Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0057-L/06
Übertragung von Betriebsgrundstücken an natürliche Personen, während der Betrieb an eine Personengesellschaft des Handelsrechts (KEG) übertragen wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0057-L/06vom 16.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Referenten R. über die Berufung der Bw, vertreten
durch Vockenhuber Franz & Co Steuerberatung GmbH, 4820 Bad Ischl,
Kaiser-Franz-Josef-Straße 14, vom 5. Oktober 2005 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 5. September 2005 betreffend
Schenkungssteuer (Steuernummer: x, Erfassungsnummer: y) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 7. Februar 2005 wurde zwischen Frau Helene F., geb.
tt.mm.1921, Pensionistin G-Straße 74, H., als Übergeberin
einerseits, und Herrn Klaus F., geb. tt.mm.1942, Pensionist, sowie Frau Isabelle
F., geb. tt.mm.1960, Hausfrau, beide G-Straße 67, H., und Mag.
Reinhard F., geb. tt.mm.1952, O., als Übernehmer, andererseits folgender
Übergabe- und Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen:
"A. Einleitung
1. Die Übergeberin ist aufgrund des
Übergabsvertrags vom vom 20.05.1968 bzw. der Einantwortungsurkunde vom
30.12.2002 grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 104
Grundbuch H, Bezirksgericht B.. Der Gutsbestand dieser Liegenschaft besteht aus
den Grundstücken 73 GST-Fläche mit dem Haus G.-Straße. 74, .57
GST-Fläche mit dem Haus G.-Straße. 83 und .58 Baufl., im Ausmaß
von ca. 612 m
2. Festgestellt wird, dass mit diesem Vertrag aus der
unter 1 bezeichneten Liegenschaft das Gebäude mit der Adresse
G.-Straße. 83 samt Hausgarten sowie die Bootshütte an die
Übernehmer Klaus und Isabelle C. verehel. F., das Gebäude mit der
Adresse G.-Straße 74 samt Hausgarten hingegen an den Übernehmer
Mag. Reinhard F. übertragen werden sollen.
Es soll Wohnungseigentum begründet werden, wobei
ein SV-Gutachten Ferdinand St. vom 05.01.2005 samt Plänen bereits vorliegt
und Grundlage dieses Vertrags ist.
3. Festgestellt wird, dass die Übernehmer in
Kenntnis der Werte der Übergabeobjekte sind und die beiden Übernehmer
Klaus F. und Mag. Reinhard F. für sich und ihre Erben darauf verzichten
Ansprüche gemäß
§ 785 ABGB gegen den jeweils anderen bzw.
deren Erben oder Rechtsnachfolger zu stellen. Auf die Errichtung eines für
die Rechtsgültigkeit dieses Verzichts erforderlichen Notariatsakts wird
trotz Rechtsbelehrung einvernehmlich verzichtet.
B. Übergabevertrag
1. Übergabeobjekt
1. Der Grundbuchstand stellt sich wie folgt dar:
GRUNDBUCH H EINLAGEZAHL 104 BEZIRKSGERICHT B.
.......
2. Die Vertragsteile kennen und anerkennen das bereits
vorliegende SV Gutachten
Ferdinand St. vom 05.01.2005 und akzeptieren die dort
vorgenommene
Aufteilung samt den angeschlossenen Plänen.
3. Die Übergeberin übergibt an die
Übernehmer Klaus F. und Isabelle C. verehel. F. und diese übernehmen
je zur Hälfte jene 830/1.000 Anteile, mit denen Wohnungseigentum an Wohnung
1 samt Hausgarten untrennbar verbunden werden wird, sowie je zur Hälfte
jene 38/1.000 Anteile mit welchen Wohnungseigentum an der Sonstigen
selbständigen Räumlichkeit 1 (Bootshütte) untrennbar werden wird,
sowie dem gesamten in den Gebäuden befindlichen Inventar mit allen Rechten
und Vorteilen, mit denen die Übergeberin die Liegenschaft bisher besessen
und benützt hat bzw. zu besitzen und zu benutzen berechtigt gewesen
wäre.
4. Die Übergeberin übergibt an den
Übernehmer Reinhard F. und dieser übernimmt jene 132/1.000 Anteile,
mit denen Wohnungseigentum an Wohnung 2 samt Hausgarten untrennbar verbunden
werden wird, sowie dem gesamten in dem Gebäude befindlichen Inventar mit
allen Rechten und Vorteilen, mit denen die Übergeberin die Liegenschaft
bisher besessen und benützt hat bzw. zu besitzen und zu benutzen berechtigt
gewesen wäre. -
II. Gegenleistung
1. Die Übergeberin bedingt sich auf ihre Lebenszeit
gegenüber den Übernehmern Klaus F. und Isabelle C. verehel. F.
folgende Gegenleistungen aus:
a) Die Einräumung der Dienstbarkeit der
Mitbenutzung der im beiliegenden Plan des Gutachtens orange umrandeten
Gartenfläche.
b) Mitbenützung der auf dem Übergabsobjekt
befindlichen Bootshütte (Grundstück 58) samt Boot, im beiliegenden
Plan des Gutachtens grün dargestellt.
c) Die Einräumung des Zugangsrechts für den
Transport größerer Gegenstände über den Hausgarten der
Wohnung 1 sowie die Benutzung der im Plan des Gutachtens gelb schraffierten
Fläche, wobei auf eine grundbücherliche Sicherstellung verzichtet
wird.
d) Die kostenlose, ofengerechte Beistellung und
Lieferung der von der Übergeberin für die Beheizung der von ihr
benutzten Räumlichkeiten erforderlichen Holzmenge.
e) Die Betreuung im Falle der Krankheit und
Gebrechlichkeit, insbesondere das Herbeiholen von Arzt, Medikamente und
Verpflegung unter Übernahme der Kosten, soweit sie nicht durch das
Einkommen und das Vermögen der Übergeberin zur Gänze gedeckt
werden können.
Die unter d) und e) bezeichneten Gegenleistungen sind
Austragsleistungen, welche grundbücherlich sicherzustellen sind.
2. Die Übernehmer verpflichten sich die unter 1.
angeführten Gegenleistungen zu erbringen und nimmt die Übergeberin die
Einräumung dieser Rechte auch an.
3. Die Übergeberin bedingt sich auf ihre Lebenszeit
gegenüber Mag. Reinhard F. folgende Gegenleistungen aus:
..."
Vorgelegt wurde auch eine Ablichtung einer
ausgefüllten Erklärung der (Teil-) Betriebsübertragung
gemäß
§ 5a iVm § 4
Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFö 3) der F. KEG vom 13.
Jänner 2005 in der die Befreiung von Grunderwerbsteuer und den
Gerichtsgebühren für die Eintragungen ins Grundbuch beantragt
wurde.
Über telefonisches Ersuchen legte der einschreitende
Steuerberater mit dem Anbringen vom 13. April 2005 einen
Betriebs-Übergabsvertrag vom 31. Dezember 2004 vor. Dieser lautete wie
folgt:
"Betriebs-
Übergabsvertrag
abgeschlossen am unten angeführten Tag
zwischen
Frau Helene F., geb. am tt.mm.1921
G-Straße 74, H.
(in der Folge kurz Übergeberin genannt)
und der
F. KEG
G-Straße 83, H.
(in der Folge kurz Übernehmerin genannt)
wie folgt:
1. Die Übergeberin Helene F. ist Inhaberin des
nicht protokollierten Einzelunternehmens "Pension S.", G-Straße 83, H..
Die Übergeberin ist darüberhinaus alleinige Eigentümerin der
Liegenschaft Einlagezahl 104 Grundbuch H, BG B..
2. Frau Helene F. übergibt nunmehr das im vorigen
Vertragspunkt näher bezeichnete Unternehmen "Pension S." samt
Betriebseinrichtung und sonstiger beweglicher Wirtschaftsgüter mit allen
Aktiven und Passiven zum 31.12.2004 an die F. KEG und Letztere übernimmt
das bezeichnete Betriebsvermögen dieses Unternehmens mit allen Rechten und
Lasten zum Übergabezeitpunkt (31.12.2004), so wie es die Übergeberin
zum Übergabezeitpunkt besessen hat.
3. Die Übergabe der Betriebsliegenschaft EZ 104
Grundbuch H erfolgt mittels gesondertem Übergabe- und
Wohnungseigentumsvertrag.
4. Die Vertragsparteien halten weiters fest, dass
während der letzten 10 Jahre keine steuerpflichtigen Schenkungen der
Übergeberin an die Übernehmerin erfolgten. Sie kommen überein,
dass die Übergabe bzw. Übernahme des Betriebes zu Buchwerten
erfolgt.
Die tatsächliche Übergabe und Übernahme
des Unternehmens erfolgte per 31.12.2004. Die Übergeberin ist jedoch in
Kenntnis davon, dass die Übernehmerin bereits im Jahr 2004, auf ihre
Rechnung, umfangreiche Sanierungsarbeiten durchgeführt hat.
Eine Gegenleistung für die
Unternehmensübertragung wird nicht vereinbart.
Die Übernehmerin bestätigt ausdrücklich,
hinsichtlich aller zivilrechtlichen, abgabenrechtlichen und
sozialversicherungsrechtlichen Haftungen, insbesondere über die
Bestimmungen der § 1409 ABGB, 25 HGB, 67 ASVG sowie 14 BAO ausreichend
informiert zu sein. Die Übergeberin bestätigt überdies, dass
hinsichtlich des Betriebes einer Fremdenpension eine Betriebsanlagengenehmigung
besteht und keinerlei gewerberechtlich nicht genehmigte Änderungen
vorgenommen wurden. Weiters bestätigt sie, dass alle Auflagen eingehalten
wurden.
8. Sämtliche mit der Errichtung dieser Vereinbarung
zusammenhängenden Steuern, Kosten und Gebühren aller Art, trägt
die Übernehmerin, die auch den alleinigen Auftrag zur Vertragserrichtung
erteilt hat Es wird darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Erwerb der
F. KEG unter die Bestimmungen des Paragraphen 15a Erbschaftsteuergesetz
fällt und es sich dabei um einen Betriebsübergang nach dem
Neugründungsförderungsgesetz handelt."
Dazu führte der einschreitende Steuerberater
aus:
"Wie telefonisch vereinbart übersenden wir Ihnen in
der Beilage eine Fotokopie des Betriebsübergabevertrages, mit weichem der
Betrieb der "Pension S." von Frau Helene F. an die F. KEG übertragen
wird.
Der Vollständigkeit halber weisen wir daraufhin,
dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Betriebsübertragung
gern. § 15 a. Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vorliegen.
Gleichzeitig übermitteln wir Ihnen das
Anlageverzeichnis des Jahres 2003, woraus ersichtlich ist, dass der Wert der
unentgeltlich übertragenen beweglichen Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens nicht von Bedeutung ist."
In der Stellungnahme vom 8. August 2005 führte der
einschreitende Steuerberater weiters aus:
"Der bisher als Einzelunternehmen geführte Betrieb
einer Fremdenpension (gewerbliche Vermietung) wurde mit dem Übergabe- und
Wohnungseigentumsvertrag vom 07.02.2005 bzw. mit dem
Betriebsübergabevertrag vom 3 1.12.2004 zur Gänze an Frau Isabella und
Klaus F. bzw. an die F. KEG übertragen. Am Charakter des
Betriebsvermögens hat sich durch die Übertragung nichts
verändert. Wir legen diesem Schreiben ein Organigramm bei, welches diese
Übertragung darstellt.
In den Richtlinien betreffend der Anwendung des neuen
Freibetrages für Betriebsübergaben gemäß
§ 15a
Erbschaftssteuergesetz ist unter Punkt 2. unter anderem ausgeführt, dass
sich der Begriff des Betriebes nach dein Ertragssteuerrecht richtet. Nachdem der
bisherige als Einzelunternehmen geführte Betrieb weder aufgegeben noch
veräußert, sondern an die neuen Eigentümer übertragen
wurde, liegt diesbezüglich kein Grund vor, dass die Bestimmungen des §
15a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes nicht anzuwenden wären. Eine
Aufteilung des Vermögens im Zuge der Übertragung als
Sonderbetriebsvermögen bzw. als übriges Vermögen ist hiebei nicht
schädlich. Diesbezüglich ist auch in den Richtlinien nichts
ausgeführt. Ganz im Gegensatz hiezu ist im Punkt 3. 4. der zitierten
Richtlinien angeführt, dass es unwesentlich ist, an wie viele
Übernehmer der Betrieb übertragen wird.
Nachdem das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz im
§ 15a auf die ertragsteuerlichen Voraussetzungen betreffend des Begriffes
"Betriebsvermögen" verweist und ertragsteuerlich alle Voraussetzungen
für eine steuerneutrale Betriebsübertragung vorliegen, liegt hier auch
ein Fall für die Anwendung des § 15a Erbschaftssteuergesetz
vor.
Die Begünstigungen des
Neugründerförderungsgesetzes (NEUFÖG) sind als sachliche
Voraussetzung bei einer Betriebsübertragung dann anwendbar, wenn ein
vollständiger Wechsel des Betriebsinhabers mit der Übertragung der
wesentlichen Betriebsgrundlagen eines vorhandenen Betriebes auf einen neuen
Betriebsinhaber vorliegt. Nachdem Frau Helene F. den gesamten Betrieb
übertragen hat liegt somit der Tatbestand des vollständigen
Betriebsinhaberwechsels vor. Als neue Betriebsinhaber kommen unter anderem
natürliche Personen, Kommanditisten mit einer mehr als 25%igen
Vermögensbeteiligung und Komplementäre einer KG bzw. KEG in Frage.
Auch dieser Sachverhalt liegt im gegenständlichen Fall vor. Der bestehende
Betrieb wurde mit den wesentlichen Betriebsgrundlagen als funktionsfähige
Sachgesamtheit übertragen, sodass auch diese sachliche Voraussetzung
für die Anwendung des Neugründungsförderungsgesetzes
vorliegt.
Wir beantragen daher bezüglich der Erbschaft- und
Schenkungssteuer die Anwendung des § 15a Erbschaftssteuergesetzes bzw.
betreffend einer allfälligen Grunderwerbssteuer die Anwendung der
Befreiungsbestimmung des Neugründerförderungsgesetzes, wie formell
bereits beantragt."
Folgendes Organigramm wurde beigelegt:
[Grafik]
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Schenkungssteuer
mit 4.793,92 € festgesetzt. Die Schenkungssteuer wurde wie folgt
berechnet:
|
gemäß
§ 8 Abs.1 ErbStG (Steuerklasse IV)
14 % vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen
Erwerb in Höhe von 29.907,00,00 €
|
4.186,98
€
|
zuzüglich gemäß
§ 8 Abs.4 ErbStG 2 %
vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerlich maßgeblichen
Wert der Grundstücke in Höhe von 30.347,00 €
|
606,94
€
|
Schenkungssteuer (gerundet gemäß
§ 204
BAO)
|
4.793,92 €
Zur Begründung wurde ausgeführt:
"3-facher anteiliger Einheitswert abzüglich
Gegenleistung. Die Übertragung der Liegenschaften, die einem Betrieb
dienen, ohne Übertragung des zugehörigen Betriebes an die
selben Übernehmer ist kein Anwendungsfall des § 15a ErbStG. Bei
den Liegenschaften handelt es sich nicht um einen Betrieb oder Teilbetrieb,
der der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs.3 Z.1 bis 3
EStG dient.
Aus dem selben Grund ist eine Grunderwerbsteuerbefreiung
gemäß NeuFöG nicht möglich. Außerdem fehlt die
materielle Voraussetzung des Formulars Neufö3 für die Erwerber
der Liegenschaft."
In der gegenständlichen Berufung wurde
vorgebracht:
"Die Abgabenbehörde 1. Instanz hat die Anwendung
der Befreiungsbestimmungen des § 15a ErbStG mit der Begründung
versagt, daß es sich bei der übertragenen Liegenschaft nicht um einen
Betrieb oder Teilbetrieb, der der Einkunftserzielung gern § 2 Abs. 3 Z 1
bis 3 EStG dient, handelt.
Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden. Wie
bereits im Schreiben vom 8.8.2005 dem FA f Gebühren u Verkehrsteuern
erläutert wurde, handelt es sich im gegenständlichen Fall um die
Übergabe eines Betriebes (Gewerbliche Vermietung), welcher der Erzielung
von Einkünften gern § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG bei der Übergeberin
gedient hat und auch bei den Übernehmern dienen wird.
In den Richtlinien betreffend Anwendung des Freibetrages
für Betriebsübergaben gern § 15a ErbStG ist unter Pkt 2.1.
ausgeführt, dass die Frage ob ein Betrieb oder Teilbetrieb vorliegt nach
den Begriffsinhalten des Ertragsteuerrechtes zu beurteilen ist.
Der Begriff des Betriebes bzw des Betriebsvermögens
ist im EStG im § 4, der Umfang des Betriebsvermögens im Hinblick auf
die wesentlichen Betriebsgrundlagen im § 24 EStG erläutert. Welche
Betriebsmittel zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes gehören richtet
sich nach den Umständen des Einzelfalles. Abzustellen ist auf die
Besonderheiten des jeweiligen Betriebstypus. Primär kommt es dabei auf die
funktionelle Bedeutung der Betriebsmittel für den Betrieb an, jedoch ist
auch der funktional-quantitativen Betrachtung eine entsprechende Bedeutung
beizumessen.
Bei ortsgebundenen Tätigkeiten, dazu gehören
ua auch die Beherbergungsbetriebe, stellen Grundstück und das Gebäude
die wesentlichen Betriebsgrundlagen dar.
Die Einrichtung des Betriebes welche an die F. KEG
übertragen wurde, stellt aufgrund der Tatsache, dass sie vollkommen
veraltet, überwiegend nicht mehr den Anforderungen eines
zeitgemäßen Betriebes entspricht und daher als "wirtschaftlich nicht
mehr vorhanden" anzusehen ist, keine wesentliche Betriebsgrundlage dar.
Im Schreiben vom 8.8.2005 an das FA f Gebühren
wurde auch versucht, grafisch darzustellen, dass die wesentlichen
Betriebsgrundlagen des Einzelunternehmens unentgeltlich an die Ehegatten
Isabelle C. F. und Klaus F. übertragen wurden und diese idF an die F. KEG
vermietet werden.
Im Pkt 1.2. der Richtlinien betreffend Anwendung des
Freibetrages für Betriebsübergaben gern § 15a ErbStG ist unter
anderem ausgeführt, dass der Empfänger eine natürliche Person
sein muss. Nicht befreit sind ua Übertragungen an Personengesellschaften
des Handelsrechtes.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die
Übertragung des Betriebes aufgrund der Tatsache, dass die wesentlichen
Betriebsgrundlagen nicht an die KEG übertragen wurden demgemäß
nicht an eine Personengesellschaft des Handeisrechtes, sondern je zur
Hälfte an zwei natürliche Personen.
Würde es sich dabei, wie vom Finanzamt in der
Bescheidbegründung ausgeführt um eine Übertragung der
Liegenschaft und nicht eines Betriebes handeln, wäre es nach den
ertragsteuerlichen Grundsätzen keine unentgeltliche
Betriebsübertragung, sondern eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen
mit nachfolgender Schenkung des Grundvermögens.
Bei der Übertragung an Herrn Klaus F. handelt es
sich nicht um die Übertragung einer Liegenschaft, sondern um die
Übertragung eines Betriebes, da die wesentlichen Betriebsgrundlagen
übertragen wurden.
Wir beantragen den Schenkungsteuerbescheid vom 5. 9.
2005 vollinhaltlich aufzuheben und diesen unter Anwendung der
Befreiungsbestimmungen gern § 15a ErbStG neu zu erlassen."
Die Berufung wurde am 17. Jänner 2006 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 15a Abs. 1 bis 4 des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes (ErbStG 1955) in der im gegenständlichen Fall
maßgeblichen Fassung des BGBl. I 2001/59 lauten:
"(1) Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter
Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber
eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr
vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem
Ausmaß erwerbsunfähig ist, daß er nicht in der Lage ist, seinen
Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter
verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, bleiben nach
Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 365 000 Euro (Freibetrag)
steuerfrei.
(2) Zum Vermögen zählen nur
1. inländische Betriebe und inländische
Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1
bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung,
dienen;
2. Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an
inländischen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel
unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist;
3. Kapitalanteile, das sind Anteile an inländischen
Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel des gesamten
Nennkapitals unmittelbar beteiligt ist.
(3) Der Freibetrag (Freibetragsteil gemäß
Abs. 4) steht bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß Abs. 2 zu,
wenn Gegenstand der Zuwendung des Erblassers (Geschenkgebers) ist
1. ein Anteil von mindestens einem Viertel des
Betriebes,
2. ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des
Teilbetriebes, vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der Anteil
desselben beträgt mindestens ein Viertel des gesamten Betriebes,
3. ein Mitunternehmeranteil oder ein Kapitalanteil in
dem im Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Ausmaß.
(4) Der Freibetrag steht beim Erwerb
1. eines Anteiles eines Betriebes nur entsprechend dem
Anteil des erworbenen Vermögens zu;
2. eines Teilbetriebes oder eines Anteiles daran nur in
dem Verhältnis zu, in dem der Wert des Teilbetriebes (Anteil des
Teilbetriebes) zum Wert des gesamten Betriebes steht;
3. eines Mitunternehmeranteiles (Teil eines
Mitunternehmeranteiles) oder Kapitalanteiles (Teil eines Kapitalanteiles) nur in
dem Ausmaß zu, der dem übertragenen Anteil am Vermögen der
Gesellschaft oder am Nennkapital der Gesellschaft entspricht;
Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem
Erwerber unter Berücksichtigung der Z 1 bis 3 der seinem Anteil am
erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu."
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine Steuer, die
für den einzelnen Erwerbsvorgang festgesetzt wird und vom
Bereicherungsprinzip beherrscht wird (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, § 1 ErbStG Rz 4f). Es ist sohin für jeden
einzelnen Vermögensvorteil festzustellen, ob ein Tatbestand der
Steuerbefreiungen gemäß
§§15, 15a ErbStG vorliegt. Der
Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26.1.1995, 94/16/0058, zu den
§§ 11, 15 ErbStG (Erwerbsvorgänge von derselben Person)
nachstehende Rechtsansicht vertreten:
"Jeder einzelne, einen
Tatbestand im Sinne des ErbStG erfüllende Erwerb unterliegt als
selbständiger Vorgang für sich der Steuer; die Steuer entsteht
für jeden einheitlichen Rechtsvorgang jeweils mit der Verwirklichung des
gesetzlichen Tatbestandes. Daran ändert auch nichts die
Zusammenrechnungsvorschrift des § 11 ErbStG, da diese Bestimmung lediglich
die Berechnung der Steuer dient, über den Steuertatbestand aber keine
Aussage trifft. Bei der Beurteilung einer Mehrzahl von
Besteuerungsvorgängen ist die Frage der Steuerfreiheit für jeden
einzelnen Erwerbsvorgang gesondert zu prüfen."
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Übertragung
des zivilrechtlichen Eigentums am Betriebsgrundstück des nicht
protokollierten Einzelunternehmens "Pension S.", die Liegenschaft Einlagezahl
104 Grundbuch H, BG B. an die Berufungswerberin (Bw.) und deren Ehegatten. Diese
widmeten diese Liegenschaft Sonderbetriebsvermögen der F. KEG, welcher auch
der Betrieb des Einzelunternehmens übertragen wurde. Im Schreiben vom 8.
August 2005 wurde grafisch dargestellt, dass die Betriebsliegenschaft als
wesentliche Betriebsgrundlage des Einzelunternehmens unentgeltlich an die
Ehegatten Isabelle C. - F. und Klaus F. übertragen wurde und diese in der
Folge an die F. KEG, die den Betrieb der "Pension S." weiter führt,
vermietet wurden.
Unstrittig ist, dass der gegenständliche Betrieb von
der Frau Helene F. an die F. KEG übergeben wurde und dieser die Anteile an
der Betriebsliegenschaft als Sonderbetriebsvermögen zur Verfügung
gestellt werden. Damit ist die Voraussetzung des § 15a Abs. 1 ErbStG
1955, wonach der Erwerber des Betriebes eine natürliche Person sein muss,
nicht gegeben. Nicht von der Befreiung des § 15a Abs. 1 ErbStG 1955
umfasst sind nämlich Übertragungen an juristische Personen und
Personengesellschaften des Handelsrechtes (vgl.
Dorazil/Taucher,
ErbStG4 (2001)
§ 15a Anm. 1.2). Die Bw. und deren Ehegatte haben zivilrechtliches
Eigentum am Betriebsgrundstück erworben, während die F. KEG den
Betrieb erworben hat. Nach § 15a Abs. 1 ErbStG 1955 ist nur die
Übertragung von inländischen Betrieben und Teilbetrieben, sowie von
Mitunternehmerschaften und Kapitalanteilen begünstigt. Nicht
begünstigt ist jedoch der Übertragung von zivilrechtlichem Eigentum an
Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens, ohne dass es zur
Übertragung des Betriebes an diese Person kommt. Beim vorliegenden
Sachverhalt ist daher § 15a Abs. 1 ErbStG 1955 nicht anwendbar. Daran
ändert auch nichts der Umstand, dass die Liegenschaft Einlagezahl 104
Grundbuch H, BG B. wesentliche Betriebsgrundlage des von der F. KEG
übernommenen Betriebes ist. Unter Vermögen iSd. § 15a Abs. 2
ErbStG 1955 ist die Einzelübertragung von Wirtschaftsgütern, die die
wesentliche Grundlage eines Betriebes sind, nicht subsumierbar. Vielmehr muss
der der gesamte (Teil-) Betrieb an natürliche Personen übertragen
werden, was hier nicht der Fall war. Die ertragsteuerliche Beurteilung der
Betriebsübertragung hat für die Beurteilung der
Übertragungsvorgänge nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
keine Bedeutung. Somit ist es auch unmaßgeblich, ob nach
ertragsteuerlichen Vorschriften eine unentgeltliche Betriebsübertragung,
oder eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen mit nachfolgender Schenkung des
Grundvermögens vorliegt.
Der gegenständliche Übertragungsvorgang ist auch
nicht von der Begünstigung des § 5a
Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG) in der hier
anzuwendenden Fassung des BGBl. I 2004/180 erfasst. Nach
§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG sind für Betriebsübertragungen
die Bestimmungen des § 1 Z 1, 3 und 5 NeuFöG sowie der §§ 3,
4 und 7 NeuFöG sinngemäß anzuwenden. § 5a Abs. 2 Z 2
NeuFöG regelt Begünstigungen für die Grunderwerbsteuer,
während § 1 Z 1, 3 und 5 NeuFöG Begünstigungen für die
Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, Gerichtsgebühren
für die Eintragungen in das Firmenbuch (Tarifpost 10 Z I des
Gerichtsgebührengesetzes) und Gesellschaftsteuer für den Erwerb von
Gesellschaftsrechten regeln. In Zusammenhang mit der Schenkungssteuer ist im
NeuFöG keine Begünstigung vorgesehen, damit ist dieses Gesetz für
unentgeltliche Erwerbe iSd. § 3 ErbStG 1955 nicht anwendbar.
Linz, am 16.
Jänner 2009
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Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0057-L/06
- Stammnummer
- 38718
- Gültig
- 16.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF