Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0190-L/08
Formelle Abgabenzahlungsschuldigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0190-L/08vom 19.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch V, vom
6. Dezember 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom
9. November 2007 betreffend Säumniszuschlag - Steuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Oktober 2007 fand bei der Berufungswerberin eine
Außenprüfung statt. Dabei führten die Kürzung von
Vorsteuern auf Grund von Innenumsätzen sowie die Zurechnung von
Sicherheitszuschlägen zu entsprechenden Nachforderungen.
Mit Bescheid vom 9.11.2007 wurden erste
Säumniszuschläge im Gesamtausmaß von € 313,14 festgesetzt,
weil die Abgabenschuldigkeiten nicht fristgerecht entrichtet worden waren. Dabei
entfielen € 78,30 auf die Umsatzsteuer 2002, € 59,94 auf die
Umsatzsteuer 2003, € 88 auf die Umsatzsteuer 2004 und € 86,90 auf die
Umsatzsteuer 2005.
Mit Schreiben vom 6.12.2007 wurde Berufung erhoben und
vorgebracht, dass die Zahllast aufgrund jahrelanger rechtlicher Unklarheiten
entstanden sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 19.12.2007 als unbegründet ab. So setze die
Säumniszuschlagsfestsetzung nicht den Bestand einer richtigen sondern nur
den einer formellen Abgabenschuld voraus. Die Abgabenbehörde habe daher
auch nicht die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu
prüfen.
Im Vorlageantrag vom 16.1.2008 wurde ergänzend
vorgebracht, dass die Umsatzsteuer monatlich in voller Höhe abgeführt
worden sei. Das strittige Guthaben sei im Rahmen der Jahreserklärung
entstanden. Daher wäre es unbillig den Säumniszuschlag nicht
gutzuschreiben.
Mit Schreiben vom 19.1.2009 wurden die Anträge auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung, vor dem gesamten Senat
zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) normiert:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste
Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Betrages
(Abs. 2).
Der Säumniszuschlag sanktioniert Nichtentrichtungen
(spätestens) zum Fälligkeitstag. Wann Abgabenschuldigkeiten
fällig sind, ergibt sich primär aus den Bestimmungen der jeweiligen
Abgabengesetze. Die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer tritt
gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 am fünfzehnten Tag des auf
einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats ein. Nachforderungen an
Umsatzsteuer sind stets als rückständige Zahlungen anzusehen, wobei
gem. § 21 Abs. 5 UStG durch eine Nachforderung keine von Abs. 1 und 3
abweichende Fälligkeit begründet wird (s beispielsweise
RV/2260-W/07).
Im vorliegenden Fall sind die Umsatzsteuern für die
Jahre 2002 -2005 nicht bis zum Fälligkeitstag 17.2.2003, 16.2.2004,
15.2.2005 bzw. 15.2.2006 entrichtet worden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch
keine die Fälligkeit hemmende oder aufschiebende Maßnahme gesetzt
worden.
Säumniszuschläge sind eine kraft Gesetztes
entstehende Folge einer nicht zeitgerechten Abgabenentrichtung. Die Gründe
die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich
(s. Ritz, Kommentar³ zur BAO, § 217 Tz 3-4). Für das Entstehen
einer Säumniszuschlagspflicht ist daher allein maßgeblich, ob die
objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Diesfalls genügt der
Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuldigkeit, und zwar unabhängig
von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung oder des Ergebnisses einer
Selbstberechnung. Für die Verwirklichung eines Säumniszuschlages ist
es somit unbeachtlich, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig,
rechtskräftig oder mit Berufung angefochten ist oder ob die
maßgebliche Selbstberechnung der Stammabgabe richtig ist (s. Ellinger
-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, Kommentar zur BAO, § 217 E 7 und 8).
Da die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt
haben grundsätzlich außer Acht bleiben, mit Ausnahme des § 217
Abs. 7 BAO, vermögen weder die in der Berufung noch im Vorlageantrag
angestellten Überlegungen der Berufung zum Erfolg zu verhelfen und es war
spruchgemäß zu entscheiden.
Im bloßen Hinweis auf jahrelange rechtliche
Unklarheiten kann kein Antrag im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO gesehen werden.
In diesem Zusammenhang sei ergänzend bemerkt, dass nach Lage der Akten die
Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2002 bis 2005 in Rechtskraft erwachsen sind.
Weiters hat bereits das Finanzamt in seinem Vorlagebericht darauf hingewiesen,
dass die Nachzahlungen nicht auf Grund jahrelanger rechtlicher Unklarheiten
entstanden sind, sondern dadurch, dass für die Jahre 1999 bis 2005 die
Vorsteuern aus der Direktvermarktung nach den tatsächlichen
Verhältnissen geltend gemacht und zusätzlich für die aus der
Landwirtschaft in den Gewerbebetrieb eingebrachten Schweine pauschale Vorsteuern
in Höhe von 5 bzw. 6 % der Umsätze aus der Direktvermarktung abgezogen
worden sind (Innenumsätze).
Linz, am 19.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0190-L/08
- Stammnummer
- 38755
- Gültig
- 19.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF