Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3453-W/07
Kurkosten eines 78jährigen Steuerpflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3453-W/07vom 19.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 26. April 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 17. Juli
2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe sowie
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), ein im Berufungsjahr im
79. Lebensjahr stehender Pensionist, machte in seiner
Einkommensteuererklärung unter der Kennzahl 730 Krankheitskosten geltend.
Über Ersuchen des Finanzamtes gliederte der Bw. den
Betrag auf und legte die zugrunde liegenden Belege vor.
Mit der Bezeichnung "Kurkosten" wurde im Antwortschreiben
bekannt gegeben: "Da nach dem im Vorjahr von der
Pensionsversicherungsanstalt genehmigten Kuraufenthalt keine Kurbewilligung im
Jahre 2006 vorgesehen war, entstanden zur Linderung der Beschwerden nach der
2004 erfolgten Operation an der Wirbelsäule (Vertebro Stenose) für
Kuraufenthalte die folgenden Kosten:
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f. 8 Tage in
... Italien (24.06. bis 02.07.06) lt. Rechnung vom 02.07.06
|
785,60
|
f. 6 Tage im
Institut ... Dr. ... T..., B..., lt. Rechnung Hotel ... v. 02. - 08.07.06
|
484,38
|
Ganzkörperbehandlungen
lt. Rechung Dr. med. ...
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326,50
|
f. 15 Tage
Heilbad ... , Pauschalpreis
|
756,00
|
für 29
Tage
|
2.352,48
|
abzüglich
Haushaltsersparnis á 6,54
|
-
189,66
|
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2.162,82
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zuzügl.
Fahrtkosten:
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|
Autozug Wien
...
|
139,00
|
|
Fahrt mit PKW
...
|
418,32
|
|
Wien
...
|
223,20
|
|
Summe
Fahrtkosten
|
780,52
|
780,52
|
|
2.943,34"
Das Finanzamt
anerkannte diesen Betrag bei der Erlassung des Steuerbescheides nicht als
außergewöhnliche Belastung. Die Begründung lautet wie folgt:
"Auf Grund der geringen medizinischen Kosten muss von einem Erholungsaufenthalt
(Urlaub), nicht von einer medizinischen Kur ausgegangen werden."
Mit dem Rechtsmittel der Berufung wurde gegen die
Nichtanerkennung der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten
Kurkosten im Betrag von 2.943,34 € mit nachstehender Begründung
berufen: Ich "leide trotz eines neurologischen Eingriffs an meinem
Rückgrat nun wieder an einer Ischialgie/Lumbalgie. Da ich schon vor der
Operation während vieler Jahre durch die Behandlung meiner Schmerzen in ...
mittels der dort angebotenen Fango-Therapie eine wesentliche Besserung erreichen
konnte, war ich voriges Jahr wieder dort. Wegen eines im Zuge der
präoperativen Untersuchungen an mir diagnostizierten Abdominal Aorten
Aneurysma, bei dem eine Wärmetherapie kontraindiziert ist, wurde jedoch
eine Fango-Behandlung seitens der Kurabteilung des Hotels ... abgelehnt. Deshalb
habe ich nach einigen physikalischen Behandlungen den Kuraufenthalt dort
vorzeitig abbrechen müssen. Ich begab mich anschließend - sozusagen
auf der Heimreise - zu einer anderen Art von Kur ins damals neu eröffnete
'Gesundheitszentrum ..." nach B... . Die dort angebotenen Therapien wären
sicher zielführend gewesen, doch sprengten deren jeweiligen Kosten den
Rahmen meiner durch die sonstigen gesundheitlich notwendig gewordenen Ausgaben
im Jahre 2006 begrenzten finanziellen Möglichkeiten. Ich musste als nach
nur einer Woche auch diese Kur beenden. Im Hinblick auf die große
Entfernung wäre die Reise über .. nach B... nur für Zwecke eines
Erholungsaufenthaltes (Urlaub) für mich, als Achtundsiebigjährigen,
sicher zu weit gewesen. Und dass ich auf dieser Reise zum Kuraufenthalt von
meiner Frau - deren Aufenthaltskosten ich sowieso nicht als Abzugsposten geltend
gemacht habe - begleitet worden bin, ist wohl verständlich. Erst im
Herbst des Jahres habe ich eine leistbare Therapiemöglichkeit in ...
gefunden. Die dortige Pauschalkur bot eine meinen Beschwerden adäquate
Palette von Therapien balneologischer (bei 37 Grad C!), physikalischer, ergo-
bzw. physiotherapeutischer und/oder elektrophysikalischer Art bis zu 5 mal
täglich (siehe Therapieplan bei der Beleg-Beilage zu meiner
Erklärung). Bezüglich dieses Kuraufenthaltes trifft also der
Ablehnungsgrund 'geringer medizinischer Kosten' schon gar nicht zu."
In weiterer Folge reichte der Bw. eine ärztliche
Bestätigung einer Allgemeinmedizinerin betreffend ihren Patienten, den Bw.,
vom September 2007 folgenden Inhalts nach: "Es bedarf einer besonderen
Diät, und Heilmittel bzw. Kurmittel zur Erhaltung und Stabilisierung des
Gesundheitszustandes - woraus Mehrkosten im Sinne von Sonderausgaben und
außergewöhnlicher Belastung entstehen."
Die vom Finanzamt erlassene abweisende
Berufungsvorentscheidung wurde folgendermaßen begründet:
"Kurkosten können nur dann zu einer außergewöhnlichen
Belastung führen, wenn der Kuraufenthalt in direktem Zusammenhang mit einer
Krankheit steht, aus medizinischen Gründen zur Heilung oder zur Linderung
der Krankheit nachweislich erforderlich ist (ärztliche Anweisung) und
grundsätzlich unter ärztlicher Begleitung bzw. Aufsicht erfolgt.
Diese Voraussetzungen können durch eine vor Antritt der Kur
ärztliche Bestätigung, aus der sich im Fall einer Kur-Reise auch die
Notwendigkeit und die Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, oder durch
den Umstand eines Kostenersatzes durch die Sozialversicherung nachgewiesen
werden. In Ihrem Fall wurde die medizinische Indikation für den
Kuraufenthalt in ... jedoch nicht von einem Arzt bestätigt, es wurde
vielmehr vor Ort festgestellt, dass die dort angebotenen Behandlungen nicht
für Sie geeignet sind. Auch für den Aufenthalt in B... und ... fehlen
die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Kosten."
Im Vorlageantrag wurde vorgebracht, die
Ablehnungsgründe träfen nicht zu: "Meine Kurkosten stehen in
direktem Zusammenhang mit einer Erkrankung 1945 aus gesundheitlichen
Gründen (Chronischer deformierter Gelenkrheumatismus) aus der russischen
Kriegsgefangenschaft entlassen, musste ich seither immer wieder ärztlich
verordnete Kuren in Anspruch nehmen, um meine Gesundheit und Arbeitskraft zuerst
wieder zu erlangen und späterhin zu erhalten. Speziell die
Beeinträchtigung meines Bewegungsapparates und die die damit verbundenen
Beschwerden konnten durch balneologische Behandlungen positiv beeinflusst
werden, wobei deren Kosten teils durch den Sozialversicherungsträger
finanziert worden sind. Dazu lege ich die Liste meiner Kuraufenthalte vor.
Als dann im Jahre 2003, nach einer operativen Behebung einer Verengung
des Rückenmarkkanals im Bereich der Lendenwirbelsäule
(Operationsbericht) ein Bauch-Aorten Aneurysma (Befund) diagnostiziert worden
war, schien eine weitere Wärmebehandlung der noch vorhandenen
Schmerzsymptome problematisch zu sein. Da mir die GKK zuvor erst 2005 einen
Kuraufenthalt in ... bewilligt hatte, konnte ich 2006 nur auf eigene Kosten
Linderung meiner ärztlich bescheinigten Beschwerden finden, weshalb es zu
den schon in der Berufung angeführten und in der Belegsbeilage zur
Steuererklärung ersichtlichen Kur(versuch)en gekommen ist. Es
trifft auch nicht zu, dass die in ... angebotenen Heilbehandlungen für mich
nicht geeignet sind, es wurde mir nur ärztlicherseits empfohlen, andere als
die Fango-Behandlung zu wählen. Es entspricht den Erfahrungen des
täglichen Lebens, dass Patienten nicht immer sofort auf Heilbehandlungen
ansprechen. Daher hoffte ich solche dann in ... in kompetenterer Art zu finden.
Erst die Kur in ..., welche insbesondere alle der in der Berufungsabweisung
aufgelisteten Kriterien erfüllt, brachte den angestrebten Nutzen.
Bei mir liegt in jedem Fall, wie i, Vorstehenden dargelegt, eine
medizinische Indikation vor und wurden alle meine Kuren stets ärztlich
begleitet bzw. beaufsichtigt, wie aus der Belegsbeilage zu meiner
Einkommensteuererklärung und nun auch aus der Beilage hervorgeht und sind
(wie die vorgelegte ärztliche Bestätigung beweist), zur Linderung
meiner Krankheit nachweislich nötig. Die Einlassung der
Berufungsbehörde erster Instanz, dass Kurkosten dann zu einer
außergewöhnlichen Belastung führen, wenn diese von einem
Sozialversicherungsträger bewilligt, resp. finanziert werden, geht ins
Leere, weil dann für den Kranken meistens nur Kosten in der Höhe der
von ihm zu refundierenden Haushaltsersparnis anfallen und diese ist ja wohl
keine außergewöhnliche Ausgabe.
Übrigens wurde mir heuer
(2008) neuerlich von der Pensionsversicherungsanstalt wieder eine Kur aufgrund
eines Antrages jener Ärztin, welche auch die zuletzt beigebrachte
ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit von Kuraufenthalten bei
meinem Gesundheitszustand ausgestellt hat, bewilligt, womit wohl ausreichend
beweisen ist, dass in meinem Falle Kuraufenthalte zur Linderung meiner
Erkrankung nachweislich notwendig erforderlich sind."
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte ein
ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, das Ergebnis ist in den
nachfolgenden Erwägungsteil eingearbeitet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.
Sie muss außergewöhnlich sein.
2.
Sie muss zwangsläufig erwachsen.
3.
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Kurkosten können nach herrschender Lehre und
Rechtsprechung nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung
führen, wenn der Kuraufenthalt
- in direktem Zusammenhang mit einer Krankheit steht,
- aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung
der Krankheit nachweislich notwendig ist (eine andere Behandlung also nicht oder
kaum Erfolg versprechend erscheint) und
- grundsätzlich unter ärztlicher Begleitung und
Aufsicht erfolgt (VwGH 22.2.2001, 98/15/0123).
Diese Voraussetzungen können durch eine vor Antritt
der Kur ausgestellte ärztliche Bestätigung, aus der sich im Fall einer
(Kur)Reise auch die Notwendigkeit und die Dauer der Reise sowie das Reiseziel
ergeben, oder durch den Umstand eines Kostenersatzes durch die gesetzliche
Sozialversicherung nachgewiesen werden (VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139).
In seinem Erkenntnis vom 22.2.2001, 98/15/0123, führte
der Verwaltungsgerichtshof aus:
Nicht jede auf
ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte
(Kur)reise führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Der
Begriff "Kur" erfordert ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und
Betreuung durchgeführtes Heilverfahren (vgl. Duden, Das
Bedeutungswörterbuch). Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt
müssen zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die der
Behandlung einer Krankheit (unmittelbar) dienende Reise zur Heilung oder
Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung
nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint (vgl. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 4.10.1977, 2755/76, 2103/77, 2104/77). An den
Nachweis dieser Voraussetzungen müssen wegen der im Allgemeinen schwierigen
Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der Gesundheit und Erhaltung der
Arbeitskraft dienenden Erholungsreisen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.1973, 1792/72 [und vom 25.4.2002,
2000/15/0139]) strenge Anforderungen gestellt werden. Wesentlich ist, dass die
Reise nach ihrem Gesamtcharakter eine Kurreise, auch
mit einer nachweislich kurgemäß
geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, und nicht nur ein
Erholungsaufenthalt ist, welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich
ist (vgl. z.B. das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage ergangene
Urteil des BFH vom 12. Juni 1991, III R 102/89, BStBl II 1991,
763).
Anschließend verwies der Gerichtshof darauf, dass der
Antragsteller der außergewöhnlichen Belastung angesichts dieser
Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung von Ausgaben für eine so
genannte Kurreise als außergewöhnliche Belastung, auch
nachweispflichtig ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
31. März 1998, 93/13/0192).
Dem Nachweis der Zwangsläufigkeit eines
Kuraufenthaltes dient somit die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten
ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise
sowie das Reiseziel ergeben. Einem ärztlichen Gutachten kann es
gleichgehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der
gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen
Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse
ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden
muss.
Auf das Schreiben der Abgabenbehörde zweiter Instanz
reagierte der Bw. damit, er müsse nach Darstellung der gesetzlichen
Gegebenheiten wohl seinen "Antrag bezüglich der versuchten Kur in Italien
zurückziehen. Dies trifft nun auch hinsichtlich der Kurkosten (gemeint:
Hotelkosten u.dgl.) in B... zu."
Aufenthalt B.:
Die als Kurkosten geltend gemachten Ausgaben beinhalten
u.a. folgende Position (Angabe des Bw.):
|
Ganzkörperbehandlungen
lt. Rechnung Dr. med. V.A. W...
|
326,50
Aus der
vorgelegten (Hotel-)Rechnung F. Hotel W. vom 8. Juli 2006 geht hervor:
|
02/0706
|
1
|
DL Institut
Dr. T...
|
216,50
|
216,50
|
06/07/06
|
1
|
DL Institut
Dr. T...
|
110,00
|
110,00
|
Summe dieser
beiden Posten
|
326,50
Die
Behandlungen, die diesen beiden Beträgen zugrunde liegen, erfolgten nach
den eigenen Angaben des Bw. nicht im Rahmen einer kurgemäß geregelten
Tages- und Freizeitgestaltung. Demgemäß sind zwar nicht die geltend
gemachten Kurkosten anzuerkennen, sondern nur die oben angeführten
Behandlungskosten (ärztliche Untersuchungskosten, Physiotherapiekosten und
dergleichen) zur Heilung oder Linderung der Krankheit.
Aufenthalt T.:
Für den Aufenthalt in T. wurde ein Pauschalpreis
bezahlt; für den 14-tägigen Aufenthalt wurden € 756,00 in
Rechnung gestellt. Nach der vorgelegten Preisliste beinhaltet der Preis
Vollpension und alle Kuranwendungen, ausgenommen Sauerstoffkur, Solarium und
Akupunktur.
Wie dem Kurausweis zu entnehmen ist, erhielt der Bw. auch
Elektro- und Magnettherapien; der Preis dieser Therapien betrug laut der
vorgelegten Liste jeweils € 4,50.
Zwecks Berücksichtigung der Kosten dieser Therapien
als Behandlungen zur Heilung oder Linderung der Krankheit, wie sie auch im
Rahmen physiotherapeutischer Heilverfahren angewendet werden, sind im
Schätzungswege € 150,00 (das sind rund 20% des Pauschalpreises)
anzuerkennen. Gleiches gilt hinsichtlich der Kosten der Eingangs-, Kontroll- und
Schlussuntersuchung im geschätzten Betrag von € 70,00.
Dadurch errechnen sich anzuerkennende Kosten in Höhe von
€ 220,00.
Insgesamt erhöht sich der vom Finanzamt anerkannte
Betrag der Aufwendungen um (€ 326,50 + € 220,00 =)
€ 546,50.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 19.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3453-W/07
- Stammnummer
- 38763
- Gültig
- 19.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF