Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0296-I/08
Wertung der mitgekauften Inventargegenstände als Zugehör der Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0296-I/08vom 20.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.W., Adresse, vertreten durch RA.X,
vom 13. Dezember 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
29. November 2007 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Grunderwerbsteuer wird von der Gegenleistung in Höhe von 95.750 € mit
3.351,25 € festgesetzt. Die Ermittlung der Gegenleistung und die
Steuerberechnung sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 31. Oktober 2007 verkauften die beiden
Verkäufer S.R. und T.R. ihre je 62/1390 Miteigentumsanteile, zusammen also
124/1390 Miteigentumsanteile, an einer Liegenschaft samt Wohnungseigentum an
Wohnung TOP 3 samt Zubehör und samt angeführten Inventar je zur
Hälfte, somit je zu 62/1390 Miteigentumsanteile an M.W. und A.S.. An
Inventar wurde übernommen: Küchenblock, Schwedenofen, alle in der
Wohnung befindlichen Lampen, Vorhänge bzw. sonstiger Sonnenschutz
einschließlich Markise und Sichtschutz auf der Terrasse. Laut Punkt 4 des
Vertrages betrug der Kaufpreis für den kaufgegenständlichen
Liegenschaftsanteil samt Wohnungseigentum und sonstigem Zubehör 195.000
€, wovon ein Teilbetrag von 15.000 € auf das mitverkaufte Inventar
laut Inventarliste entfiel.
Das Finanzamt setzte gegenüber M.W. für deren
Erwerbsvorgang ausgehend von einer Gegenleistung von 97.500 € (= halber
Gesamtkaufpreis von 195.000 €) die 3,5%ige Grunderwerbsteuer mit 3.412,50
€ fest.
Die gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid erhobene
Berufung bekämpft die angesetzte Gegenleistung im Wesentlichen mit dem
Argument, der auf das Inventar entfallende (halbe) Kaufpreisanteil von 7.500
€ sei nicht grunderwerbsteuerpflichtig. Die Einbeziehung des für die
mitübernommenen Inventargegenstände bezahlten Kaufpreises in die
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage erfolge rechtswidrig. Die
gegenständliche Steuervorschreibung sei somit im Teilbetrag von 262,50
€ (3,5 % von 7.500 €) zu Unrecht vorgenommen worden.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das
Finanzamt wie folgt: "An sich
bewegliche Sachen gelten als unbeweglich, wenn sie Zugehör einer
unbeweglichen Sache sind (§ 293 ABGB). Unter Zugehör versteht man, was
mit einer Sache in fortdauernder Verbindung gesetzt wird. Die Gegenstände
der vorliegenden Inventarliste sind objektiviert zweckgewidmet und unterliegen
deshalb der Grunderwerbsteuer".
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Als Replik auf die Berufungsvorentscheidung wird vorgebracht, dass die
Argumentation des Finanzamtes als irrig zurückgewiesen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr.
309/1987 idgF unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,
soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen. Nach § 4
Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Zur
Gegenleistung gehört jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für
den Erwerb des Grundstückes gewährt oder die der Veräußerer
als Entgelt für die Veräußerung des Grundstückes
empfängt und ist sohin die Summe dessen, was der Käufer an
wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält. Bei einem Kauf ist gemäß
§ 5 Abs. 1
Z 1 GrEStG Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der vom Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Nach dem ersten Satz des § 2 Abs. 1 GrEStG sind unter
Grundstücken im Sinne des GrEStG Grundstücke im Sinne des
bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zugehör des
Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich auf Grund des zweiten Satz dieser
Gesetzesstelle nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Bei der
Prüfung der Frage, ob eine Sache Zugehör ist, kommt es nicht so sehr
auf den Widmungswillen des bisherigen Eigentümers einer Liegenschaft,
sondern auf die allgemeine Verkehrsauffassung an, also auf die nicht bloß
vorübergehende, sondern auf die typische wirtschaftliche Verwendung von
Gegenständen für Zwecke eines Grundstückes.
Gemäß
§ 294 ABGB ist unter Zugehör
dasjenige zu verstehen, was mit einer Sache (im Sinne des ABGB)
"in fortdauernder Verbindung gesetzt wird.
Dahin gehören nicht nur der Zuwachs einer Sache, solange er von derselben
nicht abgesondert ist, sondern auch die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache
nicht gebraucht werden kann oder die das Gesetz oder der Eigentümer zum
dauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt hat". Unter "Zugehör"
versteht das ABGB die Bestandteile einer zusammengesetzten Sache und
Nebensachen, die einer Hauptsache dienen. Die Nebensachen werden auch
Zubehör genannt. Gemäß
§ 294 ABGB sind beim Zugehör
neben dem Zuwachs Zubehör im engeren Sinn und Bestandteile zu
unterscheiden. Bestandteile und Zubehör teilen (soweit im Zeitpunkt der
Entstehung der Steuerschuld das Eigentum an der Haupt- und Nebensache
zusammenfallen) steuerlich das Schicksal der Hauptsache (Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 15 zu § 2 und VwGH
3.12.1981, 81/16/0005). Bestandteile können selbständig oder
unselbständig sein. Ein unselbständiger Bestandteil liegt dann vor,
wenn die Verbindung mit der Hauptsache so eng ist, dass er von dieser
tatsächlich nicht oder nur unter einer unwirtschaftlichen Vorgangsweise
abgesondert werden könnte. Unselbständige Bestandteile sind solche
Sachen, die in einer solchen Verbindung mit der Hauptsache stehen, dass ihre
Abtrennung wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Das festgebaute Haus auf einem
Grundstück ist dessen unselbständiger Bestandteil. Als Grundstück
gelten nicht nur das Gebäude, sondern auch die Bestandteile des
Gebäudes (vgl. Arnold/ Arnold, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987,
Anm. 38 zu § 2; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 23-25 zu § 2). Da unselbständige Bestandteile
als unbewegliche Sachen zählen, ist der bei einer Übertragung auf sie
entfallende Teil der Gegenleistung Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer. Unselbständige Bestandteile sind nach Arnold/Arnold
insbesondere auch Waschbecken, die mit der Wand verbunden sind, WC- Anlagen, das
gekachelte Bad, ferner Armaturen, aufgemauerte Kachelöfen, eingebaute
Wandschränke, an der Mauer befestigte Wandvertäfelungen sowie
Einrichtungsgegenstände, die den räumlichen Verhältnissen ihres
Aufstellungsortes so angepasst sind, dass sie anderswo nicht verwendbar sind
(z.B. Einbauküchen, Vorzimmerwände etc.). Selbständige
Bestandteile lassen sich hingegen tatsächlich und wirtschaftlich von der
Restsache trennen. Aber auch der selbständige Bestandteil wird
grunderwerbsteuerrechtlich als unbewegliche Sache behandelt.
Zubehör im engeren Sinn ist eine Sache desselben
Eigentümers, die dieser dem fortdauernden Gebrauch für die Hauptsache
gewidmet und mit ihr in eine zu diesem Zweck dienende Verbindung gebracht hat.
Zubehör ist also eine Nebensache, die zwar nicht Teil der Hauptsache, aber
dieser zugeordnet ist und ihrem Gebrauch dient. Zubehör sind
körperliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, nach dem
Gesetz oder dem Willen des Eigentümers zum anhaltenden fortdauernden
Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und zu diesem Zweck zu der Hauptsache in
Verbindung gebracht werden. Für die Frage, ob eine dauernde Widmung einer
Sache als Zubehör vorliegt, ist dabei der äußere Tatbestand, der
auf den Widmungswillen schließen lässt, und nicht der Wille des
Widmenden maßgebend. Zubehör einer Liegenschaft liegt vor, wenn eine
Sache desselben Eigentümers dem wirtschaftlichen Zweck einer unbeweglichen
Sache tatsächlich dient, dazu dauernd wirtschaftlich gewidmet ist und eine
entsprechende räumliche Verbindung vorliegt. Ob Möbel und
Einrichtungsgegenstände als Zubehör einer Liegenschaft anzusehen sind,
ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (siehe Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 16 und Rz 17 zu
§ 2 und VwGH 6.12.1990, 90/16/0155,0165, unter Berufung auf OGH 8.11.1984,
7 Ob 667/84, SZ 57/166). Einbaumöbel, die entfernbar sind, ohne dass damit
irgendeine wirtschaftliche Beeinträchtigung verbunden wäre,
können nach der Rechtsansicht des OGH nur selbständige Bestandteile
oder Zubehör sein, wobei ihre Zuordnung zu der einen oder anderen Kategorie
ohne rechtliche Bedeutung ist (siehe Dittrich- Tades, ABGB, 33. Auflage, E 10a
zu § 294 ABGB). Sowohl der selbständige Bestandteil als auch das
Zubehör einer Liegenschaft (soweit im Zeitpunkt der Entstehung der
Steuerschuld das Eigentum an der Haupt- und an der Nebensache zusammenfallen)
teilen nämlich grunderwerbsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptsache
(VwGH 3.12.1981, 81/16/0005, ÖStZB 1982,303, VwGH 23.2.1984, 83/16/0051,
ÖStZB 1984,462).
In seinem Urteil vom 21.2.1968, 3 OB 12/68, hat der OGH die
Zubehöreigenschaft einer Einbauküche bejaht, weil die
Einrichtungsgegenstände größenmäßig auf die
räumlichen Verhältnisse genau abgestimmt und von ihrem
ursprünglichen Eigentümer, der zugleich Eigentümer der
Liegenschaft war, dazu gewidmet wurden, über seinen persönlichen
Bedürfnissen hinaus der Benützung der Küche schlechthin und somit
den Bedürfnissen des jeweiligen Liegenschaftseigentümers zu dienen. Im
Erkenntnis vom 28.8.1992, 3 OB 79/91, hat der OGH dargelegt, dass Badezimmer-
Toiletten- sowie Kücheneinrichtung und dergleichen offensichtlich und damit
grundsätzlich nicht nur den individuellen Bedürfnissen des
Eigentümers, sondern der fortdauernden Benützung der Wohnung an sich
dienen. Damit liegt eine objektivierte Zweckwidmung vor.
Unter Beachtung obiger Ausführungen entscheidet im
Wesentlichen den vorliegenden Berufungsfall, ob das Finanzamt zutreffend das in
Frage stehende Inventar als Zugehör (Bestandteile bzw. Zubehör im
engeren Sinn) des gekauften Grundstückes angesehen hat, zählt doch
diesfalls neben dem Kaufpreis für die Liegenschaft auch der auf das
Inventar entfallende Kaufpreisanteil von 7.500 € zur
grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.
Laut Berufungsvorbringen umfasst das im Kaufvertrag
angeführte Inventar nachstehende Inventargegenstände, die von den
Verkäufern im Jahr 1999/2000 um diese Beträge angeschafft worden
waren:
|
EWE
Einbauküche
|
ATS
140.000
|
Miele
Geschirrspüler
|
ATS
11.000
|
Insel- Esse
(Dunstabzug)
|
ATS
24.000
|
Schwedenofen
|
ATS
50.000
|
Raffrollo,
innen
|
ATS
15.000
|
Markise
|
ATS
15.000
|
Duschkabine
|
ATS
20.000
|
Tiefspülwand-WC
|
ATS
2.000
|
Badewanne Due
180
|
ATS
3.500
|
Waschtisch- und
-batterie, Bad
|
ATS
7.300
|
Waschtisch- und
-batterie, WC
|
ATS
3.000
|
Spültisch und
Boiler, Küche
|
ATS
13.000
|
Lüfter
|
ATS
3.300
|
Einbaustahlträger-
und -stützen
|
ATS
17.000
|
Hängelampe
Ellipse
|
ATS
6.000
|
Pflanzen,
Terrasse
|
ATS
12.000
|
Summe
|
ATS
342.800
|
abzüglich 40
% Wertminderung ergibt
|
ATS
205.680
|
entspricht
gerundet
|
€
15.000
Abstellend auf die Angaben in
der Inventarliste bzw. in den beigeschlossenen Rechnungen in Konnex gesehen mit
den im Zuge der Beantwortung des ho. Vorhaltes vorgelegten Fotos kann unter
Hinweis auf die eingangs dargestellte Rechtslage nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates kein begründeter Zweifel darüber
bestehen, dass die gesamte Einbauküche mit allen funktionalen Geräten
(Geschirrspüler, Dunstabzug, Spültisch und Boiler), die Duschkabine,
die gesamten Bad- und WC- Anlagen, die Lüfter, die Einbaustahlträger
und -stützen und die im Jahr 1999/2000 in den Garten gepflanzten
Stauden/Bäume wegen der zumindest zum Teil individuellen maßgenauen
Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten des Aufstellungsortes
(Einbauküche mit einer durchgehenden "ums Eck gehenden" Arbeitsfläche,
gekachelte und damit feste Verbindung der Badewanne und der Duschkabine mit dem
Boden) bzw. wegen der bestehenden dauernden räumlichen Verbindung (z. B.
Anwachsen der Sträucher und Bäume) und der nach der Verkehrsanschauung
objektivierten Zweckwidmung (Kücheneinrichtung, Badezimmer und Toiletten,
Lüfter) zum fortdauernden Gebrauch der Wohnung dienen. Soweit diese
Inventargegenstände nicht überhaupt als unselbständige
Bestandteile anzusehen sind, erfüllen diese jedenfalls die Kriterien der
selbständigen Bestandteile oder des Zubehörs im engeren Sinn und
gelten als Zugehör gemäß
§ 294 ABGB (§ 2 Abs. 1
GrEStG) der Liegenschaft. An der Richtigkeit dieser Zuordnung ändert im
Ergebnis auch der Einwand nichts, dass einige von diesen
Inventargegenstände dem Grunde nach durchaus tatsächlich demontierbar
sein mögen, denn entscheidend kommt es für die Frage der
Zubehöreigenschaft auf deren dauernde objektivierte Zweckwidmung an, die
fortdauernde Benutzung der Wohnung zu gewährleisten. Zudem ist für den
Unabhängigen Finanzsenat trotz gegenteiliger Vorhaltbeantwortung
beispielsweise nicht erkennbar, wie die den örtlichen Gegebenheiten zum
Teil angepasste "Einbauküche" und die fest eingebaute, verflieste Badewanne
mit unmittelbar angrenzender Duschkabine überhaupt ohne größere
Beschädigung bzw. ohne eine wirtschaftliche Beeinträchtigung von der
Hauptsache abgesondert werden könnten.
Was die übrigen in der Inventarliste angeführten
Inventargegenstände, nämlich den (frei aufgestellten) Schwedenofen,
das Raffrollo innen, die Markise und die Hängelampe anlangt, lassen sich
aus der Inventarliste bzw. den vorgelegten Rechnungen keine gesicherten
Anhaltspunkte für die Schlussfolgerung finden, dass diese als Bestandteile
anzusehen sind oder vom Eigentümer dem fortdauernden Gebrauch der
Hauptsache gewidmet und mit ihr in eine diesem Zweck dienende Verbindung
gebracht worden sind und damit Zubehör im engeren Sinn darstellen. Diese
Gegenstände sind, und dies zeigen die der Vorhaltbeantwortung
beigeschlossenen Fotos unbedenklich, in einer Vorgangsweise von der Hauptsache
entfernbar und anderswo verwendbar, ohne dass damit irgendeine wirtschaftliche
Beeinträchtigung verbunden ist. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes
sprechen somit keine Umstände des Einzelfalles dafür, dass die
Inventargegenstände Schwedenofen, Raffrollo, Markise und Hängelampe
ebenfalls als Bestandteile/Zubehör der Liegenschaft anzusehen sind. Bezogen
auf den Schwedenofen bleibt allerdings zu bedenken, dass der seinerzeitige
Rechnungsbetrag für den Ofen samt Rohr brutto ca. 43.970 S betrug,
während die Kosten für das speziell zugeschnittene Bodenblech und die
Anschlussarbeiten nicht zum Zeitwert des Inventargegenstandes Schwedenofen
zählen. Unter Übernahme der betragsmäßig unstrittigen
Wertansätze entfällt auf obige nicht als Zugehör der Liegenschaft
geltende Inventargegenstände ein Kaufpreisanteil von ca. 3.500 €
(Schwedenofen 43.970 S + Raffrollo 15.000 S + Markise 15.000 S + Hängelampe
6.000 S = 79.970 S, davon 60 % = 47.982 S, entspricht 3.487 €, unter
Beibehaltung der bislang geübten großzügigen Rundungspraxis ca.
3. 500 €), der bei Ermittlung der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage
(Gegenleistung) vom vereinbarten Gesamtkaufpreis von 195.000 € abzuziehen
ist. Für den Hälfteerwerb der Bw. ergibt sich damit eine Gegenleistung
von 95.750 € (= 191.500 €, davon die Hälfte).
Zusammenfassend war daher der Berufung wie im Spruch
ausgeführt teilweise stattzugeben und die Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 7 Z 3 GrESt mit 3,5 % von der Gegenleistung in Höhe
von 95.750 € mit 3.351,25 € festzusetzen.
Innsbruck,
am 20. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0296-I/08
- Stammnummer
- 38772
- Gültig
- 20.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF