Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3325-W/08
Arbeitszimmer einer Außendienstmitarbeiterin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3325-W/08vom 13.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 über die Einkommensteuer 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder
Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
machte im Jahr 2002 neben dem Vertreterpauschale auch Werbungskosten, betreffend
fast ausschließlich ein Arbeitzimmer (Gas, Strom, Miete), geltend.
Seitens des Finanzamts wurde
nur das Vetreterpauschale angesetzt, die Werbungskosten u.a. für das
Arbeitzimmer wurden seitens des Finanzamtes verwehrt. Gemäß
§ 16
EStG könnten die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur dann
steuerlich abgesetzt werden, wenn dieses zu mehr als der Hälfte der
Tätigkeit benützt werde. Da die Bw. eine Vertretertätigkeit
ausübe (zu mehr als 50 % im Außendienst) könnten die Kosten
für das Arbeitszimmer nicht gewährt werden. Für die
Vertretertätigkeit sei das beantragte Vertreterpauschale gewährt
worden. Wie schon für das Jahr 2001, wies das Finanzamt auch betreffend das
Jahr 2002 darauf hin, dass neben der Pauschalabgeltung nach § 17 Abs. 6
EStG keine weiteren Werbungskosten geltend gemacht werden könnten.
In der Berufungsschrift wird
ausgeführt, dass die Bw. nicht der Meinung sei, dass ein Arbeitraum nur
dann ein Arbeitsraum sei, wenn "man dort jede Sekunde am Schreibtisch
festklebe". Besonders bei Außendiensttätigkeiten sei es
zeitökonomisch zielführend, die Vorbereitung für
Außendiensttermine, wie lesen des Mailverkehrs, Erfassung von
Termininformationen aus Notes-Groupware, herunterladen diverser Projektpapiere
und anpassen von Codes in Projekten vom Arbeitsraum in der eigenen Wohnung
durchzuführen und nicht jedes Mal in die Firma und dann zur Kundenadresse
zu fahren. Da die Bürospesen des Arbeitgebers nicht anteilsmäßig
nach der Anwesenheit der Mitarbeiter an ihren Arbeitsplätzen abgerechnet
werden, könne von der Bw. "als Einzelperson im Sinne einer
Gleichberechtigung" keine minutenweise Erfassung am Schreibtisch der Wohnung der
Bw. verlangt werden.
Laut Arbeitsplatzbeschreibung
des Arbeitgebers sei die Bw. im Jahr 2002 als Beraterin tätig gewesen. Die
Bw. sei vor allem für die EDV-spezifischen und organisatorischen Aspekte
(Projekte, Entwicklungssteuerung) der Verkaufsverhandlungen und der
Angebotserstellung zuständig gewesen. Diese Tätigkeit sei laut
Arbeitgeber überwiegend im Außendienst und in direktem Kontakt mit
den Kunden ausgeübt worden. Sie habe die Betreuung und Beratung der Kunden
in allen Phasen der Verkaufstätigkeit, insbesondere
Geschäftsanbahnung, Anbotserstellung, Vertragsabschluss und die
nachfolgende laufende Betreuung zur Sicherung der Geschäftsbeziehungen
umfasst. Diese Tätigkeiten konnten von der Bw. großteils von zu Hause
durchgeführt werden ("Homeoffice").
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG sind Aufwendungen oder Ausgaben für
ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie
für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abzugsfähig. Bildet
ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Die ausschließliche oder
nahezu ausschließliche berufliche Verwendung eines im Wohnungsverband
gelegenen Arbeitszimmers ist Voraussetzung dafür, um überhaupt von
einem Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn sprechen zu können. Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 1999,
98/15/0100, ausgesprochen, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen,
wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das
Arbeitszimmer auch davon abhängig macht, dass es den Mittelpunkt der
entsprechenden Betätigung des Steuerpflichtigen darstellt. Der Mittelpunkt
der Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d
EStG 1988 ist dabei aus der Sicht der Einkunftsquelle zu bestimmen und das
Tatbestandsmerkmal der gesamten beruflichen Tätigkeit auf die gesamte
Betätigung im Rahmen dieses einen konkreten Betriebes abzustellen. Der
Mittelpunkt der Tätigkeiten der Bw. als Außendienstmitarbeiterin
liegt nach der Verkehrsauffassung und dem Berufsbild nicht im häuslichen
Arbeitszimmer, sondern an jenem Ort, an dem die eigentlichen Tätigkeiten
der Bw. selbst erfolgen.
Vergleichsweise ist
Voraussetzung für den Ansatz des Vertreterpauschales u.a., dass von der
Gesamtarbeitzeit mindestens die Hälfte im Außendienst verbracht
werden muss. § 5 der Verordnung über die Aufstellung von
Durchschnittsätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen bestimmt weiters, dass bei Inanspruchnahme der Pauschbeträge
keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden
können.
Es mag sein, dass die Bw. im
Wohnungsverband einen Arbeitsraum ("Homeoffice") innehält, in dem sie
diverse berufliche Handlungen ausübt. Im Wesentlichen kann seitens der Bw.
betreffend des beantragten Arbeitszimmers nur vorgebracht werden, dass es
für Außendiensttätigkeiten zeitökonomisch zielführend
sei, die Vorbereitung für Außendiensttermine, wie lesen des
Mailverkehrs, Erfassung von Termininformationen aus Notes-Groupware,
herunterladen diverser Projektpapiere, etc. vom Arbeitszimmer in der eigenen
Wohnung durchzuführen und nicht jedes Mal in die Firma und dann zur
Kundenadresse zu fahren.
Es wird seitens der Bw. wird
nicht einmal behauptet, dass das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer (22 %
der Wohnung als Arbeitsraum) den Mittelpunkt der gesamten beruflichen
Tätigkeit der Bw. bildet und somit diese gesetzliche Vorgabe hinsichtlich
eines Arbeitszimmers im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2
lit. d EStG erfüllt wäre. Die Voraussetzungen für die
Berücksichtigung der Aufwendungen für ein Arbeitzimmer (im
steuerlichen Sinne) sind nicht ersichtlich und liegen nicht vor (vgl. zum
Arbeitzimmer u.a. VwGH vom 25.10.2006, GZ. 2004/15/0148, VwGH vom
19. April 2006, 2002/13/0202).
Es war spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien,
13. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3325-W/08
- Stammnummer
- 38707
- Gültig
- 13.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF