Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0038-W/08
Einleitung wegen Verdachts der Abgabenhinterziehung, wobei kein Vorsatz auf Verkürzung nachweisbar
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0038-W/08vom 16.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen A.B., D-Dorf, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
24. Februar 2008 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des
Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 6. Februar 2008, Strafnummer-1,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
6. Februar 2008 hat das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen A.B. (in weiterer Folge Bf.) zur
Strafnummer-1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe,
dass er als Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes Gänserndorf
Mistelbach vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, begangen durch die Nichteinreichung der
Abgabenerklärung für das Jahr 2005, eine Verkürzung an
Umsatzsteuer 2005 in Höhe von € 6.226,16 zu bewirken versucht und
hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit §
13 FinStrG begangen habe.
Begründend wurde
ausgeführt, dass auf Grund der Nichteinreichung der
Jahressteuererklärung für Umsatz- und Einkommensteuer für das
Veranlagungsjahr 2005 der Verdacht auf eine zu niedrige Festsetzung der
Jahresumsatzsteuer gerichtet sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die als Einspruch bezeichnete fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten
vom 24. Februar 2008. Darin teilt der Bf. mit, dass er bis zum 11. Juli
2005 einen Getränkemarkt geführt habe. Seine Buchhaltung habe er
monatlich geführt sowie terminlich vorgesehen an seinen Steuerberater
weitergeleitet. Daher müssten die Umsatzsteuervoranmeldungen bis Juli 2005
vorliegen. Ab August 2005 sei der Bf. arbeitslos gemeldet gewesen, dies
müsse im Finanzamt aufliegen. Daher sei er verwundert, dass die
Vorauszahlungen und Hochrechnungen bis Ende 2005 (für 2006 und 2007)
durchgeführt worden seien, obwohl er nicht unternehmerisch tätig
gewesen sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist
auszuführen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 29.3.2006, 2006/14/0097). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als
auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (VwGH 21.4.2005, 2002/15/0036,
2003/15/0006).
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz stützt ihren Verdacht einer zu niedrigen Festsetzung und
damit verbundenen Abgabenhinterziehung der Umsatzsteuer 2005 auf die
Nichteinreichung der Jahressteuererklärung für Umsatz- und
Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2005, übersieht jedoch dabei,
dass schon die Schätzung für das Veranlagungsjahr 2004 laut
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 12.
Jänner 2007 eine Gutschrift von € 20.000,00 ergeben hat.
Die - auch dem
Finanzstrafverfahren zugrunde liegende - abgabenbehördliche Schätzung
führte zunächst mit Buchungsdatum vom 24. Oktober 2007 zur
Vorschreibung von Umsatzsteuerbeträgen für 2006 von gesamt €
7.000,00 sowie für 1-8/2007 von € 4.000,00. Mit Buchungsdatum vom 20.
April 2008 wurden für 2006 Umsatzsteuer von € 12.000,00 sowie für
1-8/2007 von € 8.000,00 gutgeschrieben und schließlich mit
Buchungsdatum 6. Mai 2008 die Jahresumsatzsteuer für 2006 mit €
5.000,00 sowie für 2007 mit € 4.000,00 gebucht. Damit ergibt sich
sowohl für 2006 als auch für 2007 ein Umsatzsteuersaldo von jeweils
Null.
Zieht man zudem in Betracht,
dass der Bf. angegeben hat, nur bis Juli 2005 den Getränkemarkt
geführt zu haben und ab August 2005 arbeitslos gemeldet gewesen zu sein,
der Bf. für das Vorjahr 2004 eine Gutschrift von € 20.000,00 erhalten
hat und unter den selben Voraussetzungen (die im Übrigen auch Basis der
Schätzung der Bemessungsgrundlagen gewesen sind) wieder mit einer
Gutschrift rechnen hat können, ist ein Nachweis eines auf Verkürzung
der Jahresumsatzsteuer 2005 gerichteten Vorsatzes nicht nachweisbar.
Da somit die subjektive
Tatseite der angeschuldeten versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.
1 FinStrG nicht vorliegt, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene
Bescheid aufzuheben.
Die Frage, ob die im
angefochtenen Bescheid dargestellte Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages
für das Jahr 2005 angesichts der Ausführungen zu den Jahren 2006 und
2007 zutreffend ermittelt wurde, war für dieses Finanzstrafverfahren nicht
mehr zu prüfen.
Wien, am 16.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0038-W/08
- Stammnummer
- 38706
- Gültig
- 16.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF