Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0040-W/02
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid, Vorsatz, Zusammenwirken mehrerer Täter
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0040-W/02vom 30.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist der Beschuldigten bekannt, dass Erklärungen und Voranmeldungen nicht fristgerecht abgegeben wurden, liegt der Verdacht einer vorsätzlichen Tathandlung nahe.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, in der Finanzstrafsache gegen Frau
Bf. wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde der Beschuldigten vom 19. Juni 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Amstetten vom 3. Mai 2002 über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 161 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Der
Beschwerde wird hinsichtlich Punkt B 2. des angefochtenen Bescheides teilweise
stattgegeben und der Spruch dahingehend neu gefasst, als der Verdacht besteht,
dass eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum
Jänner 2002 (statt 2001) bis März 2002 in betragsmäßig noch
festzustellender Höhe bewirkt wurde.
II. Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene
Bescheid 1. im Spruch A.1. berichtigt und hat wie folgt zu lauten:
"durch die Nichtabgabe von bzw. Abgabe unrichtiger
Steuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2001 eine Verkürzung an
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, und zwar hinsichtlich
Umsatzsteuer in betragsmäßig noch festzustellender Höhe, bewirkt
bzw. zu bewirken versucht, weiters" 2. im Spruch II) berichtigt und hat
wie folgt zu lauten: "in eigenen steuerlichen Angelegenheiten durch
Nichtabgabe bzw. Nachreichung von (nicht tatsachengerechten)
Steuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2001 eine Verkürzung an
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, und zwar hinsichtlich
Einkommensteuer 1997 bis 2001 in betragsmäßig noch festzustellender
Höhe bewirkt bzw. bewirkt zu haben gesucht".
III. Im
Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. Mai 2002 hat das Finanzamt
Amstetten als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Bf. zur
Strafnummer XXX ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht
bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes Amstetten vorsätzlich
infolge Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
I) im Zusammenwirken mit Herrn F. und Herrn M. im Rahmen
der nachfolgenden Firmen, und zwar
A) Firma A., 1. durch die Nichtabgabe von
Steuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2001 eine Verkürzung an
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, und zwar hinsichtlich
Umsatzsteuer in betragsmäßig noch festzustellender Höhe, bewirkt
bzw. zu bewirken versucht, weiters 2. unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für
Jänner 2002 bis einschließlich März 2002 in
betragsmäßig noch festzustellender Höhe bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
B) Firma B., 1. durch Nichtabgabe von
Steuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2001 eine Verkürzung an
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, und zwar hinsichtlich Umsatz-
und Körperschaftsteuer in betragsmäßig noch festzustellender
Höhe, bewirkt bzw. zu bewirken versucht, weiters 2. unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner 2001 bis einschließlich
März 2002 in betragsmäßig noch festzustellender Höhe
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten, sowie
C) Firma C., 1. durch Nichtabgabe bzw. Abgabe
unrichtiger Steuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2001 eine
Verkürzung an bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, und zwar
hinsichtlich Umsatzsteuer in betragsmäßig noch festzustellender
Höhe, bewirkt bzw. zu bewirken versucht, weiters 2. unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner 2002 bis einschließlich
März 2002 in betragsmäßig noch festzustellender Höhe
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten, sowie
D) Firma D., 1. durch Nichtabgabe von
Steuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2001 eine Verkürzung an
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, und zwar hinsichtlich Umsatz-
und Körperschaftsteuer in betragsmäßig noch festzustellender
Höhe, bewirkt, weiters 2. unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für
Jänner 2002 bis einschließlich März 2002 in
betragsmäßig noch festzustellender Höhe bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
E) Firma E., 1. durch Nichtabgabe bzw. Abgabe
unrichtiger Steuererklärungen für die Jahre 1998 bis 2001 eine
Verkürzung an bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, und zwar
hinsichtlich Umsatzsteuer in betragsmäßig noch festzustellender
Höhe, bewirkt, weiters 2. unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für
Jänner 2002 bis einschließlich März 2002 in
betragsmäßig noch festzustellender Höhe bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
F) Firma F., 1. durch Nichtabgabe bzw. Abgabe
unrichtiger Steuererklärungen für die Jahre 1998 bis 2001 eine
Verkürzung an bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, und zwar
hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer in betragsmäßig noch
festzustellender Höhe, bewirkt, weiters 2. unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner 2002 bis einschließlich
März 2002 in betragsmäßig noch festzustellender Höhe
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten,
II) in eigenen steuerlichen Angelegenheiten durch
Nichtabgabe bzw. Nachreichung von (nicht tatsachengerechten)
Steuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2001 eine Verkürzung an
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, und zwar hinsichtlich
Einkommensteuer 1998 bis 2001 in betragsmäßig noch festzustellender
Höhe bewirkt bzw. bewirkt zu haben gesucht
und hiemit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1, Abs. 2
lit. a, Abs. 3 lit. a und b FinStrG z.T. in Verbindung mit § 11 leg. cit.
sowie teilweise in Verbindung mit § 13 leg. cit. begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 19. Juni 2002, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
I) Die Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
sei keinesfalls vorsätzlich begangen worden.
Den Vorwürfen hinsichtlich der Firma A. wird erwidert,
dass die Kanzlei P. für 1997 die Erklärungen ordnungsgemäß
abgegeben habe und daher dieses Jahr unrichtig angezogen worden sei.
Andererseits stimme es zwar, dass für 1998 - 2001 Erklärungen
nicht abgegeben worden seien, jedoch nicht aus Gründen der Verheimlichung
oder einer beabsichtigten Hinterziehung, sondern weil der Betrieb wirtschaftlich
nicht in der Lage war, die Kosten der Kanzlei P. zu bezahlen und diese daher die
Betreuung kündigte. Die Bf. habe nachweislich - mit
Unterstützung ihres Mannes - versucht, die notwendigen Agenden
(Erklärungen und Voranmeldungen) selbst durchzuführen, was jedoch
stets an Zeit- und Personalmangel scheiterte und daher nur mangelhaft
durchgeführt werden konnte. Beide hätten um diesen Mangel gewusst und
waren stets bestrebt, diesen zu beheben. Zu diesem Zweck seien die noch bei der
Kanzlei P. lagernden Ordner der Jahre 98 und 99 geholt und mit der Buchhaltung
begonnen worden. Die Beamten konnten sich anlässlich der Hausdurchsuchung
überzeugen, dass alle Belege des Jahres 1999 offen auf dem Tisch lagen und
die des Jahres 2000/2001 neben dem Computer in Bearbeitung waren, zudem die
Eingaben der Jahre 1999 - 2002 auf dem Computer bereits durchgeführt
waren. Die Kanzlei P. könne bestätigen, dass der Bf. mit dem Finanzamt
ins Reine kommen wollte. Der ebenfalls beschlagnahmte Briefwechsel mit der
Kanzlei P. könne die Belegsuche beweisen.
Zur Durchführung der Ein- und Ausgabenrechnung habe
die Bf. eine neue Buchhaltungs- Software erstanden und - wie schon zuvor (aus
Kostenersparnis) mit einer Lohnverrechnungs-Software - installiert.
Aus diesen Gründen sei es auch zur mangelhaften Abgabe
von Umsatzsteuervoranmeldungen gekommen, die irrigerweise nur dann gemacht
worden seien, wenn anzunehmen war, dass die Umsatzsteuerzahllast mit der zu
erwartenden Vorsteuer kompensiert werde. Es sei keinesfalls von einem
vorsätzlichen Finanzvergehen auszugehen.
Der Vorwurf zur Firma B. basiere nicht auf der
Realität. Diese Firma habe seit 1993 keinerlei Tätigkeit ausgeübt
und sei amtlich gelöscht worden, weshalb gar kein Finanzvergehen
stattfinden konnte.
Die Firma C. sei von der Finanzverwaltung anlässlich
der Betriebsprüfung 1997 als Liebhaberei erklärt worden. Deshalb seien
auch keine Aufzeichnungen geführt und keine Erklärungen abgegeben
worden. Es seien weder die Vorsteuern noch die Umsatzsteuer gegenverrechnet
worden. Es habe daher kein Finanzvergehen stattgefunden. Im Übrigen
müsse Herr M., der dieses Geschäft allein geführt hat, das selbst
verantworten.
Die Firma D. übte von 1990 bis 2002 keinerlei
kaufmännische Tätigkeit aus. Sie sei lediglich Grundbesitzer der
Liegenschaft, in welcher der Pachtbetrieb der Firma A. betrieben werde. Dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern sei der Nichtbetrieb
gemeldet worden. Es habe daher keinerlei Finanzvergehen stattfinden
können.
Die Firma E. sei erst am 13.6.2001 ins Firmenbuch
eingetragen worden und es sei beabsichtigt gewesen, von hier aus die
Geschäfte der Firma A. (die per 31.12.2001 aufgelöst werden sollte) ab
1.1.2002 zu führen. Dieser Termin verschob sich bis auf weiteres. Im Rahmen
dieser Firma habe kein einziger Geschäftsvorgang stattgefunden. Es habe
daher kein Finanzvergehen stattfinden könne.
Die Firma F. wurde am 21.12.2001 ins Firmenbuch
eingetragen. Es war beabsichtigt, über diese Firma mit ausländischen
Partnern internationale Jagdvermittlung zu betreiben. Außer Marktforschung
seien in dieser Firma keinerlei Geschäfte abgewickelt worden. Es
könnte daher keinerlei Finanzvergehen stattfinden.
II) Die Abgabenerklärungen für 1997 seien von der
Kanzlei P. abgegeben worden. Der Ansatz für dieses Jahr sei also unrichtig.
Zu den mangelhaften Einkommen-Steuererklärungen 1998 bis 2001 sei es
keinesfalls vorsätzlich gekommen. Die Bf. habe mit Sicherheit annehmen
können, dass sie keine Steuerlast treffen würde, was die
Betriebsprüfung beweisen werde.
Von einem Zusammenwirken der Tatverdächtigen bzw.
gemeinschaftlicher Absicht strafbarer Handlungen zu begehen, könne keine
Rede sein.
Es handle sich auch nicht um eine ganze Firmengruppe,
sondern nur um die Firma A. Daher gab und gibt es auch keinen "Machthaber" oder
"Anstifter".
Die Dämonisierung des im 75. Lebensjahr stehenden
Ehemannes, eines kranken Pensionisten, der nichts anderes tue, als seiner Frau
zu helfen, sei nicht nur unverständlich, sondern auch denkunmöglich
und widerspreche jeder kaufmännischen und praktischen Erfahrung, wenn die
Behörde die oben geschilderte Notlage des Unternehmens (zahlreiche
Exekutionen/laufender Konkursantrag/fällig gestellter
Bankkredit/Versteigerungsankündigung etc.) berücksichtigt, die aus den
bei der Hausdurchsuchung gefundenen Belegen hervorgehen. Die desaströsen
wirtschaftlichen Verhältnisse werden durch die bei der Hausdurchsuchung
sichergestellten Belege hinreichend belegt.
Es stimme jedoch, dass es durch die geschilderten
Not-Umstände in der Firma A. bzw. in Bezug auf die persönliche
Einkommensteuer zur verspäteten oder nicht ordnungsgemäßen
Abgabe von Erklärungen gekommen sei. Dies jedoch nicht aus Absichten
irgendeiner Verletzung der Finanzvorschriften, sondern lediglich aus den schon
oben geschilderten absoluten tristen wirtschaftlichen Umständen sowie der
Arbeitsüberlastung durch täglich 12 Stunden Küchenarbeit und dem
latenten Personal- und Kapitalmangel. Dies sei auch durch die zahlreichen
Unterlagen und den Inhalt der EDV, die beschlagnahmt wurden, mehrfach beweisen,
aus denen klar dokumentiert sei, dass bereits- vor der Hausdurchsuchung
- jene Handlungen gesetzt wurden, die in alle steuerlichen Belange
korrekte Ordnung herführen hätte sollen.
Es sei niemals und von niemandem eine unrichtige
Erklärung abgegeben worden.
Die angeblichen Finanzvergehen der angezogenen Firmen
konnten gar nicht stattfinden, weil in keiner der Firmen (außer der Firma
A.) je eine kaufmännische Tätigkeit stattgefunden habe, diese zum Teil
noch gar nicht existieren und dies jeweils dem betreffenden Finanzamt auch
gemeldet worden sei.
Aus all diesen Gründe wird ersucht, der Beschwerde
stattzugeben, die Aufnahme in das Finanzstrafregister zu unterlassen und eine
ordentliche Betriebsprüfung anzusetzen, zu der die Bf. schon jetzt die
Versicherung abgebe, alle von ihr gewünschten Erklärungen,
Rechtfertigungen und Unterlagen lückenlos zur Verfügung zu
stellen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Von der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt
für den 1. Bezirk in Wien wurde festgestellt, dass anlässlich der
Hausdurchsuchung weder eine Buchhaltung noch eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung,
sondern nur eine - nicht vollständige - Belegsammlung
vorgefunden wurde. Eine Erstsichtung der beschlagnahmten Gegenstände ergab,
dass auch Unterlagen betreffend ausländische Firmen sowie Schriftverkehr
vorhanden waren, die der Einflusssphäre der Bf. bzw. Herrn F. zuzurechnen
sind.
Zu den einzelnen Firmen ist Folgendes festzuhalten:
Firma A: Die Abgabenerklärungen wurden bis inklusive
1997 abgegeben. Bei den beschlagnahmten Unterlagen handelt es sich nur um eine
teilweise geordnete und nicht vollständige Belegsammlung, wobei
festgestellt wurde, dass nicht nur das Firmenkonto der Firma A, sondern auch
Konten mit anderen Wortlauten verwendet werden/wurden, obwohl die Rechnungen auf
die Firma A. lauten.
Firma C: Unter den beschlagnahmten Unterlagen fanden sich
nur handschriftliche Aufzeichnungen, wobei Unterlagen über den Vieheinkauf
in der Belegsammlung der Firma A. abgelegt wurden, obwohl die Firma C. den
Jagdbetrieb innehatte. Als Empfängerin dieser Rechnungen ist ebenfalls die
Firma A. angegeben und auch die Erlöse aus Abschüssen finden sich
teilweise in der Belegsammlung der Firma A.
Firmen B., D., E. und F.: Auch wenn bestritten wird, dass
die angeblichen Finanzvergehen der angezogenen Firmen gar nicht "stattfinden"
konnten, weil in keiner der Firmen mit Ausnahme der Firma A. je eine
kaufmännische Tätigkeit stattgefunden habe bzw. Firmen im Firmenbuch
gelöscht seien und dies dem betreffenden Finanzamt gemeldet worden sei, ist
festzuhalten, dass im Rahmen der Hausdurchsuchung eine Vielzahl an Belegen
gefunden wurde, die auf eine der anderen Firmen als die Firma A. lauten. Zudem
wurden Bankkonten sowie Schriftverkehr dieser Firmen entdeckt, über die
nach wie vor Zahlungen abgewickelt wurden. Selbst wenn diese Firmen offiziell
keine Tätigkeit mehr ausüben oder im Firmenbuch gelöscht sind,
wobei die Löschung einer GmbH im Firmenbuch bloß deklaratorischen
Charakter hat und die unbeschränkte Steuerpflicht der GmbH auch nach ihrer
Löschung im Firmenbuch fortbesteht, solange ein Vermögen vorhanden ist
und Rechtsbeziehungen zu Gläubigern oder Schuldnern existieren, bleibt zu
bedenken, dass bei Rechnungsausstellung für eine "nicht mehr tätige"
Firma die Steuerschuld kraft Rechnungslegung entsteht und auch dadurch eine
Abgabenhinterziehung bewirkt werden kann.
Der Umstand, dass dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern der Nichtbetrieb gemeldet wurde, ändert nichts am Verdacht
der Abgabenhinterziehung, da im Rahmen der Hausdurchsuchung Unterlagen gefunden
wurden, die dieser Firma trotz Meldung des Nichtbetriebs zuzurechnen
sind.
Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, es handle sich
um keine Firmengruppe, sondern nur um die Firma A., ist zu entgegnen, dass
zusammengefasst die beschlagnahmten Unterlagen in der Hauptsache keine
eindeutige Zuordnung zu einer der involvierten Firmen ermöglichen.
Tatsächlich aktiv tätig waren die Firma A. und im geringen Umfang
die Firma C. Darüber hinaus wurde die Grundstücksverwaltung von der
Firma D. besorgt. Eine Vielzahl der Belege lautet jedoch auf eine der anderen
Firmen. Offenbar konnte die Bf. oder ihr Mann bzw. Herr M. eine Trennung selbst
nicht vornehmen, vielmehr wurden die Firmen offensichtlich wahlweise
herangezogen, wobei durchaus der Verdacht besteht, dass dies zu
Verschleierungszwecken erfolgte. Nicht zuletzt treten die Bf. und ihr Mann F. im
Schriftverkehr nach außen auf und sind auf den Bankkonten
Zeichnungsberechtigungen für diese beiden Personen eingeräumt.
Entgegen der Ansicht der Bf. sprechen diese Tatsachen dafür, dass auch ihr
Mann Machthaber der Firmen ist.
Zum Vorwurf, es läge kein Vorsatz vor, darf darauf
hingewiesen werden, dass der Umstand, dass aufgrund einer schlechten
wirtschaftlichen Lage die Kosten des Steuerberaters nicht mehr bezahlt werden
konnten, nicht von der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
bzw. von der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen befreit. Nicht
zuletzt gesteht die Bf. selbst zu, dass es durch die geschilderten
Notumstände in der Firma A. zur verspäteten oder nicht
ordnungsgemäßen Abgabe von Erklärungen gekommen sei.
Wenn die Bf. bestreitet, die aufgelisteten Handlungen
keinesfalls im Zusammenwirken mit seiner Frau E. und Herrn M. begangen zu haben
übersieht sie jedoch, dass sie dies gleichzeitig in der Beschwerde
zugesteht. Ist der Mangel, dass Erklärungen und Voranmeldungen nicht
abgegeben wurden, bekannt, (im vorliegenden Fall haben laut
Beschwerdeausführungen die Bf. und ihr Mann F. um den Mangel in der
Buchhaltung der Firma A. gewusst), liegt jedenfalls der Verdacht nahe, dass
nicht nur die Bf. vorsätzlich Tathandlungen gesetzt hat. Das
Geständnis, sie hätten mangelhafte Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben bzw. nur dann, wenn die Umsatzsteuer die Vorsteuer kompensierte bzw.
auch die Erstellung von Erklärungen und Voranmeldungen unter Verwendung
einer Buchhaltungssoftware sei gescheitert oder mangelhaft durchgeführt
worden, ist ein Indiz für den Verdacht vorsätzlicher Tatbegehung. Die
Klärung, wie weit sich diese Zusammenarbeit - in welcher
Beteiligungsform immer - auch auf die Begehung von Finanzvergehen erstreckte,
wird dem weiteren Untersuchungsverfahren vorbehalten bleiben.
Der Behauptung, es liege keine Verletzung einer
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht vor, wird ebenfalls schon in der Beschwerde
selbst widersprochen und darauf hingewiesen, dass für 1998 bis 2001 keine
Erklärungen abgegeben worden sind, weil der Steuerberater nicht bezahlt
werden konnte. Genau darin liegt jedoch die Verletzung der Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht.
Hinsichtlich der behaupteten Dämonisierung ihres
Ehemannes verkennt die Bf., dass das Auftreten ihres Mannes gegenüber der
Finanzbehörde nur unter finanzstrafrechtliche Bestimmungen subsumiert wurde
und daraus der Verdacht einer Abgabenhinterziehung ableitbar ist, was aufgrund
der Amtswegigkeit des Verfahrens Pflicht der Finanzstrafbehörde war und
keinesfalls einer Dämonisierung (Anmerkung: Wortwahl der Bf.)
gleichzusetzen ist.
Richtig ist, dass für das Jahr 1997 Erklärungen
abgegeben wurden. Anhand der gefundenen Unterlagen besteht jedoch zu Recht der
Verdacht, dass auch hinsichtlich der Abgabenerklärungen für das Jahr
1997 abgabenrechtliche Unregelmäßigkeiten begangen wurden. Nicht nur
die Nichtabgabe von Steuererklärungen, sondern auch die unrichtige
Abgabenerklärung bewirkt eine Abgabenhinterziehung, sodass der Spruch des
angefochtenen Bescheides unter Punkt A 1. berichtigt werden musste. Ob die
Erklärungen - wie behauptet - "ordnungsgemäß" waren
oder im Rahmen der Betriebsprüfung Steuerausfälle festgestellt werden,
bleibt ebenso dem weiteren Untersuchungsverfahren vorbehalten wie die Zuordnung
der Unterlagen zu den jeweils tatsächlich tätigen Firmen, egal wer
offiziell als Adressat ersichtlich ist bzw. die Quantifizierung der
entsprechenden strafbestimmenden Wertbeträge.
Die Berichtigung im Spruch II) des angefochtenen Bescheides
hatte aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers zu erfolgen, da es
unschlüssig wäre, wegen Nichtabgabe für die Jahre 1997 bis 2001
ein Finanzstrafverfahren einzuleiten, jedoch nur die Verkürzung ab 1998 zu
pönalisieren.
Die teilweise Stattgabe war erforderlich, weil der Verdacht
der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
hinsichtlich Umsatzsteuervorauszahlungen für das Jahr 2001 unter Punkt B.2
bereits im Verdacht der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
FinStrG im Bezug auf die Jahresumsatzsteuerverkürzung des Jahres 2001
(Punkt B.1. des angefochtenen Bescheides) konsumiert ist.
Dass Teile der Begründung im angefochtenen Bescheid
wiederholt ausgeführt wurden, stellt keine Verletzung von Form- oder
Verfahrensvorschriften dar und war daher unbeachtlich.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Wien,
30. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Beschwerde gegen EinleitungsbescheidVorsatzZusammenwirken mehrerer TäterVorsatz bei Abgabenhinterziehung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0040-W/02
- Stammnummer
- 3871
- Gültig
- 30.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF