Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2258-W/02
Gewerblicher Grundstückshandel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2258-W/02vom 30.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Erwerb von Anteilen an Wohnhäusern in vier Anschaffungsvorgängen und der Verkauf dieser Anteile in fünfzehn getrennten Verkaufsvorgängen in nicht einmal sechs Jahren ist als gewerblicher Grundstückshandel zu qualifizieren, zumal der Berufungswerber als Immobilienmakler eine berufliche Nähe zu Grundstücksgeschäften aufweist und der Ankauf der Anteile fremdfinanziert ist. Der Berufungswerber geht planmäßig vor und erwirbt Anteile, um sie sofort in Form von Wohnungen zu verkaufen, wobei die Verkäufe sofort nach Ankauf beginnen. Zusätzlich werden wertsteigernde Maßnahmen gesetzt, da die Anteile in der Regel parifiziert bzw. ausschließliche Nutzungsvereinbarungen eingeräumt werden. Da die Gesamterlössumme ca. ATS 38 Mio. beträgt, ist die Tätigkeit nach Art und Umfang gewerblich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Christian Lenneis
und die weiteren Mitglieder Dr. Wolfgang Pavlik, Brigitte Samitz und KomzlR.
Johann Fröhlich im Beisein der Schriftführerin Diana Engelmaier am 24.
April 2003 über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 9., 18., 19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien betreffend
Einkommensteuer 1997 und 1998 vom 24. 10. 2000 nach in Wien durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung (Bp) des
Finanzamtes (FA),der Aktenlage und nach dem Vorbringen der Parteien steht
folgender Sachverhalt fest.
Der Berufungswerber (Bw) ist als ist als
Gesellschafter-Geschäftsführer bei verschiedenen Immobilienfirmen
(...) hauptberuflich tätig. Darüber hinaus erklärte er bis 1994
Einkünfte als selbständiger Immobilienmakler: Neben dem Maklertum
(Provisionsbasis) begann der Bw ab 1992 mit dem An- und Verkauf von
Grundstücken. Die Ankäufe der diversen Objekte erfolgten fast
gänzlich mittels Fremdkapital. Durch einen entsprechenden Zinsendienst
wurden daher selten Überschüsse erzielt. Lediglich 1995 u 1996 gelang
es, durch einen raschen Abverkauf der Grundstücke die auflaufenden Zinsen
möglichst gering zu halten und es ergaben sich Überschüsse, die
als Spekulationsgewinn erklärt wurden.
Auflistung
der an- u verkauften Liegenschaften (Anteile) im Zeitraum 1992 -
1998
|
Datum
d Ankaufes
|
Liegenschaftsadresse
|
EZ
|
Erworbene
Anteile
|
Datum
d Verkäufe
|
Verkaufte
Anteile
|
25.11.1992
|
L-gasse
|
a
|
350/10000
|
15.12.1992
|
350/10000
|
16.08.1993
|
E-gasse
|
b
|
486/1037
|
23.09.1993 05.10.1993 09.03.1994 25.06.1997
|
126/1037 125/1037 108/1037 127/1037
|
16.04.1993
|
H-gasse
|
c
|
1/1
|
11.05.1993 28.05.1993 03.06.1993 09.05.1994 13.12.1994 01.10.1996 27.08.1998
|
89/1055 36/1055 130/1125 66/1055 88/1055 100/1055 130/1027
|
02.11.1995
|
L-straße
|
d
|
119/3500
|
19.02.1996 22.02.1996 05.03.1996
|
40/3500 40/3500 39/3500
Bei der Überprüfung
der Liegenschaftsverkäufe wurde festgestellt, dass in den Jahren 1997 -
1998 Dachgeschosswohnungen veräußert wurden, die bei der Ermittlung
der jeweiligen Spekulationsergebnisse außer Ansatz blieben.
|
Dachgeschoss
E-gasse
|
1997
|
Verkaufserlös
|
6,000.000,--
|
- Anschaffungskosten
|
4,195.625,--
|
Überschuss
|
1,804.375,--
|
|
|
Dachgeschoss
H-gasse
|
1998
|
Verkaufserlös
|
5,350.000,--
|
- Anschaffungskosten
|
3,744.350,--
|
Überschuss
|
1,605.650,--
Dieser Sachverhalt ist
unbestritten und liegt vorliegender Entscheidung zu Grunde.
Die Bp des FA
folgerte: "... Auf Grund dieses Sachverhaltes - hohe
Fremdkapitalquote - große Dichte von An- und
Verkäufen - keine eindeutige Trennung beruflicher und
persönlicher Verflechtungen ist die Tätigkeit des AbgPfl als
gewerblicher Grundstückshandel zu qualifizieren, der Gewinn ist daher gem.
§ 4/1 EStG (Schätzung im Zuge der Betriebsprüfung) zu
ermitteln.
Der steuerliche Vertreter des
AbgPfl begründete den Nichtansatz der Überschüsse aus dem Verkauf
der Dachgeschosswohnungen damit, dass es sich bei diesen Wohnungen um
notwendiges Privatvermögen des Unternehmers handle und die
"Hauptwohnsitz-Befreiung" für diese Objekte anzuwenden ist.
Diese Argumentation der
"Hauptwohnsitz-Befreiung" geht nach Ansicht des FA insoweit ins Leere, da die
gegenständlichen Wohnungen Umlaufvermögen des Unternehmers darstellen.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Hauptwohnsitz mindestens 2 Jahre ab
Abschluss des Wohnungseigentumsvertrages und erfolgter Parifizierung gegeben
sein muss. Wie aus dem Vertrag über den Verkauf der Dachgeschosswohnung
E-gasse und Erhebungen bei der MA 37 (Baupolizei) hervorgeht, erfolgte die
Parifizierung (Nachtragsparifizierung wegen umfangreicher Um- und
Ausbauarbeiten) und die Erteilung der Benützungsbewilligung erst am 6. Juni
1997 (Bescheid der MA 37), also unmittelbar vor dem Verkauf (25.6.1997) der
betreffenden Dachgeschosswohnung. Darüber hinaus wäre noch anzumerken,
dass erst im Oktober 1996 der Bauwerber- u Bauführerwechsel bei der
zuständigen Magistratsabteilung angezeigt wurde. Allein auf Grund dieses
Sachverhaltes ist die beanspruchte Hauptwohnsitz-Befreiung zu versagen.
Hinsichtlich der
Dachgeschosswohnung H-gasse zeigten die durchgeführten Erhebungen bei der
zuständigen Magistratsabteilung ein ähnliches Bild. Die Fertigstellung
der Deckeninstandsetzungsarbeiten im Bereich des gesamten Dachgeschosses
erfolgte erst im Oktober 1997, dh erst rund ein 3/4 Jahr vor der
Veräußerung der betreffenden Wohnung. Die gem § 30 EStG
geforderte 2-jährige Benützung als Hauptwohnsitz wurde daher bei
weitem nicht erreicht. Ein entsprechender Parifizierungsbescheid konnte
ebenfalls nicht vorgelegt werden.
Außerdem kann das
"Home-hopping", der Unternehmer wechselte im Zeitraum 1994 - 1998 insgesamt
viermal seinen Wohnsitz (...), nicht den Intentionen des § 30 EStG
(Hauptwohnsitz-Befreiung) entsprechen."
Das FA erließ in den
Streitjahren diesen Feststellungen entsprechende Bescheide. Die Gewinnermittlung
erfolgte gem. § 4/1 EStG. Die Besteuerungsgrundlagen wurden gem
§ 184 BAO geschätzt. Als Ausgangsbasis dienten die
ursprünglich erklärten Betriebsergebnisse, was dazu führte, dass
der im Jahr 1998 erklärte nichtausgleichsfähige Verlust aus dem
Spekulationstatbestand nun einen ausgleichsfähigen Verlust aus
Gewerbebetrieb (-772.284,-) darstellt. Der zu versteuernde Gewinn laut Bp betrug
1997 1,804.375,-- und 1998 833.366,--.
In der Berufung wurde iw
vorgebracht, es handle sich nicht um einen gewerblichen Grundstückshandel,
da in sieben Jahren lediglich drei Objekte gekauft und verkauft wurden. Die
Grundstücksverkäufe wurden als Spekulationseinkünfte in den
entsprechenden Abgabenerklärungen behandelt. Die Wohnsitzbefreiung gem
§ 30 EStG sei anzuwenden, unabhängig davon, wie oft der
Stpfl seinen Wohnsitz verlegt habe.
In der am 24. April 2003 über Antrag der Partei
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Bw. ein
Schriftstück überreicht und vorgetragen, dass bezüglich der
Dachgeschosswohnung E-gasse der Wohnungseigentumsvertrag samt Parifizierung aus
1991 mit Nachträgen 1992 und 1993 übermittelt werde. Die
Eigentumswohnung sei am 23. 9. 1993 erworben worden. Laut polizeilicher Meldung
sei der Bw. am 11. 2. 1994 in die Wohnung eingezogen. Am 12. 7. 1996, mehr als
zwei Jahre nach Bezug, habe der Bw. aus persönlichen Gründen seinen
Wohnsitz in die Dachgeschosswohnung H-gasse verlegt. Die Argumentation der Bp
betreffend Nachtragsparifizierung ändere nicht an diesem Sachverhalt.
Betreffend die Wohnung H-gasse habe seit 1995
Wohnungseigentum bestanden. Der tatsächliche Ausbau der Wohnung sei im
ersten Halbjahr 1996 durchgeführt worden. Nach mehr als zweijähriger
Benützung habe der Bw. seinen Wohnsitz verlegt und sei ausgezogen.
Dem Senat wurden private Fotos des Bw. gezeigt, um den
Zustand der Wohnungen, die durchgeführten Arbeiten und den Zeitablauf zu
dokumentieren.
Aus
rechtlicher Sicht ergebe sich, dass jene Wohnung, die dem Bw. als Hauptwohnsitz
gedient habe, jedenfalls notwendiges Privatvermögen darstelle und
denkunmöglich dem betrieblichen Umlaufvermögen eines
Einzelunternehmers zugeordnet werden könne.
Die
Hauptwohnsitzbefreiung des § 30 EStG liege vor.
Der
Senat hat erwogen:
Zu klären ist, ob
gewerbliche Einkünfte aus Grundstückshandel oder sonstige
Einkünfte aus Spekulationsgeschäften vorliegen.
Rechtslage
Die
diesbezüglich maßgebenden rechtlichen Normen lauten wie folgt.
Gemäß
§ 23 Z 1 EStG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
"Einkünfte
aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit
Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als
Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit
anzusehen ist."
Demgegenüber
sind Sonstige Einkünfte iS des § 29 EStG Einkünfte aus
Veräußerungsgeschäften iSd § 30 leg.cit.
§ 30
EStG erfasst die Realisierung stiller Reserven im Privatvermögen. Diese
Einkünfte sind subsidiär gegenüber den betrieblichen
Einkünfte.
Ob
gewerbliche Vermögensverwertung, die zu Einkünften aus Gewerbebetrieb
führt oder private Vermögensverwaltung, die zur Wertsteigerung von
Privatvermögen führt, was die Anwendung des § 30 EStG
bedingt, vorliegt, ist nach der Judikatur des VwGH eine Sachverhaltsfrage, die
nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falles zu lösen ist.
Lehre
Nach der
Lehre (S. Doralt, EStG, Kommentar, §§ 1 - 32, Stand 1.1.1997,
§ 23, Tz 99 ff.) liegt ein Gewerbebetrieb dann vor, wenn die
Betätigung über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht;
dies ist dann der Fall, wenn das Tätigwerden des Stpfl. nach Art und Umfang
jenes Ausmaß
überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung
eigenen Vermögens verbunden ist. Maßgeblich ist das Gesamtbild der
Tätigkeit. Die Veräußerung von Grundstücken wird zum
Grundstückshandel, wenn die Veräußerungen auf
planmäßige Art und Weise erfolgen, also nicht bloß unter
Ausnützung sich zufällig ergebender Möglichkeiten. Zur
Beurteilung der Frage, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt,
bieten sich u.a. folgende objektiv erkennbare Kriterien an:
Grundstückshandel
besteht im Umschichten von Vermögen durch Anschaffung und
Veräußerung, während bei der Vermögensverwaltung die Anlage
und Nutzung des Vermögens im Vordergrund steht. Die besonderen
Verhältnisse des Grundstücksmarktes bedingen dabei die Notwendigkeit
einer mehrjährigen Betrachtung.
Eine
umfangreiche Kauf- und vor allem Verkaufstätigkeit spricht für
gewerblichen Grundstückshandel.
Grundstückshandel
kann auch dann vorliegen, wenn zwischen dem An- und Verkauf der Grundstücke
ein längerer Zeitraum liegt.
Die
mehrfache Umschichtung von Grundstücken innerhalb
verhältnismäßig kurzer Zeit (innerhalb weniger Jahre) spricht
für einen Gewerbebetrieb.
Der
Umstand, dass ein Stpfl. auch beruflich mit Grundstücksgeschäften
befasst ist (z.B. Immobilienmakler, Rechtsanwalt, Notar) und ihm daher
Fach- und Insiderwissen unterstellt werden muss, kann das Bild der
Planmäßigkeit des Vorgehens verstärken.
Liegt der
Zweck der Betätigung nicht in der Vermögensanlage bzw.
Vermögensnutzung, sondern vielmehr im Verkauf der Objekte nach
Hereinbringung der Investitionskosten und eines entsprechenden Gewinnes, so wird
an der gewerblichen Tätigkeit kein Zweifel bestehen. (S. Artikel Margreiter
"Die Vermietung unbeweglichen Vermögens; Zur Abgrenzung zwischen privater
und gewerblicher Vermögensnutzung; SWK 1985, A I 151).
Wird die
Tätigkeit des Stpfl. nicht als bloße Vermögensverwaltung,
sondern als gewerblicher Grundstückshandel betrachtet, gehören diese
Grundstücke zum Betriebsvermögen dieses Gewerbebetriebs. Eine
Änderung kann allenfalls eintreten, wenn ab einem bestimmten Zeitpunkt die
Vermögensverwertung gegenüber der Vermögensnutzung in den
Hintergrund tritt.
Bei
gewerblichem Grundstückshandel zählen die Grundstücke und
Gebäude stets zum Umlaufvermögen.
Nach
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, Wien 1993,
§ 23, Tz 14, liegt Gewerblichkeit dann vor, wenn
Mietwohngrundstücke planmäßig mit dem Ziel erworben werden, die
Wohnungen ins Wohnungseigentum zu verkaufen und die Verkäufe einen
größeren Umfang erreichen. Hauptsächliche Abgrenzungskriterien
sind die Häufigkeit und der Umfang der Anschaffungs- und
Veräußerungsvorgänge.
Nach Doralt,
EStG Kommentar, Bd II, § 23, Tz. 125ff., wird die Veräußerung
von Grundstücken aus dem Privatvermögen zum Grundstückshandel,
wenn die Veräußerungen auf planmäßige Art und Weise
erfolgen, also nicht bloß unter Ausnützung sich zufällig sich
ergebender Möglichkeiten.
Judikatur
Entscheidendes
Abgrenzungskriterium ist nach der Judikatur "Art und Umfang des
tatsächlichen Tätigwerdens".
Ob nun die
Vermögensnutzung oder die Vermögensumschichtung bzw
Vermögensverwertung im Vordergrund steht, ist eine Sachverhaltsfrage, die
nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falles zu lösen ist (s E VwGH
v 31. 5. 1983, Zl 82/14/188, E 20. 12. 2000, 98/13/0236, 98/13/0237).
Dabei ist in
Rechnung zu stellen, dass Grundstücke bei den bestehenden
Verhältnissen auf dem Grundstücksmarkt und unter Bedachtnahme auf
ihren meist verhältnismäßig hohen Preis nur im beschränkten
Maße umsetzbar sind und daher schon nach der Natur der Sache nicht gleich
der üblichen Handelsware laufend, sondern eben nur unregelmäßig
und in einer verhältnismäßig geringen Zahl von Fällen
erworben und abgesetzt werden können. Daraus folgt zugleich die
Notwendigkeit einer über den Veranlagungszeitraum hinausgehenden,
mehrjährigen Betrachtung, ...Grundstückshandel kann auch gegeben sein,
wenn zwischen Ankauf und Verkauf der Grundstücke ein längerer Zeitraum
liegt.
Als von der
Judikatur beurteilte Einzelfälle seien angeführt:
Die
Gewerblichkeit kann - im Falle einer beruflichen Nahebeziehung und ohne
besondere Abgrenzung zur Privatsphäre - bereits bei zwei
Grundstücksumsätzen innerhalb von zwei Jahren gegeben sein (VwGH
9.7.65, Zl 28/65; BFH 14.3.89, VIII R 373/83).
Die
Veräußerung von sechs Ferienhäusern und sechs parzellierten
unbebauten Grundstücken ist gewerblich (VwGH 17.9.1974, Zl 359/74).
Werden
37 Grundstücke innerhalb von rund 10 Jahren erworben und erfolgt die
entgeltliche Abgabe von sieben Grundstücken innerhalb von nur etwas mehr
als zwei Jahren und von zumindest acht Grundstücken im gesamten
Zehnjahres-Abschnitt, tritt die Vermögensnutzung in den Hintergrund,
während die bloße Umschichtung von Vermögenswerten und die
Verwertung von Vermögenssubstanz entscheidend im Vordergrund steht, kann
von einer Vermögensverwaltung nicht mehr die Rede sein. (VwGH 7.11.1978,
Zlen 727, 815/76).
Veräußert
ein Steuerpflichtiger drei selbst errichtete Eigenheime in einem Zeitraum von
drei Jahren, ist dies eine gewerbliche Betätigung (VwGH 7.11.1978,
Zlen 2085, 2139/78).
Erwirbt ein
AbgPfl Grundstücke, um diese zu bebauen und veräußert er diese
in nahem zeitlichen Zusammenhang, so kann bereits bei einer geringen Anzahl von
Objekten eine gewerbliche Tätigkeit entstehen. Neben der Anzahl der
veräußerten Objekte ist auf den Zeitraum zwischen Erwerbs- und
Veräußerungsvorgängen Bedacht zu nehmen, weil der Ankauf von
Grundstücken mit der Absicht, diese möglichst kurzfristig nach Erwerb
und Fertigstellung von Gebäuden wieder zu veräußern, insb in
Fällen, in denen ein AbgPfl seine Tätigkeit werbend an die
Allgemeinheit richtet, für eine gewerbliche Tätigkeit spricht.
Bei Personen, die sich
beruflich mit Grundstücksgeschäften befassen (Immobilienmakler,
Immobilienverwalter bzw deren Arbeitnehmer), ist hinsichtlich der Frage, ob ein
gewerblicher Grundstückshandel ausgeübt wird, ein strenger
Maßstab anzulegen. In diesen Fällen ist eine eindeutige Trennung
zwischen Privat- und Berufssphäre zu verlangen. (VwGH 25.3.1999,
Zl 94/15/0171).
Gesonderte
Nutzungsvereinbarungen oder Parifizierungen vor Veräußerung sprechen
für gewerblichen Grundstückshandel.
Neben der Anzahl der veräußerten Objekte ist
auch auf den Zeitraum zwischen Erwerbs- und
Veräußerungsvorgängen Bedacht zu nehmen, weil der Ankauf von
Grundstücken mit der Absicht, diese möglichst kurzfristig nach Erwerb
und Fertigstellung von Gebäuden wieder zu veräußern, in
Fällen, in denen ein Abgabepflichtiger seine Tätigkeit werbend an die
Allgemeinheit richtet, für eine gewerbliche Tätigkeit spricht (vgl
VwGH 20. 12. 2000, 98/13/0236, 98/13/0237). Nach diesem Erkenntnis ist für
die Beurteilung der Frage, ob Vermögensnutzung oder
Vermögensverwertung im Vordergrund der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
stand, unter Berücksichtigung der Wesentlichkeit der Behaltedauer von
entscheidender Bedeutung, wie lange die jeweilige Behaltedauer der
veräußerten Objekte war und innerhalb welchen Gesamtzeitraumes die
Objekte veräußert wurden sowie welche Gründe für die
Veräußerung der Objekte maßgeblich waren. Zum Gesamtbild
gehört neben der Frage der Behaltedauer von Objekten auch der Umstand der
Finanzierung, wobei die Fremdfinanzierung ein Indiz für die Beurteilung
einer Tätigkeit als gewerblicher Grundstückshandel bildet.
Erwägungen
Im gegenständlichen Fall
hat der Bw. in vier Anschaffungsvorgängen von 1992 bis 1995 Anteile an
Wohnhäusern erworben. Diese Anteile hat er in fünfzehn getrennten
Veräußerungsvorgängen als Wohnungen im Zeitraum von 1992 bis
1998 veräußert.
Im Einzelnen hat er die
350/10000 Anteile an der L-gasse am 25.11.1992 um S 730.010,--erworben und
unmittelbar darauf, am 15.12.1992, um S 900.000,-- wieder verkauft.
Die Anteile am Objekt E-gasse
hat er am 16.08.1993 um S 8,800.000,-- erworben und in vier getrennten
Veräußerungsvorgängen wieder verkauft. Die ersten beiden
Verkäufe wurden unmittelbar nach Ankauf, nämlich am 23.09.1993 und
05.10.1993 (Top 4 und Top 5) um gesamt S 7,210.000,-- veräußert.
Der dritte Verkauf erfolgte ca. 1/2 Jahr später um S 3,300.000,-- und
der letzte Verkauf (25.06.1997) nicht ganz vier Jahre nach dem Ankauf
(Dachbodenwohnung) um S 6,000.000,--.
Insgesamt erzielte der Bw. für diese
Verkäufe einen Erlös von ca. S 16,500.000,--.
Die Finanzierung erfolgte iw mit Fremdkapital. Der
Bw. hat die Wohnungen parifiziert und anschließend abverkauft, wobei die
(Nachtrags)parifizierung der 1997 verkauften Dachgeschosswohnung wegen
umfangreicher Um- und Ausbauarbeiten und die Benützungsbewilligung erst am
6.6.1997 erfolgte.
An diesem Objekt besteht laut
Grundbuchsauszug Wohnungseigentum, welches auch an allen Wohnungen vermerkt ist.
Das Objekt H-gasse erwarb der Bw. am 16.04.1993
zur Gänze um S 8,550.000,--.
Die Finanzierung erfolgte iw mit
Fremdkapital.
Anschließend parifizierte er das Objekt und
veräußerte die Eigentumswohnungen.
Es handelte sich um sieben voneinander getrennte
Verkaufsvorgänge. Der erste Verkauf fand am 11.05.1993, wenige Tage nach
dem Ankauf statt und brachte einen Erlös von S 2,500.000,--. Für
den zweiten Verkauf, ebenfalls unmittelbar nach dem Ankauf am 28.05.1993,
erhielt der Bw. S 945.000,--. Der dritte Verkauf, 1,5 Monate nach Ankauf,
brachte S 3,460.000,-- ein. Der vierte Verkauf um S 800.000,-- fand
ca. 1 Jahr nach Ankauf statt. Am 13.12.1994 erhielt der Bw. für eine
weitere Veräußerung S 850.000,--. Am 1.10.1996 wurden vom Bw.
für den sechsten Verkauf S 4,000.000,-- erlöst. Der siebte
Verkauf am 27.08.1998 betraf die Dachgeschosswohnung und brachte einen
Verkaufserlös von 5,350.000,--.
Insgesamt beträgt der
Verkaufserlös der sieben Verkäufe fast S 18,000.000,--.
An diesem Objekt besteht laut
Grundbuchsauszug Wohnungseigentum, welches auch an den einzelnen Wohnungen
intabuliert ist.
Bezüglich des Objektes L-straße erwarb
der Bw. am 02.11.1995 119/3500 Anteile um S 1,696.266,--, wobei es sich um
drei Wohnungen im Miteigentum handelte, bei denen bis zur vertraglich
zugesicherten Begründung von Wohnungseigentum dem Käufer das
ausschließliche und übertragbare Nutzungs- und Verwertungsrecht an
den genannten Wohnungen zukommt.
Die Finanzierung erfolgte iw mit
Fremdkapital.
Am 19.02.1996 begann der Bw. bereits mit dem
Abverkauf und erzielte für die Wohnung Top 85 S 920.000,--, wobei
die Zusage auf Begründung von Wohnungseigentum an der
kaufgegenständlichen Wohnung vertraglich festgehalten ist. Am 22.02.1996,
ca. drei Monate nach Erwerb, veräußerte der Bw. weitere 40/3500
Anteile um S 915.000,--, wobei die Zusage von Wohnungseigentum im Grundbuch
erfolgte und dem Käufer das ausschließliche Nutzungs- und
Verwertungsrecht an der Wohnung Top 66 zukommt. Am 05.03.1996, somit ca.
vier Monate nach Erwerb, veräußerte der Bw. die restlichen 39/3500
Anteile (Top 79) um S 900.000,-- unter den gleichen Bedingungen.
Insgesamt beträgt der Verkaufserlös ca.
S 2,700.000,--, wobei die Begründung von Wohnungseigentum jeweils
vertraglich zugesichert wurde.
Mittlerweile ist an diesem
Objekt Wohnungseigentum begründet.
Nach Art der Tätigkeit liegt gewerblicher
Grundstückshandel vor. Der Bw. geht planmäßig vor und erwirbt
Anteile oder ganze Objekte, um sie sofort in Form von Wohnungen zu verkaufen.
Die Verkäufe beginnen unmittelbar nach Ankauf. Trotz der bei Immobilien
gegebenen beschränkten Umschlagbarkeit gelingt es dem Bw., innerhalb
kürzester Zeit Verkaufsmaßnahmen zu setzen. So hat er die Anteile am
Objekt L-straße in drei Verkaufsvorgängen innerhalb von nur 4 Monaten
wieder verkauft, beim Objekt L.-gasse war die Behaltedauer sogar noch
kürzer. Auch bei den anderen Objekten handelt es sich um eine für den
Betriebsgegenstand sehr kurze Behaltedauer. Beim Objekt E.-gasse hat der Bw. in
vier Jahren seine Anteile in vier Veräußerungsvorgängen zur
Gänze wieder verkauft. Beim Objekt H.-gasse schließlich hat der Bw.
in ca. fünf Jahren über die Hälfte des 1/1 Anteils
verkauft.
Es handelt sich daher um Umlaufvermögen. Der
Bw. kauft Grundanteile, um sie möglichst bald mit Gewinn zu verkaufen. Er
erzielt beim Verkauf beachtliche Wertsteigerungen. Durch den Abverkauf der
einzelnen Wohnungen hat er jedes Jahr Einnahmen, jedoch ist der Gewinn pro Jahr
nicht extrem hoch, sondern wird verteilt.
Dazu kommt, dass die Käufe
fast ausschließlich mit Fremdkapital finanziert werden, ein weiteres Indiz
für gewerblichen Grundstückshandel.
Im Vordergrund steht daher die
Verwertung und nicht die Verwaltung des Vermögens.
Zusätzlich parifziert der
Bw. im Regelfall die Anteile und räumt ausschließliche
Nutzungsvereinbarungen ein, setzt also zusätzlich wertsteigernde
Maßnahmen und kann so die Gewinne noch maximieren, da für
Eigentumswohnungen (oder parifizierte Anteile oder bei Wohnungen mit gesonderter
Nutzungsvereinbarung und der vertraglichen Verpflichtung oder Absicht zur
Begründung von Wohnungseigentum) im Regelfall bekanntlich ein weit
höherer Preis zu erzielen ist als für schlichte
Miteigentumsanteile.
Aber auch der Umfang ist
keineswegs so gering, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.
Der Bw. meint zwar, es seien in sieben Jahren nur drei Objekte gekauft und
verkauft werden.
Fest steht, dass vier
Ankaufsvorgängen fünfzehn Verkaufsvorgänge gegenüberstehen,
die in nicht einmal sechs Jahren durchgeführt wurden. Die
Gesamterlössumme beträgt in sechs Jahren ca. S 38,000.000,--,
welches auch vom Volumen her nicht als gering bezeichnet werden kann.
Darauf hinzuweisen ist auch,
dass der Bw. als Immobilienmakler mit Grundstücksgeschäften vertraut
ist und eine berufliche Nähe dazu aufweist. Auch diese Tatsache spricht
für gewerblichen Grundstückshandel.
Der Berufungssenat gelangt in
Würdigung des vorliegenden Sachverhalts zur Überzeugung, dass der Bw.
planmäßig und systematisch Grundstückshandel betreibt. Es
handelt sich nicht um das Ausnutzen sich zufällig bietender Gelegenheiten,
sondern um wirtschaftlich vernünftiges, profitables Streben nach
möglichst hohen Gewinnen aus Grundstückshandel. Das unbewegliche
Vermögen wird durch planmäßigen Ankauf und
Veräußerung umgeschichtet und nicht angelegt oder genutzt. Die
Merkmale des Grundstückshandels stehen eindeutig im Vordergrund.
Dass die Dachgeschosswohnungen in die Betrachtung
nicht einbezogen werden sollten, ist nicht einsichtig. Der Umstand, dass der Bw.
kurz darin gewohnt hat, macht diese Wohnungen keineswegs zum
Privatvermögen. Diese Wohnungen sind genauso einzubeziehen. Der Ankauf
dieser Anteile erfolgte ebenso und gleichzeitig mit den anderen Anteilen, mit
dem Ziel, sie wieder zu verkaufen. Dass zwischen An- und Verkauf diese Wohnungen
saniert bzw. nutzbar gemacht wurden, ändert nichts an dieser
Betrachtungsweise. Die Wohnungen wurden mit Gewinn (s.o.) verkauft, was ihre
Einbeziehung in den gewerblichen Grundstückshandel evident macht.
Der Bw. irrt daher, wenn er meint, die
Einbeziehung dieser Wohnung sei denkunmöglich, da es sich um notwendiges
Privatvermögen handle. Beim notwendigen Privatvermögen handelt es sich
per definitionem um Wirtschaftsgüter, die nach ihrer objektiven
Beschaffenheit der privaten Bedürfnisbefriedigung dienen.
Eigentumswohnungen dienen einem gewerblichen Grundstückshändler aber
eben nicht der privaten Bedürfnisbefriedigung, sondern sind
grundsätzlich Betriebsvermögen, da der Handel mit Grundstücken
(bzw. Anteilen) Gegenstand des gewerblichen Grundstückshandels ist. Es ist
unbestritten, dass die beiden Dachgeschosswohnungen erworben, saniert und nach
kurzer Zeit mit Gewinn verkauft wurden. Der Grundstückshandel besteht
grundsätzlich aus An- und Verkäufen von Objekten. In der Behaltezeit
werden die Objekte, die das Umlaufvermögen des
Grundstückshändlers darstellen, id Regel naturgemäß
genutzt, entweder zur Vermietung oder eben zur Befriedigung des eigenen
Wohnbedürfnisses. Die Kerntätigkeiten des gewerblichen
Grundstückshändlers (An- und Verkauf, Lukrieren von Wertsteigerungen,
ev. Sanierung) sind von dieser Nutzung völlig unabhängig. Daher ist
die Frage, ob kurzfristig (nach dem Vorbringen des Bw. ca. 2 bzw. 1,5 Jahre) ein
Wohnsitz während der kurzen Behaltezeit (ca. 4 Jahre Dachgeschosswohnung E-
gasse und ca. 5 Jahre Dachgeschosswohnung H-gasse) in einem oder mehreren der
zum Betriebsvermögen gehörenden Objekte begründet wurde,
irrelevant.
Da die zwischenzeitige Vermietung der Objekte
einen Grundstückshandel nicht ausschließt, vermag es auch die
zwischenzeitige Begründung eines Wohnsitzes nicht.
Eine andere Betrachtungsweise
würde etwa dann Platz greifen, wenn der Bw. ein Objekt (Wohnung) kauft
(oder erbt) und in diesem Objekt (Wohnung) auf lange Sicht seinen Wohnsitz
begründet. In diesem Fall würde diese Wohnung in den
Grundstückshandel nicht einbezogen, da der Ankauf des Objektes aus privaten
Gründen erfolgen würde und auch nicht von einer Einlage des Objektes
in den gewerblichen Grundstückshandel auszugehen wäre.
Spekulationseinkünfte sind
nicht gegeben. Es liegt gewerblicher Grundstückshandel vor.
Bezüglich der steuerlichen
Auswirkungen und die Schätzungsgrundlagen wird auf die schlüssigen
Ausführungen der Bp. des FA verwiesen.
Darüber hinaus ist
anzumerken, dass nach der Sachlage bezüglich der beiden
Dachgeschosswohnungen die Hauptwohnsitzbefreiung des § 30 EStG nicht
gegeben wäre, selbst wenn man die beiden Dachgeschosswohnungen als
Privatvermögen qualifizierte.
Bezüglich der
Dachgeschosswohnung E-gasse ist festzustellen, dass der Bw. nach seinem
Vorbringen den Wohnsitz am 12. 7. 1996 in die DG-Wohnung H-gasse verlegt hat.
Die Veräußerung des Objektes erfolgte am 25. 6. 1997, dh
annähernd 1 Jahr später. Der Hauptwohnsitz muss aber auch unmittelbar
vor Veräußerung (Vertragsabschluss) bestanden haben; es soll
nämlich nur die ausschließliche Selbstnutzung begünstigt sein.
(s. Doralt; EStG Kommentar, 7. Lieferung, Stand 1. 10. 2002, § 30 Tz. 84).
Der Hauptwohnsitz hat demnach nicht unmittelbar vor Veräußerung
bestanden, sodass die Hauptwohnsitzbefreiung nicht zur Anwendung gelangen
könnte.
Bezüglich der Dachgeschosswohnung H-gasse ist
festzuhalten, dass der Bw. das gesamte Objekt am 16. 4. 1993 erwarb
und anschließend parifizierte. Seit 1995 besteht Wohnungseigentum. Die
Deckeninstandsetzungsarbeiten wurden laut Bw. am 23. 10. 1995 fertiggestellt. Am
12. 7. 1996 verlegte der Bw. seinen Hauptwohnsitz in die Dachgeschosswohnung
H-gasse.
Der Hauptwohnsitz muss aber
grundsätzlich bei der Anschaffung begründet werden. (arg.
Gesetzestext: "... seit der Anschaffung..."). Es mangelt im
gegenständlichen Fall an dieser Voraussetzung, sodass die
Hauptwohnsitzbefreiung auch hier nicht zur Anwendung gelangen
könnte.
Die Berufung war daher
abzuweisen.
Wien,
am 30. 4. 2003
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2258-W/02
- Stammnummer
- 3875
- Gültig
- 30.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF