Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0420-I/08
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe - Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0420-I/08vom 16.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Wohnort,
Straße, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 27. Mai 2008
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 25. März
2008 beantragte die Beihilfenwerberin die Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen des Bestehens einer
erheblichen Behinderung bei ihrem Sohn.
Das Finanzamt veranlasste
daraufhin die Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
und einer Bescheinigung des Bundessozialamtes über den Grad der Minderung
der Erwerbsfähigkeit. In dieser wurde der "Gesamtgrad der Behinderung" mit
40% festgestellt.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2008
wurde der in Rede stehende Antrag unter Hinweis auf die gesetzlichen
Bestimmungen des § 8 FLAG 1967 abgewiesen.
In der Berufung gegen diesen
Bescheid ersuchte die Beihilfenwerberin um eine neuerliche Untersuchung ihres
Sohnes, da sie "mit der Einschätzung des Prozentsatzes der Behinderung
nicht einverstanden" wäre.
Das Finanzamt kam diesem Ersuchen
nach und veranlasste eine neuerliche Gutachtenserstellung. Als Ergebnis wurde
neuerlich ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40%
festgestellt.
Daraufhin erging eine abweisende
Berufungsvorentscheidung.
Mit direkt beim Unabhängigen
Finanzsenat eingebrachtem Vorlageantrag wurde wortgleich wie in der Berufung
eine neuerliche Untersuchung gefordert. Zusätzlich wurde noch auf eine
beidseitige Hörschädigung hingewiesen.
Das Finanzamt veranlasste eine
Ergänzung des zweiten Gutachtens; der Grad der Minderung der
Erwerbsfähigkeit wurde nach wie vor mit 40% festgestellt. Daraufhin wurde
die Berufungswerberin vorgeladen und über das Ergebnis informiert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall steht fest,
dass eine mehrfache Untersuchung des Sohnes der Berufungswerberin
durchgängig einen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40%
ergab.
Nach § 8 Abs 4
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich
behindert ist. Dazu bestimmt Abs 5 der in Rede stehenden Gesetzesstelle,
dass ein Kind als erheblich behindert gilt, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Der
Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Im weiteren folgen sodann nähere
Ausführungen zur Feststellung des Grades der Behinderung.
Abschließend regelt § 8 Abs 6 FLAG 1967, dass der Grad
der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall wurden die
gesundheitlichen Einschränkungen des Sohnes der Berufungswerberin mehrfach
mit dem Ergebnis begutachtet, dass der Grad der Behinderung 40% beträgt.
Auch wurde einhellig festgestellt, dass der Sohn der Berufungswerberin nicht
dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Somit
wurde seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auch keine,
nach § 8 Abs 6 FLAG 1967 als einziges Beweismittel
zulässige, einen Grad der Behinderung von zumindest 50% ausweisende
Bescheinigung ausgestellt.
Die vorliegenden ärztlichen
Sachverständigengutachten sind in sich schlüssig und nachvollziehbar;
auch behauptet die Berufungswerberin nicht, dass ihr Sohn nicht umfassend
befundet worden wäre oder allenfalls bestehende zusätzlich
Krankheitsbilder (die im Vorlageantrag angeführte Hörbehinderung war
bereits Gegenstand des ersten Gutachtens) vorliegen würden, die in die
Gutachten keinen Eingang gefunden hätten.
Im Zuge der Vorladung beim
Finanzamt wurde die Berufungswerberin darüber aufgeklärt, dass die
Möglichkeit der Beantragung eines Behindertenpasses bestehen würde. In
einem derartigen Verfahren hätte der festgestellte Grad der Behinderung im
entsprechenden Instanzenweg einer neuerlichen Kontrolle durch medizinisch
fachkundige Entscheidungsträger unterzogen werden können; dies wurde
von der Berufungswerberin jedoch nicht in Erwägung gezogen.
Bei einem festgestellten Grad der
Behinderung von unter 50% und dem sich daraus ergebenden Fehlen einer
entsprechenden Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen mangelt es im gegenständlichen Verfahren jedenfalls an der
wesentlichsten Voraussetzung für die Gewährung des von der
Berufungswerberin begehrten Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe und
besteht für die nunmehr entscheidende Abgabenbehörde keine
Möglichkeit dem Berufungsbegehren zu entsprechen.
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 16. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0420-I/08
- Stammnummer
- 38701
- Gültig
- 16.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF