Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1264-W/08
Ein Gutachten des Bundessozialamtes über eine nicht dauernde Erwerbsunfähigkeit führt zur Nichtanerkennung des Anspruches auf Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1264-W/08vom 20.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Gesamtgutachten des Bundessozialamtes bescheinigte unter anderem, dass die volljährige Tochter der Berufungswerberin voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die in diesem Zusammenhang von der Berufungswerberin als Beweis für die dauernde Erwerbsunfähigkeit ihrer Tochter ins Treffen geführten gesundheitlichen Probleme, insbesondere Schmerzen psychischer Natur sind für sich alleine kein zulässiger Nachweis, zumal der Gesetzgeber einen anderen Nachweis als ein Gutachten des Bundessozialamtes nicht vorsieht. Dazu kommt, dass die Tochter der Berufungswerberin den folgenden schriftlichen Aufforderungen des Bundessozialamtes zur neuerlichen Untersuchung nicht nachgekommen ist und somit die Feststellungen im vorliegenden Gesamtgutachten als entscheidungsrelevant zu beurteilen waren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., Kstraßexy, damals
vertreten durch Dr. Dick Erwin, 1120 Wien, Hilschergasse 25/15, vom
3. Oktober 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20, vertreten
durch AR Unger, vom 30. September 2003 betreffend die Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1. August 2002 bis 30. September 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt forderte die Berufungswerberin (Bw.) am 30.
September 2003 unter Hinweis auf § 26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 4
Z 3 lit a bzw. lit c EStG 1988 auf, die für ihre Tochter P. im Zeitraum vom
1. August 2002 bis 30. September 2003 bezogene Familienbeihilfe samt den
Kinderabsetzbeträgen in Höhe von 2.992,60 €
zurückzuzahlen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz begründete
diesen Bescheid damit, dass die Tochter der Bw., geboren am xx.J.yy, am 31. Juli
2002 die Krankenpflegeschule abgebrochen habe und daher die Familienbeihilfe ab
diesem Zeitpunkt nicht mehr zugestanden sei.
Die Bw. führte in der dagegen erhobenen Berufung eine
psychische und psychosomatische Erkrankung ihrer Tochter an und dass ein
erlittener Rückfall zum erwähnten Abbruch der Krankenschule
geführt habe. P. sei nicht in der Lage gewesen, zu lernen und zu arbeiten,
sie habe an manchen Tagen nicht einmal das Bett verlassen können.
Ursächlich für die Erkrankung sei ein sexueller
Missbrauch ihrer Tochter durch den ehemaligen Ehegatten der Bw. gewesen, wozu
entsprechende Prozessakten jederzeit angefordert werden könnten, falls die
beiliegenden Unterlagen über den Therapiegrund nicht ausreichend sein
würden.
Im Schriftsatz vom 1. Oktober 2003 bekräftigte die Bw.
den Rückfall, der die Tochter infolge Selbstverletzungen verbunden mit
Selbstmordgedanken in jeder Hinsicht arbeitsunfähig gemacht habe. Sie
hoffe, ein nach Beendigung einer Therapie begonnenes Arbeitsverhältnis
würde länger andauern.
Die Abgabenbehörde erster Instanz stützte sich in
der abweisenden Berufungsvorentscheidung auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1
FLAG 1967, nach der für volljährige Kinder u.a. nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe bestehe, wenn sie sich in Berufsausbildung befänden oder
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung eingetretenen erheblichen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstand seien, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Laut ärztlichem Gutachten des Bundessozialamtes vom 14. Mai
2004 würden diese Voraussetzungen jedoch im konkreten Fall nicht zutreffen.
P. sei danach nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, sie sei außerdem auf Grund ihrer psychischen und
psychosomatischen Erkrankung im Ausmaß von 40% behindert. Das Finanzamt
wies die Berufung als unbegründet ab.
Das
Bundessozialamt erstellte über Antrag der Bw. weitere nachfolgende
Gutachten:
"Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten
Gutachtennummer 01
Untersuchung
am: 2004-05-12 10:03 im Bundessozialamt Wien
Anamnese:
bei der Patientin bestand in den Neunzigerjahren
(ca.12.-14- Lebensjahr)eine Neurodermitis, welche nun aber schon seit vielen
Jahren abgeheilt ist und keine weiteren Rezidive zeigte.
FA:unauffällig
Allergien: Nickel, Gräser, Biene
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): keine
Untersuchungsbefund: völlig unauffälliges
Integument Status psychicus / Entwicklungsstand:
altersentsprechend
Relevante vorgelegte Befunde: keine
Diagnose(n):
Neurodermitis
Richtsatzposition: 696 Gdb: 020% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung: URS da völlig
abgeheilt
Gesamtgrad der
Behinderung: 20 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die) Untersuchte
ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen.
erstellt am 2004-05-12 von I. R.
Facharzt für Haut- und
Geschlechtskrankheiten
zugestimmt am 2004-05-14
Leitender Arzt: T. G.
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachen
Gutachtennummer
02
Untersuchung
am: 2004-03-10 08:00 im Bundessozialamt Wien Anamnese:
Pat. ist hier nur über Anregung der Mutter, mit der
sie keinen Kontakt mehr hat. Einreichung durch dieselbe. Pat. spürt keine
Beeinträchtigung, Mutter habe falsches Bild von ihr, habe keine
Zusatzkosten verursacht, habe selbst bezahlt. Sexueller Missbrauch durch
Stiefvater im 15.LJ. Außer beim Notruf nur in psychotherapeutischer
Behandlung. Neurodermitis seit der Kindheit, seit 7 Jahren nicht mehr,
Depressionen nicht mehr vorhanden, durch Therapie Selbständigkeit erlangt.
Vor dem 15.LJ. als Kind schüchtern, zurückgezogen, Volks-, Mittel-,
Hauptschule. Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
keine Untersuchungsbefund:
Neurol.: HN unauffällig,
OE: VA seitengleich, Reflexe seitengleich, UE: Reflexe seitengleich,
Babinski neg., FrZ:0, UUZ:0 Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Gedankenductus unauffällig, Stimmung/Affekt normal,
leichte
Spannung erkennbar.
Relevante vorgelegte Befunde:
2002-09-24 HONORARNOTE Psychologe
Diagnose(n):
Posttraumat. Syndrom b.
Persönlichkeitsentwicklungsstörung
Richtsatzposition: 585 Gdb: 030% ICD: F60.3
Rahmensatzbegründung:
3 Stufen über URS, da mäßige Beschwerden
noch vorhanden. Gesamtgrad der Behinderung: 30
vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die) Untersuchte
ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen.
erstellt am 2004-03-11 von S. O.
Facharzt für Psychiatrie und Neurologie
nicht zugestimmt am 2004-05-14
Leitender Arzt: T. G.
Zusammenfassung
der Gutachten 01 bis 02 Diagnose(n):
Posttraumat. Syndrom b.
Persönlichkeitsentwicklungsstörung
Richtsatzposition: 585 Gdb: 030% ICD: F60.3
Rahmensatzbegründung:
Stufen über URS, da mäßige Beschwerden
noch vorhanden.
Neurodermitis
Richtsatzposition: 696 Gdb: 020% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
URS, da völlig abgeheilt.
Gesamtgrad der
Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend, da
das führende Leiden um 1 weitere Stufe erhöht wird.
Der(Die) Untersuchte
ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen.
erstellt am 2004-05-14 von T. G.
leitender Arzt"
Der Unabhängige Finanzsenat hat am 16. Februar 2005
über die Berufung in einer abweisenden Entscheidung auf die oben
dargelegten Gutachten verwiesen. Nach diesen liege der Behinderungsgrad der
Tochter der Bw. jedenfalls unter 50% und sei sie auch nicht außerstande,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dieser Sachverhalt sei der Bw. auch
mittels Berufungsvorentscheidung vom 1. Juni 2004 mitgeteilt worden. Da der
Berufungsvorentscheidung nach Einbringung eines Vorlageantrages die Wirksamkeit
eines Vorhaltes gemäß
§ 161 BAO zukomme und sich die Bw. nicht
in substantiierter Form zu den darin getroffenen Feststellungen
geäußert habe, wären diese als zutreffend zu erachten gewesen.
Zudem sei die Tochter der Bw. derzeit teilzeitbeschäftigt gewesen, woraus
abzuleiten wäre, dass eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, nicht gegeben sei.
Der Verwaltungsgerichthof hat die Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates mit Erkenntnis vom 27. März 2008, Zl.
2005/13/0038, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben. Diesem Erkenntnis ist im Wesentlichen zu
entnehmen, dass der Partei entsprechend der Bestimmung des § 183 Abs. 4 BAO
von Amts wegen Parteiengehör zu gewähren sei, indem ihr im
vorliegenden Fall die erwähnten Gutachten nachweislich zuzustellen gewesen
wären. Da dies im konkreten Fall nicht erfolgt sei, könne angesichts
der Ausführungen des Unabhängigen Finanzsenates im Rahmen der
Beweiswürdigung, es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, in welchen
Bereichen die Gutachten unschlüssig gewesen sein sollten, vor dem
Hintergrund der fehlenden Stellungnahme der Bw. zu den genannten Gutachten, dem
Beschwerdevorbringen, mit dem die Glaubwürdigkeit der Schilderungen der
Tochter der Bw. über ihre persönliche Entwicklung und psychische
Situation in Zweifel gezogen worden sei, aber nicht von vornherein jede Relevanz
abgesprochen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte im oben genannten
Erkenntnis überdies in einer abschließenden Bemerkung fest, dass das
Gutachten 02 unter anderem den offensichtlich der leitenden Ärztin
zuzurechnenden Vermerk "nicht zugestimmt am ......" trage, sodass jedenfalls
insofern eine Schlüssigkeit der Gutachtenserstellung nicht ohne weiteres
gegeben sei.
Der Unabhängige Finanzsenat hat im fortgesetzten
Verfahren der Bw. die in Rede stehenden fachärztlichen Gutachten zur
Kenntnis gebracht und auf § 8 Abs. 6 FLAG 1967 hingewiesen, wonach der Grad
der Behinderung und die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen ist. Die diesbezüglichen Kosten
sind aus den Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe zu ersetzen.
Festgehalten wurde überdies, dass aus den bis dato vorgelegten und nunmehr
der Bw. auch zur Kenntnisnahme übermittelten Gutachten hervorgehe, dass ein
Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40% (voraussichtlich für mehr
als 3 Jahre) vorliege und P. voraussichtlich nicht dauernd außerstande
sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Vor diesem Hintergrund wurde die Bw. einerseits ersucht,
ihr Vorbringen, wonach objektive Umstände die Unrichtigkeit der
Ausführungen in der Anamnese aufzeigen würden und ihre Tochter in der
Folge auf Grund massiver gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage sei, ihren
Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, darzulegen. Andererseits wurde sie
gebeten, nachzuweisen, dass die Aussagen ihrer Tochter im Rahmen ihrer
Untersuchung am 10. März 2004 beim Bundessozialamt, keine Zusatzkosten
verursacht zu haben, unrichtig seien. Dabei wurde um Übermittlung von
Zahlungsbelegen betreffend Wohnungsmiete und der Anschaffung von
Einrichtungsgegenständen ersucht.
Die Bw. legte in der Folge Ablichtungen von
Einkaufsrechnungen vor und teilte mit, für die Kosten des Hundes ihrer
Tochter aufzukommen. Ein Schreiben des Magistrates der Stadt Wien,
Magistratsabteilung 4, vom 4. April 2008, betreffend "Hundehaltung" würde
diese Kostentragung beweisen. Aus diesen Unterlagen gehe nach Ansicht der Bw.
hervor, dass sie ihre Tochter soweit wie möglich unterstützt habe und
sie als Alleinverdienerin auf die Familienbeihilfe angewiesen wäre. Durch
den Schulabbruch habe P. über kein eigenes Geld verfügt. Der
gesundheitliche Zustand ihrer Tochter sei abwechselnd besser und schlechter.
Untersuchungen wegen Nierenschmerzen hätten ergeben, dass keine
körperliche Krankheit vorliege, sondern die Schmerzen psychischer Natur
gewesen seien. P. arbeite seit August 2007, da sie sich jedoch seit 3 Monaten
wegen Schmerzen sich vermehrt im Krankenstand befinde, sei ihre Arbeitslosigkeit
bald wieder zu erwarten.
Der Unabhängige Finanzsenat richtete erneut ein
Ersuchen an das Bundessozialamt um Erstellung eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens, aus dem für den Anspruchszeitraum ab dem
1. August 2002 der prozentmäße Grad der Behinderung hervorgehen soll
und seit wann das festgestellte Ausmaß der Behinderung bestehen
würde. Weiters wurde gebeten festzustellen, ob im anspruchsbegründeten
Zeitraum die Untersuchte voraussichtlich dauernd außerstande gewesen sei,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Das Bundessozialamt teilte am 28. Oktober 2008 schriftlich
mit, dass P. trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung nicht zur
Untersuchung erschienen sei. In einem Schreiben vom 6. Oktober 2008 teilte P.
dem Bundessozialamt mit, im Jahre 2002 kein selbständiges Leben
geführt zu haben und ersuchte um Berücksichtigung der damals für
sie psychisch belastenden Lage. Ihre Mutter habe sich in dieser Zeit um sie
gesorgt.
In einem weiteren beim Bundessozialamt am 24. Oktober 2008
eingegangenen Schriftsatz ersuchte P. um Verständnis für ihr
Nichterscheinen zu den festgesetzten Untersuchungsterminen, da sie mit der
Vergangenheit abschließen möchte und ihren Alltag ohne die "alten
Geschichten" gestalten wolle.
Über Anfrage des Unabhängigen Finanzsenates
teilte das Bundessozialamt hinsichtlich des Umstandes, dass bei der Erstellung
von Teilgutachten "nicht zugestimmt" vermerkt worden ist, Folgendes mit:
Bei Zuteilung der Klienten kommt es nach den angegebenen
Erkrankungen zur Erstellung von mehreren Teilgutachten der Ärzte auf deren
Fachgebiet. Aus EDV-technischen Gründen kann aber immer nur ein
Teilgutachten als Gesamtgutachten verwendet werden. Dabei ist es
gleichgültig, welches als Gesamtgutachten durch den Vermerk "zugestimmt"
gewählt wird. Die übrigen Gutachten müssen mit "nicht zugestimmt"
beurteilt werden und werden auf diese Weise für die EDV "storniert".
Die Teilgutachten werden sodann vom Chefarzt zu einem
Gesamtgutachten zusammengefasst. Diese werden durch den Satz "Abänderung
des Gutachtens durch den leitenden Arzt" eingeleitet. In diesen werden
zunächst die Diagnosen aller Teilgutachten angeführt und der
Gesamtgrad der Behinderung dargestellt sowie bekannt gegeben, ob eine
Nachuntersuchung erforderlich bzw. ein Dauerzustand vorliegt. Letztlich wird
festgehalten, ob der Klient dauernd bzw. nicht dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
Im Ergebnis darf nur das vom Chefarzt erstellte und von ihm
zugestimmte Gesamtgutachten als gültig betrachtet werden, unabhängig
von den Angaben in den jeweiligen Teilgutachten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass P. am
31. Juli 2002 ihren Besuch an der Krankenpflegeschule abgebrochen hatte.
Darüber hinaus steht fest, dass sie auf Grund eines posttraumatischen
Syndroms und einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung im Ausmaß
von 40% behindert, jedoch voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Dies geht zum einen aus dem am 14. Mai 2004 aus zwei
Teilgutachten erstellten Gesamtgutachten des Bundessozialamtes hervor. Dem
Umstand, dass die damals leitende Ärztin dem Teilgutachten 02 nicht
zugestimmt hatte, waren - wie bereits vorhin auf Basis einer schriftlichen
Mitteilung des Bundessozialamtes festgehalten - lediglich EDV -technische
Gründe ursächlich und war demnach insbesondere hinsichtlich des
Ausmaßes des Behinderungsgrades und der Feststellung, dass P.
voraussichtlich nicht dauernd erwerbsunfähig sei, keine
Unschlüssigkeit des vorliegenden Gesamtgutachtens abzuleiten.
In
rechtlicher Hinsicht ist zunächst auf § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967
hinzuweisen, wonach Personen für volljährige Kinder einen Anspruch auf
Familienbeihilfe haben, die unter anderem für einen Beruf ausgebildet
werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden. Im
Berufungsfall hat P. zweifelsohne im Juli 2002 die Krankenpflegeschule
abgebrochen, weshalb der Bw. nach dieser Bestimmung keine Familienbeihilfe im
streitgegenständlichen Zeitraum zustand.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Anspruch
auf Gewährung eines Kinderabsetzbetrages knüpft nach § 33 Abs. 4
Z 3 EStG 1988 an die Gewährung der Familienbeihilfe an. Ob die
materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe
erfüllt sind oder nicht, bestimmt sich - unabhängig vom Zeitpunkt der
behördlichen Beurteilung - nach den Verhältnissen im Anspruchszeitraum
(vgl. VwGH 21.2.2001, 96/14/0139).
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG (in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) durch
eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen
Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Danach ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der
Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 (in Kraft getreten mit 1. Jänner 2003) durch
eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen nachzuweisen.
Im fortgesetzten Verfahren hat der Unabhängige
Finanzsenat sämtliche fachärztlichen Gutachten des Bundessozialamtes
an die Bw. übermittelt. Dieser ist es in der Folge jedoch nicht gelungen,
die behauptete Unrichtigkeit der Angaben ihrer Tochter während der im Jahre
2004 erfolgten Untersuchungen durch konkrete Angaben zu widerlegen. Die in
diesem Zusammenhang von der Bw. als Beweis für die dauernde
Erwerbsunfähigkeit ihrer Tochter ins Treffen geführten
gesundheitlichen Probleme von P., die abwechselnd besser und schlechter gewesen
seien, sind für sich alleine kein zulässiger Nachweis, zumal der
Gesetzgeber einen anderen Nachweis als ein ärztliches Gutachten bzw. ab 1.
1. 2003 ein Gutachten des Bundessozialamtes nicht vorsieht.
Wenn die Bw. wiederholt vorbringt, dass Untersuchungen
wegen Nierenschmerzen keine körperliche Krankheit sondern Schmerzen
psychischer Natur ergeben hätten, so ist dazu auszuführen, dass der
psychische Zustand und die persönliche Entwicklung von P. dem
Bundessozialamt bei Erstellung der vorliegenden Gutachten bekannt war.
Dazu kommt, dass P. den Aufforderungen des
Bundessozialamtes zur neuerlichen Untersuchung und Erstellung eines weiteren
Gutachtens nicht Folge leistete und dazu schriftlich ihre Gründe bekannt
gab. Demnach waren für den Unabhängigen Finanzsenat die Feststellungen
in den bisherigen Gutachten angesichts des oben erwähnten § 2 Abs. 1
lit c FLAG 1967 und des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 als entscheidungsrelevant zu
beurteilen.
Die schriftlichen Ausführungen von P. im Zuge der
erwähnten Aufforderungen zur neuerlichen Untersuchungen, wonach sie im
Jahre 2002 kein selbständiges Leben geführt hätte und ihre Mutter
sich damals um sie gesorgt habe, sind im Sinne obiger Ausführungen ohne ein
weiteres die Erwerbsunfähigkeit von P. bescheinigendes Gutachten des
Bundessozialamtes für eine im Sinne des § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967
geforderte dauernde Erwerbsunfähig kein zulässiger Beweis.
Daher war auf Basis des vorliegenden durch die
erwähnten Gutachten untermauerten Krankheitsbildes nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon
auszugehen, dass die im Gutachten getroffenen Feststellungen schlüssig sind
und auch tatsächlich mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen haben. Letztlich zeigen die von P.
im Zeitraum von 25. November bis 9. Dezember 2002, von 21. Juli bis 31. Dezember
2003 sowie von 1. November bis 31. 12 2004 eingegangenen
Beschäftigungsverhältnisse auf, dass sie trotz ihres wechselnden
Gesundheitszustandes immer wieder gearbeitet hat, sodass auch aus diesem Grund
die in den besagten Gutachten bescheinigte voraussichtlich nicht dauernde
Erwerbsunfähigkeit nicht als unschlüssig zu beurteilen war.
Aus all dem folgt, dass die im Sinne der eingangs genannten
Bestimmung geforderte Voraussetzung für die Gewährung einer
Familienbeihilfe nicht vorlag, zumal auf Basis des vorliegenden Gutachtens als
erwiesen anzunehmen ist, dass P., trotz ihrer psychischen Situation, ihrer
persönlichen Entwicklung und der sich daraus ableitbaren Behinderung im
Ausmaß von 40%, voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1264-W/08
- Stammnummer
- 38754
- Gültig
- 20.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF