Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0472-I/02
Vorliegen von Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur Pensionsversicherung; Bescheidberichtigung gemäß § 293b BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0472-I/02vom 30.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Frage, ob Beiträge zu einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung geleistet werden, ist ausschließlich nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen (VwGH 18.3.1991, 90/14/0265).
Eine Bescheidberichtigung gemäß § 293b BAO erfordert, dass die Unrichtigkeit der Abgabenerklärung bei ordnungsgemäßer Prüfung ohne nähere Untersuchungen im Rechtsbereich (hier: zur Frage des Vorliegens von Beiträgen zu einer angeblich "freiwilligen" Pensionsversicherung) und ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich klar erkannt werden kann (VwGH 25.4.2002, 99/15/0255). Bloße Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben des Abgabepflichtigen in der Abgabenerklärung, mögen diese auch berechtigt sein, bedeuten noch keine offensichtliche Unrichtigkeit (VwGH 22.4.1998, 93/13/0277).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Kufstein betreffend Berichtigung gemäß
§ 293 b BAO der Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 sowie gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001
entschieden: 1.)
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
2.) Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend Berichtigung gemäß
§
293b BAO der Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 wird Folge
gegeben.
Die
Berichtigungsbescheide werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 mit Ausfertigungsdatum 4.4.2002
ersuchte der Berufungswerber um die Berücksichtigung der geleisteten
Zahlungen von 15.168 S als Sonderausgaben. Es handle sich um gesetzliche
Versicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die
für die Ehegattin geleistet wurden und gemäß
§ 18
Abs. 3 Z 1 EStG 1988 in voller Höhe als Sonderausgaben
abzugsfähig seien.
Die Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 17.5.2002 abgewiesen. Begründend wurde dazu
ausgeführt, dass die Versicherungsbeiträge an die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern bei der Ermittlung der Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen sind. Somit sei der Abzug
dieser Beiträge als Sonderausgaben ausgeschlossen (§ 18
Abs. 1 EStG 1988).
Im Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde
dagegen eingewendet, dass Sonderausgaben grundsätzlich der privaten
Sphäre zuzurechnen sind. Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 sei
ausdrücklich normiert worden, dass unter anderem Beiträge für den
Nachkauf von Versicherungszeiten - wobei hier gesetzliche
Pensionsbeiträge freiwillig "nachgekauft" worden seien - als
Sonderausgaben abzugsfähig sind. Im Übrigen werde festgehalten, dass
der Bezug der durch diese Beiträge entstandenen Rente zur Gänze
steuerpflichtig sei.
Mit weiteren Bescheiden vom
17.5.2002 wurden die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1997 bis 1999 (mit
Ausfertigungsdatum 23.11.1998, 3.11.1999 und 10.11.2000) gemäß
§ 293b BAO hinsichtlich eines Ausfertigungsfehlers bei der
Berücksichtigung von Sonderausgaben berichtigt. Bisher in Abzug gebrachte
Beträge von 8.547 S, 9.807 S und 10.326 S wurden nicht mehr
als Sonderausgaben anerkannt. Dabei wurde auf die gesonderte Begründung
verwiesen, die auch zur Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2001
ergangen war.
In der Berufung gegen diese
Bescheide wurde eingewendet, dass nach § 293b BAO nur Bescheide
berichtigt werden könnten, die als Folge der Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen rechtswidrig seien.
Die Unrichtigkeit müsse entweder aus der Abgabenerklärung selbst oder
aus der Erklärung in Verbindung mit der übrigen Aktenlage erkennbar
sein. Der Antrag auf Absetzbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung sei
immer präzise unter der Kennzahl 450 angegeben worden. Eine offensichtliche
Unrichtigkeit liege keinesfalls vor, wenn der Bescheid eine vertretbare
Rechtsauffassung übernehme. Dies bedeute, dass immer, wenn ein Sachverhalt
strittig sei, die Anwendung des § 293b BAO ex lege mangels
Offenkundigkeit nicht möglich sei.
Die Berufungen wurden mit
Berufungsvorentscheidungen vom 8.8.2002 abgewiesen. In der Begründung wurde
dazu nach Wiedergabe des Wortlauts der Bestimmung des § 293b BAO
ausgeführt, dass eine Unrichtigkeit immer dann als offensichtlich zu
verstehen sei, wenn diese ohne nähere Untersuchung im Rechtsbereich und
ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar sei (VwGH 28.1.1997,
93/14/0113; VwGH 9.7.1997, 95/13/0124). Es sei offensichtlich, dass die
Pflichtversicherung bzw. die Beitragspflicht nach dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft beträfen. Eine freiwillige Weiterversicherung sei nach
diesem Gesetz nicht vorgesehen.
Nach den Ausführungen des
Antrags auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
gestatte § 293b BAO die Berichtigung eines Bescheides nur, wenn
er qualifiziert rechtswidrig sei, dh. auf einer unvertretbaren Rechtsansicht
beruhe. Der im vorliegenden Fall gegebene Sachverhalt unterscheide sich von
jenem den angeführten Erkenntnisse des VwGH. Die den
Abgabenerklärungen zugrunde gelegte Ansicht sei nicht unvertretbar, da die
steuerliche Erleichterung des Zugangs zu einer Pension Hauptgrund der
Einführung der Absetzbarkeit derartiger Beiträge (Nachkauf von
Versicherungszeiten) gewesen sei.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1.) Einkommensteuer
2001
Gemäß
§ 18
Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind Beiträge und Versicherungsprämien
zu einer freiwilligen Pensionsversicherung bei der Ermittlung des Einkommens als
Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten
sind.
Der land- und
forstwirtschaftliche Betrieb "A" wurde - nach den am 17.4.2003 vorgelegten
Vereinbarungen - ab dem 1.1.2000 von der Gattin des Berufungswerbers
geführt (gepachtet). Sie unterlag daher ab diesem Zeitpunkt der
Pflichtversicherung bzw. der Beitragspflicht nach dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz (§ 2 BSVG). Dies ergab sich -
mangels entsprechender Änderung im Tatsachenbereich - im Übrigen
auch aus dem mit der Abgabenerklärung 2000 vorgelegten Schreiben der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 29.8.2000.
Bei den strittigen
Beiträgen handelte es sich somit um Ausgaben, die im land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb der Gattin entstanden sind und folglich um keine
vom Berufungswerber erbrachten Leistungen, die im Sinne des § 18
Abs. 3 Z 1 EStG 1988 abzugsfähig sind. Die Frage, ob die Gattin
"pflichtversichert" war, ist dabei ausschließlich nach den
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen (VwGH 18.3.1991,
90/14/0265). Freiwillige Leistungen im Sinne des § 18 Abs. 1
Z 2 EStG 1998 liegen auch nicht deshalb vor, weil - wie der
Berufungswerber meint - eine "Wahlmöglichkeit" zwischen der Anmeldung
in der gesetzlichen Sozialversicherung und dem Abschluss einer freiwilligen
Pensionsversicherung bestanden hat. Die Gattin des Berufungswerbers hat sich ab
dem 1.1.2000 dazu entschlossen, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu
führen. Die hier strittigen Beiträge sind aus diesem Grund entstanden
(§ 2 BSVG) und nicht etwa deshalb, weil es der Gattin freigestanden
wäre, eine solche Tätigkeit nicht aufzunehmen und für Zwecke
ihrer Zukunftsvorsorge eine Versicherung bei einem privaten
Versicherungsunternehmen abzuschließen. Als Beiträge zur
Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (§ 4
Abs. 4 Z 1 EStG 1988) waren die genannten Beiträge bei der
Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Ehegattin
(§ 21 EStG 1988) zu berücksichtigen. Sie können nicht noch einmal
bei der Ermittlung des Einkommens des Berufungswerbers als Sonderausgaben
abgezogen werden.
2.) Berichtigung der
Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999
Gemäß
§ 293b BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei
oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine
Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus
Abgabenerklärungen beruht.
a.) Der Berufungswerber machte
die hier strittigen Ausgaben unter der Kennzahl 450 der Abgabenerklärungen
("freiwillige Weiterversicherungen und Nachkauf von Versicherungszeiten in der
gesetzlichen Pensionsversicherung") geltend. Den Erklärungen der Jahre 1997
und 1999 waren an ihn gerichtete Beitragsvorschreibungen der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern angeschlossen. Aus diesen ergab sich, dass
die darin ausgewiesenen Pensionsversicherungsbeiträge für die
Ehegattin erhoben wurden. Auf den Beitragsvorschreibungen für das zweite
Quartal 1997 und das vierte Quartal 1998 war dabei jeweils handschriftlich der
Vermerk "freiwillige Versicherung" bzw. "freiwillig" angebracht.
b.) Die Bestimmung des §
293b BAO erfordert, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer
Abgabenerklärung übernimmt und diesem Inhalt eine offensichtliche
Unrichtigkeit zugrunde liegt. Die Abgabenbehörde muss die Unrichtigkeit der
Abgabenerklärung bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennen, ohne
ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen (VwGH 25.4.2002,
99/15/0255). Die Unrichtigkeit muss also
ohne nähere Untersuchungen im
Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar sein
(VwGH 28.1.1997, 93/14/0113).
Die Beilagen zu den
Abgabenerklärungen der Jahre 1997 bis 1999 wiesen die hier strittigen
Beiträge nicht ausdrücklich als "Pflichtbeiträge" aus. Dass sie
an den Berufungswerber gerichtet waren und neben ihn betreffenden
Sozialversicherungsbeiträgen auch solche zur Pensionsversicherung der
"hauptberuflich beschäftigten" Ehegattin zum Inhalt hatten, hätte die
Abgabenbehörde - sofern sie die Abgabenerklärung diesbezüglich
einer Prüfung unterzogen hätte - dazu anhalten müssen, der Frage
nachzugehen, ob es sich dabei wirklich um "freiwillig" geleistete Beiträge
handeln kann. Um von einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Sinne des
§ 293b BAO ausgehen zu können, müsste diese Unrichtigkeit
für die Abgabenbehörde aber ohne weiteres Ermittlungsverfahren im
Tatsachenbereich erkennbar gewesen sein. Bloße Zweifel an der Richtigkeit
der Abgabenerklärung, mögen sie auch berechtigt sein, bedeuten noch
keine offensichtliche Unrichtigkeit (VwGH 22.4.1998, 93/13/0277).
c.) Die Berichtigung der
Bescheide gemäß
§ 293b BAO wurde von der
Abgabenbehörde erster Instanz damit begründet, dass die
Versicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern in
steuerlicher Hinsicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft zu berücksichtigen sind. Abgesehen davon, dass eine solche
Auffassung nur für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen
Pensionsversicherung zutreffend ist, weil "freiwillige Beiträge"
(beispielsweise zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung) als
Sonderausgaben abzugsfähig sind, trifft es auch nicht zu, dass eine
freiwillige Weiterversicherung nach dem BSVG gesetzlich nicht vorgesehen
wäre (vgl. Begründung der Berufungsvorentscheidung; § 28 BSVG).
Hätte sich die Unrichtigkeit der Abgabenerklärung nach Ansicht der
Abgabenbehörde sonach bereits auf Grund der sozialversicherungsrechtlichen
Vorgaben ergeben sollen, hätte sie diese Beurteilung ebenfalls nicht ohne
Ermittlungen - hier im Rechtsbereich - treffen dürfen.
d.) Wesentlich ist, dass die
Unrichtigkeit der in der Abgabenerklärung vertretenen Rechtsauffassung
klar erkennbar gewesen wäre, wenn
die Abgabenbehörde die Abgabenerklärung diesbezüglich
geprüft hätte (VwGH 22.4.1998, 93/13/0277).
Eine solche Klarheit hat sich
erst im Laufe des Ermittlungsverfahrens vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz ergeben. Der Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 31.3.2003 darum
ersucht, durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Bestätigungen der
Pensionsversicherungsanstalt der Bauern, den Nachweis zu erbringen, weshalb es
sich bei den von ihm geltend gemachten Beträgen der Jahre 1997 bis 1999 und
2001 um keine Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Pensionsversicherung, sondern vielmehr um freiwillig geleistete Beiträge
handeln soll. Er hat dazu vorgebracht, dass er einen solchen Nachweis nicht
erbringen könne und es sich dabei - auch nach einer zwischenzeitig
eingeholten mündlichen Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
- um Pflichtbeiträge handeln müsse. Die auf den Vorschreibungen
der Sozialversicherungsanstalt der Bauern angebrachten Vermerke hätten
keine Beurteilung der geleisteten Beiträge in
sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zum Ausdruck gebracht, sondern eine -
vom damaligen steuerlichen Vertreter getroffene - steuerrechtliche Wertung, die
darin begründet war, dass seine Gattin (wie ausgeführt) die
Möglichkeit gehabt habe, zwischen der gesetzlichen und einer freiwilligen
Pensionsversicherung zu "wählen". Auf Grund der zeitlich befristeten
Ausnahmebestimmung des § 2a Abs. 2 Z 1 BSVG war dabei in den
Berufungsjahren (1997 bis 1999) nur die Gattin des Berufungswerbers in der
Pensionsversicherung pflichtversichert, nicht hingegen der Berufungswerber, da
er insoweit bereits auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften
pflichtversichert war.
Diese Tatsachen waren der
Abgabenbehörde erster Instanz zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer
Berichtigungsbescheide (noch) nicht bekannt. Sie bestätigen aber, dass es
ihr - ohne entsprechende Ermittlungen im Tatsachen- und Rechtsbereich
durchgeführt zu haben, nicht möglich sein konnte, die für die
Jahre 2000 und 2001 getroffene Beurteilung auf die Jahre 1997 bis 1999 zu
übertragen (vgl. Bescheidbegründung vom 21.5.2002).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
30. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
PflichtversicherungsbeiträgeBeiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherungfreiwillige Pensionsversicherungoffensichtliche UnrichtigkeitBescheidberichtigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0472-I/02
- Stammnummer
- 3874
- Gültig
- 30.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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