komme.
Das Finanzamt legte die Berufung zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der
Unabhängige Finanzsenat ist in seiner Entscheidung von folgendem
Sachverhalt ausgegangen:
Der Bw reichte am 30. Dezember 2003 die Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 ein.
Der Bw bezog vom 1. Jänner 1998 bis 4. Mai 1998
Unterstützung vom AMS in der Höhe von 47.665,00 ATS.
Von 5. Mai bis 30. Juni 1998 war der Bw in Irland
nichtselbstständig beschäftigt und erzielte Einkünfte in der
Höhe von umgerechnet 76.630,74 ATS. Von diesen Bezügen
entrichtete der Bw in Irland Steuer in der Höhe von umgerechnet
17.287,06 ATS. In dieser Zeit wohnte der Bw in Irland.
Gleichzeitig hatte der Bw seinen Wohnsitz in
Österreich beibehalten.
Der Bw beantragte die Berücksichtigung von
Werbungskosten in der Höhe von 240.597,23 ATS.
Der Bw wendete im Streitjahr für Wohnraumschaffung
31.634 ATS auf.
Der Bw beantragte die Berücksichtigung des monatlichen
Pauschbetrages von 700 ATS für Diätverpflegung wegen
Gallenerkrankung als außergewöhnliche Belastung.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und den
vorliegenden Unterlagen und ist insoweit nicht strittig.
Rechtliche
Würdigung:
Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres
(Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in
diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat (§ 39 Abs. 1 EStG 1988).
Erzielt ein Steuerpflichtiger ausschließlich
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die keinem Lohnsteuerabzug
unterliegen, hat eine Veranlagung gemäß
§ 39 Abs. 1 EStG zu
erfolgen (Jakom, Baldauf, § 41 Rz
3).
Die Einreichung einer Steuererklärung stellt ein
Anbringen im Sinne des § 85 BAO dar, über das mit Bescheid
abzusprechen ist. Gegebenenfalls ist ein Bescheid zu erlassen, mit dem die
Einkommensteuer mit Null festgesetzt wird (Jakom,
Baldauf, § 39 Rz 9).
Im vorliegenden Fall hat der Bw rechtzeitig durch
Einreichung seiner Erklärung auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung einen Antrag auf Veranlagung gestellt. Da der Bw
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezog, die keinem
Lohnsteuerabzug unterlagen, war eine Veranlagung gemäß
§ 39 EStG
durchzuführen und ein Einkommensteuerbescheid zu erlassen, unabhängig
von einem allfälligen Veranlagungsergebnis.
Das Finanzamt hat den Antrag auf Durchführung einer
Veranlagung abgewiesen und keinen Einkommensteuerbescheid erlassen. Als
Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw keine steuerpflichtigen
Einkünfte bezogen hätte und die irischen Einkünfte in
Österreich nicht besteuert werden dürften.
Hinsichtlich Erfassung der irischen Einkünfte vertritt
der Unabhängige Finanzsenat unter der Annahme einer unbeschränkten
Steuerpflicht des Bw für das Streitjahr folgende Rechtsansicht:
Für den vorliegenden Fall regelt das Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der Republik Irland, BGBl. Nr. 66/1968 vom 24.
Mai 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 19. Juni 1987, BGB.
Nr. 12/1989 die Besteuerung der vom Bw in Irland erzielten
Einkünfte.
Als Zuteilungsregel bestimmt Art 13, dass Gehälter,
Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem
Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen
Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so
können die dafür bezogenen Vergütungen in diesem anderen Staat
besteuert werden.
Als Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bestimmt
Art. 22 Abs. 1 des Abkommens:
Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Irland besteuert werden können,
so rechnet Österreich auf die österreichische Steuer den Betrag an,
der der in Irland unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlenden Steuer von diesen
Einkünften entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der
vor der Anrechnung ermittelten österreichischen Steuer nicht
übersteigen, der auf die in Irland besteuerten Einkünfte
entfällt.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Auf Grund des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens (Art.
13) kann die Republik Irland die in Irland erzielten Einkünfte des Bw der
Besteuerung unterwerfen, da die Tätigkeit, die zur Erzielung dieser
Einkünfte geführt hat, vom Bw in Irland ausgeübt wurde.
Der Bw ist in Österreich ansässig und als solcher
hier unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht
erfasst nach dem österreichischen Steuerrecht gemäß
§ 1
EStG 1988 auch die in Irland erzielten Einkünfte aus unselbstständiger
Arbeit, ungeachtet der Zuteilung des Besteuerungsrechtes an die Republik Irland
als Quellenstaat.
Als Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt
gemäß Artikel 22 des Abkommens bei der Ermittlung der
österreichischen Einkommensteuer die Anrechnung der irischen Steuer. Bei
diesem Anrechnungsverfahren ist die österreichische Einkommensteuer auf die
Einkünfte, die im anderen Staat besteuert werden durften, und auf das
restliche Einkommen verhältnismäßig aufzuteilen. Der auf die im
anderen Staat zu besteuernden Einkünfte entfallende Teil der
österreichischen Steuer bildet den Höchstbetrag, bis zu dem eine
Anrechnung der ausländischen Steuer zulässig ist. Demzufolge sind die
irischen Einkünfte in Österreich zur Besteuerung heranzuziehen und die
irische Steuer allenfalls anzurechnen.
Der Bw hat daher entgegen der vom Finanzamt in der
Begründung des Bescheides vertretenen Ansicht Einkünfte erzielt, die
in Österreich steuerpflichtig sind.
Da der Bw auch Transferleistungen im Sinne des § 3
Abs. 2 EStG (Arbeitslosenunterstützung) bezogen hat, wäre nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates auch eine Hochrechnung der Einkünfte
durchzuführen.
Im vorliegenden Fall hat der
Bw. Unterstützung vom AMS nur für einen Teil des Kalenderjahres (und
zwar vom 1. Jänner bis zum 4. Mai 1998) bezogen und im
selben Jahr ausschließlich in einem Zeitraum, in dem keine
Unterstützung ausbezahlt wurde (dies ist der Zeitraum vom 5. Mai bis
zum 30. Juni 1998) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
aus der Beschäftigung in Irland (und zwar vom 5. Mai bis zum
30. Juni 1998) erzielt. Die in diesem Zeitraum erhaltenen Bezüge
aus der aktiven Beschäftigung sind unter die zum laufenden Tarif zu
versteuernden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 einzuordnen. Das Vorliegen
dieser zu versteuernden Bezüge neben steuerfreien Bezügen löst
die Hochrechnung und die Ermittlung eines Durchschnittsteuersatzes auf Grund der
oben zitierten Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG 1988
aus. Diese Bestimmung wäre im gegenständlichen Fall daher anzuwenden
und eine Hochrechnung vorzunehmen.
Zusammenfassend gelangt der
Unabhängige Finanzsenat daher zu folgendem Ergebnis:
Die Abweisung des Antrages auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung erfolgte zu Unrecht. Auf Grund des
rechtzeitigen Antrages des Bw hätte eine Veranlagung gemäß
§ 39 Abs. 1 EStG durchgeführt werden müssen und ein
Einkommensteuerbescheid unter Berücksichtigung der irischen Einkünfte
und Hochrechung der Einkünfte auf Grund der bezogenen Transferleistungen
erlassen werden müssen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 39 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 13 DBA IRL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Irland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 66/1968
- Art. 22 DBA IRL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Irland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 66/1968
- § 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3359-W/07
- Stammnummer
- 38779
- Gültig
- 20.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF