Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1245-L/08
Versagung des Freibetrages für investierte Gewinne bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1245-L/08vom 19.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A LW, L,S, vertreten durch Firma
SGmbH, F,I, vom 22. September 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom
10. September 2008 betreffend
Einkommensteuer 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge kurz Bw) ist
geschäftsführende Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft, an der
sie zu mehr als 25% beteiligt ist.
Aus dieser Tätigkeit bezog sie im
streitgegenständlichen Jahr 2007 Einkünfte aus selbständiger
Arbeit. Daneben flossen ihr auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
zu.
Ihre
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
ermittelte die Bw laut Beilage zu ihrer über Finanzonline
elektronisch abgegebenen
Einkommensteuererklärung für das Jahr
2007 folgendermaßen (Beträge in €):
|
Betriebseinnahmen
|
|
42.000,00
|
- Pflichtversicherungsbeiträge
|
- 16.967,98
|
|
- Basispauschalierung/6% der Betriebseinnahmen
|
- 2.520,00
|
|
- Freibetrag für investierte Gewinne für
Wertpapiere
|
-
2.251,20
|
|
|
|
-
21.739,18
|
Einkünfte aus
selbständiger Arbeit
|
|
20.260,82
Mit
Bescheid vom 10. September 2008
veranlagte das Finanzamt die Bw zur
Einkommensteuer für das Jahr 2007,
wobei es die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Abweichung
von der Erklärung mit 22.512,02 € in Ansatz
brachte. Begründet wurde dies damit, dass der Freibetrag für
investierte Gewinne (in der Folge kurz FBiG) in Höhe von
2.251,20 € nicht zustehe, weil durch die Inanspruchnahme der
gesetzlichen Basispauschalierung sämtliche Ausgaben mit Ausnahme der
gesetzlich genannten abgedeckt seien.
Dagegen erhob die Pflichtige durch ihre steuerliche
Vertreterin mit Schreiben vom 22. September 2008
Berufung und begründete diese im
Wesentlichen, wie folgt:
Um den FBiG geltend
machen zu können, sei gemäß
§ 10 EStG eine
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erforderlich. Diese Voraussetzung erfülle nach
h.M. und auch Verwaltungsmeinung (EStR RZ 4107) die
Basispauschalierung.
Weiters sei
zu untersuchen, ob es sich beim FBiG um eine fiktive Betriebsausgabe (wäre
dann mit dem Pauschale abgegolten) oder um einen echten Freibetrag
(zusätzlich zum Pauschale)
handle.
Das Gesetz definiere den
FBiG nicht ex lege als Betriebsausgabe gemäß
§ 4 Abs. 4
EStG, sodass schon das Verständnis als fiktive Betriebsausgabe ex lege
scheitere. Zusätzlich leite sich der FBiG vom Gewinn ab. Wie solle dann der
FBiG korrekt berechnet werden, wenn er Bestandteil seiner Basis sei. Aus diesem
Grund könne der FBiG keine fiktive Betriebsausgabe sein (siehe auch SWK
Heft 9/2008 S. 350ff).
Aus den
genannten Gründen werde daher beantragt,
zusätzlich
einen FBiG in Höhe von
2.251,20 € in Abzug zu bringen.
Mit
Vorlagebericht vom 13. November 2008
wurde die gegenständliche Berufung vom Finanzamt dem
Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Berufungsverfahren war strittig,
ob der von der Bw geltend gemachte Freibetrag
für investierte Gewinne (FBiG) von dem von ihr im Rahmen der
Basispauschalierung ermittelten Gewinn abgezogen werden könne oder
nicht. Nach Ansicht des
Finanzamtes war dies im Hinblick darauf, dass bei Inanspruchnahme der
gesetzlichen Basispauschalierung sämtliche Ausgaben mit Ausnahme der
gesetzlich genannten abgedeckt seien, nicht möglich. Die
Bw hingegen bestritt die Qualifikation
des FBiG als fiktive Betriebsausgabe, weswegen einer Geltendmachung dieses
Freibetrages zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale nichts im Wege stehen
dürfe.
Der
Freibetrag für investierte Gewinne
wird im § 10 Einkommensteuergesetz,
BGBl.Nr.400/1988 idF BGBl. I Nr.
99/2007, wie folgt, geregelt (Anm.: Fettdruck durch
Berufungsbehörde):
"(1)
Natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes gemäß
§ 4 Abs. 3 ermitteln, können bei der Anschaffung oder
Herstellung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von
Wertpapieren gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4 einen Freibetrag
für investierte Gewinne bis zu 10% des Gewinnes, ausgenommen
Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und
Veräußerungsgewinne (§ 24), höchstens jedoch 100.000
Euro gewinnmindernd geltend machen. Der Höchstbetrag von 100.000 Euro steht
jedem Steuerpflichtigen im Kalenderjahr nur einmal
zu.
Der Freibetrag für investierte
Gewinne kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der
Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden und ist mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung (§§ 7
und 8) wird dadurch nicht berührt.
(2)
Bei Gesellschaften, ....
(3)
Der Freibetrag für investierte Gewinne kann nur zu Lasten des Gewinnes
jenes Betriebes geltend gemacht werden, in
dem
1. im Falle der Anschaffung
oder Herstellung abnutzbarer Anlagegüter
diese
a) eine
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben
und
b) in einer
Betriebsstätte im Inland oder im übrigen EU/EWR-Raum verwendet werden,
die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3
Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer
entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb des
EU/EWR-Raumes eingesetzt werden, nicht als in einer Betriebsstätte im
EU/EWR-Raum verwendet.
2. im
Falle der Anschaffung von Wertpapieren gemäß
§ 14 Abs. 7
Z 4 diese dem Anlagevermögen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens
vier Jahre gewidmet werden, vorbehaltlich Abs. 5 Z 2.
(4)
Für folgende Wirtschaftsgüter kann ein Freibetrag für investierte
Gewinne nicht gewinnmindernd geltend gemacht
werden:
- Gebäude und
Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf
ein Gebäude.
- Personen-
und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie
Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung
dienen.
-
Luftfahrzeuge.
- Geringwertige
Wirtschaftsgüter, die gemäß
§ 13 abgesetzt
werden.
- Gebrauchte
Wirtschaftsgüter.
-
Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4b oder die Forschungsprämie
gemäß
§ 108c in Anspruch genommen wurde.
(5)
Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für investierte
Gewinne geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem
Betriebsvermögen aus oder werden in eine Betriebsstätte
außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, gilt Folgendes: ...
(6)
Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist ...
(7)
Voraussetzungen für die Geltendmachung des Freibetrages für
investierte Gewinne sind:
1. Der
Freibetrag für investierte Gewinne wird in der Steuererklärung an der
dafür vorgesehenen Stelle getrennt hinsichtlich körperlicher
Wirtschaftsgüter und Wertpapiere ausgewiesen. Eine Berichtigung einer
unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft
des betreffenden Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheides (§ 188
der Bundesabgabenordnung)
möglich.
2. Der Freibetrag
für investierte Gewinne wird im Anlagenverzeichnis (§ 7
Abs. 3) bei den jeweiligen Wirtschaftsgütern ausgewiesen. Wertpapiere
gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4, für die ein
Freibetrag in Anspruch genommen wird, sind in ein gesondertes Verzeichnis
aufzunehmen, das der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen
ist."
Die so genannte
"Basispauschalierung" wird in den
Absätzen 1 bis 3 des mit der Überschrift
"Durchschnittssätze" versehenen
§ 17 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 100/2006
folgendermaßen geregelt (Anm.: Fettdruck durch
Berufungsbehörde):
"(1)
Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22
oder des § 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der
Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 mit
einem
Durchschnittssatz
ermittelt werden.
Der Durchschnittssatz
beträgt
- bei
freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen
oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22
Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen,
unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch
13.200 €,
- sonst 12%,
höchstens jedoch
26.400 €,
der
Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung.
Daneben
dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt
werden:
Ausgaben für den Eingang
an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer
Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO)
einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne
(einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit
diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des
Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4
Abs. 4
Z 1.
§ 4
Abs. 3 vorletzter Satz ist anzuwenden.
(2)
Die Anwendung des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 setzt voraus,
dass
1. keine
Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher
geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1
ermöglichen,
2. die
Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220.000 €
betragen,
3. aus der
Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der
Pauschalierung Gebrauch macht.
(3)
Geht der Steuerpflichtige von der Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des
Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 auf die Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 1 oder im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 auf die Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den
allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften über, so ist eine erneute
Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß
Abs. 1 frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren
zulässig."
Wie vom Unabhängigen
Finanzsenat bereits in mehreren Entscheidungen (siehe zuletzt in der
Entscheidung vom 25. November 2008, RV/1237-L/08) dargelegt, ergibt sich
aus dem ersten Satz des eben zitierten § 17 Abs. 1 EStG 1988
zweifelsfrei, dass der Gesetzgeber die Basispauschalierung ausdrücklich als
Möglichkeit der "Gewinnermittlung
gemäß
§ 4 Abs. 3" mit Pauschalierung der
Betriebsausgaben anbietet. Demnach kommt die Gewährung des Freibetrages
für investierte Gewinne nach dem Wortlaut des oben zitierten § 10
EStG 1988 in Betracht. Diese Begünstigung für
Einnahmen-Ausgaben-Rechner soll der Stärkung der kleinen und mittleren
Unternehmen durch Freistellung von 10% des Gewinnes (gedeckelt mit
100.000,00 €) dienen.
Der vorletzte Satz des oben zitierten § 17
Abs. 1 EStG 1988 jedoch lässt neben dem Betriebsausgabenpauschale von
12 bzw. 6 % nur die Absetzung der dort taxativ
aufgezählten
Ausgaben als
Betriebsausgaben zu ("Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als
Betriebsausgaben abgesetzt werden: ..."). Der FBiG stellt zweifellos keine
Ausgabe für Löhne, Fremdlöhne oder
Sozialversicherungsbeiträge dar. Der von der Bw im gegenständlichen
Fall für den Kauf des Wertpapiers aufgewendete Betrag ist auch keine
"Ausgabe für den Eingang an Waren, ..., die nach ihrer Art und ihrem
betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen
wären." Im Wareneingangsbuch nach § 128 BAO ist nämlich nur
der Erwerb zur Weiterveräußerung bestimmter Waren zu erfassen. Der
Freibetrag für investierte Gewinn kann jedoch nur für den Erwerb
(Herstellung) von Anlagevermögen geltend gemacht werden.
Wie der Unabhängige
Finanzsenat in seiner bisherigen Entscheidungspraxis (siehe z.B. Entscheidungen
vom 18.7.2008, RV/0671-L/08, vom 27.10.2008, RV/0783-L/08, und vom 25.11.2008,
RV/1237-L/08) ausgeführt hat, war für die Lösung der
gegenständlichen Frage demnach von entscheidender Bedeutung, ob der nach
§ 10 EStG 1988 von der Einkommensteuer freigestellte FBiG als
(sonstige) Betriebsausgabe im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG 1988
anzusehen ist.
In § 4 Abs. 1, 3
und 4 EStG 1988 finden sich zur Gewinnermittlung folgende Aussagen (Anm.:
Fettdruck durch Berufungsbehörde):
"(1)
Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag
zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem
Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.
....
(3)
Der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf
dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur
Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt
werden. ...
(4)
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Betriebsausgaben sind
jedenfalls:
...
4.
Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für Aufwendungen (Ausgaben)
zur Forschung und experimentellen Entwicklung,
...
...
8.
und 10. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der Aufwendungen,
..."
Wie den zitierten Regelungen zu
entnehmen ist, werden im Zuge der Gewinnermittlung durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 demnach nicht
nur tatsächliche Ausgaben als Betriebsausgaben gewinnmindernd abgesetzt,
sondern auch durch den Gesetzgeber als steuerliche Begünstigung zuerkannte
Freibeträge (Bildungsfreibetrag,
Forschungsfreibetrag, Lehrlingsfreibetrag gemäß
§ 124b Z 31
EStG 1988).
Diese rein rechnerischen
Größen und als "fiktive
Betriebsausgaben" bezeichneten Beträge stellen zweifellos ebenfalls
Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG 1988 und folglich
auch des § 17 Abs. 1 EStG 1988 dar. Die Qualifikation des zuletzt
genannten Lehrlingsfreibetrages nach § 124b Z 31 EStG 1988 als
fiktive Betriebsausgabe hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst in seinem
Erkenntnis vom 27.2.2008, 2004/13/0157, bestätigt.
Um einen solchen Freibetrag
handelt es sich auch bei dem im gegenständlichen Berufungsverfahren
strittigen Freibetrag für investierte Gewinne.
Dem Argument, der Freibetrag für investierte Gewinne
könne schon deshalb keine fiktive Betriebsausgabe sein, weil das Gesetz ihn
nicht als Betriebsausgabe definiere, ist entgegen zu halten, dass § 4
Abs. 4 EStG 1988 auf Grund der Formulierung "Betriebsausgaben sind
jedenfalls ..." lediglich eine demonstrative und
keine taxative Aufzählung der
Betriebsausgaben enthält. Der Ansicht der Bw, dass das
Verständnis als fiktive Betriebsausgabe bereits ex lege scheitere, konnte
sohin nicht gefolgt werden.
Die oben genannten Freibeträge für Forschung und
Bildung vermitteln zusätzliche fiktive Betriebsausgaben, die rechnerisch
durch Anwendung eines Prozentsatzes auf tatsächliche Aufwendungen ermittelt
werden. Der oben erwähnte Lehrlingsfreibetrag war hingegen mit
1.460,00 € betraglich fixiert.
Die Begünstigungsbestimmung des § 10 EStG 1988
spricht im ersten Absatz von der Möglichkeit, "einen Freibetrag für
investierte Gewinne bis zu 10% des Gewinnes, ausgenommen Übergangsgewinne
(§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24),
höchstens jedoch 100.000 Euro
gewinnmindernd geltend machen zu
können", bzw. im dritten Absatz davon, dass "der Freibetrag für
investierte Gewinne nur zu Lasten des
Gewinnes jenes Betriebes geltend gemacht werden kann, ...".
Aus diesen Formulierungen ergibt sich einerseits, dass
zunächst der vorläufige Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu
ermitteln ist. Von diesem Zwischenwert können - abhängig von der
Entscheidung des Pflichtigen, ob er von dem ihm vom Gesetzgeber in
§ 10 EStG 1988 eröffneten zusätzlichen Abzugsposten des FBiG
Gebrauch macht - über Antrag dann noch maximal 10% abgezogen
werden. Insofern ist entgegen der Darstellung der Bw in ihrer
Berufungsschrift eine korrekte Berechnung des FBiG möglich, auch wenn er
Bestandteil der Basis (des Gewinnes) ist. Eine Disqualifikation dieses
Freibetrages als fiktive Betriebsausgabe aus diesem Grund - wie von der Bw unter
Hinweis auf die Ausführungen von Hödl in SWK 9/2008, S 350ff, vermeint
- war daher für den Unabhängigen Finanzsenat nicht
nachvollziehbar.
Andererseits ergibt sich aus den zitierten Formulierungen
auch eindeutig, dass der Gesetzgeber den strittigen FBiG als Abzugsposten im
Rahmen der Gewinnermittlung (arg.: "gewinnmindernd", "zu Lasten des Gewinnes")
verstanden wissen wollte. Der Gewinn
ist aber nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 eine Größe, die sich
aus dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
errechnet. Abzugsposten anderer Art haben auf Grund dieser gesetzlichen
Formulierung bei der Gewinnermittlung keinen Platz, sodass eine gewinnmindernde
Geltendmachung nur als - allenfalls fiktive - Betriebsausgabe erfolgen kann,
zumal der FBiG im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung entsprechend der
Legaldefinition des Begriffes "Betriebsausgaben" im § 4 Abs. 4 EStG
1988 durchaus als von Gesetzes wegen (§ 10 EStG 1988) ermöglichte
fiktive Aufwendung, die durch den Betrieb veranlasst wurde, betrachtet werden
kann. Der FBiG kann somit nur eine letzte Betriebsausgabe bzw.
überhaupt die letzte Abzugspost und funktionell eine fiktive
Betriebsausgabe darstellen (in diesem Sinne auch Zorn in
Hofstätter/Reichel, § 10 Tz 3: "Der FBiG stellte eine (letzte)
Betriebsausgabe, eine fiktive Betriebsausgabe dar."; Heinrich in
Doralt/Heinrich, EStG, § 10 Tz 16: "Aufwandseitige Freibeträge, die
zum Zwecke der Investitionsförderung gewährt werden, stellen
Betriebsausgaben dar und sind, wenn nicht explizit ausgenommen, im Rahmen von
Ausgabenpauschalen mit abgegolten.").
Damit erwies sich aber die von der Bw vertretene
Rechtsansicht, der Freibetrag für investierte Gewinne sei nur eine
Investitionsbegünstigung und keine Betriebsausgabe, nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates (siehe auch bisherige, bereits oben zitierte
Entscheidungspraxis) als verfehlt.
Dass bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung nach
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 kein FBiG gemäß
§ 10 EStG 1988
zusteht, wird auch überwiegend von der Fachliteratur vertreten
(Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, § 10 Rz 8; Zorn, a.a.O., Tz 3 zu §
10; Heinrich, a.a.O., Tz 14 und 16 zu § 10; Atzmüller in SWK
31/2006, S 863f, und SWK 32/2008, S 859ff; Renner in SWK 19/2008,
S 517ff)).
Den in Teilen der Literatur vorgebrachten Einwänden
(z.B. Beiser in SWK 26/2008, S 692ff), die Erstreckung der
Betriebsausgabenpauschalierung auf Freibeträge für investierte Gewinne
würde den vom Gesetz angestrebten Investitionsanreiz vernichten und eine
Kontrolle der Mindestbehaltefrist unmöglich machen, wird entgegnet:
Abgesehen davon, dass sich die dargelegte Sichtweise in
Zusammenschau der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 3, 10 und 17
Abs. 1 EStG 1988 bereits im Rahmen der am Beginn eines jeden
Interpretationsvorganges stehenden Wortinterpretation ergibt und korrigierende
Auslegungsmethoden (wie etwa die teleologische) nur im Zweifelsfalle
heranzuziehen sind (siehe hiezu VwGH 20.2.2003, 2001/06/0057, und 25.2.1994,
93/12/0203, wonach über der Meinung der Gesetzesredaktoren das promulgierte
Gesetz mit seinem Wortlaut und seiner Systematik steht), trifft diese Behauptung
nicht auf alle Betriebsausgabenpauschalierungen, sondern bloß auf jene zu,
die neben dem Betriebsausgabenpauschale nur einen Katalog taxativ
aufgezählter Betriebsausgaben zulassen. So ist z.B. entsprechend der
anderen Konzeption der Freibetrag für investierte Gewinne bei Beanspruchung
der Handelsvertreterpauschalierung nach BGBl. II 95/2000 zulässig.
Eine Investition in körperliche Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung
die Realwirtschaft fördern würde, liegt auch im Fall der Bw nicht vor,
die die von der Berufsgruppe der Gesellschafter-Geschäftsführer
regelmäßig gewählte Variante der Anschaffung von Wertpapieren
gewählt hat. Die Kontrolle einer Mindestbehaltefrist erübrigt sich im
gegenständlichen Fall durch die Unvereinbarkeit des Freibetrages für
investierte Gewinne mit der von der Bw freiwillig gewählten
Basispauschalierung.
Letzterer Umstand führt nach Ansicht der
Berufungsbehörde überdies dazu (siehe auch zitierte Entscheidung vom
25.11.2008), dass die Versagung des Freibetrages für investierte Gewinne in
diesem Zusammenhang sachlich gerechtfertigt und auch mit dem
Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG) im Einklang steht: Vertritt
der Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 die Auffassung, dass
eine Gewinnermittlung durch Basispauschalierung nach § 17 EStG 1988
gesamthaft für ihn günstiger ist, hat er die Wahlmöglichkeit, zu
dieser oben dargestellten Sonderform der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
überzugehen. Macht ein Steuerpflichtiger von einem derartigen Wahlrecht
Gebrauch, muss er dann auch Nachteile in Kauf nehmen, die mit diesem System
verbunden sind. Zu diesen Nachteilen gehört die Unmöglichkeit
zusätzlicher Betriebsausgaben neben den taxativ aufgezählten und dem
Betriebsausgabenpauschale gemäß
§ 17 EStG 1988. Ein
derartiger Nachteil ist bei einer Gesamtschau in Ansehung der Vorteile der
Basispauschalierung verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. das Erkenntnis des
VfGH v. 3.3.1987, G 170/86, betreffend den Ausschluss des
Einnahmen-Ausgaben-Rechners nach § 4 Abs. 3 EStG vom
Verlustabzug, da er ja freiwillig den Gewinn durch
Betriebsvermögensvergleich ermitteln könnte).
Die Bw hätte bei (normaler) Ermittlung ihres Gewinnes
nach § 4 Abs. 3 (Verzicht auf die Basispauschalierung) den
Freibetrag für investierte Gewinne lukrieren können. Die von ihr
angestrebte kumulative Beanspruchung von Basispauschalierung und Freibetrag
für investierte Gewinne findet aber - wie oben dargelegt - in Zusammenschau
der bezughabenden Bestimmungen der §§ 10, 17 Abs. 1 und 4
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 keine gesetzliche Deckung.
Aus den angeführten Erwägungen war die
gegenständliche Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 19.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Freibetrag für investierte GewinneBasispauschalierungBetriebsausgabenpauschalefiktive BetriebsausgabeGewinn
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1245-L/08
- Stammnummer
- 38735
- Gültig
- 19.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF