Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3375-W/08
Bescheidberichtigung gemäß § 293b BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3375-W/08vom 16.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, B,vom 25. Juni 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes C, vom 30. Mai 2008, mit dem der
Einkommensteuerbescheid 2007 vom 28. Mai 2008 gemäß
§ 293b
BAO berichtigt wurde, entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, Bw.,
brachte am 17. März 2007 eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
2007 beim Finanzamt ein.
Mit Schreiben vom 17. April 2007
ersuchte das Finanzamt um Vorlage eines Scheidungsvergleiches.
Am 28. Mai 2008 wurde ein
Einkommensteuerbescheid erlassen, der die geltend gemachten Werbungskosten des
Berufungswerbers für Familienheimfahrten in der Höhe von €
2009,25 berücksichtigte. Die Begründung führte aus, dass die
Werbungskosten für Familienheimfahrten (wie auch bereits in den Vorjahren)
für die Zeit der Beschäftigung in Österreich gewährt worden
seien.
Am 30. Mai 2008 erließ das
Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für 2007, in dem es
gemäß
§ 293b BAO den Einkommensteuerbescheid vom 28. Mai 2008
berichtigte. Erläuternd wurde ausgeführt, dass dieser Bescheid nicht
an die Stelle des Bescheides vom 28. Mai 2008 trete, sondern diesen hinsichtlich
eines Ausfertigungsfehlers betreffend des Punktes Werbungskosten berichtige. In
diesem Bescheid wurden die Kosten für Familienheimfahrten nicht anerkannt,
sondern nur der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von €
132,00.
Begründend wurde
ausgeführt, dass Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am
Arbeitsort zum Familienwohnsitz nur Werbungskosten seien, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen würden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn in der
aufrechten Ehegemeinschaft der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des
Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe. Laut
ausgefüllter Erklärung 2007 sei Bw. geschieden, eine beruflich
veranlasste Haushaltsführung liege daher nicht vor. Eventuelle Fahrten in
das Heimatland seien daher in der privaten Sphäre zu suchen. Die geltend
gemachten Aufwendungen könnten daher nicht als Werbungskosten
berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid wurde
Berufung eingelegt. In der Begründung ersuchte Bw. um Bekanntgabe, welche
Unterlagen "angeblich fehlten - oder nicht richtig/vollständig
ausgefüllt worden seien. Er würde diese sofort beibringen bzw.
ausfüllen".
Das Finanzamt teilte ihm dazu
mit: Mit Finanzamtschreiben vom 17. April 2008 sei dem ihm mitgeteilt
worden, dass auf der Erklärung 2007 als Familienstand "geschieden"
angegeben worden sei und er um Vorlage eines Scheidungsvergleiches gebeten
worden sei. Weiters sei um Vorlage der Formulare E9 (seien dem Schreiben
beigelegt gewesen) für die Gattin ersucht worden. Die Frist zur Vorlage und
Beantwortung sei ungenützt verstrichen. Mit dem Einkommensteuerbescheid vom
30. Mai 2008 sei in der Begründung der Grund für die
Abweisung der beantragten Familienheimfahrten erläutert worden. Es werde um
schriftliche Stellungnahme sowie Vorlage der genannten Unterlagen in Original
und beglaubigter Übersetzung zwecks Klärung ersucht.
Bw. beantwortete dies
folgendermaßen:
Das E9 für die Gattin werde
nicht vorgelegt, weil er geschieden sei. (laut Beilage in Kopie).
Nachweis über einen
doppelten Haushalt:
Er besitze in seiner Heimat
Ungarn ein Haus + Grund. Er müsse daher die Heimfahrt vornehmen um seinen
Haushalt sowie die Wohnung aufrechtzuerhalten. Der Grundbuchauszug liege
bei.
Er ersuche die Dokumente nach
Einsichtnahme zu retournieren.
Das Konvolut an Beilagen legte
Bw. in der Orignalsprache Ungarisch ohne Beifügung einer beglaubigten
Übersetzung vor.
In der Berufungsvorentscheidung
vom 25. Juli 2008 führte das Finanzamt aus:
Als Familienwohnsitz gelte jener
Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten einen
gemeinsamen Haushalt unterhalte, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser
Personen bilde. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes sei aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer
durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen würden. Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am
Arbeitsort zum Familienwohnsitz könnten demnach nur Werbungskosten
darstellen, wenn eine aufrechte Ehegemeinschaft vorliege und der Ehegatte am
Familienort eine Erwerbstätigkeit ausübe.
Laut ausgefüllter
Erklärung 2007 vom 17. März 2008 bzw. Vorhaltsbeantwortung vom
17. Juli 2008 (vorgelegte Unterlagen in ungarischer Sprache -
Übersetzung nicht vorgelegt) sei Bw. geschieden, eine beruflich veranlasste
Haushaltsführung liege daher nicht vor. Eventuelle Fahrten in das
Heimatland, selbst wenn sich dort Grundbesitz befinde, sei daher nicht durch den
Beruf veranlasst, sondern in der privaten Sphäre zu suchen. Die Berufung
sei daher abzuweisen.
In seinem Antrag vom 19. August
2008 auf Vorlage an die nächste Instanz führte Bw. aus, dass er
geschieden sei, ein Wohnhaus in Ungarn besitze und nicht seinen Grundbesitz
kontrollieren müsse, sondern seine Wohnung
(Gasaustritt/Wasser/Strom/Einbruch etc). Er habe daher nur den Nachweis, dass er
ein Wohnhaus in Ungarn besitze und dieses auch unter Kontrolle haben müsse,
vorgelegt. Er bitte daher, die doppelte Haushaltsführung nicht wegen der
Familie (er habe keine), sondern wegen der angeführten Gründe
anzuerkennen.
Gemäß dem Zentralen
Melderegister ist Bw. seit 8. November 2000 in Österreich
gemeldet und hat hier einen Hauptwohnsitz.
In einem Schreiben vom 8.
September 2008 ersuchte das Finanzamt den Berufungswerber bekannt zu geben, wann
die Scheidung erfolgt sei, da bis zum Zeitpunkt seiner Scheidung die
Aufwendungen für Familienheimfahrten aliquot berücksichtigt werden
könnten. Die in ungarischer Sprache vorgelegten Dokumente würden als
Nachweis nicht ausreichen. Eine beglaubigte Übersetzung wäre
vorzulegen.
Bw. übermittelte am 8.
Oktober 2008 die beglaubigten Übersetzungen und führte dazu aus, dass
er auf Grund seiner Besitzverhältnisse (doppelte Haushaltsführung) die
beantragten Kosten (Familienheimfahrten/Pendlerpauschale) begehre, da er trotz
der Scheidung seinen Haushalt in Ungarn aufrecht erhalten müsse.
Der Unabhängige Finanzsenat
ersuchte um Vorlage der vollständigen Unterlagen. Die Frist vertrich
ungenützt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt:
Bw. ist seit 8. November 2000 in Österreich
gemeldet und hat hier seinen Hauptwohnsitz.
In seiner Erklärung für die
Arbeitnehmerveranlagung 2007 gibt er seinen Familienstand zum Zeitpunkt
31.12.2007 mit "geschieden" bekannt. Das Formular für die
Arbeitnehmerveranlagung gibt vor, dass der Familienstand zum Zeitpunkt des
31.12.2007 bekanntgegeben werden soll. Das Feld in dem der Zeitpunkt einer
Scheidung eingetragen werden könnte, blieb unausgefüllt.
Das Finanzamt erließ am 28. Mai 2008 einen
Einkommensteuerbescheid in dem es die Familienheimfahrten als Werbungskosten
anerkannte. Zwei Tage später am 30 Mai 2008 erließ das
Finanzamt einen Bescheid gemäß
§ 293b BAO, in dem es den
Bescheid vom 28. Mai 2008 berichtigte und die Familienheimfahrten
nicht als Werbungskosten anerkannte
Auf die Nachfrage des Finanzamtes im Berufungsverfahren, ab
wann er geschieden sei, legte er erst in diesm Zeitpunkt das Scheidungsurteil
sowie die Eigentumsurkunden in ungarischer Originalsprache vor.
Nach der Abweisung seiner Berufung legte Bw. im weiteren
Verfahren die Eigentumsurkunden sowie das Scheidungsurteil (dieses nur zur
Hälfte) in beglaubigter Übersetzung vor und brachte neuerlich vor,
dass er trotz der Scheidung seinen Haushalt in Ungarn aufrecht erhalten
müsse.
Rechtlich ist von folgender Bestimmung auszugehen:
Gemäß
§ 293b BAO kann die
Abgabenbehörde von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als
seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten
aus Abgabenerklärungen beruht.
Offensichtlich ist eine Unrichtigkeit, wenn sie ohne
nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im
Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist (vgl. Ritz Bundesabgabenordnung,
Kommentar, 3. Auflage § 293b Rz 5 3. Absatz). Eine offensichtliche
Unrichtigkeit liegt vor, wenn die Abgabenbehörde bei
ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung die
Unrichtigkeit hätte erkennen müssen.
Ist die Unrichtigkeit erst nach Durchführung eines
diesbezüglichen (über die Bedachtnahme auf die Aktenlage
hinausreichenden) Ermittlungsverfahrens erkennbar, so ist sie nicht
gemäß
§ 293b BAO beseitigbar.
Im gegenständlichen Fall kreuzte Bw. auf seiner
Abgabenerklärung bei Familienstand am 31.12.2007 das Kästchen
"geschieden" an. Das Feld "seit Datum" ließ er frei.
Aus diesem Sachverhalt geht nicht nicht hervor, zu welchem
Zeitpunkt Bw. geschieden wurde. Aus der Abgabenerklärung kann nicht
abgeleitet werden, ob ihm für 2007 keine oder nur teilweise oder die ganzen
geltend gemachten Werbungkosten für Familienheimfahrten zustehen. Allein
aus der Abgabenerklärung läßt sich nicht erkennen, ob Bw. im
Jänner oder Dezember des Jahres 2007 geschieden worden ist.
Da vom Zeitpunkt der Scheidung eine teilweise oder volle
Gewährung der Familienheimfahrten bzw. deren eventuelle Nichtanerkennung
abhängt, war dies dies aus der Abgabenerklärung allein für das
Finanzamt nicht erkennbar. Die Anerkennung der Familienheimfahrten im
Einkommensteuerbescheid vom 28. Mai 2008 beruhte daher nicht auf einer
offensichtlichen Unrichtigkeit. Das Finanzamt konnte ohne weitere Ermittlungen
nicht feststellen, ob die Gewährung der Familienheimfahrten als
Werbungkosten falsch oder richtig war.
Für die Anwendung des § 293b BAO ist aber
wesentlich, dass eine so offensichtliche Unrichtigkeit aus einer
Abgabenerklärung in einen Bescheid übernommen wird, dass keine
weiteren Ermittlungen für die Feststellung notwendig sind, ob und inwieweit
eine Unrichtigkeit überhaupt vorliegt.
Da das Finanzamt auf Grund der Abgabenerklärung nicht
beurteilen konnte, ob die Gewährung der Familienheimfahrten falsch oder
richtig war, war die Berichtigung gemäß
§ 293b BAO mit
Bescheid vom 30. Mai 2008 nicht zulässig.
Der Bescheid vom 30. Mai 2008 mit dem der
Einkommensteuerbescheid vom 28. Mai 2008 berichtigt wurde, ist daher ersatzlos
aufzuheben.
Wien, am 16.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3375-W/08
- Stammnummer
- 38724
- Gültig
- 16.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF