Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0228-S/06
Berufung gegen die Verhängung eines Säumniszuschlages im Zusammenhang mit Verschulden und Option zur Steuerpflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0228-S/06vom 19.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A, in B, vertreten durch NIKA
Wirtschafts - und Steuerberatungs GmbH, 5020 Salzburg, Fürstenallee
54, vom 23. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt
vom 9. Februar 2006 betreffend die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit
Nebengebührenbescheid vom 9. Februar 2006 wurde der Berufungswerberin (Bw.)
A ein Säumniszuschlag in Höhe von € 51,77 vorgeschrieben, weil
die Umsatzsteuer für das Jahr 2004 iHv € 2.588,26 nicht
spätestens bis zum 15. Februar 2005 (Fälligkeitstag) entrichtet
wurde.
Gegen diesen
Bescheid brachte die Bw durch ihre Vertreterin mit Schriftsatz vom 16. Februar
2006 das Rechtsmittel der Berufung ein. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass im Zuge einer Betriebsprüfung zu Steuernummer (C)
vereinbart wurde, Mieteinnahmen der Fa. D zunächst über die C laufen
zu lassen, dort auch laufend der Umsatzsteuer zu unterziehen und dann als
Sonderbetriebseinnahmen E nicht nur einkommensteuerlich, sondern auch
umsatzsteuerlich zuzurechnen. Diese Vorgangsweise sei auch 2003 und 2004
beibehalten worden. Durch den Tod von Herrn E sind nunmehr diese Mieten der Bw
zuzurechnen. Erst im Zuge der Erstellung der Steuererklärungen für
2004 sei dieser Sachverhalt entdeckt worden.
Da diese
Vorgangsweise nach Absprache mit der Betriebsprüfung gewählt wurde und
die Umsatzsteuer für diese Miete laufend bezahlt worden sei, sowie durch
die späte Einantwortung liege kein grobes Verschulden der Bw vor.
Es werde daher
gem. § 217 Abs. 7 BAO beantragt den Bescheid über die Festsetzung
eines ersten Säumniszuschlages aufzuheben.
Weiters wurde
die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat beantragt.
Mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 2. März 2006
wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der mit XY
durchgeführten Einantwortung endgültig festgestellt wurde, dass die
gegenständlichen Mieteinnahmen des verstorbenen E der Bw zuzurechnen sind.
Dieser Umstand sei daher bereits bei der Erstellung der Steuererklärung
für 2003 bekannt gewesen. Die Zahlung der Umsatzsteuer für 2004
hätte aufgrund der vorliegenden Informationen rechtzeitig bis zum 15. 2. 05
erfolgen müssen.
Dagegen erhob
die Bw durch ihre Vertreterin mit Schriftsatz vom 30. März 2006 erneut das
Rechtsmittel der Berufung (das als Vorlageantrag zu werten war). Darin
wurde ergänzend ausgeführt, dass die Bw im Zuge eines
Erbübereinkommens die Früchte aus der Vermietung eines
Geschäftslokales von ihrem Vater vererbt bekommen habe. Diese
Mieteinnahmen, welche beim Vater Sonderbetriebseinnahmen darstellten, wurden von
der F (ist gleich C ) seit Jahrzehnten der Umsatzsteuer unterworfen und jeweils
fristgerecht an das Finanzamt abgeführt. Damit dies klaglos funktionierte
war der Mieter der Geschäftsräumlichkeit verpflichtetet, den
Mietbetrag auf ein Bankkonto der KG einzuzahlen. Diese Vorgangsweise wurde auch
2004 seitens des zahlenden Mieters beibehalten. Ab 2005 werden die Mieten
nunmehr auch vom Mieter an die richtige Zahlungsempfängerin bezahlt und
auch von der Bw vierteljährlich berechnet und die darauf entfallende
Umsatzsteuer abgeführt.
Auf die
Ausführungen betreffend "Verschulden" wird verwiesen.
Die Bw sei
durch das Ableben ihres Vaters 2003 erstmalig zur Umsatzsteuer erfasst worden,
die Verlassenschaft (und das Erbübereinkommen) wurde erst im Jahre 2004
endgültig abgehandelt. Durch die geschilderten Umstände wurde die
Umsatzsteuer (lediglich) formal verspätet von der Bw abgeführt. Denn
dieselbe Umsatzsteuer wurde aufgrund einer BP ja schon auf eine andere
Steuernummer abgeführt, damit sei (auch) für die Finanzbehörde
kein finanzieller Schaden entstanden.
Daher liege
aufgrund der Umstände kein auffallend sorgloses Verhalten und damit auch
kein grobes Verschulden der Bw vor. Die bisherigen Anträge wurden
aufrechterhalten.
Mit Schriftsatz
vom 18. Dezember 2008 wurde ergänzend zum bisherigen Vorbringen
ausgeführt, dass Herr E im Jahr 2003 verstorben ist. Die Einantwortung der
Verlassenschaft ist erst am XY erfolgt. Die Mieten wurden vom Mieter in
den Jahren 2003 und 2004 auch weiterhin auf ein Konto der C bzw. des
Nachfolgeunternehmens G einbezahlt. Erst im Zuge der Erstellung der
Jahreserklärung 2004 konnte die Umsatzsteuer für diese Mieten richtig
gestellt werden, wobei festzuhalten sei, dass durch diese Vorgehensweise der
Republik Österreich jedenfalls die Umsatzsteuer rechtzeitig monatlich
zugekommen ist (nur halt nicht auf der Steuernummer der Bw). Durch die
Ausarbeitung der Steuererklärungen wurde die Richtigstellung auf obiger
Steuernummer veranlasst. Diese erfolgten fristgerecht im Jahre 2005/2006.
Auf die
weiteren Ausführungen zum Verschulden wird verwiesen.
Der Antrag auf
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durch den Berufungssenat wurde
zurückgezogen.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem
Veranlagungsakt der Bw ist zu ersehen, dass mit Erklärung (eingelangt beim
Finanzamt am 19. April 2005) gem. § 6 Abs.3 UStG 1994 auf die
Steuerbefreiung für Kleinunternehmer ab dem Jahr 2003 verzichtet wurde.
Gleichzeitig wurde die Umsatzsteuer - und Einkommensteuererklärung für
2003 eingereicht. Die Umsatzsteuerklärung für das Jahr 2004
wurde im Jänner 2006 eingereicht, die daraus resultierende Umsatzsteuer am
16. Februar 2006 entrichtet.
Aus dem
Abgabenkonto der Bw ist zu ersehen, dass der Säumniszuschlag für die
Umsatzsteuer 2003, die innerhalb der bescheidmäßig eingeräumten
Zahlungsfrist entrichtet wurde, mit 1. Juni 2005, wieder abgeschrieben wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217 Abs.
1 BAO lautet:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Im
gegenständlichen Fall wird die Berufung darauf gestützt, dass die Bw
an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der gegenständlichen Abgabe im Sinne
des § 217 Abs. 7 erster Halbsatz BAO kein grobes Verschulden trifft.
Vorweg ist
darauf hinzuweisen, dass bei Begünstigungstatbeständen wie ihn §
217 Abs. 7 BAO darstellt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung
gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den
Hintergrund tritt. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also
selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener
Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann. Bei Verhängung von
Säumniszuschlägen ist zudem zu beachten, dass zwingend eine rein
formalistische Betrachtungsweise zur Anwendung gelangt. Die Verhängung
eines Säumniszuschlages stellt somit eine rein objektive Folge der nicht
rechtzeitigen Entrichtung dar.
Im
gegenständlichen Fall erfolgte am 10. August 2004 die Einantwortung der
Verlassenschaft für den im Jahr 2003 verstorbenen Vater der Bw. Damit war
zu diesem Zeitpunkt klar, dass der Bw Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
für die Jahre 2003 und 2004 zuzurechnen sind. Im April 2005 wurde auf die
Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet und gleichzeitig wurden die
Steuererklärungen für 2003 eingerecht. Ab diesem Zeitpunkt
(April 2005) waren diese zurückliegenden Umsätze aus Vermietung und
Verpachtung für die Jahre 2003 und 2004 somit der Umsatzsteuer zu
unterziehen. Da zusammen mit der Optionserklärung die
Steuererklärungen für 2003 eingereicht wurden, war zu diesem Zeitpunkt
auch von der Zurechnung und Umsatzsteuerpflicht der Einnahmen für 2004
auszugehen. Der Bw kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie in der
Berufung ausführt, dass dieser Sachverhalt (Zurechnung der Mieteinnahmen an
die Bw) erst im Zuge der Erstellung der Steuererklärungen für 2004
entdeckt wurde, bzw. dass diese Umsatzsteuer für diese Mieten erst im Zuge
der Erstellung dieser Jahreserklärung richtig gestellt werden konnte. Ein
handeln des Vertreters (von dem sowohl Optionserklärung als auch die
Steuererklärungen erstellt wurden) ist in diesem Fall dem Vertretenen
zuzurechnen. Aufgrund der formalen Betrachtungsweise kann der Umstand,
dass die Umsatzsteuer auf einem anderen Konto einbezahlt wurde nicht
berücksichtigt werden, da eine Verknüpfung von Abgabenkonten
verschiedener Abgabepflichtiger nicht vorgesehen ist. Es kann daher bei
Verhängung eines Säumniszuschlages auch nicht berücksichtigt
werden, dass der Republik Österreich kein Schaden entstanden ist, da dies
an der eingetretenen Säumnis oder einem Verschulden im
gegenständlichen Fall nichts ändert.
Da die Bw durch
einen Steuerberater vertreten war, hätte bei Abgabe der
Optionserklärung die rückwirkende Fälligkeit auch für das
Jahr 2004 beachtet werden müssen. Daran ändert auch nichts, dass die
Abgabe der Jahreserklärungen 2004 innerhalb offener Frist erfolgte. Ein
minderer Grad des Versehens ist daher nur für die Umsatzsteuer des Jahres
2003 (welche gleichzeitig mit der Optionserklärung bekannt gegeben und auch
in angemessener Frist entrichtet wurde) anzunehmen, weshalb der dafür
verhängte Säumniszuschlag vom Finanzamt zu Recht abgeschrieben
wurde. Für die Entrichtung der Umsatzsteuer 2004, welche im
Wesentlichen von der Einreichung der Jahreserklärung abhängig war und
die mehr als acht Monate nach der Option zur Steuerpflicht erfolgte, kann daher
im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht
von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden.
Insgesamt kommt
der Berufung somit keine Berechtigung, sodass spruchgemäß zu
entscheiden war.
Salzburg, am
19. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0228-S/06
- Stammnummer
- 38756
- Gültig
- 19.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF