Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3696-W/08
Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3696-W/08vom 20.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom
7. August 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22,
vertreten durch ADir. Pablee, vom 25. Juli 2008 betreffend
1.) Wiederaufnahme der Einkommensteuer und 2.) Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung), jeweils für den Zeitraum 2003 bis 2005,
entschieden:
1.) Der
Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2003 bis
2005 vom 25.7.2008 wird Folge gegeben.
Diese
Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
2.) Die
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2005 vom
25.7.2008 wird als unzulässig geworden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der in den Streitjahren beim Land Wien beschäftigte
Berufungswerber (Bw.) G. R. beantragte unter anderem in den elektronisch
eingereichten Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2005
unter anderem den Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung
seiner Tochter C. in Wien.
Diese Einkommensteuerbescheide ergingen mit Datum 2.7.2004
(E 2003), 1.6.2005 (E 2004) und 25.7.2006 (E 2005) durch das
damals örtlich zuständige Finanzamt Eisenstadt bzw. Bruck Eisenstadt
Oberwart erklärungsgemäß.
Im Zuge der Prüfung der Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2007 ermittelte das nunmehr örtlich zuständige
Finanzamt Wien 2/20/21/22, dass der Bw. von 1994 bis 13.4.2006 seinen
Hauptwohnsitz in D. (Mittelburgenland) hatte und bis 9.12.2002 über einen
Nebenwohnsitz in Wien, J-StraßeX, verfügte. Seit 13.4.2006 ist der
Wohnsitz in D. Nebenwohnsitz, der Wohnsitz in Wien, J-StraßeX,
Hauptwohnsitz. Unterkunftgeberin in Wien war bis 2002 M. R., seit 2006 ist
Unterkunftgeberin C. R. (die Tochter, deren Berufsausbildung
verfahrensgegenständlich ist). Die Gattin des Bw., I. R., ist seit 1994
(nur) in D. als Hauptwohnsitz gemeldet. Die Tochter C. war laut ZMR bis 2001 mit
Hauptwohnsitz sowohl in D. als auch in Wien, J-StraßeX, gemeldet, dann ab
2001 mit Nebenwohnsitz in D. und Hauptwohnsitz in Wien, J-StraßeX
(Unterkunftgeber in Wien: Wiener Wohnen). Aus dem elektronischen
Familienbeihilfenakt betreffend C. R. ergibt sich, dass für diese im
Streitzeitraum Familienbeihilfe bezogen wurde, C. R. mit Bescheid vom 27.6.2007
den akademischen Grad "Magister" verliehen erhalten hat und nach Beendigung des
Studiums mit Ende des Sommers 2007 einer Beschäftigung nachgeht. Die Gattin
des Bw., I. R., sei bei der Wiener Gebietskrankenkasse im Jahr 2007
teilzeitbeschäftigt gewesen.
In Beantwortung eines Vorhaltes anlässlich der
Veranlagung 2007 teilte der Bw. mit, seine Gattin sei "Tagespendlerin, um den
Familienwohnsitz im Bgld. aufrecht erhalten zu können". "Durch die
Verlegung des Wohnsitzes meiner Tochter C. in die Wohnung in Wien gemeinsam mit
dem Antragsteller G. R. kam es durch einen Übertragungsfehler aus der
Arbeitnehmerveranlagung 2006 zur Geltendmachung der ,auswärtigen
Berufsausbildung', was folgerichtig hinfällig ist..."
Mit Bescheiden vom 25.7.2008 nahm hierauf das Finanzamt
Wien 2/20/21/22 die Verfahren betreffend die Einkommensteuer für die Jahre
2003 bis 2006 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO unter der
Bescheidüberschrift "Einkommensteuerbescheid [Jahr]" wieder auf und
begründete dies wie folgt:
"Anlässlich einer
nachträglichen Prüfung ihrer Erklärungsangaben sind die in der
Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten
Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen.
Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und
Zweckmäßigkeitsgründen verfügt. Im vorliegenden Fall
überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der
Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen
Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen
werden."
Gleichzeitig ergingen - ebenfalls mit der
Bescheidüberschrift "Einkommensteuerbescheid [Jahr]" - für die Jahre
2003 bis 2006 neue Einkommensteuerbescheide, in denen der Pauschbetrag für
auswärtige Berufsausbildung und - teilweise - der Werbungskostenabzug
für Familienheimfahrten nicht mehr gewährt wurde.
In den Streitjahren 2003 bis 2005 wurde das
Pendlerpauschale mit € 2.100 (2003) bzw. € 2.421 (2004 und
2005) laut Bescheiden berücksichtigt.
Die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2006 wurden
hinsichtlich der auswärtigen Berufsausbildung wie folgt
begründet:
"Aufwendungen für
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten nicht
als außergewöhnliche Belastung, wenn auch im Einzugsgebiet des
Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine solche
Möglichkeit ist ihn Ihrem Fall gegeben, sodass Ihre geltend gemachten
Aufwendungen nicht zu berücksichtigen waren."
Mit formularmäßigem Schreiben vom 7.8.2008 erhob
der Bw. Berufung gegen die Bescheide "E 2003 - 2006" vom 25.7.2008 mit dem
ersichtlichen Antrag, die auswärtige Berufsausbildung der Tochter sowie
(nicht mehr strittig) Familienheimfahrten zu berücksichtigen.
Handschriftlich (offenbar von einem Bearbeiter des
Finanzamtes) war auf dem Schreiben vermerkt:
"In den Jahren 2003 -
2006 war der Hauptwohnsitz des Antragstellers in
D., Bgld., daher war ,Berufsausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes gegeben (siehe ZMR-Beilage!). 2006
Streichung ,Berufsausbildung ... , ok, weil Wohnsitzwechsel des Antragstellers
nach Wien. Familienheimfahrten ins Bgld. daher notwendig."
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 1.10.2008 wies -
entgegen den vorstehenden Ausführungen - das Finanzamt Wien 2/20/21/22 die
Berufung gegen die Bescheide 2003 bis 2006 (ebenfalls jeweils mit
"Einkommensteuerbescheid [Jahr]" überschrieben) als unbegründet
ab.
Hinsichtlich der Jahre 2003 bis 2005 wurde
ausgeführt:
"Aufwendungen für
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes (nicht
Familienwohnsitz) gelten dann als außergewöhnliche Belastung
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.
Laut Zentralem
Melderegister ist Ihre Tochter C.R., geboren ... 1983, seit ... 1983 in
der Wohnung 1210 Wien, J-StraßeX,
mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Unterkunftgeber ist Wiener Wohnen. In
D. wurde von Ihrer Tochter am ... 2001
der Hauptwohnsitz aufgegeben. Seit ... 2001 besteht ein Nebenwohnsitz in
D..
Es liegt daher keine
auswärtige Berufsausbildung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung vor. Auch
steuerbegünstigte Familienheimfahrten liegen nicht vorm diese könnten
nur vom Betroffenen selbst geltend gemacht werden."
Für das Jahr 2006 finden sich noch Ausführungen
zum Pendlerpauschale.
Der Bw. erhob für gegen die "Einkommensteuerbescheide"
für die Jahre 2003 bis 2005 elektronisch in FINANZOnline jeweils einen
Vorlageantrag und erläuterte diese:
"Da in den Jahren 2003,
2004, 2005 mein Hauptwohnsitz D. war
und meine Tochter C. ... im Jahr 2001
ein Studium in Wien begann, konnte sie meine Mietrechte in einer Gemeindewohnung
fortsetzen, anstatt sich um eine andere Wohnung umsehen zu müssen, was aber
laut Wiener Wohnen die Verlegung des Hauptwohnsitzes der Tochter nach Wien
erforderlich machte. Weil ich aber für Tochter
C. in den Jahren 2003, 2004, 2005
weiterhin Familienbeihilfe bezog, war und bin ich der Meinung, dass mir
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes als außergewöhnliche Belastung angerechnet werden
müssten - was ursprünglich anstandslos durchgeführt wurde!? ( -
und dazu führte, dass ich diese auch weiterhin geltend
machte).
Mit Bericht vom 13.11.2008 legte hierauf das Finanzamt Wien
2/20/21/22 die Berufungen des Bw. betreffend Wiederaufnahme und Sachbescheide
Einkommensteuer 2003, 2004 und 2005 dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung mit folgenden
Ausführungen vor:
"Für Tochter
C., ..., die in Wien studiert, werden
Aufwendungen für die Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes
D., Bgld., geltend gemacht, obwohl die
Tochter seit ... 1983, damit praktisch seit der Geburt, in Wien,
J-StraßeX, hauptgemeldet ist und
an der Adresse D., ..., seit ... 2001
mit Nebenwohnsitz gemeldet wurde. Der gleichzeitigen Hauptmeldung in
D. ... 1994 - ... 2001, vor dem
Antragszeitraum kommt nach Meinung des Finanzamtes keine entscheidende Bedeutung
zu.
In Reaktion auf die Mitteilung der Vorlage
übermittelte der Bw. dem UFS mit Fax seine Vorlageanträge mit dem
Ersuchen, "diese Erklärungen bei der
Entscheidungsfindung zu berücksichtigen."
In Beantwortung eines Vorhaltes der Referentin vom
9.12.2008 teilte der Bw. dem UFS mit Mail vom 8.1.2009 mit:
"...die
gegenständliche Berufung richtet sich sehr wohl auch gegen die
Wiederaufnahmebescheide für die Jahre 2003 bis 2005, da kein
Wiederaufnahmegrund vorliegt, weil keine Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorgekommen sind und alle maßgeblichen Umstände und Angaben im
schon abgeschlossenen Verfahren beim Finanzamt Eisenstadt berücksichtigt
wurden.
Da ich meine Angaben bei
den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung nach bestem Wissen und Gewissen
gemacht habe, liegt meiner Ansicht nach auch kein Wiederaufnahmegrund
vor.
Um der Klärung des
Sachverhalts förderlich zu sein, anschließend einige persönliche
Informationen und der Versuch die angeforderten Antworten auf die Fragen aus dem
Schreiben vom 9. Dezember zu geben:
Kindheit und Schulzeit
verbrachte Tochter C. in Wien, da ja
damals unser ordentlicher Wohnsitz auch in Wien war. Als wir 1994 ein Haus in
D. bezogen und unseren Hauptwohnsitz
dorthin verlegten, setzte die ältere Tochter
M. die Mietrechte in der
Gemeindewohnung in Wien fort und Tochter
C. wohnte, um einen Schulwechsel zu
vermeiden, mit M. bis zur Matura in der
Wohnung in Wien. Da nun M. einen
eigenen Haushalt gründen wollte,
C. aber ein Studium in Wien beginnen
wollte, war es nahe liegend, dass C.
die Mietrechte fortsetzte, da sie doch am Studienort eine Wohnung
benötigte.
Weil der Familienwohnsitz
wie o. a. im Haus in D. war, bin ich
der Meinung, außergewöhnliche Belastung wegen der Berufsausbildung
der Tochter C. außerhalb des
Wohnortes geltend machen zu können.
Anschließend die
Beantwortung der gestellten Fragen:
In welcher Wohnung hat
die Familie gewohnt?
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Vater
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Mutter
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Tochter
Cornelia
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Tochter
Marion
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Mo.-Fr.
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Sa.-So.
|
Mo.-Fr.
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Sa.-So.
|
Mo.-Fr.
|
Sa.-So.
|
Mo.-Fr.
|
Sa.-So.
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1999
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D.
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D.
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D.
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D.
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Wien
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D.
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Wien
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D.
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2000
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D.
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D.
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D.
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D.
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Wien
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D.
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Wien
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D.
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2001
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D.
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D.
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D.
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D.
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Wien
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D.
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Wien
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D.
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2002
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D.
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D.
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D.
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D.
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Wien
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D.
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Wien
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D.
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2003
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D.
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D.
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D.
|
D.
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Wien
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D.
|
Wien
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D.
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2004
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D.
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D.
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D.
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D.
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Wien
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D.
|
Wien
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D.
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2005
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D.
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D.
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D.
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D.
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Wien
|
D.
|
Wien
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D.
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2006
|
D.
./Wien
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D.
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D.
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D.
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Wien
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D.
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Wien
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D.
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2007
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Wien
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D.
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D.
|
D.
|
Wien
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D.
|
Deutschkreutz
|
D.
Wo
befand sich der Familienwohnsitz und welche Begründung führen sie
an?
Aus
obiger Tabelle ist ersichtlich, dass der gemeinsame Familienwohnsitz in den
Jahren 1999 bis 2007 D. war, weil der
Mittelpunkt aller unserer Interessen wie Haus, Garten, Verwandte, Freunde,
Freizeitaktivitäten usw. eindeutig in
D. liegt!
Wo
ging Tochter C. bis 2001 zur
Schule?
Wie
o.a. ging C. bis zur Matura in
Floridsdorf zur Schule.
Seit
wann wohnt Tochter C. in
Wien?
Seit
der Mietrechtsfortsetzung im Jahr 2001 mit Hauptwohnsitz(durch
Mietrechtsfortsetzung erforderlich!) in Floridsdorf. Vorher war der
Hauptwohnsitz in D. und der
Nebenwohnsitz in Wien.
In
den Jahren 2003 bis 2005 wohnte Tochter
C. allein in der Wohnung in
Wien.
Für
Tochter C. wurden an den Wochenenden in
D. alle üblichen elterlichen
Unterhaltsleistungen wie Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld usw.
erbracht.
Die
Familienbeihilfe für Tochter C.
hat in den Jahren 2003 bis 2005 der Antragsteller
G.R. (Vater) bezogen.
Der Vertreter
des Finanzamtes gab hierzu mit Mail vom 14.1.2009 folgende Äußerung
ab:
"Mit
der Vorhaltsbeantwortung vom 8. Jänner 2009 wird der tatsächliche
Sachverhalt nicht geklärt. Tatsächlich ist, dass die gesamte Familie
R. bis 01.5.1994 ihren Familienwohnsitz
in der Gemeindewohnung 1210 Wien,
J-StraßeX hatte. Mit 2.5.1994
wurde ein Familienwohnsitz in D.
gegründet. 16.11.1995 bis 09.12.2002 war der BW weiterhin an der Adresse
1210 Wien, J-StraßeX gemeldet,
wobei seine Tochter M.
Unterkunftgeberin war. Herr G. ist seit
mindestens 1994 beim Magistrat der Stadt Wien beschäftigt. Die Tochter
C. war seit Geburt immer an der Adresse
1210 Wien J-StraßeX mit
Hauptwohnsitz gemeldet. Der BW selbst ist seit 13.04.2006 wieder in der
ursprüngliche Wohnung 1210 Wien,
J-StraßeX mit Hauptwohnsitz
gemeldet. Unterkunftgeberin ist C.R.. Die Wohnung wurde zwecks
Wohnrechtsicherung auf diese umgeschrieben. In
D. hat sich der BW mit Nebenwohnsitz
angemeldet.
Auf
Grund dieses Sachverhaltes ist zu schließen, dass die Familie seit 1994
zwei Familienwohnsitze inne hat. Der alleinige Familienwohnsitz nur in
D. kann nicht bewiesen werden. Nach
Ansicht des Finanzamtes erfolgte die Aberkennung des Freibetrages für
auswärtige Berufsausbildung für Tochter
C. durch Wiederaufnahme des Verfahrens
2003 - 2005 zu Recht."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
§ 303 BAO lautet auszugsweise:
"§ 303. (1) Dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid
durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden
ist, oder
b) Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von
Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage
von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen
Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
...
(4) Eine Wiederaufnahme
des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a
und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte."
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 lautet:
"(8) Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des
Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 lautet:
"(2) Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist."
2. Wiederaufnahme des
Verfahrens
Wie sich aus der Vorhaltsbeantwortung vom 8.1.2009 ergibt,
ist das Finanzamt zutreffend davon ausgegangen, dass sich - im Hinblick auf die
gleichlautenden Bescheidbezeichnungen - die Berufung des Bw. nicht nur gegen die
Sachbescheide, sondern auch gegen die Wiederaufnahmebescheide richtet.
Gegen die Wiederaufnahmebescheide führt der Bw. ins
Treffen, es seien keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen und er
habe seine Angaben in den Steuererklärungen nach bestem Wissen und Gewissen
gemacht.
Der Unabhängige Finanzsenat kann es - mangels Kenntnis
der Akten des Finanzamtes Eisenstadt bzw. Bruck Eisenstadt Oberwart - vorerst
dahingestellt lassen, ob im Jahr 2008 Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorgekommen sind (die gutgläubige Antragstellung in den
Steuererklärungen würde einer Wiederaufnahme nicht entgegenstehen), da
selbst bei Neuvorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln diese nach
§ 303 Abs. 4 BAO diese geeignet sein müssen, allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens im Spruch anders lautende
Bescheide nach sich zu ziehen.
Wie unter 3. dargestellt, ist dies nicht der Fall.
3. Pauschbetrag für
auswärtige Berufsausbildung
Strittig zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen
Abgabenverfahrens ist, wo sich in den Streitjahren 2003 bis 2005 der "Wohnort"
im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 befunden hat.
Unstrittig ist offenkundig, dass bei einem "Wohnsitz" in
Wien und einem Studium der Tochter C. in Wien schon begrifflich keine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes vorliegen kann, wenn
Wohn- und Ausbildungsort ident sind (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.11.2007], § 34 Anm. 68).
Maßgeblich im Sinne des § 34 Abs. 8
leg. cit. ist der Familienwohnort. Verfügt das Kind über eine Wohnung
am Studienort, erfolgt die Ausbildung dennoch außerhalb des Wohnortes,
wenn sich der Familienwohnsitz nicht am Ausbildungsort befindet (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.11.2007], § 34 Anm. 68).
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 soll als Spezialnorm
einen bestimmten Unterhaltsaufwand abdecken (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.11.2007], § 34 Anm. 67), nämlich jenen,
der dem oder den Unterhaltspflichtigen dadurch erwächst, dass sein bzw. ihr
Kind außerhalb des Familienwohnortes, also jenes Wohnortes, in welchem der
gemeinsame Haushalt von Unterhaltspflichtigem/n und Unterhaltsberechtigtem
gelegen ist, ausgebildet wird. Ist der tägliche Weg Wohnort -
Ausbildungsort unzumutbar lang, ist es nahe liegend, dass das Kind nicht den
unzumutbaren Weg auf sich nimmt, sondern eine Wohnung am Ausbildungsort bezieht.
Dies ist der typische Fall einer auswärtigen Berufsausbildung; mit der
Wohnsitznahme am Ausbildungsort allein geht der Familienwohnsitz und die
Zugehörigkeit zum Haushalt der Familie nicht verloren.
Unstrittig ist, dass im Streitzeitraum 2003 bis 2005 - und
nur auf diesen kommt es hier an - sowohl Vater als auch Mutter während der
gesamten Woche - als Tagespendler - am Familienwohnsitz in D. gelebt haben und
ihre beiden Töchter M. und C. am Wochenende an den Familienwohnsitz nach D.
zurückgekehrt sind.
Ebenfalls unstrittig ist, dass für die Tochter C. an
den Wochenenden in D. alle üblichen elterlichen Unterhaltsleistungen wie
Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld usw. erbracht wurden.
Auch bei einem Wochenpendler geht der Familienwohnsitz
nicht durch den Umstand, dass er sich unter der Woche an einem anderen Ort
aufhält, verloren.
Nicht von entscheidender Bedeutung ist in diesem
Zusammenhang die Frage, wo von der Tochter C. im Streitzeitraum formal
melderechtlich ein Hauptwohnsitz oder ein Nebenwohnsitz angegeben wurde, da die
Argumentation des Bw., es wurde nur deswegen von C. eine Hauptwohnsitzmeldung in
Wien abgegeben, um Mieterin der Gemeindewohnung in Wien sein zu können,
nachvollziehbar ist. Gleiches gilt für die Nebenwohnsitzmeldung durch den
Bw. in Wien, die im übrigen während des Streitzeitraumes 2003 bis 2005
gar nicht bestand.
Dass die Familie des Bw. im Streitzeitraum sowohl einen
Familienwohnsitz in Wien als auch einen solchen im Burgenland gehabt haben soll,
lässt sich aus den vorliegenden Beweismitteln nicht ableiten.
Der Familienwohnsitz in Wien wurde 1994 mit dem Bezug des
Hauses in D. aufgegeben.
Dass bei Bezug eines Hauses in einer Entfernung vom
Arbeitsort, die ein Pendeln ermöglicht, der Familienwohnsitz in dieses Haus
verlegt wird, entspricht der Lebenserfahrung.
Der Bw. hat vorgetragen, dass er und seine Gattin im
Streitzeitraum 2003 bis 2005 in D. gewohnt hatten und nicht nur am Wochenende,
sondern auch während der Woche nach D. gefahren sind. Dagegen hat das
Finanzamt nichts konkret vorgebracht.
Dafür, dass der Bw. im Streitzeitraum tatsächlich
seinen Wohnsitz in D. hatte, spricht neben dessen eigener Aussage ferner, dass
die Finanzverwaltung offenkundig die Voraussetzungen für das "große"
Pendlerpauschale für Entfernungen über 60 km (§ 16
Abs. 1 Z 6 EStG 1988) im Streitzeitraum für gegeben erachtet.
Auch hat das Finanzamt Eisenstadt bzw. Bruck Eisenstadt Oberwart seine
Zuständigkeit als Wohnsitzfinanzamt (§ 55 Abs. 2 BAO, somit
als jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Steuerpflichtige einen Wohnsitz, in
Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wobei bei
mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter als
Wohnsitzfinanzamt jenes gilt, in dessen Bereich sich der Steuerpflichtige
vorwiegend aufhält; vgl. Wiesner /
Atzmüller / Grabner / Lattner / Wanke, MSA EStG [1.9.2008],
§ 18 Anm. 171) bejaht, was - wie beim Pendlerpauschale - den
überwiegenden Aufenthalt des Bw. in D. impliziert.
Hingegen ist aus der Tatsache des Familienbeihilfenbezugs
für den Bw. diesbezüglich nichts gewonnen, da auch bei fehlender
Haushaltszugehörigkeit ein Beihilfenanspruch bei überwiegender
Kostentragung besteht.
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher auf Grund der
vorliegenden Beweismittel in freier Beweiswürdigung (§ 167
Abs. 2 BAO) davon aus, dass im Streitzeitraum 2003 bis 2005 sich der
(einzige) Familienwohnsitz der Familie des Bw. in D. befand sowie dass die
Tochter C. in diesem Zeitraum am Familienwohnsitz haushaltszugehörig
war.
Dass die Tochter C. im Streitzeitraum einer
Berufsausbildung in Wien nachging und D. nicht in § 1 der Verordnung
des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 605/1993, i. d. F. BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. II Nr.
307/1997, BGBl. II Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr. 299/2004, als Gemeinde, von der
die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich
noch zumutbar ist, genannt wird, ist unstrittig.
Dem Bw. steht daher im Streitzeitraum 2003 bis 2005 der
Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung seiner Tochter C.
zu.
4. Verfahrensrechtliche
Folgen
Wie unter 3. dargestellt, waren die vom Finanzamt Wien
2/20/21/22 herangezogenen Tatsachen oder Beweismittel, sollten sie im Jahr 2008
neu hervorgekommen sein, nicht geeignet, im Spruch anders lautende
Einkommensteuerbescheide in den Jahren 2003 bis 2005 nach sich zu ziehen.
Der Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2005 ist daher Folge zu geben. Diese
Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
Durch die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide scheiden
die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2005 vom 25.7.2008 aus
dem Rechtsbestand aus und sind die Einkommensteuerbescheide vom 2.7.2004
(E 2003), 1.6.2005 (E 2004) und 25.7.2006 (E 2005) wieder
wirksam.
Hierdurch ist die Berufung gegen die rechtlich nicht mehr
existenten Einkommensteuerbescheide vom 25.7.2008 unzulässig geworden und
somit gemäß
§ 273 BAO zurückzuweisen.
Wien, am 20.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3696-W/08
- Stammnummer
- 38767
- Gültig
- 20.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF