Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0039-W/02
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, Firmengeflecht, problematische Zuordnung von Buchhaltungsunterlagen, mangelhafte Buchhaltung, Abgabenhinterziehung, kein Geld für Steuerberater
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0039-W/02vom 30.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Umstand, dass aufgrund einer schlechten wirtschaftlichen Lage die Kosten des Steuerberaters nicht mehr bezahlt werden konnten, befreit nicht von der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bzw. von der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, in der Finanzstrafsache gegen der
Bf. wegen Verdachts der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 20. Juni 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Amstetten vom 3. Mai 2002 über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 161 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Der
Beschwerde wird hinsichtlich Punkt B 2. des angefochtenen Bescheides teilweise
stattgegeben und der Spruch dahingehend neu gefasst, als der Verdacht besteht,
dass eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum
Jänner 2002 (statt 2001) bis März 2002 in betragsmäßig noch
festzustellender Höhe bewirkt wurde.
II. Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene
Bescheid im Spruch A.1. berichtigt und hat wie folgt zu lauten:
"durch die Nichtabgabe von bzw. Abgabe unrichtiger
Steuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2001 eine Verkürzung an
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, und zwar hinsichtlich
Umsatzsteuer in betragsmäßig noch festzustellender Höhe, bewirkt
bzw. zu bewirken versucht, weiters"
III. Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Amstetten als Finanzstrafbehörde erster
Instanz hat mit Bescheid vom 3. Mai 2002, Strafnummer XXX, gegen den
Bf. ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass dieser
vorsätzlich infolge Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht im Zusammenwirken mit Frau E. und Herrn M. im Rahmen der
nachfolgenden Firmen, und zwar
A) Firma A.,
1. durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen
für die Jahre 1997 bis 2001 eine Verkürzung an
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, und zwar hinsichtlich
Umsatzsteuer in betragsmäßig noch festzustellender Höhe, bewirkt
bzw. zu bewirken versucht, weiters 2. unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für
Jänner 2002 bis einschließlich März 2002 in
betragsmäßig noch festzustellender Höhe bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
B) Firma B.,
1. durch Nichtabgabe von Steuererklärungen für
die Jahre 1997 bis 2001 eine Verkürzung an bescheidmäßig
festzusetzenden Abgaben, und zwar hinsichtlich Umsatz- und
Körperschaftsteuer in betragsmäßig noch festzustellender
Höhe, bewirkt bzw. zu bewirken versucht, weiters
2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner 2001 bis
einschließlich März 2002 in betragsmäßig noch
festzustellender Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten, sowie
C) Firma C.,
1. durch Nichtabgabe bzw. Abgabe unrichtiger
Steuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2001 eine Verkürzung an
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, und zwar hinsichtlich
Umsatzsteuer in betragsmäßig noch festzustellender Höhe, bewirkt
bzw. zu bewirken versucht, weiters
2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner 2002 bis
einschließlich März 2002 in betragsmäßig noch
festzustellender Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten, sowie
D) Firma D.,
1. durch Nichtabgabe von Steuererklärungen für
die Jahre 1999 bis 2001 eine Verkürzung an bescheidmäßig
festzusetzenden Abgaben, und zwar hinsichtlich Umsatz- und
Körperschaftsteuer in betragsmäßig noch festzustellender
Höhe, bewirkt, weiters
2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner 2002 bis
einschließlich März 2002 in betragsmäßig noch
festzustellender Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten, sowie
E) Firma E.,
1. durch Nichtabgabe bzw. Abgabe unrichtiger
Steuererklärungen für die Jahre 1998 bis 2001 eine Verkürzung an
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, und zwar hinsichtlich
Umsatzsteuer in betragsmäßig noch festzustellender Höhe,
bewirkt, weiters
2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner 2002 bis
einschließlich März 2002 in betragsmäßig noch
festzustellender Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten, sowie
F) Firma F.,
1. durch Nichtabgabe bzw. Abgabe unrichtiger
Steuererklärungen für die Jahre 1998 bis 2001 eine Verkürzung an
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, und zwar hinsichtlich Umsatz-
und Körperschaftsteuer in betragsmäßig noch festzustellender
Höhe, bewirkt, weiters
2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner 2002 bis
einschließlich März 2002 in betragsmäßig noch
festzustellender Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten,
und hiemit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1, Abs. 2
lit. a, Abs. 3 lit. a und b FinStrG z.T. in Verbindung mit § 11 leg. cit.
sowie teilweise in Verbindung mit § 13 leg. cit. begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 20. Juni 2002, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
a) Unter Beruf sei richtig Pensionist angeführt. Die
Bezeichnung "tatsächlicher wirtschaftlicher Machthaber" sei unzutreffend,
da der Bf. seit 1992 Pensionist sei. Es sei jedoch erklärlich und
verständlich, dass er versuche, sich im Betrieb seiner Ehefrau
altersgemäß und dem Gesundheitszustand angemessen so gut wie
möglich nützlich zu machen und ihr den Großteil der
Verwaltungsarbeit abzunehmen.
b) Die Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
sei keinesfalls vorsätzlich begangen worden.
Der Bf. habe die aufgelisteten Handlungen keinesfalls im
Zusammenhang mit seiner Frau E. und Herrn M. begangen.
Den Vorwürfen hinsichtlich der Firma A. wird erwidert,
dass die Kanzlei P. für 1997 die Erklärungen ordnungsgemäß
abgegeben habe und daher dieses Jahr unrichtig angezogen worden sei,
andererseits stimme es zwar, dass für 1998 - 2001 Erklärungen
nicht abgegeben worden seien, jedoch nicht aus Gründen der Verheimlichung
oder einer beabsichtigten Hinterziehung, sondern weil der Betrieb wirtschaftlich
nicht in der Lage war, die Kosten der Kanzlei P. zu bezahlen und diese daher die
Betreuung kündigte. Die Frau des Bf. habe seither mit seiner
Unterstützung versucht, die notwendigen Agenden (Erklärungen und
Voranmeldungen) unter - Verwendung einer Buchhaltungssoftware - selbst
durchzuführen, was jedoch an Zeit- und Personalmangel scheiterte und nur
mangelhaft durchgeführt werden konnte. Beide hätten um diesen Mangel
gewusst und waren stets bestrebt, diesen zu beheben. Zu diesem Zweck seien die
noch bei der Kanzlei P. lagernden Ordner der Jahre 98 und 99 geholt und mit der
Buchhaltung begonnen worden. Die Beamten konnten sich anlässlich der
Hausdurchsuchung überzeugen, dass alle Belege des Jahres 1999 offen auf dem
Tisch lagen und die des Jahres 2000/2001 neben dem Computer in Bearbeitung
waren, zudem die Eingaben der Jahre 1999 - 2002 auf dem Computer bereits
durchgeführt waren. Die Kanzlei P. könne bestätigen, dass der Bf.
mit dem Finanzamt ins Reine kommen wollte. Der ebenfalls beschlagnahmte
Briefwechsel mit der Kanzlei P. könne die Belegsuche beweisen.
Aus diesen Gründen sei es auch zur mangelhaften Abgabe
von Umsatzsteuervoranmeldungen gekommen, die irrigerweise nur dann gemacht
worden seien, wenn anzunehmen war, dass die Umsatzsteuerzahllast mit der zu
erwartenden Vorsteuer kompensiert werde. Es sei keinesfalls von einem
vorsätzlichen Finanzvergehen auszugehen.
Der Vorwurf zur Firma B. basiere nicht auf der
Realität. Diese Firma habe seit 1993 keinerlei Tätigkeit ausgeübt
und sei amtlich gelöscht worden, weshalb gar kein Finanzvergehen
stattfinden konnte.
Die Firma C. sei von der Finanzverwaltung anlässlich
der Betriebsprüfung 1997 als Liebhaberei erklärt worden. Deshalb seien
auch keine Aufzeichnungen geführt und keine Erklärungen abgegeben
worden. Es seien weder die Vorsteuern noch die Umsatzsteuer gegenverrechnet
worden. Es habe daher kein Finanzvergehen stattgefunden.
Die Firma D. übte von 1990 bis 2002 keinerlei
kaufmännische Tätigkeit aus. Sie sei lediglich Grundbesitzer der
Liegenschaft, in welcher der Pachtbetrieb der Firma A. betrieben werde. Dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern sei der Nichtbetrieb
gemeldet. Es habe daher keinerlei Finanzvergehen stattfinden
können.
Die Firma E. sei erst am 13.6.2001 ins Firmenbuch
eingetragen worden und es sei beabsichtigt gewesen, von hier aus die
Geschäfte der Firma A. (die per 31.12.2001 aufgelöst werden sollte) ab
1.1.2002 zu führen. Dieser Termin verschob sich bis auf weiteres. Im Rahmen
dieser Firma habe kein einziger Geschäftsvorgang stattgefunden. Es habe
daher kein Finanzvergehen stattfinden könne.
Die Firma F. wurde am 21.12.2001 ins Firmenbuch
eingetragen. Es war beabsichtigt, über diese Firma mit ausländischen
Partnern internationale Jagdvermittlung zu betreiben. Außer Marktforschung
seien in dieser Firma keinerlei Geschäfte abgewickelt worden. Es
könnte daher keinerlei Finanzvergehen stattfinden.
Von einem Zusammenwirken der Tatverdächtigen bzw.
gemeinschaftlicher Absicht strafbarer Handlungen zu begehen, könne keine
Rede sein.
Es handle sich auch nicht um eine ganze Firmengruppe,
sondern nur um die Firma A. Daher gab und gibt es auch keinen Machthaber -
als der er fälschlicher Weise bezeichnet werde- und schon gar keinen
"Anstifter", der der Bf. ebenfalls niemals gewesen sei.
Die Annahme, der Bf. wolle aus pensionsrechtlichen
Gründen keine offizielle Funktion ausüben, sei unzutreffend und durch
nichts begründet, da ihm sämtliche Rechte einer Gewerbeausübung
offen standen und bis heute offen stehen.
Die Darstellung eines im 75. Lebensjahr stehenden kranken
Pensionisten, der nichts anderes tue, als seiner Frau zu helfen, sei nicht nur
unverständlich, sondern auch denkunmöglich und widerspreche jeder
kaufmännischen und praktischen Erfahrung, wenn die Behörde die oben
geschilderte Notlage des Unternehmens (zahlreiche Exekutionen/Laufender
Konkursantrag/fällig gestellter Bankkredit/Versteigerungsankündigung
etc.) berücksichtigt, die aus den bei der Hausdurchsuchung gefundenen
Belegen hervorgehen. Die desaströsen wirtschaftlichen Verhältnisse
werden durch die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Belege hinreichend
belegt.
Es stimme jedoch, dass es durch die geschilderten
Not-Umstände in der Firma A. zur verspäteten oder nicht
ordnungsgemäßen Abgabe von Erklärungen gekommen sei. Dies jedoch
nicht aus Absichten irgendeiner Verletzung der Finanzvorschriften, sondern
lediglich aus den schon oben geschilderten absoluten tristen wirtschaftlichen
Umständen. Dies sei auch durch die zahlreichen Notizen und den Inhalt der
EDV, die beschlagnahmt wurden, glaubhaft beweisen, aus denen klar ersichtlich
sei, dass man - ohne jedes Einschreiten der Finanz - bereits an der
Ordnung der Buchhaltung und korrekten Abwicklung intensiv gearbeitet
habe.
Es sei niemals und von niemandem eine unrichtige
Erklärung abgegeben worden.
Die angeblichen Finanzvergehen der angezogenen Firmen
konnten gar nicht stattfinden, weil in keiner der Firmen (außer der Firma
A.) je eine kaufmännische Tätigkeit stattgefunden habe und dies
jeweils dem betreffenden Finanzamt auch gemeldet worden sei.
Der behauptete "begründete Verdacht" gegen den Bf.
persönlich sei durch nichts zu beweisen, außer dass man ihm als
Ehemann vorwerfe, alles in seiner Kraft stehende getan zu haben, um für die
Zukunft seiner Ehefrau und des Kindes sein Bestes an Hilfe und
Unterstützung zu geben.
Aus all diesen Gründe wird ersucht, der Beschwerde
stattzugeben, die Aufnahme in das Finanzstrafregister zu unterlassen und eine
ordentliche Betriebsprüfung anzusetzen, zu der er schon jetzt die
Versicherung abgebe, alle von ihm gewünschten Erklärungen,
Rechtfertigungen und Unterlagen lückenlos zur Verfügung zu
stellen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Von der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt
für den 1. Bezirk in Wien wurde festgestellt, dass anlässlich der
Hausdurchsuchung weder eine Buchhaltung noch eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung,
sondern nur eine - nicht vollständige - Belegsammlung
vorgefunden wurde. Eine Erstsichtung der beschlagnahmten Gegenstände ergab,
dass auch Unterlagen betreffend ausländischer Firmen sowie Schriftverkehr
vorhanden waren, die der Einflusssphäre des Bf. bzw. Frau E. zuzurechnen
sind.
Zu den einzelnen Firmen ist Folgendes festzuhalten:
Firma A.: Die Abgabenerklärungen wurden bis inklusive
1997 abgegeben. Bei den beschlagnahmten Unterlagen handelt es sich nur um eine
teilweise geordnete und nicht vollständige Belegsammlung, wobei
festgestellt wurde, dass nicht nur das Firmenkonto der Firma A., sondern auch
Konten mit anderen Wortlauten verwendet werden/wurden, obwohl die Rechnungen auf
die Firma A. lauten.
Firma C.: Unter den beschlagnahmten Unterlagen fanden sich
nur handschriftliche Aufzeichnungen, wobei Unterlagen über den Vieheinkauf
in der Belegsammlung der Firma A. abgelegt wurden, obwohl die Firma C. den
Jagdbetrieb innehatte. Als Empfängerin dieser Rechnungen ist ebenfalls die
Firma A. angegeben und auch die Erlöse aus Abschüssen finden sich
teilweise in der Belegsammlung der Firma A.
Niederschriftlich befragt gab Herr M. an, entsprechende
Anweisungen vom Bf. erhalten zu haben. Demnach hat sich Herr M. nur um die Jagd
gekümmert und sämtliche Aufzeichnungen, welche er erstellt hatte, an
den Bf. übergeben (Pirschaufzeichnungen, Abschussaufzeichnungen,
Kilometergeldauszeichnungen).
Firmen B., D., E. und F.: Auch wenn bestritten wird, dass
die angeblichen Finanzvergehen der angezogenen Firmen gar nicht "stattfinden"
konnten, weil in keiner der Firmen mit Ausnahme der Firma A. je eine
kaufmännische Tätigkeit stattgefunden habe bzw. Firmen im Firmenbuch
gelöscht seien und dies dem betreffenden Finanzamt gemeldet worden sei, ist
zu erwidern, dass im Rahmen der Hausdurchsuchung eine Vielzahl an Belegen
gefunden wurde, die auf eine der anderen Firmen als die Firma A. lauten. Zudem
wurden Bankkonten sowie Schriftverkehr dieser Firmen entdeckt, über die
nach wie vor Zahlungen abgewickelt wurden. Selbst wenn diese Firmen offiziell
keine Tätigkeit mehr ausüben oder im Firmenbuch gelöscht sind,
wobei die Löschung einer GmbH im Firmenbuch bloß deklaratorischen
Charakter hat und die unbeschränkte Steuerpflicht der GmbH auch nach ihrer
Löschung im Firmenbuch fortbesteht, solange ein Vermögen vorhanden ist
und Rechtsbeziehungen zu Gläubigern oder Schuldnern existieren, bleibt zu
bedenken, dass bei Rechnungsausstellung für eine "nicht mehr tätige"
Firma die Steuerschuld kraft Rechnungslegung entsteht und auch dadurch eine
Abgabenhinterziehung bewirkt werden kann.
Der Umstand, dass dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern der Nichtbetrieb gemeldet wurde, ändert nichts am Verdacht
der Abgabenhinterziehung, da im Rahmen der Hausdurchsuchung Unterlagen gefunden
wurden, die dieser Firma trotz Meldung des Nichtbetriebs zuzurechnen
sind.
Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, es handle sich
um keine Firmengruppe, sondern nur um die Firma A., ist zu entgegnen, dass
zusammengefasst die beschlagnahmten Unterlagen in der Hauptsache keine
eindeutige Zuordnung zu einer der involvierten Firmen ermöglichen.
Tatsächlich aktiv tätig waren die Firma A. und im geringen Umfang
die Firma C. Darüber hinaus wurde die Grundstücksverwaltung von der
Firma D. besorgt. Eine Vielzahl der Belege lautet jedoch auf eine der anderen
Firmen. Offenbar konnte der Bf. oder seine Frau E. bzw. Herr M. eine Trennung
selbst nicht vornehmen, vielmehr wurden die Firmen wahlweise herangezogen, wobei
durchaus der Verdacht besteht, dass dies zu Verschleierungszwecken erfolgte.
Nicht zuletzt treten der Bf. und seine Frau E. im Schriftverkehr nach
außen auf und sind auf diversen Bankkonten Zeichnungsberechtigungen
für diese beiden Personen eingeräumt.
Dem Bf. wird konzediert, dass "tatsächlicher
wirtschaftlicher Machthaber" keine ordnungsgemäße Berufsbezeichnung
ist. Durch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird jedoch
gleichzeitig dokumentiert, dass er versuchte, sich im Betrieb seiner Ehefrau so
gut wie möglich nützlich zu machen und ihr den Großteil der
Verwaltungsarbeit abzunehmen. Im Zusammenhalt mit den Ausführungen zur
Firma C, in der Herr M. angab, Anweisungen vom Bf. erhalten zu haben und
sämtliche Aufzeichnungen über Pirsch, Abschüsse, Kilometergeld
etc. an ihn übergeben zu haben, wird der Verdacht bestätigt, dass der
Bf. tatsächlicher wirtschaftlicher Machthaber des Firmengeflechts im
Tatzeitraum gewesen ist. Wenn der Bf. vermeint, eine Beteiligung an der Begehung
von Finanzvergehen sei nicht nur unverständlich, sondern auch
denkunmöglich und widerspreche jeder kaufmännischen und praktischen
Erfahrung übersieht er, dass gerade dies Fälle einer typischen
Begehungsweise von Finanzvergehen darstellt. Angesichts der Tatsache, dass der
Bf. gegenüber der Finanzbehörde als Ansprechpartner zur Verfügung
stand, stimmen die Vorstellungen des Bf. und die Realität nicht
überein.
Zum Vorwurf, es läge kein Vorsatz vor, darf darauf
hingewiesen werden, dass gegen den Bf. nicht nur bereits ein gerichtliches
Finanzstrafverfahren wegen Verdachts der Abgabenhinterziehung nach §§
33 Abs. 1 und 33 Abs. 1 lit. a FinStrG geführt wurde, sondern er auch
abgabenrechtliche Prüfungen miterlebte und ihm daher die abgabenrechtlichen
Verpflichtungen genau bekannt waren. Der Umstand, dass aufgrund einer schlechten
wirtschaftlichen Lage die Kosten des Steuerberaters nicht mehr bezahlt werden
konnten, befreit nicht von der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht bzw. von der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen.
Nicht zuletzt gesteht der Bf. selbst zu, dass es durch die geschilderten
Notumstände in der Firma A. zur verspäteten oder nicht
ordnungsgemäßen Abgabe von Erklärungen gekommen sei.
Wenn der Bf. bestreitet, die aufgelisteten Handlungen
keinesfalls im Zusammenwirken mit seiner Frau E. und Herrn M. begangen zu haben
übersieht er jedoch, dass er dies gleichzeitig in der Beschwerde zugesteht.
Ist der Mangel, dass Erklärungen und Voranmeldungen nicht abgegeben wurden,
bekannt, (im vorliegenden Fall haben laut Beschwerdeausführungen der Bf.
und seine Frau E. um den Mangel in der Buchhaltung der Firma A. gewusst), liegt
jedenfalls der Verdacht nahe, dass nicht nur der Bf. vorsätzlich
(wissentlich) Tathandlungen gesetzt hat. Das Geständnis, sie hätten
mangelhafte Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben bzw. nur dann, wenn die
Umsatzsteuer die Vorsteuer kompensierte bzw. auch die Erstellung von
Erklärungen und Voranmeldungen unter Verwendung einer Buchhaltungssoftware
sei gescheitert oder mangelhaft durchgeführt worden, ist ein Indiz für
vorsätzliche Tatbegehung. Schließlich hat der Bf. laut Aussagen von
Herrn M. auch mit diesem zusammengearbeitet. Die Klärung, wie weit sich
diese Zusammenarbeit - in welcher Beteiligungsform immer - auch auf die
Begehung von Finanzvergehen erstreckte, wird dem weiteren Untersuchungsverfahren
vorbehalten bleiben.
Der Behauptung, es liege keine Verletzung einer
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht vor, wird ebenfalls schon in der Beschwerde
selbst widersprochen und darauf hingewiesen, dass für 1998 bis 2001 keine
Erklärungen abgegeben worden sind, weil der Steuerberater nicht bezahlt
werden konnte. Genau darin liegt jedoch die Verletzung der Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht.
Richtig ist, dass für das Jahr 1997 Erklärungen
abgegeben wurden. Anhand der gefundenen Unterlagen besteht jedoch zu Recht der
Verdacht, dass auch hinsichtlich der Abgabenerklärungen für das Jahr
1997 unrichtige Angaben bzw. abgabenrechtliche Unregelmäßigkeiten
begangen wurden. Nicht nur die Nichtabgabe von Steuererklärungen, sondern
auch die unrichtige Abgabenerklärung bewirkt eine Abgabenhinterziehung,
sodass der Spruch unter Punkt A 1. berichtigt werden musste. Ob die
Erklärungen - wie behauptet - "ordnungsgemäß" waren
oder im Rahmen der Betriebsprüfung Steuerausfälle festgestellt werden,
bleibt ebenso dem weiteren Untersuchungsverfahren vorbehalten wie die Zuordnung
der Unterlagen zu den jeweils tatsächlich tätigen Firmen, egal wer
offiziell als Adressat ersichtlich ist bzw. die Quantifizierung der
entsprechenden strafbestimmenden Wertbeträge.
Die teilweise Stattgabe war erforderlich, weil der Verdacht
der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
hinsichtlich Umsatzsteuervorauszahlungen für das Jahr 2001 unter Punkt B.2
bereits im Verdacht der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
FinStrG im Bezug auf die Jahresumsatzsteuerverkürzung des Jahres 2001
(Punkt B.1. des angefochtenen Bescheides) konsumiert ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
30. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Einleitung eines Finanzstrafverfahrensmangelhafte BuchhaltungAbgabenhinterziehungkein Geld für Steuerberater
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0039-W/02
- Stammnummer
- 3872
- Gültig
- 30.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF